Sachverhalt
A. A._____ (nachfolgend: Kindsvater) und B._____ (nachfolgend: Kindsmutter) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C._____, geboren am _____ 2015 (nachfolgend: C._____), und D._____, geboren am _____2020 (nachfolgend: D._____). B. Mit Gesuch vom 28. Februar 2024 um Erlass vorsorglicher Massnahmen im gleichentags beim Vermittleramt Prättigau/Davos anhängig gemachten Verfahren betreffend Kindesunterhalt, Obhut etc. begehrte die Kindsmutter beim Regionalgericht Prättigau/Davos, es seien die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ unter Regelung des Besuchsrechts des Kindsvaters unter ihre Obhut zu stellen und sie sei zu berechtigen, spätestens per Schulbeginn am 14. April 2024 zusammen mit den Kindern nach O.1._____ zu ziehen. Der Kindsvater beantragte mit Stellungnahme vom 20. März 2024 im Wesentlichen, auf das Gesuch sei mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, eventualiter seien die Kinder für die Dauer des Verfahrens unter der alternierenden Obhut der Parteien zu belassen, und stellte verschiedene Eventual- und Subeventualanträge. C. Am 25. März 2024 fand eine Vergleichsverhandlung vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos statt, anlässlich welcher keine Einigung gefunden, aber das weitere Vorgehen von den Parteien einvernehmlich geregelt wurde. Die Parteien einigten sich namentlich darauf, dass die Kinder vorläufig in O.2._____ bleiben würden, und ersuchten das Gericht gemeinsam um die Ernennung von Rechtsanwältin Silvia Däppen als Kindesvertreterin. Mit gleichentags erlassener Verfügung bestellte der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos die Genannte zur Kindesvertreterin. Am 10. April 2024 erfolgte die Kindesanhörung von C._____. D. Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 beantragte die Kindesvertreterin für den Fall, dass keine Einigung der Eltern betreffend Wohnort der Kinder oder Betreuungsanteile zustande kommen sollte, die Einholung eines forensisch psychiatrisch-psychologischen Gutachtens zur Frage der Obhutszuteilung und der Regelung des persönlichen Verkehrs bei Dr. rer. nat. E._____ (nachfolgend: E._____). E. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 7. Juni 2024 schlossen die Parteien und die Kindesvertreterin eine Vereinbarung betreffend Anordnung eines Gutachtens im Sinne der Anträge der Kindervertreterin und betreffend vorläufige Regelung der Kinderbelange, des Kinderunterhalts sowie der Prozesskosten.
3 / 108 F. Mit Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom
7. Juni 2024, mitgeteilt am 11. Juni 2024, wurde unter anderem einstweilen die alternierende Obhut (Betreuung von Montag bis Mittwoch durch den Kindsvater und von Donnerstag bis Freitag durch die Kindsmutter sowie hälftige Aufteilung der Wochenenden und Ferien) mit Wohnsitz der Kinder und Aufenthaltsort der Kinder unter der Woche in O.2._____ angeordnet. Ferner wurde der Kindsvater zur Leistung von Barunterhalt von monatlich je CHF 1'500.00 pro Kind zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinderzulagen sowie zu Betreuungsunterhalt von monatlich CHF 1'000.00 verpflichtet. G. Das mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juni 2024 bei E._____ in Auftrag gegebene Gutachten reichte diese dem Regionalgericht Prättigau/Davos am 17. März 2025 ein. In der Folge liessen sich die Parteien und die Kindesvertreterin schriftlich zum Gutachten vernehmen. Die Kindsmutter und die Kindesvertreterin ersuchten das Gericht mit Eingabe vom 3. April 2025 respektive vom 4. April 2025, den Empfehlungen im Gutachten zu folgen. Der Kindsvater beantragte mit Eingabe vom 17. April 2025, es seien der Gutachterin diverse Ergänzungsfragen zu unterbreiten, eventualiter sei ein psychiatrisch- psychologisches Zweitgutachten betreffend Zuteilung der Obhut und Regelung des persönlichen Verkehrs betreffend die Kinder C._____ und D._____ einzuholen. H. Am 15. Mai 2025 fand die mündliche Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Prättigau Davos statt. Die Kindsmutter beantragte dem Gericht im Wesentlichen, die Kinder C._____ und D._____ unter ihre alleinige Obhut zu stellen und O.1._____ zum Wohnsitz der Kinder zu bestimmen, das Besuchsrecht des Kindsvaters zu regeln und diesen dazu zu verpflichten, einen Kindesunterhalt von monatlich je CHF 2'750.00 zu bezahlen. Der Kindsvater beantragte im Wesentlichen, mangels sachlicher Zuständigkeit sei nicht auf das Gesuch der Kindsmutter einzutreten. Eventualiter seien die Kinder C._____ und D._____ für die Dauer des Verfahrens unter der alternierenden Obhut der Parteien zu belassen, subeventualiter seien sie für die Dauer des Verfahrens unter seine Obhut zu stellen. Die Kindesvertreterin beantragte dem Gericht im Wesentlichen, die Kinder C._____ und D._____ unter die alleinige Obhut der Kindsmutter zu stellen, dem Kindsvater ein grosszügiges Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen und ihn dazu zu verpflichten, einen Kindesunterhalt von monatlich mindestens CHF 2'750.00 pro Kind zu bezahlen sowie die Kosten für Therapien von D._____ zu übernehmen, soweit diese nicht durch Dritte, insbesondere Versicherungen, gedeckt sind.
4 / 108 I. Mit Entscheid vom 15. Mai 2025, ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am
27. Mai 2025, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos wie folgt: 1. Die elterliche Sorge für die Kinder C._____, geboren am _____ 2015, und D._____, geboren am _____ 2020, wird beiden Elternteilen gemeinsam belassen. Entsprechend sind B._____ und A._____ verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung der Kinder miteinander abzusprechen. 2. B._____ wird die alleinige Obhut für C._____ und D._____ zugeteilt. Die Kinder haben ihren Wohnsitz in O.1._____. Der Obhutswechsel ist in der ersten Woche der Schulsommerferien 2025 zu vollziehen. 3. Der Kindsvater A._____ ist berechtigt, C._____ und D._____ an jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitag, Schulschluss, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr, während der Hälfte der Feiertage sowie der Hälfte der Schulferientage zu sich auf Besuch zu nehmen. Weitergehende oder abweichende Kontaktregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten, wobei den Eltern bekannt ist, dass das Wohl der Kinder ihren Interessen vorgeht. 5. Auf die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft wird verzichtet. 6. A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von C._____ an B._____ monatlich CHF 2’750.00 zu bezahlen, zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinderzulagen. Dies ab dem 1. Juli 2025. Diese CHF 2’750.00, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, sind jeweils im Voraus zu bezahlen, das heisst spätestens auf den Ersten eines jeden Monats. Von einer Indexierung der Unterhaltsbeiträge wird abgesehen. Die Erziehungsgutschriften der AHV/IV für C._____ werden allein der Kindsmutter B._____ angerechnet. 7. A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von D._____ an B._____ monatlich CHF 2'667.00 zu bezahlen, zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinderzulagen. Dies ab dem 1. Juli 2025. Diese CHF 2'667.00, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, sind jeweils im Voraus zu bezahlen, das heisst spätestens auf den Ersten eines jeden Monats. Von einer Indexierung der Unterhaltsbeiträge wird abgesehen. Die Erziehungsgutschriften der AHV/IV für D._____ werden allein der Kindsmutter B._____ angerechnet. 8. A._____ wird verpflichtet, die Kosten für Schule, Therapien etc. von D._____ zu übernehmen, soweit diese nicht durch Dritte, insb. der öffentlichen Hand oder Versicherungen, gedeckt sind. 9. A._____ trägt die von ihm bislang vorsorglich getragenen Prozesskosten (Kosten der Begutachtung und Kindervertreterin) definitiv.
10. A._____ wird verpflichtet, die Entscheidgebühr für dieses besonders aufwendige Verfahren in Höhe von CHF 10'000.00 zu bezahlen.
5 / 108 B._____ wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 vom Gericht/Kanton Graubünden zurückerstattet.
11. A._____ trägt die Kosten der Kindervertreterin, Rechtsanwältin Dr. Däppen, von CHF 5'890.65. Das Regionalgericht Prättigau/Davos bezahlt Rechtsanwältin Dr. Däppen diese CHF 5'890.65. A._____ wird verpflichtet, dem Regionalgericht Prättigau/Davos bzw. dem Kanton Graubünden diese CHF 5'890.65 zu erstatten/bezahlen.
12. A._____ wird verpflichtet, B._____ eine Parteientschädigung von CHF 12'734.50 zu bezahlen.
13. [Rechtsmittelbelehrung]
14. [Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid]
15. [Mitteilung] Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 verlangte der Kindsvater die schriftliche Begründung des Entscheids. J. Am 19. Juni 2025 liess der Kindsvater bezüglich Dispositivziffern 2 und 3 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom
15. Mai 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Vollstreckungsaufschub einreichen. Zudem beantragte er, der Kindsmutter sei zu verbieten, C._____ und D._____ in O.1._____ anzumelden; für den Fall der bereits erfolgten Anmeldung der Kinder in O.1._____ sei er für berechtigt zu erklären, sie in O.2._____ wieder anzumelden. Die Kindsmutter und die Kindesvertreterin beantragten je mit Stellungnahme vom
30. Juni 2025 die kostenpflichtige Abweisung des Gesuchs. Der Kindsvater reichte am 14. Juli 2025 eine freiwillige Replik ein. Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 wurde das Gesuch gutgeheissen, die Vollstreckbarkeit der Dispositivziffern 2 und 3 des genannten Entscheids aufgeschoben und der Kindsmutter für die Dauer des Berufungsverfahrens verboten, C._____ und D._____ in O.1._____ anzumelden; für den Fall der bereits erfolgten Anmeldung in O.1._____ wurde der Kindsvater berechtigt, die Kinder in O.2._____ wieder anzumelden. K. Der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom
15. Mai 2025 war den Parteien am 23. Juni 2025 schriftlich begründet mitgeteilt worden. L. Gegen diesen Entscheid reichte der Kindsvater mit Eingabe vom 4. Juli 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden Berufung ein und stellte die folgenden Anträge: 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 15. Mai 2025, eingegangen am 24. Juni 2025, sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6 / 108 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, Frau Dr. rer. nat. E._____ nachfolgende Ergänzungsfragen zum Gutachten vom 17. März 2025 zur Stellungnahme zu unterbreiten: 1. Methodische Mängel und wissenschaftliche Fundierung 1.1 Objektivität und Neutralität der Begutachtung • Nach welchen Kriterien wurde sichergestellt, dass beide Elternteile gleichwertig und objektiv begutachtet wurden? • Wurde eine systematische Bias-Analyse durchgeführt, um Voreingenommenheit zu vermeiden? Falls ja, wie wurde dies dokumentiert? • Welche Bias-Analyse-Methoden wurden herangezogen, um Verzerrungen in der Bewertung zu vermeiden? • Warum wurden fast ausschliesslich Fremdauskünfte aus dem Umfeld der Kindsmutter eingeholt, jedoch kaum unabhängige Drittquellen zum Kindsvater? • Warum wurde für den Kindsvater keine gleichwertige Anzahl an Fremdauskünften eingeholt? • Warum wurden beim Kindsvater keine weiteren Unterlagen eingefordert, nachdem die Kindsmutter ungefragt zusätzliche Unterlagen eingereicht hatte? • Wurde die Neutralität der Fremdauskünfte überprüft? Falls ja, nach welchen wissenschaftlichen Kriterien? • Gibt es wissenschaftliche Grundlagen oder empirische Befunde, die die methodische Vorgehensweise Ihrer Begutachtung untermauern? Falls ja, bitte belegen. • Welche Kriterien wurden angewendet, um die Einbindung der jeweiligen Betreuungspersonen zu bewerten und wie wurde dabei Objektivität sichergestellt? • Wie wurde sichergestellt, dass die Exploration beider Eltern nicht nur in der Dauer, sondern auch in der inhaltlichen Tiefe und der Reflexion ihrer jeweiligen emotionalen Belastungen vergleichbar erfolgte? • Wurde der Vater ebenso detailliert nach seinen Belastungen, Veränderungen durch die Trennung und seinem Umgang mit der aktuellen Situation befragt? Falls nein, warum nicht? • Wurde die Transparenz der Hypothesenbildung und -prüfung dokumentiert, wie es im forensisch-psychologischen Standard empfohlen wird? 1.2 Testverfahren und Diagnostik • Welche standardisierten Testverfahren zur Beurteilung der Erziehungsfähigkeit wurden angewendet (z.B. Erziehungsbelastungsinventar, Parent-Child Interaction Assessment)? Falls keine verwendet wurden, warum nicht? • Inwiefern wurden die psychologische Belastung und Bewältigungsstrategien beider Elternteile vergleichbar erfasst? • Warum wurden keine standardisierten Verfahren zur Erfassung von Bindungsintoleranz eingesetzt? • Warum wurden projektive Verfahren eingesetzt, obwohl sie in der Wissenschaft als unzuverlässig gelten? • Wie wurde die Subjektivität bei der Interpretation der projektiven Verfahren kontrolliert?
7 / 108 • Weshalb wurden die Ergebnisse nicht durch andere Verfahren abgesichert (Triangulation)? • Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage wurde das Verfahren „Familie in Tieren“ eingesetzt, obwohl es weder normiert noch empirisch validiert ist und laut aktueller Fachliteratur (Lilienfeld et al., 2000; Westhoff & Kluck, 2014) nicht zur Entscheidungsvorlage in familienrechtlichen Verfahren geeignet ist? • Wurde die OPD-KJ systematisch für beide Kinder durchgeführt? Wie wurde deren Ergebnis in die elterliche Erziehungsbewertung integriert? 2. Mangelnde wissenschaftliche Fundierung von Schlussfolgerun gen 2.1 Bindung der Kinder an beide Elternteile • Nach welchen wissenschaftlichen Kriterien wurde festgestellt, dass eine stärkere Bindung zur Kindsmutter besteht? • Wurde die Bindungsqualität zu beiden Elternteilen anhand standardisierter Verfahren untersucht? • Warum wurde die Einbindung der Grosseltern mütterlicherseits als stabilisierend dargestellt, während die Unterstützungspersonen des Vaters als problematisch interpretiert wurden? • Gibt es empirische Studien, die die stabilisierende Wirkung der Grosseltern in der kindlichen Entwicklung belegen? • Wurde das Konzept der "Bindungstoleranz" in der Begutachtung angemessen berücksichtigt? • Welche konkreten Anhaltspunkte oder Verhaltensweisen des Vaters wurden als Indikatoren für eine mangelnde Bindungstoleranz interpretiert? • Warum wurde die Wohnsituation beider Elternteile nicht mit der gleichen Detailtiefe bewertet? Welche Kriterien wurden bei der Bewertung ebendieser angewendet? • Wurde geprüft, ob sprachliche Besonderheiten (z.B. Einschätzung der verbalen Entwicklung von D._____) möglicherweise durch Dialekt- oder Mehrsprachigkeit beeinflusst wurden? 2.2 Einschätzung der Erziehungsfähigkeit • Welche konkreten, evidenzbasierten Kriterien wurden verwendet, um die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu bewerten? • Warum wurde der strukturelle Alltag des Kindsvaters als "organisiert", aber "zu fremdbetreuungsabhängig" dargestellt, während die grosse Einbindung der Grosseltern mütterlicherseits nicht berücksichtigt wurde? • Gibt es empirische Belege, dass eine konstante Betreuung durch Grosseltern förderlich wäre, während eine gleichwertige Betreuung durch Kita oder Haushälterin problematisch wäre? • Warum wurde keine unabhängige pädagogische oder heilpädagogische Einschätzung zur geeigneten Schulform für D._____ eingeholt? 2.3 Umgang mit neuer Partnerschaft des Vaters
8 / 108 • Warum wird die Anwesenheit der neuen Partnerin des Vaters problematisiert, obwohl es keine Hinweise auf negative Auswirkungen auf die Kinder gibt? 3. Empfehlung und alternative Hypothesen • Warum wurden alternative Obhutsmodelle nicht wissenschaftlich fundiert erwogen? • Warum wurde die Möglichkeit einer paritätischen Betreuung in Betracht gezogen, aber dann nicht evidenzbasiert begründet verworfen? • Gibt es empirische Studien, die belegen, dass das empfohlene Modell für die Kinder langfristig besser ist als eine gleichwertige Betreuung beider Eltern? • Welche konkreten Modelle (z.B. asymmetrische Alternierendbetreuung mit Schwerpunkt bei der KM, paritätisches Wechselmodell, modifiziertes Nestmodell) wurden diskutiert und wie wurden sie im Hinblick auf das Kindeswohl bewertet? • Welche Alternativhypothesen zur Bewertung der Betreuungsfähigkeit des Kindsvaters wurden geprüft und auf welcher Grundlage verworfen? 4. Sprachliche Besonderheiten im Gutachten • In der Schweiz wird traditionell das "scharfe S" (ß) nicht verwendet; stattdessen nutzt man "ss". Die Verwendung des "ß" in einem in der Schweiz verfassten Gutachten ist daher ungewöhnlich. Könnte dies darauf hindeuten, dass das Gutachten mit einer Software erstellt wurde, die nicht auf die schweizerische Rechtschreibung eingestellt ist? Falls ja, warum wurde dies nicht angegeben? • Wurde beispielsweise ein Kl-gestütztes Tool wie ChatGPT verwendet, ohne dies als Quelle anzugeben? • Wie erklärt sich die Gutachterin sonst die Verwendung des ß? 5. Ergänzende Fragen gemäss Schweizer Leitlinien 5.1 Reflexion der Gutachterrolle und Transparenz • In welcher Weise wurde im Gutachten reflektiert, wie eigene professionelle Vorerfahrungen, Wertehaltungen oder Fallverläufe frühere Einschätzungen beeinflusst haben könnten? • Wurde offengelegt, ob digitale Hilfsmittel (z.B. Kl-basierte Tools) bei der Gutachtenerstellung verwendet wurden, wie es die Leitlinien verlangen? 5.2 Auftragsklärung • Liegt eine schriftlich fixierte und protokollierte Auftragsklärung vor, in der die psychologische Fragestellung aus dem gerichtlichen Auftrag präzise abgeleitet wurde? • Falls nicht: Wie wurde der Begutachtungsrahmen methodisch begründet? 5.3 Kindeswille und kindliche Perspektive • Wurde der Wille der Kinder altersgerecht exploriert, differenziert dokumentiert und in die Gesamtbewertung eingeordnet?
9 / 108 • Wurde die Stabilität, Beeinflussbarkeit und Reifetauglichkeit des geäusserten Kindeswillens methodisch geprüft? 5.4 Interdisziplinäre Einbindung • Wurde geprüft, ob eine heilpädagogische oder sonderpädagogische Fachbeurteilung zum Entwicklungsstand von D._____ erforderlich wäre? Falls nein, weshalb wurde darauf verzichtet? • Wurde mit Blick auf das F._____-Syndrom (._____), geprüft, welche Beschulungsform (integrative oder separative Beschulung) dem Wohle D._____ unter Berücksichtigung sämtlicher Vor- und Nachteile (Fahrzeiten, Verlust stabiler Verhältnisse, neues Umfeld, Wechsel Betreuungsformen etc.) zuträglicher ist? Falls nein, weshalb wurde darauf verzichtet? • Wurden relevante medizinische oder schulpsychologische Einschätzungen eingeholt und korrekt eingeordnet? 3. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 1 sei ein psychiatrisch- psychologisches Zweitgutachten betreffend Zuteilung der Obhut und Regelung des persönlichen Verkehrs betreffend die Kinder C._____, geboren am _____ 2015, und D._____, geboren am _____ 2020, einzuholen. 4.1. Subeventualiter sei die elterliche Sorge für die Kinder C._____, geb. _____ 2015, und D._____, geb. _____ 2020, beiden Elternteilen gemeinsam zu belassen. 4.2. Subeventualiter sei dem Kindsvater A._____ die alleinige Obhut für C._____ und D._____ zuzuteilen, wobei der Wohnsitz der Kinder in O.2._____ verbleiben soll. 4.3. Subeventualiter sei die Kindsmutter als berechtigt zu erklären, C._____ und D._____ an jedem zweiten Wochenenden jeweils von Freitag, Schulschluss, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, während der Hälfte der Feiertage sowie während der Hälfte der Schulferien zu sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen. 4.4 Subeventualiter sei festzustellen, dass jeder Elternteil die auf seiner Seite anfallenden Kinderkosten zu übernehmen hat. Weiter sei festzustellen, dass der Kindsvater A._____ zusätzlich die Krankenkassenprämien der Kinder sowie die Kosten für Schule, Therapien etc. von D._____ zu übernehmen habe, soweit diese nicht durch Dritte, insb. der öffentlichen Hand oder Versicherungen, gedeckt sind. Im Übrigen sei festzustellen, dass keine Kinderunterhaltsbeiträge geschuldet sind. 4.5. Subeventualiter sie [sic] die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft zu verzichten. 4.6. Subeventualiter seien die Erziehungsgutschriften der AHV/IV für C._____ und D._____ dem Kindsvater A._____ anzurechnen. 5. Die erstinstanzlichen Prozesskosten (Kosten der Begutachtung und Kindervertreterin sowie Prozesskosten) seien den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Auf die Zusprache einer Parteientschädigung sei zu verzichten.
10 / 108 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten. M. Die Kindsmutter und die Kindesvertreterin beantragten in ihren Berufungs- antworten vom 21. Juli 2025 je die kostenpflichtige Abweisung der Berufung. N. Am 20. Oktober 2025 erliess die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer eine Beweisverfügung, mit welcher die Edition diverser Unterlagen aus Händen der Parteien, die mündliche Erläuterung des Gutachtens vom
17. März 2025 durch die Gutachterin sowie die formlose Anhörung der Eltern angeordnet wurden. Der Kindsvater beantragte mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 die Unterbreitung diverser Ergänzungsfragen an die Gutachterin. Mit Eingaben vom
10. November 2025 reichten der Kindsvater und die Kindsmutter je verschiedene Unterlagen ein und brachten Bemerkungen dazu an. O. Am 18. November 2025 fand die mündliche Hauptverhandlung vor dem Obergericht des Kantons Graubünden statt. Anlässlich der Verhandlung wurden die Parteien persönlich angehört und erläuterte und ergänzte die Gutachterin E._____ ihr Gutachten vom 17. März 2025. Mit Eingabe vom 6. Januar 2026 reichte die Gutachterin eine ergänzende Stellungnahme ein. P. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 beantragte die Kindesvertreterin, bei der Schweizerischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie (nachfolgend: SGFP) und bei der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtspsychologie (nachfolgend: SGRP) eine schriftliche Auskunft betreffend die Erstellung psychologischer Gutachten im Familienrecht einzuholen. Der Kindsvater stellte mit Eingabe vom
19. Dezember 2025 den Antrag, der SGFP und der SGRP diverse Zusatzfragen zu den von der Kindesvertreterin vorgeschlagenen Fragen zu stellen. Am
18. Dezember 2025 ging die schriftliche Auskunft der SGRP ein. Auf eine schriftliche Auskunft der SGFP wurde aus zeitlichen Gründen verzichtet. Q. Am 19. Dezember 2025 liess die Kindsmutter dem Berufungsgericht je eine Kopie des Weiterleitungsentscheids des Vermittleramts Prättigau/Davos (Dossier- Nr. V 24/008) vom 15. Dezember 2025 und der Eingangsbestätigung des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 17. Dezember 2025 zukommen. Daraus geht hervor, dass das Vermittleramt das Schlichtungsgesuch betreffend Kindesunterhalt, Obhut etc. zuständigkeitshalber an das Regionalgericht überwiesen hat und Letzteres die Sistierung des Verfahrens, bis eine Partei dessen Fortsetzung verlangt, angeordnet hat.
11 / 108 R. Am 14. Januar 2026 wurde die Hauptverhandlung vor dem Obergericht des Kantons Graubünden fortgesetzt. S. Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 135-2024-77) wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif.
Erwägungen (99 Absätze)
E. 1 Prozessuales
E. 1.1 Zulässigkeit der Berufung Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden neben der vorsorglichen Regelung des Kindesunterhalts insbesondere die vorsorgliche Obhutszuteilung über die Kinder C._____ und D._____, so dass keine rein vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt (vgl. BGE 116 II 493 E. 2) und die Zulässigkeit der Berufung nicht vom Erreichen eines Streitwerts von CHF 10'000.00 abhängig ist (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO).
E. 1.2 Eintreten auf die Berufung Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen; der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Eine dreissigtägige Berufungsfrist gilt bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 271, 276, 302 und 305 ZPO (Art. 314 Abs. 2 ZPO in der bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheids geltenden Fassung). Ob die vorsorgliche Regelung der Kinderbelange im Rahmen eines Unterhaltsprozesses gemäss Art. 295 ZPO ebenfalls unter diese Bestimmung fällt, was in der Lehre umstritten ist (vgl. dazu u.a. MORET, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 303 N. 25; WAELTI, CPC révisé: quelles incidences sur le déroulement des procédures du droit de la famille?, in: FamPra.ch 2024 S. 863 ff.), kann vorliegend offengelassen werden. Der nachträglich begründete Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 15. Mai 2025 wurde den Beteiligten am
23. Juni 2025 mitgeteilt und ging dem Kindsvater am 24. Juni 2025 zu (vgl. act. B.17). Die vom Kindsvater dagegen am 4. Juli 2025 erhobene Berufung
12 / 108 erfolgte somit jedenfalls fristgerecht und entspricht überdies den Formerfordernissen. Auf die Berufung ist demzufolge einzutreten.
E. 1.3 Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der Berufung als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Obergerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der Ersten zivilrechtlichen Kammer (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Da von keiner Partei ein Antrag auf einen Entscheid in Dreierbesetzung gestellt wurde (vgl. act. D.10), ergeht das vorliegende Urteil in Einzelbesetzung (Art. 7 Abs. 2 lit. abis u. Abs. 3 EGzZPO).
E. 1.4 Kognition Mit der Berufung als vollkommenem Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (REETZ, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 5 ff.).
E. 1.5 Verfahrensmaximen und Novenrecht Im vorliegenden Berufungsverfahren geht es um Kinderbelange in einer familienrechtlichen Angelegenheit, so dass das Gericht nach Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Untersuchungsmaxime) und überdies ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Offizialmaxime). Die Untersuchungs- und die Offizialmaxime gelangen in allen Verfahrensstadien und vor allen kantonalen Instanzen, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, als allgemeine Grundsätze zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; SCHWEIGHAUSER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 296 N. 3 u. 5). Bei Geltung der Untersuchungsmaxime sind Noven im Berufungsverfahren bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO in Kodifizierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. etwa BGE 147 III 301 E. 2.2 m.w.H.). Infolgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Die neu
13 / 108 vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel sind somit zuzulassen und, sofern von Relevanz, zu berücksichtigen.
E. 1.6 Beweismass Für die rechtserheblichen Tatsachen gilt im vorsorglichen Massnahmeverfahren das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2019 vom 5. März 2020 E. 4.2.4). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein dieser Tatsachen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 130 III 321 E. 3.3, 120 II 393 E. 4c).
E. 1.7 Auswechslung der Kindesvertreterin
E. 1.7.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht vom
18. November 2025 stellte der Kindsvater den prozessualen Antrag, die Kindesvertreterin per sofort aus ihrem Mandat zu entlassen und durch eine geeignete Kindesvertretung zu ersetzen (act. H.1, I. i.f.).
E. 1.7.2 Die Vorsitzende lehnte den Antrag des Kindsvaters auf Absetzung bzw. Auswechslung der Kindesvertreterin anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. November 2025 ab, begründete ihren Entscheid mündlich und hielt fest, dass die ausführliche Begründung im Endentscheid erfolgen werde (act. H.3, S. 6).
E. 1.7.3 Zunächst stellt sich die Frage, ob die Eltern überhaupt zur Stellung eines Antrags auf Absetzung bzw. Auswechslung der Kindesvertreterin legitimiert sind. Nach der Rechtsprechung wird die Stellung der Eltern grundsätzlich nur durch die Einsetzung, nicht aber durch die späteren Handlungen einer Kindesvertretung im Verfahren beeinträchtigt, da mit Einsetzung der Kindesvertretung die rechtliche Vertretungsbefugnis der Eltern beschränkt wird. Die Kindesvertretung soll ihre Aufgaben unabhängig und unbeeinflusst von den Eltern, dem Gericht und der Kindesschutzbehörde wahrnehmen können und verfügt bei ihrer Tätigkeit über einen grossen Ermessensspielraum. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sollen die Eltern diese Unabhängigkeit der Kindesvertretung nicht unterlaufen können, indem sie fortlaufend deren Handlungen im Hinblick auf das Kindeswohl in Frage stellen. Entsprechend kommt den Eltern kein Recht zu, aufgrund der Amtsführung der Kindesvertretung deren Auswechslung zu verlangen. Den Eltern steht indes die Möglichkeit offen, das Gericht über Missstände im
14 / 108 Zusammenhang mit der Kindesvertretung in Kenntnis zu setzen. Soweit die Kindesvertretung mit ihrer Amtsführung tatsächlich das Kindeswohl gefährdet, muss die ernennende Behörde eingreifen und von Amtes wegen die notwendigen Massnahmen treffen. Hierzu gehört notfalls auch die Abberufung der Kindesvertretung (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_894/2015 vom
16. März 2016 E. 4.1 f.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PC250034 vom 29. August 2025 E. 2.5.3 f. m.w.H.; MICHEL/BERGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 299 N. 13 u. 25). Auf die Vorbringen des Kindsvaters zur Begründung seines Antrags ist daher nachfolgend unter diesem Gesichtspunkt einzugehen. Zu berücksichtigen ist, dass die einsetzende Behörde auch in diesem Zusammenhang die Unabhängigkeit der Kindesvertretung zu achten hat. Sie kann diese beispielsweise nicht allein deshalb absetzen, weil sie von den ihr gesetzlich zugedachten Rechten Gebrauch macht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.1). Für eine Auswechslung der Kindesvertretung aufgrund einer Kindeswohlverletzung ist vielmehr eine erhebliche oder zumindest wiederholte Pflichtverletzung, ein eigentlicher Missstand, erforderlich (Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich PC250034 vom
29. August 2025 E. 2.5.3 f., PC210030 vom 13. September 2021 E. II.4.1).
E. 1.7.4 In casu ist entgegen dem Kindsvater (vgl. act. H.1, III.12 ff.; act. H.3, S. 5 f.; act. H.5, III.32 f., III.40 u. III.44 ff.) nicht ersichtlich, dass die Kindesvertreterin aufgrund ihrer angeblichen Beziehung zur Gerichtsgutachterin unkritisch auf das Gerichtsgutachten abgestellt hätte. Diesbezüglich ist mit der Kindsmutter (vgl. act. H.3, S. 5) festzuhalten, dass der Kindsvater allein aus der Tatsache, dass die Kindesvertreterin hinsichtlich des Gerichtsgutachtens bzw. dessen Verwertbarkeit zu einem anderen Schluss gelangte als er selbst – dass der Kindsvater mit dem Gerichtsgutachten, welches die Zuteilung der Obhut an die Kindsmutter empfiehlt, nicht einverstanden ist, erstaunt nicht weiter – nicht ableiten kann, dass sie sich nicht hinreichend und kritisch mit dem Gutachten auseinandergesetzt hätte. Aus der Äusserung der Kindesvertreterin betreffend die Gerichtsgutachterin und deren Qualifikationen (RG-act. I/3, S. 3) kann entgegen dem Kindsvater (vgl. act. H.1, III.12; act. H.5, III.44) keine besondere Nähe der Kindesvertreterin zur Gerichtsgutachterin abgeleitet werden. Zu beachten ist auch, dass die Kindesvertreterin die erwähnte Äusserung bereits im Rahmen der Begründung ihres Antrags auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens bei E._____ (vgl. RG-act. I.3, Anträge Ziff. 1 u. 2) tätigte, wobei der Kindsvater sich diesem Antrag – in Kenntnis der Äusserung der Kindesvertreterin – anschloss (vgl. RG-act. IV/1, Ziff. 1.1 u. 1.2) und nun erst im Berufungsverfahren und nach
15 / 108 Vorliegen des (ihm nicht genehmen) Gerichtsgutachtens daraus einen Vorwurf gegenüber der Kindesvertreterin konstruiert. Auch die Kritik, wonach die Kindesvertreterin den subjektiven Kindeswillen nicht hinreichend abgeklärt habe (vgl. act. H.1, III.12 u. III.14; act. H.3, S. 5; act. H.5, III.32 f. u. III.41 ff.), geht fehl. Die Kindesvertreterin traf sich nach ihrer Einsetzung mit den Kindern und erfragte den Willen von C._____. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie von einem erneuten Treffen mit den Kindern bzw. einer erneuten Befragung von C._____ absah, zumal davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Dass D._____ sich angesichts seines Alters und Entwicklungsstands nicht zur Frage, bei welchem Elternteil er lieber wohnen möchte, äussern kann, ist unbestritten. Sodann zeigte sich nicht nur beim Gespräch der Kindesvertreterin mit C._____, sondern auch im Rahmen der Begutachtung (vgl. insb. RG-act. VIII/16, S. 57 ff.) sowie anlässlich der Anhörung von C._____ durch die Vorinstanz (vgl. RG-act. IX/1, Fragen 2.15, 2.23 u. 2.36), dass auch sie diesbezüglich keinen klaren Wunsch zu äussern vermag. Entgegen dem Kindsvater (vgl. act. H.1, III.15; act. H.5, III.47) ist auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs und der Entwicklung der Kinder seit dem ersten Treffen mit der Kindesvertreterin nicht zu erwarten, dass ein erneutes Gespräch ein anderes Ergebnis bzw. einen klaren Wunsch der Kinder respektive von C._____ offenbaren würde. Anders als der Kindsvater vorbringt (vgl. act. H.1, III.15; act. H.5, III.33
u. III.47), gibt es auch keine Anzeichen dafür, dass die Kindesvertreterin zugunsten einer einmal gefassten Meinung auf weitere Abklärungen verzichtet hätte. Zusammenfassend sind keine Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung der Kindesvertreterin, geschweige denn für einen eigentlichen Missstand, wie er für die Auswechslung der Kindesvertreterin aufgrund einer Kindeswohlverletzung erforderlich wäre, erkennbar (vgl. zum Ganzen bereits act. H.3, S. 6).
E. 2 Übersicht über die Hauptvorbringen des Kindsvaters Der Kindsvater macht in seiner Berufung zusammengefasst geltend, das Gerichtsgutachten von E._____ vom 17. März 2025 sei äusserst mangelhaft und könne daher nicht als Grundlage für einen derart weitreichenden Entscheid wie die Obhutsumteilung dienen. Weiter stelle die unterbliebene Weiterleitung seiner Ergänzungsfragen an die Gutachterin durch die Vorinstanz eine erhebliche Verletzung seines rechtlichen Gehörs dar, welche im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden könne. Entsprechend sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung nach Beantwortung der Ergänzungsfragen respektive nach Einholung eines Zweitgutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. insb. act. A.4, IV.9 ff., V.I.I.22, V.I.I.26, V.II.33 u. V.II.60).
16 / 108
E. 3 Würdigung des Gerichtsgutachtens
E. 3.1 Übersicht über den vorinstanzlichen Entscheid Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid mit den diversen Rügen des Kindsvaters am Gutachten vom 17. März 2025 auseinander und beurteilte diese als unzutreffend (act. B.17, E. 3.6 ff.). Sie hielt fest, das Gutachten erweise sich als vollständig, zumal die Anknüpfungstatsachen rekapituliert, die Befundtatsachen unter Angabe der Quellen wiedergegeben und die gestellten Gutachterfragen beantwortet würden. Die von der Gutachterin gezogenen Schlüsse würden offengelegt und ausreichend sowie widerspruchsfrei begründet. Das Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig. Es würden keine gewichtigen Tatsachen oder Indizien bestehen, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern könnten. Zusammenfassend sei das Gutachten nicht zu beanstanden, und zwar weder hinsichtlich seiner Vollständigkeit, seiner Klarheit noch seiner Schlüssigkeit, weshalb von der vollen Verwertbarkeit als Beweismittel für das vorliegende Verfahren auszugehen sei (act. B.17, E. 3.12).
E. 3.2 Übersicht über die Rügen des Kindsvaters Der Kindsvater macht zusammengefasst geltend, das Gerichtsgutachten von E._____ vom 17. März 2025 leide an gravierenden methodischen, strukturellen und inhaltlichen Mängeln und sei somit nicht verwertbar. Das Gutachten sei derart mangelhaft, dass eine (materielle) Stellungnahme dazu gar nicht möglich sei. Es genüge in wesentlichen Punkten den Mindestanforderungen an familienrechtspsychologische Gutachten nicht. Die Vorinstanz verkenne, dass die im Gutachten gewählte Vorgehensweise mehrere Abweichungen von den Leitlinien von Aebi, Steinbach und Vilén für psychologische Gutachten im Familienrecht, die im schweizerischen Kontext eine zentrale fachliche Bezugsnorm darstellten, aufweise. Auch aus der von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtensüberprüfung der G._____ vom 4. Juni 2025, welche anhand der erwähnten Leitlinien erfolgt sei, gehe hervor, dass das Gerichtsgutachten nicht de lege artis erstellt worden sei, sondern in zentralen Punkten erhebliche Mängel aufweise. So seien die geltenden fachlichen Richtlinien nicht eingehalten worden und erweise das Gutachten sich als unausgewogen. Aufgrund der dargelegten Mängel könne das Gutachten nicht als Grundlage für einen derart weitreichenden Entscheid wie die Obhutsumteilung dienen. Die Vorinstanz habe das Gutachten bzw. dessen von ihm gerügte Mängel höchstens rudimentär geprüft, obwohl seine Rügen klar Zweifel an der Verwertbarkeit des Gutachtens als Entscheidgrundlage erweckt hätten. Vor diesem Hintergrund sei die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass das
17 / 108 Gutachten verwertbar sei, und habe auf dieses abgestellt (vgl. insb. act. A.1, IV.10 f.
u. V.45 ff.; act. A.4, IV.9, V.12 f., V.15 f., V.21 ff., V.29, V.54 ff., V.59 u. V.61; act. H.1, III.6 u. III.13; act. H.5, III.5 f., III.25, III.37 u. III.70; vgl. bereits RG-act. VII/4, III.8 ff.; RG-act. VIII/24, III.; RG-act. VIII/25).
E. 3.3 Rechtliche Grundlagen
E. 3.3.1 Das Gericht hat ein von ihm eingeholtes Gutachten von Amtes wegen und in freier Würdigung (Art. 157 ZPO) daraufhin zu prüfen, ob es den gestellten Anforderungen entspricht, mithin ob es beweistauglich ist und so eine verlässliche Grundlage für die gerichtliche Meinungsbildung bietet. Es hat namentlich zu prüfen, ob das ihm von der sachverständigen Person vorgelegte Gutachten mangelhaft ist. Dabei darf es durchaus auch ein gewisses Mass an Zweifeln und Unsicherheiten hinsichtlich der Schlussfolgerungen durch sein Vertrauen in die Unabhängigkeit und in die Sachkunde des von ihm bestellten Sachverständigen überbrücken. Die Kriterien für die vom Gericht vorzunehmende Prüfung ergeben sich im Wesentlichen aus Art. 188 Abs. 2 ZPO: Demnach ist zu prüfen, ob das Gutachten vollständig, klar und gehörig begründet ist. Das Gutachten darf also keine Lücken aufweisen, muss in seinen Aussagen und ihrer Herleitung klar und präzis sein und hat eine Begründung der Schlussfolgerungen zu enthalten. Es muss nachvollziehbar, schlüssig, widerspruchsfrei und aus sich selber heraus verständlich sein (BGE 138 III 193 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_224/2023 vom
E. 3.3.2 Das Gutachten muss zunächst vollständig sein. Dies setzt voraus, dass alle gestellten Fragen beantwortet werden. Die sachverständige Person hat in ihrem Gutachten ausserdem darzulegen, welche Anknüpfungstatsachen (das heisst durch die Experteninstruktion des Gerichts vorgegebene Tatsachen) und welche Befundtatsachen (das heisst von der sachverständigen Person ermittelte Tatsachen) zur Grundlage der Beurteilung gemacht werden. Alsdann hat die sachverständige Person die massgeblichen Tatsachen aufgrund ihrer Fachkenntnisse zu erörtern und einzuordnen. Mit allfälligen Lücken im interessierenden Sachverhalt hat sie sich auseinanderzusetzen. Gegebenenfalls
18 / 108 hat sie Hypothesen unter Annahme verschiedener Varianten aufzustellen. Schliesslich hat das Gutachten bezüglich der Begründung der aus den vorliegenden Tatsachen gezogenen Schlussfolgerungen hinreichend Auskunft zu geben. Unvollständig bzw. lückenhaft wäre ein Gutachten demgegenüber insbesondere dann, wenn ihm nicht entnommen werden kann, welche Akten der sachverständigen Person überlassen worden sind, wenn die sachverständige Person von den überlassenen Akten offensichtlich nicht Kenntnis genommen hat, wenn nicht alle gestellten Fragen beantwortet werden, wenn es an nachvollziehbaren Begründungen fehlt, die eine Überprüfung der Ergebnisse durch das Gericht oder eine andere sachverständige Person erlauben, oder wenn es nicht auf dem aktuellen Stand der Tatsachenkenntnis und der Wissenschaft basiert. Auch ein Gutachten, das sich in pauschalen Feststellungen und Bewertungen erschöpft oder nicht hinreichend detailliert ausfällt, ist unvollständig und damit mangelhaft (BÜHLER, a.a.O., Rz. f ff.; DOLGE, a.a.O., Art. 183 N. 11; MÜLLER, a.a.O., Art. 187 N. 10 u. Art. 188 N. 15; WEIBEL, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 188 N. 5 f.). Das Gutachten muss sodann klar, das heisst präzis, verständlich, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei sein. Aus dem Gutachten muss klar hervorgehen, auf welchem Weg und gestützt auf welche Methoden bzw. Fachkenntnisse die sachverständige Person ihre Befunde ermittelt und die Schlussfolgerungen gezogen hat. Das Gutachten sollte aus sich selbst heraus als Einheit verständlich sein und keine Widersprüche aufweisen. Da es Aufgabe der sachverständigen Person ist, dem Gericht die fehlende Fachkunde zu vermitteln, sollten ihre Ausführungen für das Gericht und die Parteien nachvollziehbar sein. Das Fachwissen ist möglichst einfach und verständlich darzulegen und die wichtigsten Fachbegriffe sind kurz zu erläutern. Nachvollziehbarkeit setzt voraus, dass das Gutachten nach einer überprüfbaren Methode und gemäss den wissenschaftlichen Standards des Fachgebietes erstellt und verständlich begründet wurde. Das Gutachten hat schlüssig zu sein, das heisst die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person müssen nach den Gesetzen der Logik anhand der Begründung zu überzeugen vermögen (BÜHLER, a.a.O., Rz. 11 u. 16 f.; DOLGE, a.a.O., Art. 183 N. 12 f.; GASSER/RICKLI/JOSI, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kurzkommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 188 N. 2; MÜLLER, a.a.O., Art. 187 N. 10; WEIBEL, a.a.O., Art. 188 N. 4 m.w.H.).
E. 3.3.3 Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Nach gefestigter Lehre und Praxis darf das Gericht in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einem eingeholten Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen, ansonsten eine willkürliche Beweiswürdigung
19 / 108 vorliegt. Ein triftiger Grund, der zur Abweichung von einem Gutachten führen kann, liegt insbesondere dann vor, wenn die vorstehend dargelegten Qualitätserfordernisse nicht erfüllt sind. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Entscheidgrundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das Gericht hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Das trifft etwa zu, wenn die sachverständige Person die ihr gestellten Fragen nicht beantwortet, ihre Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen. Die Frage, ob ein Gutachten im Sinne von Art. 188 Abs. 2 ZPO unvollständig, unklar oder nicht gehörig begründet ist, beschlägt letztlich auch die Schlüssigkeit und damit die Beweiswürdigung (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1, 138 III 193 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 2.1.2, 5A_224/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 2.3.2, 6B_79/2023 vom 5. April 2023 E. 1.4.1, 5A_86/2016 vom 5. September 2016 E. 4.1.2; GASSER/RICKLI/JOSI, a.a.O., Art. 188 N. 3; MÜLLER, a.a.O., Art. 187 N. 21; WEIBEL, a.a.O., Art. 188 N. 8; vgl. zum Ganzen bereits act. B.17, E. 3.3 m.w.H.).
E. 3.3.4 Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft bzw. stellt es Mängel am Gutachten fest, sind diese Mängel möglichst durch Verbesserung – auf dem Wege der Erläuterung oder Ergänzung (vgl. Art. 188 Abs. 2 ZPO) – zu beheben. Eine Verbesserung setzt aber nicht voraus, dass das Gutachten mangelhaft ist. Der Bedarf nach einer Erläuterung oder Ergänzung kann sich auch daraus ergeben, dass bei komplizierteren Fragestellungen Verständnisfragen auftreten oder sich aufgrund der Antworten der sachverständigen Person oder gestützt auf ein Privatgutachten neue Fragen aufdrängen. In den meisten Fällen lässt sich durch Verbesserung eine tragfähige Grundlage für ein gerichtliches Urteil bewerkstelligen. Nur in Ausnahmefällen ist eine andere sachverständige Person beizuziehen, wenn eine Erläuterung oder Ergänzung die Mängel des Gutachtens nicht zu beseitigen vermochte oder wenn eine Verbesserung von vornherein keinen Erfolg verspricht (DOLGE, a.a.O., Art. 187 N. 5 u. Art. 188 N. 8 f.; MÜLLER, a.a.O., Art. 187 N. 15 f. u. 21 u. Art. 188 N. 14;
20 / 108 WEIBEL, a.a.O., Art. 188 N. 9 f.). Unter Erläuterung wird die Präzisierung bzw. Erklärung eines unklaren, nicht in allen Punkten verständlichen oder nicht schlüssig begründeten Gutachtens bezeichnet. Letztere kommt vor der Ergänzung und soll die Prüfung ermöglichen, ob eine Ergänzung überhaupt notwendig ist. Nötige Erläuterungen, mit denen Verständnisfragen beantwortet werden sollen, wird das Gericht unter Umständen von Amtes wegen gestützt auf Art. 187 Abs. 1 ZPO vornehmen lassen. Solche Erläuterung können, über den Gesetzeswortlaut hinaus, nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich erfolgen. Eine Erläuterung des Gutachtens soll Gericht und Parteien helfen, die Argumentation der sachverständigen Person zu verstehen. Sie ist namentlich dann am Platz, wo ein unklares, widersprüchliches oder unverständliches Gutachten ergänzender oder präzisierender Ausführungen bedarf. Eine Ergänzung ist dagegen nötig, wenn das Gutachten unvollständig ist, sich neue Fragen ergeben haben oder Fehler zu korrigieren sind. In der Praxis ist eine klare Abgrenzung zwischen Erläuterungs- und Ergänzungsfragen häufig nicht möglich (Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2015 vom 27. März 2017 E. 4.3; DOLGE, a.a.O., Art. 187 N. 6 u. 10 f.; MÜLLER, a.a.O., Art. 187 N. 3 f. u. N. 16 u. Art. 188 N. 12 f.). Die Erläuterungen bzw. Ergänzungen des Gutachtens sind Bestandteile des gerichtlichen Gutachtens, die in seine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.1; MÜLLER, a.a.O., Art. 187 N. 3, 5 u. 17).
E. 3.4 Beurteilung durch die Berufungsinstanz
E. 3.4.1 Beurteilungsgrundlagen Dem Gericht liegt das durch die Vorinstanz bei E._____ in Auftrag gegebene Gutachten vom
17. März 2025 (RG-act. VIII/16; nachfolgend auch: Gerichtsgutachten) vor. In den Akten befindet sich sodann die durch den Kindsvater eingereichte «G._____-Gutachtensüberprüfung im Zivilrecht» der G._____ vom
4. Juni 2025 (act. B.25; nachfolgend auch: Privat- oder Parteigutachten). Anlässlich der Hauptverhandlung vom
18. November 2025 erfolgte eine mündliche Erläuterung und Ergänzung des Gerichtsgutachtens durch E._____ im Sinne von Art. 187 Abs. 1 und Abs. 4 ZPO (vgl. act. H.4). Anschliessend an die Hauptverhandlung wurde der Gutachterin die Gelegenheit zu einer (zusätzlichen) schriftlichen Stellungnahme gewährt (vgl. act. D.23), worauf sie mit Eingabe vom
6. Januar 2026 (Poststempel) zum Parteigutachten Stellung nahm (act. D.29). Schliesslich liegt eine schriftliche Auskunft der SGRP vor (act. D.26).
21 / 108
E. 3.4.2 Schriftliche Auskunft der SGRP
E. 3.4.2.1 Nachdem auf Antrag der Kindesvertreterin (act. A.13) die Einholung einer schriftlichen Auskunft betreffend die Erstellung psychologischer Gutachten im Familienrecht bei der SGFP und der SGRP angeordnet worden war, stellte der Kindsvater mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 (act. A.14) den Antrag, der SGFP und der SGRP folgende Zusatzfragen zu den von der Kindesvertreterin vorgeschlagenen Fragen zu stellen [die nicht nummerierten Zusatzfragen wurden nachfolgend aus Praktikabilitätsgründen nummeriert]: 1. Wie beurteilt Ihre Fachgesellschaft die Bezeichnung eines Gutachtens als „forensisch psychiatrisch-psychologisch“, wenn die verantwortliche Gutachterin über keinen Facharzttitel in Psychiatrie verfügt? 2. Entspricht es den Leitlinien, auf eine systematische Zusammenfassung der relevanten Anknüpfungstatsachen zu verzichten, obwohl diese Grundlage der gesamten Urteilsbildung sind? 3. Wie ist fachlich zu bewerten, wenn bei komplexer familienrechtlicher Ausgangslage ein Aktenstudium von wenigen Stunden dokumentiert ist und nicht ersichtlich wird, welche Akten als relevant erachtet oder ausgeschlossen wurden? 4. Ist der Einsatz des projektiven Verfahrens „Familie in Tieren“ in familienrechtlichen Begutachtungen nach aktuellem Stand der Wissenschaft als fachlich zulässig zu erachten? 5. Welche fachlich anerkannten Methoden zur Kontrolle von Subjektivität sind erforderlich, wenn projektive Verfahren eingesetzt werden, und wie ist es zu bewerten, wenn diese nicht dokumentiert sind? 6. Wie beurteilt Ihre Fachgesellschaft den Einsatz einer veralteten Version des OPD-KJ in einem Begutachtungskontext, obwohl neuere Versionen verfügbar sind und das Verfahren primär therapeutischen Zwecken dient? 7. Ist es leitlinienkonform, ein testpsychologisches Verfahren ausserhalb des vorgesehenen Altersbereichs anzuwenden und daraus gutachterliche Schlussfolgerungen abzuleiten? 8. Wie ist ein Gutachten methodisch zu beurteilen, in dem Testresultate nicht vollständig dokumentiert, sondern ausschliesslich interpretativ zusammengefasst werden? 9. Welche Anforderungen stellen die Leitlinien an die Erhebung des Kindeswillens, insbesondere im Hinblick auf suggestive Elemente, Konsistenzdruck und wiederholte Befragungen in Anwesenheit beider Elternteile?
10. Ist es fachlich zulässig, innerpsychische Motive wie Angst, Kränkbarkeit oder emotionale Abwehr zuzuschreiben, ohne diese durch valide diagnostische Verfahren oder konsistente Befundlagen abzusichern?
E. 3.4.2.2 Die Zusatzfragen 1, 3, 8, 10, 12 und 13 zielen im Wesentlichen auf eine Beurteilung des vorliegenden Gerichtsgutachtens durch die SGRP (vgl. auch act. H.7, S. 4). Der Kindsvater führt denn auch selbst aus, die Beantwortung der beantragten Zusatzfragen durch die SGRP diene dazu, die Qualität des Gerichtsgutachtens einzuschätzen (vgl. act. A.14, S. 1 u. 5). Dies ist aber nicht Sinn und Zweck einer schriftlichen Auskunft nach Art. 190 ZPO. Dabei handelt es sich um eine Mischform zwischen Urkundenbeweis, Zeugnis und Gutachten, mit welcher dem Gericht Informationen betreffend bestimmte Tatsachen vermittelt werden sollen (vgl. WEIBEL/SINGH, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 190 N. 2 u. 9 f.). Die Würdigung eines Gutachtens stellt hingegen nicht Gegenstand einer solchen Auskunft dar; diese obliegt allein dem Gericht. Die erwähnten Zusatzfragen sind der SGRP mithin nicht zu unterbreiten. Die Zusatzfragen 2, 7 und 9 beziehen sich auf die Leitlinien [gemeint wohl: Leitlinien zur Erstellung familienrechtlicher Gutachten von Aebi, Steinbach und Vilén]. Die SGRP hat in ihrer schriftlichen Auskunft (act. D.26, Frage 5) indes bereits erklärt, dass diese Leitlinien zwar als fachliche Orientierung beigezogen werden können, aber nicht rechtsverbindlich sind (vgl. dazu nachfolgend E. 3.4.6.2). Da den Leitlinien somit ohnehin keine Verbindlichkeit zukommt und eine Abweichung davon folglich keinen Mangel eines Gutachtens begründet, kann auf die Unterbreitung der diesbezüglichen Zusatzfragen an die SGRP verzichtet werden. Die Zusatzfragen 4 und 6 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung des projektiven Verfahrens «Familie in Tieren» sowie einer veralteten Version der OPD-KJ im Rahmen einer
23 / 108 Begutachtung wurden bereits beantwortet (vgl. act. D.26, Frage 4; vgl. dazu nachfolgend E. 3.4.10.2). Sie sind der SGRP mithin nicht (erneut) zu unterbreiten. Was die Zusatzfrage 5 anbelangt, so bezieht sich deren erster Teil wiederum auf den Einsatz projektiver Verfahren. Diesbezüglich hat die SGRP erklärt, dass Methoden ohne hinreichende wissenschaftliche Absicherung nicht isoliert oder als tragende Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen verwendet werden dürfen und gutachterliche Aussagen sich stets aus einer methodisch konsistenten Gesamtschau aller erhobenen Informationen und Befunde zu ergeben haben (act. D.26, Frage 4). Daraus ergibt sich, dass gemäss der SGRP gerade beim Einsatz projektiver Verfahren eine Gesamtbeurteilung erforderlich ist, wodurch automatisch auch eine Kontrolle von Subjektivität erfolgt. Der zweite Teil der Zusatzfrage betrifft wiederum die Würdigung des konkret vorliegenden Gutachtens. Auf das Stellen der Zusatzfrage 5 kann folglich verzichtet werden. Zusatzfrage 6 ist sehr spezifisch und beschlägt implizit wiederum die Würdigung des vorliegenden Gutachtens. Die SGRP hielt in ihrer Auskunft fest, dass die methodenkritische Beurteilung von Gutachten anhand allgemein anerkannter Beurteilungskriterien, insbesondere Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der Begründung sowie der klaren Trennung von Befunden und Interpretation zu erfolgen hat (act. D.26, Frage 6). Damit hat die SGRP sich bereits zu den Kriterien zur Beurteilung eines Gutachtens geäussert, wobei die Würdigung des konkret vorliegenden Gutachtens, wie vorstehend erwähnt, Aufgabe des Gerichts und nicht der SGRP ist. Damit ist auch die Zusatzfrage 6 nicht der SGRP zu unterbreiten. Zusammenfassend sind die Zusatzfragen des Kindsvaters an die SGRP abzulehnen.
E. 3.4.3 Privatgutachten der G._____
E. 3.4.3.1 An dieser Stelle ist kurz auf die Bedeutung eines von einer Partei als Reaktion auf ein Gerichtsgutachten vorgelegten Partei- bzw. Privatgutachtens einzugehen. Ein Parteigutachten ist ein Gutachten einer Fachperson, das eine Partei in Auftrag gegeben hat. Es ist gemäss Art. 177 ZPO als Beweisurkunde zu werten. Obschon einem solchen Gutachten nicht derselbe Rang zukommt wie einem vom Gericht eingeholten Gutachten, weil der Privatgutachter erklärtermassen auf der Seite einer Partei steht, kann dieses – je nach seiner Überzeugungskraft – für die Beweiswürdigung durch das Gericht durchaus von Belang sein. Das Gericht ist bei substantiiert vorgetragenen Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten verpflichtet, die Frage zu prüfen, ob das Gerichtsgutachten durch diese Argumente nicht so sehr erschüttert wird, dass von ihm abzuweichen ist oder dass wenigstens beweismässige Weiterungen zur Abklärung der
24 / 108 aufgeworfenen Fragen anzuordnen sind. Gegebenenfalls ist der Gerichtsgutachter im Rahmen der Erläuterung bzw. Ergänzung seines Gutachtens mit der Meinung des Privatgutachters zu konfrontieren, zumal dem Gericht die erforderliche Sachkunde zur Beantwortung der durch Letzteren aufgeworfenen Fragen naturgemäss fehlt. Jedenfalls hat sich das Gericht in der Urteilsbegründung mit dem Parteigutachten auseinanderzusetzen (BÜHLER, a.a.O., Rz. 24; DOLGE, a.a.O., Art. 183 N. 17; MÜLLER, a.a.O., Art. 187 N. 18 u. Art. 188 N. 16; vgl. BGE 125 V 351 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2).
E. 3.4.3.2 Die Kindsmutter macht geltend, beim angeblichen Gegengutachten der G._____ handle es sich um ein einseitiges, parteiisches Privatgutachten, welches unbeachtlich sei. Die Privatgutachterin habe grundsätzliche Abklärungen unterlassen und habe weder Einsicht in Verfahrensakten gehabt noch mit den Betroffenen gesprochen. Das Quasigutachten ziele einzig darauf, die Gerichtsgutachterin als Sachverständige zu diskreditieren. Die Schlussfolgerung der Gutachterin sei nicht fundiert und einseitig anklagend. Es gelinge dem Kindsvater mit dem Gegengutachten nicht, in methodisch nachvollziehbarer Weise erhebliche Mängel des Gerichtsgutachtens darzulegen (act. A.3, II.B.1.3 ff.; act. A.7, II.B.2.7, II.B.3.8 u. II.B.3.11; act. H.6, II. S. 3 f.). Die Kindesvertreterin führt aus, die vom Kindsvater in Auftrag gegebene «Gutachtensüberprüfung» bzw. das Parteigutachten erweise sich als derart fehlerhaft, dass sie unbeachtlich sei. Ausserdem seien die im Parteigutachten enthaltenen Behauptungen grösstenteils unzutreffend (vgl. act. A.2, II.9; act. H.7, S. 4 ff.). Auch die Gerichtsgutachterin betont, dass es sich bei dem Parteigutachten der G._____ nicht um eine neutrale Stellungnahme handle, sondern es einzig darum gehe, sie als Gutachterin zu diskreditieren. Die Beurteilung ihrer Empfehlungen durch die G._____ sei nicht zulässig, zumal Letztere keine eigenen Untersuchungen durchgeführt habe (act. D.29, S. 1 f.).
E. 3.4.3.3 Gemäss den eingangs gemachten Ausführungen ist dem Umstand, dass ein Privatgutachten im Auftrag einer Partei erstellt wurde und deshalb wohl regelmässig zu deren Gunsten ausfällt, durchaus Rechnung zu tragen. Nichtsdestotrotz kann ein solches Parteigutachten nicht von vornherein als unbeachtlich qualifiziert werden, sondern hat das Gericht die darin thematisierten Aspekte bei der Würdigung des Gerichtsgutachtens zu berücksichtigen. Auch die von der Kindesvertreterin gegen das Parteigutachten vorgebrachten formalen Einwendungen betreffend dessen Unterzeichnung und bezüglich der Auftragserteilung (vgl. act. A.2, II.9; act. H.7, S. 5) führen nicht dazu, dass das Gericht sich mit den in diesem aufgeworfenen Fragen überhaupt nicht
25 / 108 auseinanderzusetzen hätte. Soweit ersichtlich (vgl. act. B.25, S. 3) erfolgte die Gutachtensüberprüfung einzig auf Grundlage bzw. unter Berücksichtigung des Gerichtsgutachtens ohne Konsultation weiterer Unterlagen. Während zutreffend ist, dass das Parteigutachten sich zu verschiedenen Punkten wie insbesondere Gesprächen, bei welchen die Privatgutachter nicht anwesend waren, nicht äussern kann, bedeutet dies nicht, dass nicht (allein) auf Grundlage des Gerichtsgutachtens gewisse Beobachtungen bzw. Bemerkungen gemacht werden könnten.
E. 3.4.3.4 Vor dem Hintergrund der vorangehenden Ausführungen wurde die Gerichtsgutachterin E._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom
E. 3.4.4 Qualifikation der Gerichtsgutachterin und Bezeichnung des Gerichtsgut- achtens
E. 3.4.4.1 Im Privatgutachten wird festgehalten, die Gerichtsgutachterin verfüge zwar über akademische Qualifikationen und Fachkompetenzen, jedoch weder über eine Gutachter-Zertifizierung der SGRP noch über eine solche der SGFP, Sektion forensische Psychologie. Die entsprechenden Zertifizierungen bzw. Trägerlisten stellten den «Goldstandard» dar und seien für die Bewertung bzw. Sicherstellung der Qualifikation einer sachverständigen Person zur Erstellung fundierter Gutachten von Bedeutung. Für die Erstellung von Gutachten sei aus fachlicher Sicht eine Qualifikation auf dieser höchsten Stufe erforderlich (vgl. act. B.25, S. 4 ff. u. 10).
E. 3.4.4.2 Gemäss der Auskunft der SGRP (act. D.26, Fragen 1 u. 2) und entgegen dem Privatgutachten (act. B.25, S. 6) handelt es sich bei der Gutachterliste der SGRP um eine vereinsinterne Übersicht, welche nicht abschliessend ist und welche den Gesamtpool qualifizierter Sachverständiger in der Schweiz mithin nicht vollständig abbildet. Der Liste kommt weder amtliche noch normative Wirkung zu und sie begründet keinerlei Anspruch oder Ausschluss. Die Eignung einer sachverständigen Person zur Erstattung eines familienrechtlichen Gutachtens beurteilt sich der Auskunft der SGRP zufolge im Einzelfall nach Sachkunde, Erfahrung und Unabhängigkeit und nicht nach einer SGRP-Zugehörigkeit (vgl. ähnlich auch die schriftliche Stellungnahme der Gerichtsgutachterin, act. D.29, S. 1 f.). Die Gerichtsgutachterin Dr. rer. nat. E._____ ist Fachpsychologin für Rechtspsychologie FSP, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, Fachpsychologin für Kinder- und Jugendpsychologie FSP sowie eidgenössisch
26 / 108 anerkannte Psychotherapeutin (vgl. RG-act. VIII/16, S. 100 i.f.; ._____ [zuletzt besucht am 22. Januar 2026]). Sie verfügt gemäss eigenen, indes unbestrittenen Angaben über eine Berufserfahrung als Gerichtsgutachterin von rund 25 Jahren (vgl. act. H.4, Rz. 931 ff.). Angesichts ihrer (einschlägigen) Fachtitel und langjährigen Berufserfahrung und da nach dem soeben Gesagten eine Zugehörigkeit zur bzw. Zertifizierung durch die SGRP keine erforderliche Voraussetzung für die Erstellung von gerichtlichen Gutachten darstellt (bezüglich der SGFP dürfte wohl dasselbe gelten), kann festgehalten werden, dass die Gerichtsgutachterin über die notwendigen Qualifikationen zur Erstellung von Gerichtsgutachten im Bereich des Familienrechts verfügt. Hinzu kommt, dass die Parteien und damit auch der Kindsvater selbst dem Gericht beantragten, E._____ mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen (RG-act. IV/1, Ziff. 1.2), wobei dies mutmasslich in Kenntnis deren nicht vorhandener Zugehörigkeit zur SGRP und SGFP erfolgte.
E. 3.4.4.3 In Zusammenhang mit der Qualifikation der Gerichtsgutachterin hält das Parteigutachten weiter fest, durch die Verwendung der Doppelbezeichnung «psychiatrisch-psychologisch» im Titel des Gutachtens suggeriere die Gerichtsgutachterin irreführend einen Facharzttitel in Psychiatrie, über den sie nicht verfüge (act. B.25, S. 8).
E. 3.4.4.4 Diesbezüglich ist zunächst mit der Vorinstanz (vgl. act. B.17, E. 3.10) darauf hinzuweisen, dass die Betitelung des Gutachtens als «forensisch psychiatrisch-psychologisches Gutachten» betreffend Zuteilung der Obhut und Regelung des persönlichen Verkehrs betreffend C._____ und D._____ wohl in erster Linie auf die entsprechende Auftragserteilung durch die Vorinstanz (vgl. RG- act. VIII/1) zurückzuführen ist, welche ihrerseits auf dem diesbezüglichen Antrag der Kindesvertreterin (RG-act. I/3, Antrag Ziff. 1) bzw. demjenigen aller Parteien (RG-act. IV/1, Ziff. 1.1) beruht. Dasselbe gilt für die Ernennung von E._____ als Gerichtsgutachterin (RG-act. I/3, Antrag Ziff. 2; RG-act. IV/1, Ziff. 1.2). Es darf davon ausgegangen werden, dass die Parteien ihren Antrag auf Einholung eines «forensisch psychiatrisch-psychologischen Gutachtens» bei E._____ in Kenntnis deren Qualifikationen – diese sind unter anderem öffentlich bzw. im Internet einsehbar – und damit auch des nicht vorhandenen Facharzttitels in Psychiatrie stellten. Sodann wird auch durch den Kindsvater bzw. im Parteigutachten nicht behauptet, die Gerichtsgutachterin habe explizit erklärt, über einen entsprechenden Facharzttitel zu verfügen (vgl. auch act. H.4, Rz. 863 ff.). Der Vorwurf an die Gerichtsgutachterin, irreführend nicht vorhandene Qualifikationen zu suggerieren, geht mithin fehl. Hinzu kommt, dass der Gutachtenstitel bereits nach seinem
27 / 108 Wortlaut nicht ausdrückt, das Gerichtsgutachten sei durch eine sachverständige Person mit einem Facharzttitel in Psychiatrie erstellt worden, sondern vielmehr, dass das Gutachten selbst (auch) psychiatrische Fragestellungen betrifft bzw. betreffen kann. So führte denn auch die Gerichtsgutachterin anlässlich der Gutachtenserläuterung und -ergänzung aus, aufgrund des durch sie verwendeten multiaxialen Systems sei es Teil des Gutachtensprozesses, psychiatrische Abklärungen zu tätigen und psychiatrische Diagnosen zu stellen, wobei sie über eine entsprechende Befähigung verfüge. Deshalb handle es sich aus ihrer Sicht um ein psychologisch-psychiatrisches Gutachten (vgl. act. H.4, Rz. 870 ff.; vgl. auch act. H.4, Rz. 491 ff. u. 926 ff.; vgl. ferner SEIFERT/KREXA/KÜHNEL/BAREISS, Leitfaden zur Erstellung psychologisch-psychiatrischer Gutachten bei Fragen zum Kindeswohl, in: FamPra.ch 2015, S. 119 u. 133). Vor diesem Hintergrund kann der Gerichtsgutachterin hinsichtlich der Bezeichnung des Gutachtens kein Vorwurf gemacht werden.
E. 3.4.5 Supervision und Selbstreflexion
E. 3.4.5.1 Bemängelt wird ferner, dass das Gerichtsgutachten in Einzelarbeit sowie ohne Intervision oder Supervision erstellt worden sei, wodurch das Mehraugenprinzip verletzt worden sei und keine kritische Reflexion der Haltung der Sachverständigen im Team erfolgt sei. Das Gutachten sei aus diesem Grund als methodisch unzureichend zu beurteilen. Es fehle an einer zentralen Voraussetzung für qualitätsgesicherte Urteilsbildung (vgl. act. A.4, V.24 u. V.57; act. B.25, S. 4, 10
u. 20).
E. 3.4.5.2 Zutreffend ist, dass sich dem Gerichtsgutachten selbst nicht entnehmen lässt, dass bzw. inwiefern eine Supervision oder Intervision stattgefunden hätte. Anlässlich der mündlichen Gutachtenserläuterung und -ergänzung führte die Gerichtsgutachterin indessen aus, jedes Gutachten mit einer Supervisorin bzw. einem Supervisor zu besprechen, wobei die Supervision je nach Alter der betroffenen Kinder durch eine von zwei sachverständigen Personen erfolge. Die Supervision erfolge jeweils gegen Ende des Gutachtensprozesses im Sinne einer Gesamtschau und es würden insbesondere die Ergebnisse und Empfehlungen besprochen. Sie erwähne diese Supervision jedoch nie in ihren Gutachten. Es bestehe keine entsprechende Pflicht und sie habe auch in anderen Gutachten noch nie eine solche Erwähnung gesehen (vgl. act. H.4, Rz. 263, 341 ff., 361 ff., 406 ff.
u. 510 ff.). Angesichts der plausiblen Ausführungen der Gerichtsgutachterin, dass eine Supervision stattgefunden habe, und da keine Pflicht bzw. Empfehlung ersichtlich ist, wonach eine Supervision in einem Gutachten explizit ausgewiesen werden müsste – auch im Parteigutachten findet sich kein entsprechender
28 / 108 Hinweis –, kann festgehalten werden, dass das Gerichtsgutachten unter Supervision erstellt wurde und in dieser Hinsicht keinen Mangel aufweist.
E. 3.4.5.3 Der Kindsvater wirft der Gerichtsgutachterin weiter eine fehlende Bereitschaft zur Selbstreflexion und zur Auseinandersetzung mit abweichenden fachlichen Einschätzungen bzw. mit externer Kritik vor. Im Gutachten fehle eine transparente Darstellung der Selbstreflexion und möglicher Einflüsse auf die Gutachterperspektive (vgl. act. A.4, V.55; act. H.5, III.8 f., III.24 u. III.26 ff.).
E. 3.4.5.4 Anlässlich der mündlichen Gutachtenserläuterung und -ergänzung erklärte die Gerichtsgutachterin (in Bezug auf die Interpretation der Ergebnisse projektiver Verfahren), darauf zu achten, das Hineininterpretieren vermeintlicher Fakten aufgrund persönlicher Sympathien zu vermeiden und ihre eigenen Gefühle herauszufiltern, wobei sie als psychodynamische Psychotherapeutin und Gutachterin sehr geschult sei in Fragen der Übertragung und Gegenübertragung. Die Objektivität der Interpretationen werde auch durch Supervision gewährleistet (vgl. act. H.4, Rz. 341 ff. u. 453 ff.). Angesichts der soeben zitierten Aussagen kann der Gerichtsgutachterin nicht vorgeworfen werden, es fehle ihr an der Bereitschaft zur Selbstreflexion und der Berücksichtigung möglicher Einflüsse auf die Gutachterperspektive. Dass das Gutachten sich nicht explizit zur Reflexion und Selbstüberprüfung äussert, erhellt vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um einen internen Teil des Begutachtungsprozesses handelt, der als solches für die Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen nicht von Relevanz ist. Was den Umgang der Gerichtsgutachterin mit der Kritik im Parteigutachten bzw. ihre Auseinandersetzung damit anlässlich der mündlichen Gutachtenserläuterung und - ergänzung (vgl. act. H.4) und in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom
6. Januar 2026 (vgl. act. D.29) anbelangt, so kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, die Gutachterin setze sich nicht hinreichend mit qualifizierter externer Kritik auseinander oder habe gar einen Unfehlbarkeitsanspruch (vgl. act. H.5, III.8). Zu berücksichtigen ist nämlich insbesondere, dass es sich beim Parteigutachten nicht um eine objektive, auf fachliche Aspekte beschränkte Beurteilung einer anderen sachverständigen Person, sondern um eine im Interesse einer Prozesspartei erstellte Bewertung des Gerichtsgutachtens handelt, in welcher diverse, teilweise nicht zutreffende Vorwürfe gegenüber der Gerichtsgutachterin erhoben werden. Gegenstand einer Erläuterung bildet die Präzisierung bzw. Erklärung eines unklaren, nicht in allen Punkten verständlichen oder nicht schlüssig begründeten Gutachtens (vgl. E. 3.3.4). Dabei geht es in der Regel um die Klärung von Verständnisfragen, nicht hingegen um eine Verteidigung der gutachterlichen Arbeit als solche. Der Umstand, dass die Gerichtsgutachterin sich
29 / 108 nicht bzw. nicht zur Zufriedenheit des Kindsvaters mit allen im Parteigutachten erhobenen Vorwürfen auseinandersetzt, vermag deshalb keinen Mangel des Gutachtens zu begründen.
E. 3.4.6 Berücksichtigung von Leitlinien für die Erstellung familienrechtlicher psy- chologischer Gutachten
E. 3.4.6.1 Sodann wird durch den Kindsvater bzw. im Parteigutachten vorgebracht, bei der Erstellung des Gerichtsgutachtens seien die geltenden Richtlinien bzw. Leitlinien nicht (hinreichend) eingehalten worden, womit das Gerichtsgutachten den Mindestanforderungen für familienrechtliche Gutachten nicht genüge (vgl. act. A.4, V.15, V.24, V.54 f. u. V.57; act. B.25, S. 5 f. u. S. 34 Frage 1).
E. 3.4.6.2 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass aktuell keine rechtsverbindlichen schweizweiten Leit- oder Richtlinien und damit keine kodifizierten Standards für die Erstellung familienrechtlicher psychologischer Gutachten bestehen. Leitlinien wie insbesondere die (von der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen FSP, der Schweizerischen Vereinigung für Kinder- und Jugendpsychologie SKJP und der SGRP unterstützten) «Leitlinien für psychologische Gutachten im Familienrecht» von Aebi, Steinbach und Vilén können jedoch als fachliche Orientierung beigezogen werden, Expertise sicherstellen und zur Beurteilung der Expertentätigkeit beitragen (vgl. act. D.26, Fragen 5 und 6; AEBI/STEINBACH/VILÉN, Leitlinien für psychologische Gutachten im Familienrecht, in: ZKE 2020, S. 1 ff.). Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt nicht, dass ein Gutachten bestimmten Leitlinien zu entsprechen habe. Die Würdigung von Gerichtsgutachten erfolgt anhand der vorstehend dargelegten Kriterien (vgl. E. 3.3.1 f.; vgl. auch act. D.26, Frage 6). Vor dem Hintergrund des Gesagten können die erwähnten Leitlinien von Aebi, Steinbach und Vilén nachfolgend bei der Würdigung des Gerichtsgutachtens unterstützend beigezogen bzw. berücksichtigt werden. Sie können dazu dienen, die bundesgerichtlichen Vorgaben an ein Gerichtsgutachten im vorliegenden Einzelfall anzuwenden bzw. zu konkretisieren. Eine allfällige Abweichung von den in den Leitlinien gemachten Empfehlungen begründet jedoch für sich gesehen keine Mangelhaftigkeit des Gutachtens.
E. 3.4.7 Formale Mängel
E. 3.4.7.1 In formaler Hinsicht wird vorgebracht, es fehle an einer schriftlich dokumentierten Auftragsklärung. Ferner sei nicht nachvollziehbar, auf welchen Informationsquellen bzw. Anknüpfungstatsachen die Zusammenfassung der
30 / 108 Ausgangslage im Gerichtsgutachten beruhe respektive welche Aktenstücke vorgelegen hätten und welche davon berücksichtigt worden seien. Es sei zumindest zweifelhaft, ob die Sachverständige wirklich alle zur Verfügung stehenden Akten habe studieren können bzw. ob sie alle relevanten Akten eingefordert habe. Darüber hinaus werde kein Überblick über die Struktur des Gutachtens gegeben und sei unklar, ob ein Untersuchungsplan oder Gesprächsleitfäden erstellt worden seien. Auch sei nicht dokumentiert worden, ob die Gutachterin das Erstgespräch mit den Eltern adäquat eingeleitet und sie über ihre Rechte und Pflichten im Gutachtensprozess informiert habe. Sodann fehle es an einer nachvollziehbaren Hypothesen- und Entscheidungsstruktur. Die betroffenen Personen seien nirgends übersichtlich und mit ihrer Funktion aufgelistet. In grammatikalischer und orthografischer Sicht falle eine eher hohe Anzahl an sprachlichen Fehlern auf, teilweise würden klar definierte psychologische Begriffe falsch angewandt und die Wiedergabe von Namen, Titeln, Funktionen und Begriffen im Gutachten sei uneinheitlich. Die Antworten auf die gestellten Fragen seien nicht vollständig und es gebe keine weiteren sachdienlichen Feststellungen (vgl. act. A.4, V.54 f. u. V.59; act. B.25, S. 11 f., 21 u. 31 ff.; act. H.5, III.14 ff., III.20, III.24 u. III.70).
E. 3.4.7.2 Entgegen dem Parteigutachten stellt die Tatsache, dass die Auftragsklärung (vgl. dazu AEBI/STEINBACH/VILÉN, a.a.O., S. 9) nicht schriftlich im Gerichtsgutachten dokumentiert wurde, keinen Mangel desselben dar bzw. kann aus diesem Umstand nicht darauf geschlossen werden, dass keine solche stattfand. Zutreffend ist hingegen, dass im Gerichtsgutachten eine vollständige Angabe der relevanten Anknüpfungstatsachen und namentlich eine Auflistung der der Gerichtsgutachterin von der (auftraggebenden) Erstinstanz zur Verfügung gestellten Akten fehlt. So wird lediglich unter dem Titel «Quellen» festgehalten, das Gutachten stütze sich unter anderem auf «die uns übersandten Aktenauszüge (Proz. Nr. 135-2024-77)», während unter dem Titel «Aktenauszug» erklärt wird, dass die umfassende, beigelegte Bilddokumentation gesichtet worden sei (RG- act. VIII/16, S. 4 f.). Damit erwies sich das Gutachten (zunächst) tatsächlich als unvollständig und damit nicht den Anforderungen an ein Gerichtsgutachten entsprechend (vgl. oben E. 3.3.2; vgl. auch AEBI/STEINBACH/VILÉN, a.a.O., S. 15). Zu beachten ist immerhin, dass die der Gerichtsgutachterin von der Vorinstanz zugesandten Akten aus dem Gutachtensauftrag hervorgehen, wo sie als Beilagen aufgeführt sind (RG-act. VIII/1, S. 3; vgl. ausserdem RG-act. VIII/7). Anlässlich der mündlichen Gutachtenserläuterung und -ergänzung bestätigte die Gerichtsgutachterin auf Nachfrage, alle im Gutachtensauftrag der Vorinstanz angegebenen Aktenstücke erhalten zu haben. Sie führte aus, jeweils sämtliche ihr zur Verfügung gestellten Akten zu lesen und daraus zu entnehmen, was für sie
31 / 108 relevant sei (vgl. act. H.4, Rz. 49 ff. u. 136 ff.). Damit lassen sich nach der Erläuterung durch die Gutachterin die dem Gerichtsgutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen (abschliessend) feststellen. Das Gutachten erweist sich in dieser Hinsicht nunmehr als vollständig, stellen Erläuterungen doch Bestandteile des gerichtlichen Gutachtens dar, die in dessen Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (vgl. E. 3.3.4). Entgegen dem Parteigutachten bzw. dem Kindsvater kann aufgrund der Erläuterung durch die Gerichtsgutachterin ferner davon ausgegangen werden, dass sie sämtliche ihr von der Vorinstanz zur Verfügung gestellten Akten studiert hat und mithin über vollständige Aktenkenntnis verfügte. Die Struktur des Gerichtsgutachtens ergibt sich aus dessen Inhaltsverzeichnis (RG- act. VIII/16, S. 2 f.). Was die Frage anbelangt, ob die Gerichtsgutachterin gemäss einem Untersuchungsplan und anhand eines Gesprächsleitfadens vorgegangen ist (vgl. AEBI/STEINBACH/VILÉN, a.a.O., S. 10), so lässt sich dem Gutachten dazu in der Tat nichts entnehmen. Dies erstaunt aber auch nicht weiter, handelt es sich dabei doch um interne Arbeitsdokumente, die kaum je im finalen Gutachten wiedergegeben werden dürften. Dasselbe gilt für die (angeblich) fehlende Hypothesen- und Entscheidungsstruktur. Zwar werden diese im Gutachten nicht explizit erwähnt. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die Gerichtsgutachterin nicht (korrekt) mit Hypothesen gearbeitet (vgl. dazu AEBI/STEINBACH/VILÉN, a.a.O., S. 9 ff.) und auf strukturierte Art und Weise vorgegangen ist, um schliesslich zu den im Gutachten festgehaltenen Ergebnissen und Empfehlungen zu gelangen. Dass die jeweiligen Hypothesen im Gutachten wiedergegeben werden, ist nicht erforderlich; vielmehr wäre ein solches Vorgehen der Verständlichkeit und Klarheit des Gutachtens wohl eher abträglich. Zuzustimmen ist der Kritik im Parteigutachten insoweit, als eine Dokumentation der Aufklärung der Eltern über den Ablauf des Gutachtensprozesses sowie ihre Rechte und Pflichten (vgl. einzig RG-act. VIII/16, S. 11 u. 23) wünschenswert bzw. der Transparenz zuträglich gewesen wäre. Allein aufgrund der unterbliebenen Dokumentation der Aufklärung erscheint das Gutachten indes nicht als unvollständig und damit mangelhaft; dies insbesondere auch deshalb, weil selbst der Kindsvater nicht vorbringt, dass keine entsprechende Aufklärung erfolgt sei. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die involvierten Personen mit ihrer jeweiligen Funktion gesondert aufzulisten wären, sofern, wie dies vorliegend der Fall ist, aus dem Gutachten klar wird, auf welche Personen mit welcher Rolle sich dieses jeweils bezieht. Im Übrigen lässt sich der Zusammenfassung der Quellen samt Legende (RG-act. VIII/16, S. 4) ohne Weiteres eine Übersicht über die für das Gutachten relevanten Personen entnehmen. Auch wenn in Übereinstimmung mit dem Parteigutachten festzustellen ist, dass das Gerichtsgutachten gewisse
32 / 108 orthografische und grammatikalische Fehler aufweist und Titel, Funktionen und Begriffe teilweise uneinheitlich verwendet werden, ändert dies nichts daran, dass das Gutachten insgesamt verständlich und gut lesbar ist (vgl. dazu AEBI/STEINBACH/VILÉN, a.a.O., S. 17). Die erwähnten Ungenauigkeiten (auch in Bezug auf die Verwendung psychologischer Begriffe; vgl. insbesondere zum Begriff der Bindungstoleranz nachfolgend E. 3.4.8.4) stellen jedenfalls keinen relevanten Mangel dar, der eine Unverwertbarkeit des Gutachtens zur Folge hätte. Bei der Fragenbeantwortung verweist die Gerichtsgutachterin bei mehreren Fragen (Fragen lit. a, b, g und h) auf die entsprechenden vorangehenden Kapitel (RG- act. VIII/16, S. 99 f.). Während einerseits wünschenswert erscheinen kann, dass die vorangehend im Gutachten bereits dargelegten Ergebnisse an dieser Stelle nochmals kurz zusammengefasst wiedergegeben werden, ist anderseits insbesondere unter Effizienzgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass auf eine Wiederholung bereits im Gutachten enthaltener Feststellungen verzichtet wird. Die Verwendung von Verweisen bei der Fragenbeantwortung führt jedenfalls nicht dazu, dass das Gutachten als unvollständig zu qualifizieren wäre. Ebenso wenig kann im Umstand, dass das Gerichtsgutachten keine weiteren sachdienlichen Feststellungen (vgl. dazu AEBI/STEINBACH/VILÉN, a.a.O., S. 16) enthält, eine Unvollständigkeit des Gutachtens erblickt werden. Wurden bereits sämtliche nötigen Bemerkungen und Hinweise angebracht, sind weitere sachdienliche Feststellungen nicht zwingend erforderlich. Insgesamt sind keine formalen Mängel ersichtlich, die einen relevanten Einfluss auf die Qualität und damit auf die Verwertbarkeit des Gerichtsgutachtens hätten.
E. 3.4.8 Unausgewogene diagnostische Erfassung beider Elternteile
E. 3.4.8.1 Der Kindsvater moniert weiter, im Gutachten fehle es an einer ausgewogenen und vergleichbaren diagnostischen Erfassung beider Elternteile. Die Vorinstanz habe die von ihm gerügte Ungleichbehandlung im Rahmen der Begutachtung (namentlich Einholung von Fremdenauskünften ausschliesslich aus dem Umfeld der Kindsmutter, deutlich kürzere und weniger tiefgreifende Exploration des Kindsvaters sowie unterbliebene Würdigung von Beweismitteln des Kindsvaters) zu Unrecht verneint bzw. sei auf seine entsprechenden Rügen gar nicht erst hinreichend eingegangen. Bezüglich der von ihm eingereichten Unterlagen und Fotos habe sie sich lediglich auf die Ausführungen der Kindesvertreterin gestützt (vgl. act. A.4, V.17 f., V.54 u. V.59; vgl. auch act. B.25, S. 34, wo das Gerichtsgutachten als nicht hinreichend ausgewogen bezeichnet wird).
33 / 108
E. 3.4.8.2 Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid bereits ausführlich mit den erwähnten Rügen des Kindsvaters auseinander. Sie hielt diesbezüglich fest, entgegen dem Kindsvater sei keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ersichtlich. So seien sämtliche Fremdauskünfte – mit Ausnahme der Auskunft der Psychotherapeutin der Kindsmutter, welche zwecks Abklärung der (notabene vom Kindsvater in Frage gestellten) Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter eingeholt worden sei – von unabhängigen Fachpersonen und nicht wie behauptet aus dem Umfeld der Kindsmutter eingeholt worden. Es bestehe kein Anlass, an der Neutralität der eingeholten Fremdauskünfte zu zweifeln. Der Einbezug der Grosseltern mütterlicherseits durch die Gutachterin sei auf ausdrückliche Aufforderung des Gerichts hin erfolgt, zumal die Parteien die Einschätzung der Beziehung zwischen diesen und den Kindern vereinbart hätten. Sodann seien beide Kindseltern in ähnlichem zeitlichem Umfang von der Gutachterin befragt und in die Untersuchungen einbezogen worden und sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Exploration des Kindsvaters weniger tiefgreifend ausgefallen sei als jene der Kindsmutter. Was die durch den Kindsvater eingereichten Fotobücher anbelange, so seien diese, anders als die von der Kindsmutter eingereichten Unterlagen zu ihrer Arbeitssituation und zu den Möglichkeiten hinsichtlich der Einschulung von D._____ am Wohnsitz der Kindsmutter, für die Beantwortung der Fragestellung nicht relevant gewesen, weshalb deren Nicht-Berücksichtigung durch die Gutachterin nicht zu beanstanden sei (act. B.17, E. 3.6 f.). Der Kindsvater setzt sich im Berufungsverfahren mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht (substantiiert) auseinander, weshalb an dieser Stelle grundsätzlich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann. Ergänzend ist mit der Kindesvertreterin (vgl. act. A.6, II.12) darauf hinzuweisen, dass der Kindsvater selbst keine Angaben dazu macht, welche Fremdauskünfte aus seinem Umfeld zu Unrecht nicht eingeholt worden seien. Auch bezüglich der durch die Kindseltern beigebrachten Unterlagen ist der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach die durch die Kindsmutter eingereichten Unterlagen für die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Eltern und der geeignetsten Betreuungsform für die Kinder relevant gewesen seien, die durch den Kindsvater eingereichten Fotobücher hingegen nicht, zuzustimmen. Bei einer Betrachtung der durch den Kindsvater eingereichten, der Gerichtsgutachterin zur Verfügung gestellten Fotodokumentationen (vgl. RG-act. III/39 f.) fällt auf, dass viele Fotos die Kinder und den Kindsvater bei Freizeitaktivitäten zeigen. Aber auch aus den Bildern, welche offenbar den Alltag der Kinder beim Kindsvater abbilden, lassen sich naturgemäss keine Schlüsse ziehen, auf welche bei der Beurteilung der Frage der Obhutszuteilung und der Regelung des persönlichen Verkehrs mit den Kindern abgestellt werden könnte. Vor diesem Hintergrund stellt es keinen Mangel des
34 / 108 Gerichtsgutachtens dar, dass darin nicht auf die eingereichten Fotodokumentationen eingegangen wird. Dass der Kindsvater der Gerichtsgutachterin darüber hinaus weitere Unterlagen eingereicht hätte, welche nicht berücksichtigt worden wären – auf die durch den Kindsvater bzw. dessen Assistentin an die Gutachterin verschickten E-Mails samt deren Anhänge (vgl. RG- act. VIII/16, S. 41 f.) wurde im Gutachten eingegangen –, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht (substantiiert) vorgebracht. Im Übrigen ist der Kindesvertreterin (vgl. act. A.6, II.12) zuzustimmen, dass im Gutachten ohnehin keine Würdigung von Beweismitteln zu erfolgen hat. Insgesamt ist somit, entgegen dem Kindsvater bzw. dem Parteigutachten, von einer ausgewogenen und vergleichbaren diagnostischen Erfassung beider Elternteile auszugehen.
E. 3.4.9 Methodik
E. 3.4.9.1 Kritisiert wird sodann die Methodik des Gerichtsgutachtens. Namentlich wird geltend gemacht, im Gerichtsgutachten fehlten eine strukturierte, methodische Beurteilung der Betreuungs- und Beziehungskompetenzen der Eltern und insbesondere der Bindungstoleranz, eine methodisch fundierte Erfassung und Einordnung des Kindeswillens, eine strukturierte Verhaltensbeobachtung, die notwendige Einbindung unabhängiger Drittquellen bzw. der Abgleich mit Fremdauskünften, die Einbeziehung interdisziplinärer Expertise (etwa im heilpädagogischen Bereich), die Triangulation von Datenquellen, die empirische Überprüfbarkeit und intersubjektive Nachvollziehbarkeit sowie Transparenz bezüglich des Begutachtungsprozesses und der Entscheidungslogik. Es würden ohne konsistente, überprüfbare Herleitung aus der Diagnostik, Exploration und Fremdauskünften Empfehlungen ausgesprochen. Zudem fehle eine ausführliche Diskussion von Vor- und Nachteilen verschiedener Szenarien. Entgegen der Vorinstanz verdiene ein offensichtlich falsches Vorgehen bei der Begutachtung keinen Schutz unter dem Mantel der Methodenfreiheit (vgl. act. A.4, V.15, V.54 f.
u. V.59; act. B.25, S. 19 u. 31; act. H.5, III.10 ff., III.21 f. u. III.24). Auf die in diesem Zusammenhang erhobene (spezifische) Kritik betreffend die verwendeten Testverfahren und die (subjektive) Interpretation von Ergebnissen wird nachfolgend gesondert eingegangen (vgl. E. 3.4.10 f.).
E. 3.4.9.2 Wie sich dem Gerichtsgutachten entnehmen lässt, stützt die Gutachterin ihre Beurteilung auf verschiedene Informationsquellen bzw. Grundlagen. So erfolgte seitens beider Elternteile eine umfassende Exploration, im Wesentlichen bestehend aus je zwei Gesprächen und je einem Hausbesuch. Sodann holte die Gutachterin bei verschiedenen Fachpersonen, die im Begutachtungszeitpunkt relevante Auskünfte über die Kinder bzw. die Kindseltern erteilen konnten – so namentlich die
35 / 108 Lehrerin von C._____, die Kinderärztin, der für D._____ zuständige Heilpädagoge, die Psychotherapeutin der Kindsmutter, die Leiterin der von D._____ besuchten Kita, die Logopädin von D._____ und eine Ansprechperson des schulpsychologischen Dienstes (SPD), welcher eine Abklärung bezüglich C._____ durchgeführt hatte – Fremdauskünfte ein. Ferner fanden drei Gespräche respektive Befragungen mit C._____ statt und wurden mit ihr vier Testverfahren der projektiven Diagnostik («Familie in Tieren [FIT]», Satzergänzungstest, Selbstbild und Geschichtenergänzungsaufgaben [«story completion tasks»]) sowie eine operationalisierte psychodynamische Diagnostik (OPD-KJ) durchgeführt. In Bezug auf D._____ erfolgten anlässlich von drei Untersuchungsterminen Spiel- und Verhaltensbeobachtungen und wurde eine Spiel- und Interaktionsdiagnostik («Emotional Availability Score [EAS III] nach Biringen et al. [2000]») durchgeführt. Auf eine Befragung sowie die Durchführung einer projektiven Diagnostik wurde bei D._____ verzichtet. Es wurde die Entwicklungsdiagnostik des damaligen Heilpädagogen von D._____, H._____, übernommen und eine diagnostische Beurteilung vorgenommen (vgl. RG-act. VIII/16, S. 2 ff. u. 11 ff.). Die erwähnten Gespräche, Befragungen, Beobachtungen, Verfahren und Fremdauskünfte (samt zusätzlich erhaltener schriftlicher Berichte) werden im ersten Teil des Gerichtsgutachtens (vgl. RG-act. VIII/16, Ziff. 3-8) grundsätzlich umfassend dokumentiert bzw. wiedergegeben (vgl. zur Dokumentation bezüglich der projektiven Testverfahren nachfolgend E. 3.4.10). Anschliessend folgen im zweiten Teil des Gutachtens (vgl. RG-act. VIII/16, Ziff. 9-11) die Beurteilung, die Empfehlung und die Fragenbeantwortung. Im Rahmen der Beurteilung geht die Gerichtsgutachterin nach einer Erläuterung der relevanten Begriffe namentlich je einzeln auf die Elternteile und die beiden Kinder ein und fasst, unter Bezugnahme auf die jeweilige Quelle und teilweise unter Angabe von Beispielen, die für die Fragestellung relevanten Ergebnisse der Begutachtung zusammen (vgl. RG- act. VIII/16, Ziff. 9.3-9.6). Unter dem Titel «Empfehlung» hält die Gerichtsgutachterin ihre Einschätzung der aktuellen Familiensituation und ihre Beurteilung der Voraussetzungen seitens der Kindseltern sowie aus entwicklungspsychologischer Sicht in Bezug auf die Frage der Obhut fest, diskutiert die Möglichkeiten einer geteilten Obhut respektive des gelebten «Nestmodells» einerseits und einer alleinigen Obhut anderseits und gibt dann eine abschliessende Empfehlung aus entwicklungspsychologischer Sicht ab (vgl. RG-act. VIII/16, Ziff. 10). Entgegen dem Kindsvater bzw. dem Parteigutachten ist die Gerichtsgutachterin demnach bei der Erstellung des Gutachtens und namentlich bei der Beurteilung der Betreuungs- und Beziehungskompetenzen der Eltern (vgl. zur Beurteilung der
36 / 108 Bindungstoleranz spezifisch nachfolgend E. 3.4.8.4) strukturiert und methodisch vorgegangen (vgl. bereits act. B.17, E. 3.11). Die Beurteilung der familiären Situation bzw. namentlich der (Entwicklungs-)Bedürfnisse der Kinder und der Erziehungsfähigkeit der Eltern durch die Gerichtsgutachterin sowie die Empfehlungen hinsichtlich der Zuteilung der Obhut und der Regelung des persönlichen Verkehrs beruhen erkenn- und nachvollziehbarerweise auf den eingangs geschilderten Explorationen und Auskünften (vgl. auch RG-act. VIII/16, S. 72). Entgegen dem Parteigutachten wird im Rahmen der Empfehlungen auf die Vor- und Nachteile verschiedener Szenarien, namentlich einer alternierenden und einer alleinigen Obhut, detailliert eingegangen. Nicht nachvollziehbar ist der Vorwurf, wonach es an einer strukturierten Verhaltensbeobachtung fehle. Wie erwähnt, fanden anlässlich von drei Terminen Spiel- und Verhaltensbeobachtungen betreffend D._____ statt (vgl. RG-act. VIII/16, S. 64 ff.), während in Bezug auf C._____ im Rahmen der Beziehungsdiagnostik eine Beobachtung der Interaktionen zwischen C._____ und beiden Elternteilen erfolgte (vgl. RG-act. VIII/16, S. 61 ff.). Damit wurde bei beiden Kindern eine Verhaltensbeobachtung durchgeführt. Eine eigentliche Strukturierung oder Anleitung durch die Gerichtsgutachterin erfolgte nicht; eine solche erscheint indes auch nicht erforderlich bzw. sinnvoll, würden damit doch möglicherweise die Beobachtungsergebnisse verfälscht. Vor dem Hintergrund, dass sich das Gerichtsgutachten auf diverse unterschiedliche Quellen abstützt, erweist sich die Kritik, wonach es an einer Triangulation von Datenquellen fehle, als nicht begründet. Fehl geht auch der Vorwurf, die Gerichtsgutachterin habe keine unabhängigen Drittquellen einbezogen bzw. keinen Abgleich mit Fremdauskünften vorgenommen und keine interdisziplinäre Expertise einbezogen. Vielmehr hat sie, wie vorstehend ausgeführt, bei den (unabhängigen) Fachpersonen, die im Begutachtungszeitpunkt Aussagen zur Entwicklung der Kinder machen konnten, telefonisch Auskünfte bzw. fremdanamnestische Angaben eingeholt, diese (sowie die teilweise zusätzlich erhaltenen schriftlichen Berichte) im Gutachten vollständig wiedergegeben (vgl. RG-act. VIII/16, S. 43 ff.; vgl. dazu auch AEBI/STEINBACH/VILÉN, a.a.O., S. 11 u. 17) und sich im Rahmen der Beurteilung darauf bezogen (vgl. insb. RG-act. VIII/16, S. 79 u. 86 f.). Sodann übernahm die Gutachterin die Entwicklungsdiagnostik vom (damaligen) Heilpädagogen von D._____ (vgl. RG-act. VIII/16, S. 69), stützte sich in diesem Fachbereich also durchaus auf (bereits vorhandene) externe Expertise (vgl. auch act. H.4, Rz. 531 ff.).
E. 3.4.9.3 Was die Erhebung des Kindeswillens (vgl. insb. die diesbezügliche Kritik in act. B.25, S. 17 ff.) im Besonderen anbelangt, so wurde der Wunsch von C._____ betreffend ihren künftigen Wohnort anlässlich von drei Befragungen – einmal alleine
37 / 108 und je einmal mit jedem Elternteil – erfragt (vgl. RG-act. VIII/16, S. 57 ff.); auf die Ermittlung des Willens bzw. eine Befragung von D._____ wurde angesichts seines Entwicklungsstands verzichtet (vgl. RG-act. VIII/16, S. 97). Die dergestalt erfolgte Erfassung des Kindeswillens erweist sich grundsätzlich als zweckmässig, kann doch auf diese Weise bzw. durch die wiederholte Befragung zu verschiedenen Zeitpunkten insbesondere ermittelt werden, ob seitens C._____ ein konstanter Wille gegeben ist. Wie im Parteigutachten zu Recht vorgebracht wird, kann eine Befragung zum Kindeswillen in Anwesenheit der Eltern zwar zu einer Aktualisierung eines allenfalls bestehenden Loyalitätskonfliktes führen. Ob bzw. inwiefern dies vorliegend tatsächlich der Fall war, steht indes nicht fest (vgl. auch act. H.7, S. 5). Ferner gilt es auch zu beachten, dass sich aus dem Antwortverhalten von C._____ in Ab- sowie in Anwesenheit der Eltern möglicherweise ebenfalls gewisse Schlüsse ziehen lassen. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Gerichtsgutachterin als erfahrene Gutachterin im Bereich des Familienrechts die möglichen Vor- und Nachteile einer Befragung von C._____ in Anwesenheit je eines Elternteils sorgfältig gegeneinander abgewogen und sich bewusst für das gewählte Vorgehen entschieden hat. Dasselbe gilt hinsichtlich der im Parteigutachten als suggestiv und druckerzeugend bezeichneten Hinweise der Gerichtsgutachterin auf frühere Aussagen von C._____, wobei im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, dass die Gutachterin versucht hätte, C._____ zu bestimmten Aussagen zu bewegen. Was die Einordnung des Kindeswillens anbelangt, so ist angesichts der konstanten Aussage von C._____, nicht zu wissen, wo sie wohnen wolle, respektive an beiden Orten, O.2._____ und O.1._____, wohnen zu wollen, nicht zu beanstanden, dass gemäss der Gutachterin nicht auf den von C._____ geäusserten Willen abgestellt werden kann (vgl. RG-act. VIII/16, S. 88; vgl. auch RG-act. VIII/16, S. 72 i.f.; act. H.4, Rz. 654 ff.). Die in diesem Zusammenhang gemachten Aussagen der Gerichtsgutachterin, wonach implizit eine deutliche Nähe von C._____ zur Kindsmutter wahrnehmbar werde und C._____ Angst vor der Reaktion des Kindsvaters verspüre, sind, wie im Parteigutachten und durch den Kindsvater (vgl. act. A.4, V.94) zu Recht vorgebracht wird, nicht ohne Weiteres nachvollziehbar respektive beruhen massgeblich auf der Einschätzung der Gerichtsgutachterin (vgl. act. H.4, Rz. 662 ff., 692 ff. u. 707 ff.; vgl. dazu nachfolgend E. 3.4.11.2), fallen indes auch nicht weiter ins Gewicht, wird doch nach dem soeben Gesagten ohnehin nicht auf den (wenig klaren) Wunsch bzw. Willen von C._____ abgestellt. Zusammenfassend sind keine methodischen Mängel des Gerichtsgutachtens feststellbar, die Zweifel bezüglich dessen Verwendbarkeit erwecken würden.
E. 3.4.9.4 Gesondert einzugehen ist auf die Beurteilung der Bindungstoleranz der Eltern bzw. insbesondere des Kindsvaters im Gerichtsgutachten. Der Kindsvater
38 / 108 bringt vor, die Gutachterin habe diese nicht methodisch, strukturiert und unter Anwendung standardisierter Verfahren erfasst, sondern rein intuitiv bewertet. Sie stütze die Behauptung der angeblichen deutlichen Einschränkung seiner Bindungstoleranz einzig darauf, dass es ihrer Ansicht nach so wirke, wie wenn die Kindsmutter keine Rolle im familiären System mehr habe und er bei Problemen organisiere und die Kindsmutter anschliessend informiere. Entgegen der Annahme der Gutachterin binde er die Kindsmutter jedoch in sämtliche relevanten Entscheidungen mit ein, sofern keine besondere Dringlichkeit vorliege. Die Feststellung der Gutachterin betreffend die angebliche deutliche Einschränkung seiner Bindungstoleranz sei nicht beleg- und nachvollziehbar, sondern basiere offenkundig auf einer Antipathie der Gutachterin gegenüber ihm (vgl. act. A.4, V.98 ff. u. V.107; act. H.5, III.10 ff. u. III.29). Im Parteigutachten wird vorgebracht, der Begriff der Bindungstoleranz werde im Gerichtsgutachten falsch angewandt, indem er so behandelt werde, als ob die Bindungstoleranz die Kooperation auf der Elternebene bedingen würde. Tatsächlich gehe es aber um die Gewährung und Förderung des Kontakts zu den Kindern (vgl. act. B.25, S. 32 f.). Nach der Rechtsprechung bezeichnet die Bindungstoleranz die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (statt vieler Urteile des Bundesgerichts 5A_351/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.2, 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.1, 5A_69/2016 vom 14. März 2016 E. 2.1, je m.w.H.). Anders als im Parteigutachten ausgeführt, betrifft die Bindungstoleranz demnach nicht einzig die Frage der Zulassung und Förderung der Beziehung zwischen dem anderen Elternteil und den Kindern, sondern auch die Bereitschaft zur Zusammenarbeit in Kinderbelangen. Der Umstand, dass Entscheidungen betreffend die Kinder (ausserhalb von dringenden Fällen) alleine getroffen werden und der andere Elternteil erst im Nachgang darüber informiert wird (vgl. RG- act. VIII/16, S. 85; vgl. auch RG-act. VIII/16, S. 38 u. 77 f.), vermag deshalb durchaus auf eine eingeschränkte Bindungstoleranz hinzuweisen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 21 191 vom 3. Februar 2025 E. 4.2.11; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400 13 327 vom 25. Februar 2014 E. 3.4). Die Gerichtsgutachterin hat den Begriff mithin korrekt bzw. in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angewandt, auch wenn sie diesen in ihrer eigenen Definition (vgl. RG-act. VIII/16, S. 72) nicht vollständig erläutert hat. Sie hat ihre Einschätzung, wonach sich seitens des Kindsvaters eine (deutliche) Einschränkung der Bindungstoleranz zeige, auch begründet bzw. ausgeführt, auf welchen Umständen und Folgerungen diese beruht. Die Einschätzung der Gerichtsgutachterin ist damit nachvollziehbar und erscheint folglich auch nicht
39 / 108 intuitiv oder als auf persönlichen Sympathien beruhend. Dass die Beurteilung der Bindungstoleranz gestützt auf Aussagen anlässlich von Gesprächen mit der Gutachterin und dieser vorgelegten Unterlagen erfolgt, ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich und wird durch den Kindsvater auch nicht vorgebracht, welche standardisierten Verfahren zur Ermittlung der Bindungstoleranz zur Verfügung stehen würden. Was schliesslich die Beurteilung der Bindungstoleranz der Kindsmutter im Gerichtsgutachten anbelangt, so bringt der Kindsvater dagegen keine substantiierten Einwendungen vor.
E. 3.4.10 Testverfahren
E. 3.4.10.1 Durch den Kindsvater und im Parteigutachten wird ferner die Auswahl und Anwendung der durch die Gerichtsgutachterin eingesetzten Testverfahren kritisiert. Konkret wird bemängelt, dass teilweise ungeeignete Testverfahren (namentlich das Verfahren «Familie in Tieren») oder veraltete Testverfahren (namentlich OPD-KJ statt OPD-KJ-2) eingesetzt und die eingesetzten Verfahren altersinadäquat angewendet (Verwendung des für unter Dreijährige vorgesehenen «Emotional Availability Score» für den im Begutachtungszeitpunkt fünfjährigen D._____) worden seien (vgl. act. A.4, V.24 u. V.57; act. B.25, S. 14 ff. u. 19).
E. 3.4.10.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäss Auskunft der SGRP keine allgemein zwingend vorgeschriebenen Testverfahren für die Erstellung von kinderpsychologischen Gutachten im Familienrecht existieren. Erforderlich ist ein fragestellungsadäquates, wissenschaftlich fundiertes und multimodales Vorgehen unter Einbezug verschiedener Datenquellen. Ebenso wenig besteht eine verbindliche Verbotsliste einzelner Methoden, wobei Methoden ohne hinreichende wissenschaftliche Absicherung nicht isoliert oder als tragende Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen verwendet werden dürfen. Gutachterliche Aussagen haben sich stets aus einer methodisch konsistenten Gesamtschau aller erhobenen Informationen und Befunde zu ergeben (act. D.26, Fragen 3 u. 4; vgl. auch AEBI/STEINBACH/VILÉN, a.a.O., S. 11 f. u. 16). Wie vorstehend (vgl. E. 3.4.9.2) gezeigt wurde, wandte die Gerichtsgutachterin verschiedene Testverfahren an, dies zusätzlich zu den durchgeführten Gesprächen bzw. Befragungen und Beobachtungen sowie den eingeholten Fremdauskünften. Eine Begründung der Auswahl der eingesetzten Verfahren im Gutachten erscheint nicht erforderlich, muss das auftraggebende Gericht doch davon ausgehen können, dass die sachverständige Person eine für den spezifischen Fall bzw. die konkrete Fragestellung geeignete Kombination an Testverfahren einsetzt, bezüglicher derer sie auch über hinreichende Anwendungserfahrung verfügt (vgl. dazu auch die Gerichtsgutachterin in act. H.4, Rz. 462 ff.). Eine Überprüfung dahingehend, ob im
40 / 108 konkreten Fall passende Testverfahren durchgeführt wurden, wäre dem Gericht mangels eigenen Fachwissens denn auch gar nicht möglich. Beim projektiven Verfahren «Familie in Tieren (FIT)» handelt es sich um einen Zeichentest, bei dem ein Kind seine Familie als Tiere zeichnet, woraus Rückschlüsse auf die Beziehungsstrukturen innerhalb der Familie gezogen werden (vgl. RG-act. VIII/16, S. 59 ff.). Es erhellt, dass die Ergebnisse dieses projektiven Verfahrens, welche im Wesentlichen durch Interpretation der angefertigten Zeichnung und gegebenenfalls durch Rückfragen gewonnen werden, nicht gleich belastbar sind wie beispielsweise die Ergebnisse von testdiagnostischen Verfahren mit einer exakten Auswertungsskala oder von direkten Interaktionsbeobachtungen. Aus diesem Grund wäre es auch nicht zulässig, die Empfehlungen in einem Gutachten einzig auf diese Ergebnisse zu stützen. Trotzdem vermag das genannte Verfahren je nach den Umständen des Einzelfalls Informationen oder Hinweise zu liefern, die anderweitig überprüft oder im Rahmen einer Gesamtschau berücksichtigt werden können. Entsprechend besteht nach dem Gesagten auch kein Verbot der Verwendung dieses projektiven Verfahrens, sondern wird lediglich gefordert, dass dieses nicht isoliert oder als tragende Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen verwendet wird. Das projektive Verfahren «Familie in Tieren (FIT)» wurde vorliegend in Übereinstimmung mit den erwähnten Anforderungen angewandt. So wurden allein mit C._____, wie eingangs erwähnt, drei weitere (projektive) Testverfahren, eine operationalisierte psychodynamische Diagnostik sowie drei Gespräche bzw. Befragungen durchgeführt. Die Gerichtsgutachterin betonte denn auch mehrmals (wenn teilweise auch in einem anderen Zusammenhang), dass das Gutachten auf einer Gesamtbeurteilung sämtlicher Faktoren bzw. «Puzzlestücke» beruhe (vgl. act. H.4, Rz. 209 ff., 517 ff., 662 ff. u. 720 ff.). Damit ist die Verwendung des Verfahrens «Familie in Tieren (FIT)» nicht per se als problematisch zu werten. Auf die Interpretation und Wiedergabe der Ergebnisse wird nachfolgend (vgl. E. 3.4.11.3) eingegangen. Kritisiert wird weiter, dass die Gerichtsgutachterin nicht die aktuellste Version der operationalisierten psychodynamischen Diagnostik (OPD-KJ) verwendet habe. Die Gerichtsgutachterin vermochte indes plausibel darzutun, dass es sich bei den verschiedenen Versionen nicht um jeweils neu validierte, sich materiell unterscheidende Testversionen, sondern lediglich um aktualisierte Beschriebe bzw. Buchversionen handle, wobei sich bezüglich der durch sie verwendeten Achse «Beziehung» keine Neuerung im Vergleich zu der durch sie angewandten Version ergeben habe (vgl. act. H.4, Rz. 443 ff.). Vor diesem Hintergrund stellt die Verwendung der nicht aktuellsten Version der OPD-KJ keinen Mangel des Gutachtens dar, auch wenn – zwecks Vermeidung von Unklarheiten – die
41 / 108 Verwendung der aktuellsten verfügbaren Version zu bevorzugen gewesen wäre. Auch hier ist zu betonen, dass das Diagnostikverfahren nur als Teil einer umfassenden Begutachtung von Bedeutung sein kann und vorliegend auch entsprechend verwendet wurde. Dass die Entscheidungswege zur Punktevergabe bei den Spinnennetzgrafiken der OPD-KJ im Gutachten nicht dargelegt werden, ist nicht zu beanstanden, geht es dabei doch um die Anwendung des Verfahrens durch die sachverständige Person, wobei im Gutachten nicht jeder einzelne Verfahrens- bzw. Gedankenschritt (vgl. dazu act. H.4, Rz. 504 ff.), sondern ein (nachvollziehbares) Ergebnis festzuhalten ist. Dass sich im Gutachten keine Ausführungen zur Verwendung des Multiaxialen Klassifikationsschemas für psychische Störungen des Kindes- und Jugendalters (MAS) finden, vermochte die Gerichtsgutachterin nachvollziehbar damit zu erklären, dass bei C._____ keine Hinweise auf eine kinderpsychiatrische Erkrankung vorliegen würden und mithin ein Einsatz des genannten Klassifikationsschemas nicht gerechtfertigt sei (vgl. act. H.4, Rz. 489 ff.; vgl. auch RG-act. VIII/16, Rz. 448 f.). Was schliesslich die Verwendung des für unter Dreijährige vorgesehenen «Emotional Availability Score (EAS III)» für den im Begutachtungszeitpunkt fünfjährigen D._____ anbelangt, so wählte die Gerichtsgutachterin dieses Untersuchungsinstrument aufgrund des Entwicklungsstandes von D._____ bewusst (vgl. RG-act. VIII/16, S. 67). Auch wenn die im Privatgutachten aufgeworfenen Bedenken, wonach dies zu einer Verzerrung der Ergebnisse führen könnte (vgl. act. B.25, S. 16), nicht gänzlich von der Hand zu weisen sind, darf doch angenommen werden, dass die Gerichtsgutachterin, welche eine mehrjährige Erfahrung im Bereich der Erstellung von Familienrechtsgutachten aufweist, diejenigen Untersuchungsinstrumente gewählt hat, welche der besonderen Situation bzw. dem Entwicklungsstand von D._____ bestmöglich Rechnung zu tragen vermögen (vgl. auch die Aussage der Gerichtsgutachterin in act. H.4, Rz. 520 ff.).
E. 3.4.11 Subjektive Färbung
E. 3.4.11.1 Durch den Kindsvater bzw. im Parteigutachten wird weiter vorgebracht, die Interpretation der Ergebnisse, insbesondere jener aus den eingesetzten projektiven Verfahren, sei in subjektiver, nicht transparenter Weise, ohne hinreichende methodische Fundierung erfolgt. Aussagen anlässlich von Gesprächen und Befragungen seien durch die Gutachterin selektiv wiedergegeben worden. Zudem enthalte das Gutachten unzutreffende, teilweise spekulative Aussagen zur Persönlichkeit des Kindsvaters, die auf nicht validierten psychologischen Interpretationen beruhten; die daraus abgeleiteten Schlüsse zu seiner Erziehungsfähigkeit entbehrten jeder wissenschaftlichen Grundlage. Die
42 / 108 Gerichtsgutachterin habe nicht forensisch-psychologisch, sondern auf Grundlage von Eindrücken, ungesicherten Hypothesen und subjektiven Bewertungen gearbeitet. Im Gutachten werde rein basierend auf der subjektiven Einschätzung der Gutachterin eine Empfehlung zugunsten der Kindsmutter ausgesprochen (vgl. act. A.4, V.24 f. u. V.57 f.; act. H.5, III.6, III.17 ff., III.24, III.26 u. III.34; act. B.25, S. 14 ff.; vgl. auch act. B.25, S. 21 ff.).
E. 3.4.11.2 Was zunächst die angeblich selektive Wiedergabe von Aussagen anbelangt – im Gutachten sind einzelne Sätze nicht vollständig, sondern enden mit «(…)» – so führte die Gerichtsgutachterin anlässlich der Erläuterung des Gutachtens plausibel aus, dass es sich hierbei nicht um Auslassungen ihrerseits handle, sondern die entsprechenden Sätze von den Sprechenden nicht beendet worden seien (vgl. act. H.4, Rz. 645 ff.). Dem Kindsvater bzw. dem Parteigutachten ist insofern zuzustimmen, als dass sich im Gerichtsgutachten einzelne Feststellungen finden, bei denen teilweise nicht ohne Weiteres klar wird, auf welchen Ergebnissen und Aussagen diese beruhen, respektive teilweise auch andere Interpretationen der erwähnten Beobachtungen oder Äusserungen denkbar erscheinen. Dies betrifft insbesondere die folgenden Passagen: Überforderung der Kinder durch den Kindsvater sowie Wahrnehmung von C._____, dass sie die Erwartungen ihres Vaters nicht erfüllen könne und das Ansprechen eigener Bedürfnisse ihn kränken würde (vgl. RG-act. VIII/16, S. 78 u. 88); gemäss der (vermutlich unbewussten) Sicht des Kindsvaters würden Emotionen von Schwäche zeugen, er leugne intrapsychische und interpersonelle Konflikte, teilweise sei seitens des Kindsvaters ein Mangel an Empathie wahrnehmbar und es habe wohl Verletzungen in der Kindheit des Kindsvaters gegeben, die er jedoch vermutlich aus Scham versuche abzuwehren und stattdessen versuche, seinen Selbstwert zu stabilisieren (vgl. RG-act. VIII/16, S. 78 u. 83); Sichtbarkeit einer grossen Nähe von C._____ zur Kindsmutter im Sinne einer Identifizierung mit und Bindung zu ihrer Mutter (vgl. RG-act. VIII/16, S. 88). Anlässlich der mündlichen Gutachtenserläuterung und -ergänzung äusserte die Gerichtsgutachterin sich auf Nachfrage dazu, worauf die erwähnten Feststellungen basieren bzw. wie die entsprechenden Schlussfolgerungen zustande kamen (vgl. act. H.4, Rz. 666 ff.). Den Aussagen der Gerichtsgutachterin lässt sich entnehmen, dass die (kritisierten) Feststellungen im Gutachten grundsätzlich nicht auf einzelne, konkrete Äusserungen der begutachteten Personen zurückzuführen sind, sondern auf einer gesamthaften Beurteilung verschiedener Aussagen (samt des jeweiligen Aussageverhaltens) und eigener Beobachtungen beruhen, wobei die Gutachterin jeweils eine Einordnung aus psychotherapeutischer oder entwicklungspsychologischer Sicht vornimmt respektive entsprechende
43 / 108 Überlegungen in ihre Feststellungen einfliessen lässt (vgl. auch act. H.4, Rz. 357 ff.); bei den teilweise in Klammern angegebenen Aussagen oder Beobachtungen handelt es sich mithin jeweils nicht um die (einzige) Grundlage der Feststellung, sondern lediglich um ein Beispiel. Dieses Vorgehen ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, stellt es doch einen Teil der Aufgabe der sachverständigen Person dar, die vorliegenden und ermittelten Fakten vor dem Hintergrund ihrer professionellen Erfahrung zu interpretieren bzw. aufzubereiten und so dem auftraggebenden Gericht Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung zu stellen, über die es ansonsten nicht verfügen würde (vgl. AEBI/STEINBACH/VILÉN, a.a.O., S. 3
u. 13 f.). Wäre einzig auf die (expliziten) Aussagen der betroffenen Personen abzustellen, so wäre eine Befragung oder Anhörung durch das Gericht ausreichend und könnte auf die Einholung eines Gutachtens von einer sachverständigen Person verzichtet werden. Zu verlangen ist selbstverständlich immer, dass die Interpretation nicht subjektiv, basierend auf persönlichen Erfahrungen, Vorstellungen oder Sympathien, sondern stets mit Blick auf das Kindeswohl und unter Wahrung der professionellen Distanz erfolgt (vgl. AEBI/STEINBACH/VILÉN, a.a.O., S. 13 f.). Die Bedeutung einer objektiven, auf sachlichen Kriterien beruhenden Interpretation ist der Gerichtsgutachterin durchaus auch bewusst. Anlässlich der mündlichen Gutachtenserläuterung und -ergänzung erklärte sie (in Bezug auf die Interpretation der Ergebnisse der projektiven Verfahren) nachvollziehbar, Beziehungen standardisiert und anhand bekannter Referenzwerte zu beurteilen, um das Hineininterpretieren vermeintlicher Fakten aufgrund des «Halo-Effekts» oder wegen persönlicher Sympathien zu vermeiden, und ihre eigenen Gefühle herauszufiltern. Die Objektivität der Interpretationen werde auch durch Supervision gewährleistet (vgl. act. H.4, Rz. 339 ff. u. 453 ff.). Grundsätzlich erscheint die Darstellung im Gerichtsgutachten als anhand objektiver Kriterien nachvollziehbar und nicht subjektiv gefärbt. Auch wenn einzelne der erwähnten Feststellungen bzw. der (explizit als solche bezeichneten) Vermutungen etwas weit gegriffen scheinen und teilweise auch auf Mutmassungen beruhen, womit sie wenig evidenzbasiert erscheinen, fallen diese angesichts der ansonsten nachvollziehbaren, wissenschaftlich fundierten Aussagen im 100 Seiten umfassenden Gerichtsgutachten nicht ins Gewicht bzw. vermögen sie nichts am Umstand zu ändern, dass das Gutachten insgesamt die an ein Gerichtsgutachten gestellten Anforderungen hinsichtlich Objektivität und Neutralität erfüllt. Zu betonen ist denn auch, dass die kritisierten Feststellungen für die gutachterlichen Empfehlungen nicht ausschlaggebend erscheinen, sondern diese, wie bereits erwähnt, auf einer Gesamtwürdigung sämtlicher Fakten (samt deren Interpretation) beruhen, womit sie sich auch bei einem «Wegdenken» der kritisierten Passagen als schlüssig erweisen würden bzw. sich diesbezüglich keine Änderung ergeben würde.
44 / 108
E. 3.4.11.3 In diesem Zusammenhang speziell zu erwähnen ist die Interpretation der Ergebnisse der (mit C._____ durchgeführten) projektiven Verfahren. Dem Parteigutachten zufolge seien die durch diese Verfahren erzielten Schlussfolgerungen stets subjektiv und dürften deshalb nicht zur Beurteilung herangezogen werden. Da die Sachverständige weder die durch die Verfahren gesammelten Testresultate noch ihre Interpretationsrichtlinien angebe, sondern lediglich eine Interpretation der Ergebnisse vornehme, wobei sie alle vier eingesetzten Verfahren (sowie Verhaltensbeobachtungen) vermische und nur selektiv und unvollständig auf Untertests Bezug nehme, erschienen die Schlussfolgerungen intransparent. Wo die vorgenommenen Interpretationen nachvollzogen werden könnten, erschienen sie unzutreffend und nicht wissenschaftlich begründet (vgl. act. B.25, S. 14 f.). Auf die Zulässigkeit der verwendeten projektiven Verfahren im Rahmen einer umfassenden Begutachtung wurde bereits eingegangen (vgl. E. 3.4.10.2). Was die Wiedergabe und Interpretation deren Ergebnisse anbelangt, so fällt in der Tat auf, dass das Gerichtsgutachten nur eine Zusammenfassung der bereits interpretierten Ergebnisse der projektiven Verfahren mit einzelnen Beispielen bzw. Hinweisen auf die durchgeführten Verfahren enthält, womit die Ergebnisse nicht selbständig anhand der Antworten, Zeichnungen etc. von C._____ nachvollzogen werden können. Dies mag auf den ersten Blick als mangelnde Transparenz oder gar punktuelle Unvollständigkeit des Gutachtens erscheinen, erklärt sich indes daraus, dass es gerade eine der Aufgaben von Gerichtsgutachtern darstellt, einzelne, für nicht sachverständige Personen nicht interpretierbare Äusserungen und Beobachtungen so zusammenzufassen bzw. aufzubereiten, dass daraus eine belastbare Aussage oder Feststellung resultiert, auf die sich das Gericht bei der Entscheidfindung abstützen kann (vgl. dazu bereits vorstehend). Auch wenn vorliegend zum besseren Verständnis begrüssenswert gewesen wäre, wenn die Gutachterin ihre Schlussfolgerungen noch ausführlicher begründet bzw. allenfalls die Testresultate zunächst einzeln wiedergegeben hätte – wobei auch zu berücksichtigen ist, dass ein Gutachten eine angemessene Länge aufweisen und lesbar bleiben sollte (vgl. auch AEBI/STEINBACH/VILÉN, a.a.O., S. 17) –, führt die eher knappe Zusammenfassung der Ergebnisse der projektiven Verfahren nicht dazu, dass das Gutachten als solches nicht nachvollziehbar oder unvollständig wäre, weshalb dieser Umstand keinen Mangel darstellt.
E. 3.4.11.4 Auch auf die Frage der im Gerichtsgutachten als eingeschränkt beurteilten Zugewandtheit des Kindsvaters ist gesondert einzugehen. Im Gutachten wird dazu festgehalten, der Kindsvater habe sich der Gutachterin gegenüber freundlich, jedoch eingeschränkt zugewandt gezeigt; so sei beispielsweise die Kommunikation
45 / 108 mit ihm rund um die Organisation einzig über seine Assistentin möglich gewesen und sei er während den Gesprächen sehr bemüht gewesen, sich als guten Vater darzustellen (RG-act. VIII/16, S. 82). Im Parteigutachten wird dies bemängelt und geltend gemacht, aus diesen zwei Umständen könne nicht auf eine eingeschränkte Zugewandtheit – dieser Begriff beschreibe die Kooperationsbereitschaft im Rahmen der Begutachtung – geschlossen werden (vgl. act. B.25, S. 12 u. 27). Letzterem ist zuzustimmen. Weder die Art und Weise, wie der Kindsvater seine Terminplanung vornimmt, noch ein allfälliges (im Übrigen nachvollziehbares) Bemühen um eine positive Selbstdarstellung im Begutachtungsprozess lassen den Schluss zu, dass der Kindsvater der Gutachterin bzw. dem Gutachtensprozess gegenüber nicht uneingeschränkt zugewandt gewesen wäre. Da die zwei genannten Umstände nur als Beispiele genannt sind, ist davon auszugehen, dass die Feststellung der Gutachterin auch auf anderen Tatsachen beruht, was mangels deren expliziter Erwähnung indes nicht nachvollzogen werden kann. Ohnehin aber betrifft die Bemerkung der Gutachterin nur die Zugewandtheit gegenüber ihr bzw. dem Begutachtungsprozess und nicht etwa jene gegenüber den Kindern. Da einzig Letztere für die Empfehlungen der Gerichtsgutachterin bzw. die Beantwortung der von der Vorinstanz gestellten Fragen von Relevanz ist, fällt die mangelnde Nachvollziehbarkeit der hier diskutierten angeblichen Einschränkung der Zugewandtheit des Kindsvaters im Rahmen der Begutachtung nicht ins Gewicht, womit sie auch keinen Einfluss auf die allgemeine Nachvollziehbarkeit des Gerichtsgutachtens hat.
E. 3.4.12 Beurteilung der Kinderbetreuung
E. 3.4.12.1 Der Kindsvater moniert weiter, die Gutachterin habe sich zu Unrecht lediglich auf seinen «Plan» fixiert und daraus geschlossen, dass auf seiner Seite viel Fremdbetreuung erfolge. Er ziehe indes einzig fachliche Hilfe bei und übernehme die Betreuung der Kinder immer persönlich. Auch werde im Gutachten die erhebliche Einbindung der Grosseltern mütterlicherseits bzw. der Umstand, dass die Betreuung der Kinder in Zukunft zu grossen Teilen von diesen übernommen werde, im Gegensatz zur Fremdbetreuung auf seiner Seite nicht negativ thematisiert (vgl. act. A.4, V.19 u. V.91; act. H.5, III.52). Im Parteigutachten wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Schlussfolgerungen der Gerichtsgutachterin aus dem vom Kindsvater erstellten Wochenplan seien mangels Integration dieses Plans in das Gutachten nicht nachvollziehbar und würden teilweise tendenziös wirken (act. B.25, S. 29).
E. 3.4.12.2 Die Gerichtsgutachterin scheint sich im Gutachten auf das «Wochenprogramm C._____ & D._____» (RG-act. III/62) zu beziehen (vgl. so
46 / 108 bereits act. B.17, E. 3.8), welches die Assistentin des Kindsvaters der Gutachterin mit E-Mail vom 29. November 2024 zur Verfügung gestellt zu haben scheint (vgl. RG-act. VIII/16, S. 41). Die Kritik im Parteigutachten, wonach im Gerichtsgutachten der Klarheit halber das Wochenprogramm bzw. der Wochenplan hätte abgebildet oder zumindest klar darauf hätte verwiesen werden müssen, ist zutreffend. Da sich jedoch immerhin implizit aus dem Gutachten ergibt, worauf sich die Gutachterin bezieht (vgl. RG-act. VIII/16, S. 41 u. 82), fällt diese Ungenauigkeit nicht weiter ins Gewicht. Dem Kindsvater ist zuzustimmen, dass die Involvierung von Fachpersonen, welche diverse Bereiche der spezifischen Förderung der Kinder wie beispielsweise Logopädie oder Nachhilfestunden abdecken, nicht als Fremdbetreuung zu qualifizieren ist. Hingegen dürfte die Betreuung von D._____ durch I._____ von J._____, welche im Zeitpunkt der Begutachtung noch regelmässig erfolgte (vgl. RG-act. III/72), als Fremdbetreuung zählen, auch wenn neben der (schwerpunktmässigen) Betreuung eine gewisse Förderung von D._____ durch I._____ stattfand (vgl. RG-act. III/72; vgl. auch act. H.3, S. 16 Frage 61). Auch die Betreuung in der Kita, welche D._____ der Auskunft der Kita-Leiterin zufolge (vgl. RG-act. VIII/16, S. 52) sowie gemäss dem der Gutachterin (vermutlich) vorliegenden «Wochenprogramm C._____ & D._____» (RG-act. III/62) jeweils am Montag, Dienstag und Mittwoch Nachmittag (und damit an jedem der Betreuungstage des Kindsvaters) besuchte, stellt eine Fremdbetreuung dar. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen erscheint es als gerechtfertigt, dass im Gerichtsgutachten von einem nicht unerheblichen Anteil von Fremdbetreuung seitens des Kindsvaters ausgegangen wird. Die Bemerkung im Gutachten, wonach unklar sei, wie präsent der Kindsvater jeweils sei, wenn er die Kinder betreue, dürfte (ebenfalls) auf dem – durch den Kindsvater selbst erstellten – «Wochenprogramm C._____ & D._____» beruhen, gemäss welchem jeweils am Montag und am Mittwoch Morgen für D._____ «Spielen im Büro, 50% alleine, 50% mit Papi» vorgesehen ist, und erscheint mithin nicht als haltlos bzw. tendenziös. Was die angeblich unausgewogene Bewertung der Fremdbetreuung seitens des Kindsvaters und der Kindsmutter anbelangt, so ist festzuhalten, dass im Gerichtsgutachten keine «negative Thematisierung» der festgestellten Fremdbetreuung auf Seiten des Kindsvaters erfolgt, sondern diese lediglich im Rahmen der Gesamtbeurteilung erwähnt und als solche berücksichtigt wird. Eine allfällige (erhebliche) Einbindung der Grosseltern mütterlicherseits wäre ebenfalls als Fremdbetreuung zu qualifizieren, zumal sowohl die Betreuung durch nicht familiäre Betreuungspersonen als auch jene durch Grosseltern grundsätzlich eine Form der Drittbetreuung darstellt. Dem Gutachten lässt sich jedoch entnehmen, dass die Kindsmutter die Kinder aktuell weitgehend persönlich betreut und
47 / 108 beabsichtigt, die Kinderbetreuung (unter der Voraussetzung der finanziellen Unterstützung durch den Kindsvater) auch in Zukunft vollumfänglich bzw. soweit als möglich selbst zu übernehmen (vgl. RG-act. VIII/16, S. 13, 21 f., 97 u. 99 Frage lit. f; vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.4.3.3). Damit ist nachvollziehbar, dass im Gutachten nicht von einer Fremdbetreuung auf Seiten der Kindsmutter die Rede ist. Darüber hinaus gilt es auch zu beachten, dass gemäss den gutachterlichen Feststellungen eine liebevolle, vertraute Beziehung zwischen den Kindern und den Grosseltern mütterlicherseits besteht, welche seit der Geburt der Kinder in deren Leben präsent sind (vgl. RG-act. VIII/16, S. 21 u. 99 lit. d). Vor diesem Hintergrund wäre es auch nicht zu beanstanden, wenn eine allfällige (Fremd-)Betreuung der Kinder durch ihre Grosseltern und eine solche durch nicht familiäre Betreuungspersonen nicht identisch behandelt bzw. bewertet würden. Insgesamt lässt sich im Gerichtsgutachten keine Ungleichbehandlung der Elternteile erkennen. Der diesbezügliche Vorwurf des Kindsvaters erweist sich mithin als unbegründet.
E. 3.4.13 Entwicklung von D._____ und Beschulungsform
E. 3.4.13.1 Der Kindsvater macht weiter geltend, im Gutachten werde verkannt, dass der aktuelle (gute) Entwicklungsstand von D._____ allein darauf zurückzuführen sei, dass dieser derzeit in O.2._____ integrativ beschult werde und sich in einem optimalen, fördernden Setting befinde. Im Gutachten sei nicht abgeklärt worden, welchen Einfluss ein Wechsel des Settings bzw. ein Eintritt von D._____ in ein Sonderschulheim – eine integrative Beschulung sei im Kanton O.3._____ nicht möglich – auf seine bisher positive Entwicklung haben würde. Das Gutachten gehe nicht auf die möglichen Auswirkungen einer Umplatzierung von D._____ hinsichtlich der Symptome des F._____-Syndroms ein. Ohne Klärung dieser Frage könne über die Frage der Obhutsumteilung aber nicht entschieden werden (vgl. act. A.4, V.20
u. V.42; act. H.5, III.65 f.; vgl. auch act. A.4, V.46).
E. 3.4.13.2 Dem Kindsvater ist zuzustimmen, dass sich dem ursprünglichen Gerichtsgutachten keine (explizite) Auseinandersetzung mit der Frage entnehmen lässt, welchen Einfluss ein Wechsel des Settings und namentlich der Beschulungsform von D._____ (Wechsel von integrativer zu separativer Beschulung) auf seine Entwicklung und die Symptome des bei ihm diagnostizierten F._____-Syndroms haben könnte. Das ursprüngliche Gerichtsgutachten erweist sich in dieser Hinsicht als unvollständig, handelt es sich dabei doch um einen Faktor, der in der vorliegenden Konstellation durchaus als potentiell relevant für den Entscheid über die Zuteilung der Obhut (und damit verbunden möglicherweise einen Wohnsitzwechsel der Kinder) erscheint. Anlässlich der mündlichen Gutachtenserläuterung und -ergänzung führte die Gerichtsgutachterin auf
48 / 108 Nachfrage aus, die (wichtige) Frage der für D._____ geeigneten Beschulungsform ausführlich mit ihrer Supervisorin diskutiert zu haben. Sie seien dabei zum Schluss gekommen, dass eine separative Beschulung für D._____ aktuell die bessere Lösung sei, zumal er so durch Fachpersonen mit genügend zeitlichen Ressourcen adäquat begleitet und gefördert werden könne. Zudem erfolge diesfalls auch regelmässig eine Überprüfung seiner Entwicklung durch eine Fachperson und könne basierend darauf eine Entscheidung betreffend die weitere schulische Zukunft von D._____ getroffen werden. Sie als Gutachterin könne nicht beurteilen, welche Beschulungsform längerfristig besser geeignet sei, sondern könne nur eine Empfehlung für den aktuellen Zeitpunkt aussprechen. Eine unabhängige (heil-)pä- dagogische Einschätzung zur geeigneten Schulform für D._____ sei nicht eingeholt worden, weil bereits mit allen involvierten Fachpersonen gesprochen worden sei, wobei bei diesen keine klare, einheitliche Meinung bezüglich der geeigneten Schulform für D._____ bestehe. Sie sei nicht davon ausgegangen, dass der Einbezug einer (unabhängigen) heilpädagogischen Fachperson, welche D._____ und das Familiensystem nicht kenne, einen zusätzlichen Nutzen gebracht hätte. Die Frage nach der geeigneteren Beschulungsform habe eine gewisse – indes keine grosse – Bedeutung für ihre Empfehlung, nicht aber für die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Eltern gehabt. Ihrer Ansicht nach brauche es eine gute Schulform für D._____, falle der Faktor der Erziehungsfähigkeit der Eltern aber mehr ins Gewicht. Zum jetzigen Zeitpunkt brauche es eine gute Förderung von D._____, welche sich nicht nur auf das Schulische beschränke, sondern auch soziale und emotionale Aspekte umfasse (vgl. act. H.4, Rz. 543 ff. u. 802 ff.). In Anbetracht dieser Erläuterung, welche wie bereits erwähnt einen Bestandteil des Gerichtsgutachtens bildet (vgl. E. 3.3.4), erscheint Letzteres nunmehr auch in dieser Hinsicht als vollständig. Was die Frage nach dem für D._____ und seine Entwicklung förderlichen Setting und namentlich nach der geeigneten Beschulungsform anbelangt, so ist festzuhalten, dass diesbezüglich keine zuverlässige (prognostische) Beurteilung möglich ist. Angesichts des bei D._____ diagnostizierten, extrem seltenen F._____- Syndroms ist praktisch nicht absehbar, wie seine weitere Entwicklung verlaufen wird (vgl. act. H.4, Rz. 789 ff.; vgl. auch RG-act. II/13, S. 2; RG-act. III/74; act. A.6, II.14; act. H.7, S. 7). Noch viel schwieriger einzuschätzen ist folglich, in welchem Setting und mit welcher Schulform D._____ in seiner Entwicklung künftig am besten gefördert werden kann. Der Einschätzung der Gerichtsgutachterin, wonach das Einholen einer (weiteren) sachverständigen Expertise daran nichts zu ändern vermocht bzw. keinen Erkenntnisgewinn gebracht hätte, kann gefolgt werden. Entgegen dem Kindsvater und mit der Kindesvertreterin (vgl. act. A.6, II.14) ist im
49 / 108 Übrigen bereits nicht feststellbar, dass der aktuelle (gute) Entwicklungsstand von D._____ (alleine) auf die Förderung respektive das Setting und die integrative Beschulung in O.2._____ zurückzuführen wären (vgl. auch RG-act. VIII/16, S. 91). Anzumerken ist auch, dass davon ausgegangen werden darf, dass sowohl im Kanton Graubünden als auch im Kanton O.3._____ grundsätzlich eine geeignete Beschulung von D._____ sichergestellt ist und bei Bedarf bzw. entsprechend der Entwicklung und den Bedürfnissen von D._____ auch allfällig nötige Anpassungen hinsichtlich der Beschulung von D._____ möglich sind (vgl. auch nachfolgend E. 8.5.3.2). Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass eine zusätzliche, über das Schulangebot hinausgehende Förderung von D._____, wie sie bis anhin in O.2._____ erfolgte, unabhängig vom Ort und der Art der Beschulung weiterhin möglich ist. Bereits angesichts der vorangehenden Ausführungen ist nicht zu bestanden, dass die Gerichtsgutachterin der (zum jetzigen Zeitpunkt kaum zu beantwortenden) Frage der geeigneten Beschulungsform für D._____ kein massgebliches Gewicht für ihre Empfehlung beigemessen hat. Selbst wenn diesbezüglich eine zuverlässige Aussage möglich wäre, ist mit der Gutachterin zu betonen, dass für den Entscheid über die Zuteilung der Obhut ohnehin in erster Linie bzw. schwerpunktmässig auf die Beziehung der Eltern mit den Kindern und die Erziehungsfähigkeit der beiden Elternteile abzustellen ist und das schulische Umfeld diesbezüglich nur einen zusätzlichen, im Vergleich weniger relevanten Faktor darstellt (vgl. act. H.4, Rz. 635 ff.).
E. 3.4.14 Zwischenfazit Insgesamt erfüllt das vorliegende Gerichtsgutachten – im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Gerichtsgutachtens zu beachten sind auch die anlässlich der mündlichen Gutachtenserläuterung und -ergänzung vom
E. 3.4.15 Entwicklungen seit Erstellung des Gerichtsgutachtens
E. 3.4.15.1 Der Kindsvater bringt vor, allein aufgrund der zeitlichen Differenz seit der Erstellung des Gutachtens sowie der positiven Entwicklung, welche die Kinder zwischenzeitlich durchlaufen hätten, könne das Gutachten nicht als Entscheidgrundlage dienen. Dieses stelle auf einen Zeitpunkt ab, der bereits mehr als ein Jahr zurückliege. Die Erkenntnisse aus den Gesprächen mit den Eltern, den Untersuchungen von C._____ und D._____, den Gesprächen mit Fachpersonen sowie den beigezogenen Unterlagen und Berichten seien allesamt überholt. Dies habe auch die Gutachterin sinngemäss bestätigt (vgl. act. H.1, III.17; act. H.5, III.33, III.47 f. u. III.70; vgl. auch act. A.4, V.46 u. V.111).
E. 3.4.15.2 Das Gerichtsgutachten datiert vom 17. März 2025. Es basiert auf Gesprächen und Untersuchungen, die im Zeitraum zwischen Oktober 2024 und März 2025 (vgl. RG-act. VIII/16, S. 4), mithin vor ungefähr einem Jahr, stattfanden. Der Umstand, dass seit den gutachterlichen Erhebungen bzw. seit der Fertigstellung des Gutachtens rund ein Jahr vergangen ist, lässt sich mit dem (normalen) Verfahrensgang erklären und erscheint insofern kaum vermeidbar. Mit Blick auf die Frage, ob vorliegend noch auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden kann, ist jedoch ohnehin nicht massgebend, wie alt dieses bereits ist, sondern ob sich seither wesentliche Entwicklungen ergeben haben, welche im Gutachten noch nicht abgebildet werden konnten und möglicherweise einen Einfluss auf die darin erfolgte Beurteilung und die gutachterlichen Empfehlungen haben könnten.
51 / 108
E. 3.4.15.3 Der Kindsvater macht im Wesentlichen geltend, die positiven Entwicklungen der Kinder seit der Begutachtung würden dieses als überholt erscheinen lassen. Er stützt sich hierfür insbesondere auf verschiedene aktuellere Berichte und Rückmeldungen von Betreuungs- bzw. Fachpersonen betreffend die Entwicklung von C._____ und D._____ (vgl. insb. act. A.4, V.46; act. H.5, III.60 ff.). Aus den im Berufungsverfahren eingereichten Berichten und Stellungnahmen (vgl. insb. act. B.5, B.7, B.12, B.15, B.35-37, B.56, B.60 u. B.62) ergibt sich mit dem Kindsvater der Eindruck, dass die Kinder sich im aktuellen (Förder-)Umfeld in O.2._____ grundsätzlich positiv entwickeln. C._____ scheint in schulischer Hinsicht gut unterstützt zu sein und Fortschritte zu machen. D._____ scheint sich im Kindergarten gut eingelebt zu haben, gut integriert zu sein und insbesondere in sprachlicher Hinsicht, aber auch in anderen Bereichen, gute Fortschritte gemacht zu haben und weiterhin zu machen. An dieser Einschätzung ändert im Grundsatz auch nichts, dass die Berichte teilweise durch vom Kindsvater angestellte Personen und/oder anscheinend auf dessen expliziten Wunsch hin erstellt wurden (vgl. für die diesbezüglichen Vorbringen der Kindesvertreterin act. A.6, II.20 f.; act. H.3, S. 6). Insgesamt ist jedoch bezüglich sämtlicher durch den Kindsvater eingereichten Stellungnahmen festzuhalten, dass diese sich je lediglich zu einem Teilaspekt der Entwicklung von C._____ respektive D._____ zu äussern vermögen, wie auch die Kindsmutter zu Recht vorbringt (vgl. act. A.7, II.B.3.9). Zwar enthalten namentlich die Rückmeldungen der vormaligen Logopädin K._____ (act. B.5), die Berichte der Nanny I._____ (act. B.7 u. act. B.37) und der Bericht der aktuellen Logopädin L._____ (act. B.36) eine über ihren Förderbereich im engeren Sinne hinausgehende Einschätzung betreffend das allgemeine Förder- und Betreuungsumfeld und die Entwicklung von D._____. So hielten die genannten Fachpersonen zusammengefasst fest, es sei wichtig, dass D._____ in seinem stabilen, gut funktionierenden und ihm vertrauten Kindergarten- und Betreuungsumfeld belassen werde; ein Wechsel würde eine grosse Umstellung für D._____ bedeuten, könnte die positive Entwicklung und Dynamik stören und wäre mit einem hohen Risiko für einen Rückschritt verbunden. Diese Einschätzungen vermögen jedoch eine auf umfassenden Abklärungen basierende, gesamtheitliche Beurteilung, wie sie im Gerichtsgutachten vorgenommen wurde, nicht zu ersetzen. So betreuten bzw. betreuen die genannten Fachpersonen D._____ denn nur in einem klar umrissenen Kontext und fehlt es ihnen entsprechend an einem – für eine fundierte Einschätzung erforderlichen – Gesamtüberblick über sämtliche für die vorliegende Fragestellung relevanten Umstände. Zu beachten ist auch, dass grundsätzlich alle vom Kindsvater im Berufungsverfahren eingereichten Stellungnahmen die Förderung der Kinder betreffen, wobei die Gerichtsgutachterin bei der Erstellung des Gutachtens bereits Kenntnis des entsprechenden Förderumfelds sowie
52 / 108 teilweise der Einschätzung der involvierten Fachpersonen hatte und diese mithin im Rahmen der Beurteilung bereits berücksichtigt wurden (vgl. insb. RG-act. VIII/16, S. 5, 7 f., 43 f. u. 53 f.). Zwar war D._____ im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gutachtens noch nicht im Kindergarten in O.2._____ eingeschult; die Gerichtsgutachterin hatte indes Kenntnis von der geplanten integrativen Beschulung im genannten Kindergarten (vgl. insb. RG-act. VIII/16, S. 13, 22 f., 41
f. u. 50). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass das Gerichtsgutachten nicht dem aktuellsten Stand der Tatsachen entsprechen würde. Der Umstand, dass die Kinder sich seit der Erstellung des Gerichtsgutachtens in verschiedenen Bereichen positiv (weiter-)entwickelt und Fortschritte erzielt haben, ändert nichts daran, dass die Gerichtsgutachterin Kenntnis sämtlicher für die Beantwortung der gerichtlichen Fragen und die Abgabe einer Empfehlung relevanten Fakten hatte. So sagte sie anlässlich der mündlichen Gutachtenserläuterung und -ergänzung vor dem Berufungsgericht nach Kenntnisnahme der vorstehend erwähnten Stellungnahmen zur positiven Entwicklung von D._____ denn auch aus, nichts gelesen zu haben, worauf sie sich abstützen würde, um eine andere Beurteilung der Entwicklung von D._____ zu machen. Es sei erfreulich, dass es D._____ gut gehe und er offensichtlich weiterhin Fortschritte mache. Sie sei jedoch nach wie vor der Meinung, dass D._____ neben der therapeutischen Förderung und einem geeigneten schulischen Umfeld auch freie Zeit, Unterstützung in seiner emotionalen Entwicklung sowie eine Bindung und Beziehung zu den Eltern benötige (vgl. act. A.4, Rz. 813 ff.). Entgegen der Darstellung des Kindsvaters (vgl. act. H.5, III.33 u. III.70) erklärte die Gutachterin indes nicht, die Kinder aufgrund der langen Zeitdauer und der zwischenzeitlichen Entwicklungen zwingend erneut sehen zu müssen, um die Empfehlungen im Gutachten auf deren Korrektheit prüfen zu können. Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, dass seit der Fertigstellung des Gerichtsgutachtens wesentliche Entwicklungen eingetreten wären, welche zu einer veränderten gutachterlichen Einschätzung zu führen vermöchten. Auf das vorliegende Gerichtsgutachten kann demnach vollumfänglich abgestellt werden. 4. Verletzung des rechtlichen Gehörs und Verstoss gegen Art. 188 Abs. 2 ZPO 4.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hielt fest, da das Gutachten vom 17. März 2025 weder hinsichtlich seiner Vollständigkeit, seiner Klarheit noch seiner Schlüssigkeit zu beanstanden sei und mithin von der vollen Verwertbarkeit als Beweismittel für das vorliegende Verfahren auszugehen sei, bestehe kein Anlass zu Erläuterungen oder Ergänzungen. Das Gutachten sei somit auch nicht derart mangelhaft, dass ein
53 / 108 Obergutachten zu erstellen wäre. Das rechtliche Gehör des Kindsvaters werde durch den Verzicht, die eingereichten Ergänzungsfragen der Gutachterin vorzulegen oder gar ein Obergutachten erstellen zu lassen, nicht verletzt (act. B.17, E. 3.12). 4.2. Rüge des Kindsvaters Der Kindsvater macht geltend, indem die Vorinstanz die von ihm mit Eingabe vom
17. April 2025 frist- und formgerecht eingereichten detaillierten Ergänzungsfragen zum Gutachten der Gutachterin nicht zur Stellungnahme unterbreitet bzw. diese ohne vertiefte Prüfung oder Begründung abgelehnt habe und sich pauschal auf den Standpunkt gestellt habe, das Gutachten sei vollständig und schlüssig, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt. Eine Heilung dieses gravierenden Mangels im Rechtsmittelverfahren sei ausgeschlossen, weshalb die Angelegenheit antragsgemäss zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Ferner habe die Vorinstanz dadurch, dass sie die offensichtliche Mangelhaftigkeit des Gutachtens zu Unrecht verneint und auf zusätzliche Beweiserhebungen, namentlich das Stellen bzw. Weiterleiten von Ergänzungsfragen oder das Einholen eines Zweitgutachtens verzichtet habe, Art. 188 Abs. 2 ZPO verletzt und ihren Entscheid auf einen unrichtig festgestellten Sachverhalt gestützt (vgl. act. A.4, IV.10 f., V.12 f., V.15, V.21, V.29 ff., V.50 f.
u. V.56). 4.3. Rechtliche Grundlagen 4.3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört insbesondere das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 124 I 241 E. 2, 119 Ia 260 E. 6a, je m.w.H.). Das Mitwirkungs- und Äusserungsrecht gilt namentlich auch bezüglich eines als Entscheidgrundlage dienenden Sachverständigengutachtens. Die Partei hat das Recht, vor Ergehen des Entscheids zum Gutachten Stellung zu nehmen, Einwände gegen die sachverständige Person vorzubringen und Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. BGE 125 V 332 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 5A_346/2024 vom
15. November 2024 E. 3.3.1). Im Sinne eines Gegenstücks zum Mitwirkungsrecht der Parteien verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass das Gericht die
54 / 108 rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich anhört, sorgfältig und ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 124 I 241 E. 2; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 60 vom
25. Mai 2021 E. 2.3, je m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nicht besonders schwerwiegende Verletzungen des rechtlichen Gehörs können jedoch geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfung vornimmt. Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist im Sinne einer Heilung des Mangels von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt vieler BGE 142 II 218 E. 2.8.1, in: Pra 2017 Nr. 2, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.). 4.3.2. Die Bestimmung von Art. 187 Abs. 4 ZPO räumt den Parteien das Recht ein, eine Erläuterung des Gutachtens oder Ergänzungsfragen zu beantragen. Über den Wortlaut der Bestimmung hinaus können die Parteien nicht nur die Ergänzung des Gutachtens beantragen, sondern allenfalls darlegen, weshalb das Gutachten überhaupt unbrauchbar sein soll und daher im Sinne von Art. 188 Abs. 2 ZPO eine andere sachverständige Person beizuziehen sei. Das Recht der Parteien, sich zum Gutachten zu äussern und Erläuterungs- und Ergänzungsanträge zu stellen, fliesst aus ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Gesetz verschafft den Parteien indes keinen Anspruch darauf, ihre Ergänzungsfragen oder Erläuterungswünsche beliebig durchzusetzen. Über einen Antrag einer Partei gemäss Art. 187 Abs. 4 ZPO befindet das Gericht im Rahmen seiner ihm gemäss Art. 188 Abs. 2 ZPO obliegenden Prüfung des Gutachtens nach pflichtgemässem Ermessen. Wenn das Gericht keine Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens in Auftrag gibt, dann geschieht dies, weil es das vorhandene Gutachten in Würdigung dessen Inhalts als verwertbar erachtet. Beim Entscheid des Gerichts über die Gutheissung eines Antrags gemäss Art. 187 Abs. 4 ZPO spielt neben der Gefahr steigender Kosten auch die ungebührliche Verzögerung des Verfahrens eine Rolle. Im Übrigen liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine solche des Beweisführungsanspruchs (Art. 152 Abs. 1 ZPO) vor, wenn das Gericht Ergänzungsfragen nicht zulässt, weil es aufgrund der bereits abgenommenen
55 / 108 Beweise und der vorliegenden Erkenntnisse seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Urteile des Bundesgerichts 4A_349/2021 vom 7. September 2021 E. 3, 4A_517/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 4.2, 5A_629/2015 vom 27. März 2017 E. 4.3; DOLGE, a.a.O., Art. 187 N. 7; MÜLLER, a.a.O., Art. 187 N. 12 f.; WEIBEL, a.a.O., Art. 187 N. 14, je m.w.H.) 4.4. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 4.4.1. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich mit dem Gerichtsgutachten vom 17. März 2025 auseinandergesetzt, wobei sie insbesondere auch auf die diversen Rügen des Kindsvaters am Gutachten eingegangen ist (vgl. act. B.17, E. 3.6 ff.). Wie aus den erwähnten vorinstanzlichen Erwägungen hervorgeht, hat die Vorinstanz sich dabei nicht nur mit der in der Stellungnahme vom 17. April 2025 (RG-act. VIII/24, III.) und dem Plädoyer vom 15. Mai 2025 (RG- act. VII/4) explizit vorgebrachten Kritik des Kindsvaters befasst, sondern auch seine Ergänzungsfragen und die darin implizit erhobene Kritik am Gutachten berücksichtigt, wobei sie die erhobenen Rügen thematisch zusammengefasst behandelt hat. Nach einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit dem Gerichtsgutachten und unter Berücksichtigung der Kritik des Kindsvaters gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass das Gutachten vollständig, klar und schlüssig und somit vollumfänglich verwertbar sei. Wie vorstehend gezeigt wurde, erweist sich dieser Schluss der Vorinstanz als begründet. Zwar erfolgte die (im Rahmen der vorliegenden Gesamtwürdigung des Gerichtsgutachtens berücksichtigte) mündliche Erläuterung erst im Berufungsverfahren, womit sich der Vorinstanz noch eine geringfügig andere Sachlage präsentierte. Die Vorinstanz durfte das Gerichtsgutachten indes auch ohne diese Erläuterung als hinreichende Entscheidgrundlage betrachten, zumal gemäss der vorstehenden Beurteilung bereits das ursprüngliche Gutachten keine relevanten Mängel aufwies. Hinzu kommt, dass die der Gerichtsgutachterin gestellten Erläuterungsfragen im Wesentlichen auf dem erst im Berufungsverfahren eingereichten Parteigutachten beruhten (vgl. act. H.4) und somit im erstinstanzlichen Verfahren noch kein Anlass dazu bestand. Angesichts des (zu Recht) als verwertbar beurteilten Gerichtsgutachtens bestand für die Vorinstanz kein Grund zu Erläuterungen oder Ergänzungen und damit auch nicht zur Unterbreitung der vom Kindsvater gestellten Ergänzungsfragen an die Gerichtsgutachterin. Mit anderen Worten bildete sich die Vorinstanz nach Würdigung des Gutachtens – unter Auseinandersetzung mit der daran erhobenen Kritik des Kindsvaters – ihre Überzeugung und ging nach Prüfung der Ergänzungsfragen des Kindsvaters in antizipierter Beweiswürdigung davon aus,
56 / 108 dass eine Beantwortung dieser Fragen durch die Gerichtsgutachterin wie auch allfällige weitere Beweiserhebungen (wie namentlich das Einholen eines Zweitgutachtennichts) nichts an dieser Überzeugung zu ändern vermöchten. In diesem Vorgehen kann weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine solche des Beweisführungsanspruchs des Kindsvaters erblickt werden. Ebenso wenig hat die Vorinstanz dadurch gegen die Bestimmung von Art. 188 Abs. 2 ZPO verstossen oder ihren Entscheid auf einen unrichtig festgestellten Sachverhalt gestützt. Bei alledem ist auch zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um ein summarisches Verfahren handelt und folglich das Beweismass der Glaubhaftmachung Anwendung findet (vgl. E. 1.6). 4.4.2. Der Rüge des Kindsvaters, wonach die Vorinstanz seine Ergänzungsfragen ohne vertiefte Prüfung oder Begründung abgelehnt habe, kann nicht gefolgt werden. Wie bereits erwähnt, nahm die Vorinstanz im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Kritik des Kindsvaters am Gutachten auch auf seine Ergänzungsfragen Bezug und nahm ausführlich Stellung zu den vom Kindsvater aufgeworfenen Punkten. Auch wenn die Vorinstanz dabei nicht einzeln auf die diversen, über drei Seiten umfassenden Ergänzungsfragen des Kindsvaters einging bzw. jeweils nicht explizit ausführte, weshalb sie diese nicht als relevant erachtete, wird aus den vorinstanzlichen Erwägungen ersichtlich, dass die Vorinstanz sich sorgfältig und ernsthaft mit den Ergänzungsfragen befasste, und weshalb sie auf deren Unterbreitung an die Gerichtsgutachterin verzichtete. Damit wurde der Anspruch des Kindsvaters auf rechtliches Gehör hinreichend gewahrt, darf sich das Gericht doch auf die wesentlichen Gesichtspunkte der Vorbringen der Parteien beschränken und muss es nicht zu jedem einzelnen Punkt detailliert Stellung nehmen (vgl. BGE 135 III 670 E. 3.3.1 133 III 439 E. 3.3). Entgegen dem Kindsvater hat die Vorinstanz sich auch nicht pauschal auf den Standpunkt gestellt, das Gutachten sei vollständig und schlüssig, sondern ist, wie eingangs erläutert, nach einer sorgfältigen Würdigung des Gutachtens gemäss den gesetzlichen und bundesgerichtlichen Vorgaben zu diesem Schluss gelangt. Wie bereits ausgeführt, ist insgesamt keine Verletzung des Anspruchs des Kindsvaters auf rechtliches Gehör auszumachen. Selbst, wenn eine solche zu bejahen gewesen wäre, hätte diese im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geheilt werden können, zumal es sich jedenfalls nicht um eine besonders schwerwiegende Verletzung gehandelt hätte und dem Berufungsgericht volle Kognition zukommt (vgl. E. 1.4). 4.4.3. Vor dem Hintergrund der herangehenden Ausführungen besteht kein Anlass für eine Rückweisung an die Vorinstanz aufgrund einer (nicht heilbaren) Gehörsverletzung.
57 / 108 5. Ergänzungsfragen 5.1. Anweisung an die Vorinstanz zur Unterbreitung von Ergänzungsfragen Der Kindsvater beantragt mit seiner Berufung, die Vorinstanz sei anzuweisen, der Gerichtsgutachterin einen Katalog von Ergänzungsfragen zum Gerichtsgutachten zur Stellungnahme zu unterbreiten (act. A.4, I.2; act. H.1, I.2; act. H.5, I.2; vgl. zur Begründung act. A.4, IV.11, V.22 u. V.60). Vor dem Hintergrund der vorangehenden Ausführungen bzw. da keine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen hat (vgl. auch nachfolgend E. 11, besteht kein Anlass für eine Anweisung an die Vor- instanz. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den einzelnen beantragten Ergänzungsfragen. Der Berufungsantrag Ziffer 2 des Kindsvaters ist demnach abzuweisen. 5.2. Unterbreitung von Ergänzungsfragen durch die Berufungsinstanz 5.2.1. Mit Vorladung vom 1. September 2025 wurde die Erläuterung des Gerichtsgutachtens mit mündlicher Beantwortung von Ergänzungsfragen (vgl. Art. 187 Abs. 1 und Abs. 4 ZPO) durch die Gerichtsgutachterin anlässlich der auf den
E. 8 Dezember 2023 E. 2.3.1 f.; BÜHLER, Die Beweiswürdigung von Gerichtsgutachten im Zivilprozess, in: Jusletter 2007, vor Rz. 1
u. Rz. 4; DOLGE, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 183 N.
E. 8.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hielt unter Verweis auf die Empfehlung im Gerichtsgutachten hinsichtlich Anordnung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts (zweiwöchentliche Kontakte von Freitag nach der Schule bis Sonntagabend und hälftige Teilung der Ferien) fest, die empfohlene Aufteilung gewährleiste einerseits regelmässige Kontakte der Kinder zum Kindsvater, wie sie für die Entwicklung der Kinder und die Aufrechterhaltung der Beziehung zu ihrem Vater unerlässlich seien, andererseits würden die Kinder die Stabilität erhalten, welche sie zum aktuellen Zeitpunkt benötigten. Die durch den Kindsvater für den Fall der Obhutszuteilung an die Kindsmutter beantragte Betreuungsregelung, welche faktisch eine alternierende Obhut darstellen und sich nur unwesentlich von der bisher gelebten Regelung unterscheiden würde, läge nicht im Kindeswohl, solange der Wohnsitz des Kindsvaters in O.2._____ und jener der Kindsmutter in O.1._____ sei (act. B.17, E. 6.1).
E. 8.2 Vorbringen der Parteien
E. 8.2.1 Der Kindsvater macht geltend, bei der beantragten Obhutszuweisung an ihn sei die Kindsmutter zu berechtigen, die Kinder gemäss der umgekehrten vor- instanzlichen Regelung zu betreuen (vgl. act. A.4, V.122).
E. 8.2.2 Die Kindsmutter führt aus, für eine über das gerichtsübliche Besuchsrecht hinausgehende Regelung bzw. weitere Besuche des Kindsvaters offen zu sein, sofern dies später dem Kindswohl entspreche und die Kinder dies wünschen würden. Zunächst sei aber die für die Kinder erforderliche Stabilität und Kontinuität sicherzustellen (vgl. act. A.7, II.B.11; vgl. auch act. H.8, S. 4 Fragen 4-7).
E. 8.2.3 Die Kindesvertreterin brachte anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vor, bei einer Zuteilung der Obhut an die Kindsmutter wäre es dem Kindsvater ihrer Ansicht nach möglich, die Kinder in O.6._____ zu betreuen und die übrige Zeit in O.2._____ zu verbringen, zumal er bei der Arbeit keine
88 / 108 Präsenzpflicht habe. So würde die Distanz es erlauben, dass der Kindsvater die Kinder auch unter der Woche betreuen könnte. Deshalb sei dem Kindsvater für den Fall, dass er die Kinder während der Schulzeit in der Umgebung der Schule betreuen könne, ein erweitertes Besuchsrecht zu gewähren (vgl. act. H.7, S. 2 u. 7).
E. 8.3 Beurteilung durch die Berufungsinstanz
E. 8.3.1 Der persönliche Verkehr hat zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung eines Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können. Für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl oberste Richtschnur. Das Gericht hat sich in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren. Die Interessen der Eltern haben zurückzustehen. Der persönliche Verkehr zwischen Eltern und Kind beurteilt sich im Einzelfall nach dem Ermessen des Gerichts. Die Regelung des persönlichen Verkehrs hängt namentlich auch von der Lebensgestaltung der Eltern und des Kindes, den räumlichen Gegebenheiten und den zeitlichen Verfügbarkeiten der Eltern ab (Urteile des Bundesgerichts 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.3, 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 8.3.2 Die vorinstanzliche Obhutszuteilung an die Kindsmutter wird gemäss den vorstehenden Erwägungen bestätigt. Demnach stellt sich die Frage, ob auch an der vorinstanzlichen Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kindsvater und den Kindern festzuhalten ist. Im Gerichtsgutachten werden zweiwöchentliche Kontakte von Freitag nach der Schule bis Sonntagabend empfohlen, solange die Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern gross sei, keine gemeinsame Elternschaft bestehe und die Kinder Mühe mit den Übergangen hätten; die Ferien seien hälftig aufzuteilen (vgl. RG-act. VIII/16, S. 97). Es besteht kein Anlass, von dem gutachterlich empfohlenen und vorinstanzlich angeordneten Wochenendbesuchsrecht abzuweichen. Die Wohnsituation der Eltern (Wohnsitz des Kindsvaters in O.2._____ und Wohnsitz der Kindsmutter in O.1._____) präsentiert sich nach wie vor gleich wie im Begutachtungszeitpunkt. Der Kindsvater erklärte anlässlich seiner Anhörung auf Nachfrage auch, es sei für ihn nicht (mehr) denkbar, in O.6._____ zu wohnen bzw. von O.2._____ wegzuziehen (vgl. act. H.8, S. 3 Frage 2). Grundsätzlich wäre zwar vorstellbar, dass der Kindsvater seinen Wohnsitz in O.2._____ beibehält, sich aber unter der Woche teilweise im Raum O.5._____ bzw. konkret in seiner Liegenschaft in O.6._____ aufhält (vgl. act. H.3, S. 11 Fragen 38 f.), unter welcher Bedingung ihm ein erweitertes Besuchsrecht mit zusätzlichen Besuchen unter der Woche gewährt werden könnte. Wie vorstehend ausgeführt, zeigt sich auch die Kindsmutter grundsätzlich offen für eine solche
89 / 108 Besuchsregelung. Im aktuellen Zeitpunkt erscheint eine solche Regelung indes (noch) nicht als angezeigt. So hielt die Gerichtsgutachterin fest, beide Kinder würden Mühe bei Übergaben und Wechseln bekunden und benötigten Sicherheit und Stabilität (vgl. RG-act. VIII/16, S. 95 ff.). Gemäss den Ausführungen der Kindsmutter anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung fallen den Kindern die Wechsel zwischen den Eltern nach wie vor schwer (vgl. act. H.8, S. 5 f. Frage 10). Zu berücksichtigen ist auch, dass mit dem Wechsel der Betreuungssituation und dem Umzug nach O.1._____ eine grössere Veränderung für die Kinder ansteht. Es erscheint deshalb wichtig, den Kindern ausreichend Zeit zu lassen, um sich an die neue Situation zu gewöhnen und sich in ihrem neuen Umfeld in O.1._____ gut einzuleben. Dies erlaubt es ihnen auch, zur Ruhe zu kommen und Sicherheit zu gewinnen. Kann zu einem späteren Zeitpunkt, nach einer angemessenen Eingewöhnungszeit, die für die Kinder notwendige Stabilität als gegeben erachtet werden, spricht indes nichts dagegen, zusätzlich zu den Wochenendbesuchen Besuche unter der Woche vorzusehen, so dass der Kindsvater als wichtige Bezugsperson der Kinder auch weiterhin in ihrem Alltag präsent sein und sie mit seinen Fähigkeiten in ihrer Entwicklung unterstützen kann. Ein solch erweitertes Besuchsrecht ist aber nicht im vorliegenden Massnahmeverfahren, sondern vielmehr im (bereits hängigen) Hauptverfahren anzuordnen. Auch an der hälftigen Ferienaufteilung kann festgehalten werden. Anzumerken bleibt, dass eine Übereinkunft zwischen den Eltern betreffend eine anderslautende bzw. weitergehende Besuchsregelung jederzeit möglich ist, sofern eine solche sich mit dem Kindeswohl vereinbaren lässt. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid auch bezüglich der Regelung des persönlichen Verkehrs zu schützen. Damit besteht auch kein Anlass, auf den vorinstanzlichen Verzicht auf die Anordnung einer Beistandschaft (vgl. act. B.17, Dispositivziff. 5 u. E. 9) zurückzukommen. 9. Kindesunterhalt 9.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erwog, aktuell leiste der Kindsvater Bar- und Betreuungsunterhaltsbeiträge in Höhe von je CHF 2'000.00 pro Kind bei einem Erwerbspensum der Kindsmutter von 60 %. Da D._____ ab August 2025 den Kindergarten besuche, wäre der Kindsmutter ab dann in strenger Anwendung des Schulstufenmodells eine Erwerbstätigkeit von 50 % zuzumuten. Da die Betreuung von D._____ aufgrund des bei ihm diagnostizierten F._____-Syndroms und der damit verbundenen Entwicklungsverzögerung allerdings einen besonderen Aufwand erfordere, sei der Kindsmutter in casu lediglich ein reduziertes
90 / 108 Erwerbspensum von 40 % zumutbar. Der bisher vereinbarte Kinderunterhaltsbeitrag sei an dieses reduzierte Pensum anzupassen. Da eine Reduktion der Erwerbstätigkeit der Kindsmutter um einen Drittel erfolge, seien die Kinderunterhaltsbeiträge (umgekehrt proportional) von CHF 2'000.00 um einen Drittel auf je CHF 2'667.00 pro Monat zu erhöhen. Bei C._____ würden sodann zusätzliche Kosten für die Fremdbetreuung an jenen zwei Tagen anfallen, an denen die Kindsmutter arbeite, weshalb ihr Unterhaltsbeitrag auf CHF 2'750.00 pro Monat zu erhöhen sei. Der Kindsvater schulde der Kindsmutter damit monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'667.00 für D._____ und von CHF 2'750.00 für C._____, zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse erscheine es zudem als angemessen, den Kindsvater auch zur Übernahme der nicht gedeckten Kosten für Schule, Therapien etc. von D._____ zu verpflichten (vgl. act. B.17, E. 7.5 f.). 9.2. Rügen des Kindsvaters 9.2.1. Der Kindsvater bringt vor, angesichts der Abhängigkeit der Unterhaltsregelung von der Obhutszuteilung sowie der qualifiziert fehlerhaften Rechtsanwendung sei der erstinstanzliche Entscheid auch hinsichtlich der Unterhaltsregelung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte die Berufungsinstanz in diesem Punkt direkt entscheiden, würde der Rechtsmittelweg erheblich verkürzt und würden seine Verfahrensrechte beschnitten werden. Die Vorinstanz habe keine eigentliche Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung des Bedarfs der Kinder und Eltern sowie deren Einkommen vorgenommen, sondern vielmehr pauschal die vorläufig zwischen den Parteien vereinbarten Unterhaltsbeiträge erhöht. Es sei indes nicht nachvollziehbar, weshalb sich bei einer Reduktion des Arbeitspensums der Kindsmutter der Barunterhalt der Kinder erhöhen sollte. Die vorinstanzliche Berechnungsweise stehe im klaren Widerspruch zu der vom Bundesgericht verbindlich festgelegten zweistufig- konkreten Methode zur Unterhaltsberechnung. Selbst bei einer Zuteilung der alleinigen Obhut an die Kindsmutter rechtfertige sich keine Erhöhung der aktuell bezahlten Unterhaltsbeiträge von je CHF 2'000 00 pro Kind und Monat. Es sei unzutreffend, dass die Kindsmutter diesfalls aufgrund der Einschränkungen von D._____ nur 40 % arbeiten könne. So würde D._____ bei einem Obhutswechsel zur Kindsmutter eine Sonderschule besuchen und ganztags abwesend sein, und auch C._____ werde grösstenteils in der Schule betreut. Damit sei der Kindsmutter das bisherige Arbeitspensum weiterhin zumutbar und möglich. Ferner sei unzutreffend,
91 / 108 dass bei C._____ zusätzliche Kosten für die Fremdbetreuung anfallen würden (vgl. act. A.4, V.123 ff.; vgl. auch act. A.11; act. H.5, III.68). 9.2.2. Die Kindsmutter lässt ausführen, da keine konkrete Obergrenze für den gebührenden Kindesunterhalt bestehe und vorliegend die uneingeschränkte Unter- suchungs- und Offizialmaxime gelten würden, sei die Vorinstanz entgegen den Behauptungen des Kindsvaters berechtigt gewesen, den vorübergehend zwischenparteilich vereinbarten Unterhaltsbetrag auf den im Hauptverfahren geforderten Unterhaltsbeitrag anzupassen. Der angeordnete Unterhalt trage auch der Leistungsfähigkeit und der äusserst privilegierten Lebensstellung des Kindsvaters Rechnung. Zudem werde der effektive Anspruch unter Berücksichtigung einer angemessenen Überschussbeteiligung bedeutend höher ausfallen (vgl. act. A.7, II.B.12 ff.; act. H.6, II. S. 11; vgl. auch act. A.12, Ziff. 2; act. H.8, S. 14). 9.2.3. Die Kindesvertreterin bringt vor, es sei offensichtlich, dass der Kindsmutter bei einer Zuteilung der Obhut an sie höhere Kosten für die Kinder anfallen würden. Aufgrund der grossen Differenz zwischen den Einkommen der Kindseltern sei der Kindsvater zu verpflichten, den gesamten Barunterhalt der Kinder zu finanzieren, auch wenn er die Kinder während der Hälfte der Schulferien betreue. Die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge sei daher gerechtfertigt. Auch seien die festgelegten Unterhaltsbeiträge angesichts des Standards, welchen die Kinder bis anhin gelebt hätten, nicht zu beanstanden (vgl. act. A.6, II.26 f.). 9.3. Rechtliche Grundlagen 9.3.1. Für die rechtlichen Grundlagen kann zunächst grundsätzlich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. act. B.17, E. 7.2 f.) verwiesen werden. Sodann ist zu ergänzen, dass der Kindesunterhalt gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung anhand der sogenannt zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung zu ermitteln ist. Dabei werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein allfällig verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise zugeteilt wird (vgl. BGE 151 III 261 E. 2.4.6, 149 III 441 E. 2.1, 147 III 301 E. 4, 147 III 293 E. 4.1 f., 147 III 265 E. 6.6 f.).
92 / 108 9.3.2. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der zweistufigen Methode hervorgehoben, dass der gebührende Kindesunterhalt im Sinne von Art. 276 Abs. 2 ZGB eine dynamische Grösse ist, indem gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB sowohl den Bedürfnissen des Kindes als auch der finanziellen Leistungskraft der Unterhaltsverpflichteten Rechnung getragen werden und insofern das Kind (auch) von einer überdurchschnittlichen finanziellen Leistungsfähigkeit profitieren soll. Das bedeutet, dass ein Kind bei der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung nicht einen fixen, sich aus verschiedenen Positionen zusammensetzenden Betrag erhält, sondern dass sein Unterhaltsanspruch in Relation zur konkreten Leistungsfähigkeit der Unterhaltsverpflichteten steht, indem es je nach den verfügbaren Mitteln nur auf das betreibungsrechtliche oder aber auf das familienrechtliche Existenzminimum oder eben zusätzlich auf einen – sich wiederum aus den konkreten finanziellen Verhältnissen ergebenden – Überschussanteil Anspruch hat. Dieser ist nicht für die Vermögensbildung bestimmt, sondern dient vielmehr der Deckung des laufenden Bedarfs. Daher soll er sich bei überdurchschnittlichen Verhältnissen nicht linear ins Unermessliche erstrecken, sondern ist er in Ausübung von sich am Einzelfall orientierendem Ermessen aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen gegebenenfalls angemessen zu begrenzen (BGE 151 III 261 E. 2.4.5.3, 149 III 441 E. 2.6, 147 III 265 E. 5.4, 6.2, 6.6 u. 7.3). Ein bei der zweistufigen Methode resultierender rechnerischer Überschuss ist grundsätzlich nach «grossen und kleinen Köpfen» auf die daran Berechtigten zu verteilen. Indes ist beim Überschussanteil von Kindern unverheirateter Eltern sicherzustellen, dass der Überschussanteil einzig die Teilhabe des Kindes an der Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Elternteils ermöglicht und nicht darüber hinaus der betreuende Elternteil daraus mitfinanziert wird, denn dieser hat keinen eigenen Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil und ein allfälliger (ihm wirtschaftlich zugedachter) Betreuungsunterhalt ist maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum begrenzt, enthält also keinen Überschussanteil (BGE 151 III 261 E. 2.4.1 f. u. 2.4.6, 149 III 441 E. 2.6, 147 III 265 E. 6.3, 7.2 u. 7.4). 9.4. Allgemeines 9.4.1. Entgegen dem Kindsvater hat die Berufungsinstanz selbst über den Kindesunterhalt zu entscheiden. Eine – nur in Ausnahmefällen zulässige – Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht angezeigt, zumal die Voraussetzungen von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO in casu nicht erfüllt sind. Der Kindsvater macht denn auch nicht geltend, dass ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen wäre (vgl. BGE 137 III 617
93 / 108 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 3.2.3 f.; HILBER/REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 319 N. 29 ff. m.w.H.). Ein Fehler in der Rechtsanwendung (vgl. sogleich E. 11.4.2) führt grundsätzlich nicht zu einer Rückweisung. 9.4.2. Dem Kindsvater ist zuzustimmen, dass das Vorgehen der Vorinstanz, welche die Kinderunterhaltsbeiträge basierend auf einer vorsorglichen Vereinbarung der Parteien pauschal festlegte, nicht der vorstehend dargelegten, vom Bundesgericht als verbindlich erklärten zweistufig-konkreten Methode entspricht. Demnach sind nachfolgend zunächst der Bedarf der Kinder und Eltern sowie das massgebliche Einkommen der Eltern zu bestimmen und ist sodann der nach einer Verteilung der vorhandenen Mittel verbleibende Überschuss zu verteilen. 9.4.3. Im vorliegenden vorsorglichen Verfahren kann auf die Bildung mehrerer Phasen verzichtet werden. D._____ wird im Februar 2030 zehn Jahre alt, womit ihm ein höherer Grundbetrag anzurechnen sein wird. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bis dann im Hauptverfahren über den Kindesunterhalt entschieden sein wird. 9.5. Bedarf 9.5.1. Grundbetrag Gemäss Ziffer I der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. August 2009) ist vorliegend für die Kindsmutter ein Grundbetrag von CHF 1’350.00, für den Kindsvater ein solcher von CHF 1'200.00, für C._____ einer von CHF 600.00 und für D._____ ein solcher von CHF 400.00 einzusetzen. 9.5.2. Wohnkosten Die Mietkosten (Nettomiete und Nebenkosten akonto) für die Wohnung der Kindsmutter belaufen sich auf monatlich CHF 2'200.00 (act. C.2.17). Diese sind nach grossen und kleinen Köpfen auf die Kindsmutter und die Kinder zu verteilen, womit seitens der Kindsmutter Wohnkosten in Höhe von CHF 1'100.00 und bei den Kindern solche von je CHF 550.00 zu berücksichtigen sind. In den Akten befindet sich sodann eine Nebenkostenabrechnung für die Zeit vom 16. Februar 2024 bis zum 30. Juni 2024, gemäss welcher die Kindsmutter für den genannten Zeitraum von rund viereinhalb Monaten Nebenkosten von CHF 618.35 nachzuzahlen hatte
94 / 108 (vgl. act. C.2.19; vgl. auch act. A.12, Ziff. 5). Auf den Monat gerechnet resultieren zusätzliche Nebenkosten in Höhe von CHF 69.00 (Kindsmutter) respektive von je CHF 34.00 (C._____ und D._____), welche ebenfalls im Bedarf zu berücksichtigen sind. Der Kindsvater macht Hypothekarzinsen für die Liegenschaft in O.2._____ von total ungefähr CHF 4'000.00 geltend (vgl. act. A.11). Soweit ersichtlich bestehen bei der Graubündner Kantonalbank aktuell eine Fest-Hypothek über CHF 1'650'000.00 mit einem jährlichen Zinssatz von 0.800 % sowie eine variable Hypothek über CHF 400'000.00 mit einem jährlichen Zinssatz von 2.500 % (vgl. act. B.50). Damit belaufen sich die anrechenbaren Hypothekarzinsen auf CHF 23'200.00 pro Jahr bzw. auf rund CHF 2'000.00 monatlich. Die Nebenkosten für die Liegenschaft in O.2._____ beziffert der Kindsvater mit total CHF 4'000.00 (vgl. act. A.11). Dieser Betrag erscheint als übersetzt. Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen (vgl. RG- act. III/5 ff.; RG-act. III/59; act. B.40 f.) sind dem Kindsvater hier monatlich pauschal CHF 850.00 für den notwendigen Unterhalt, rund CHF 100.00 für die Gebäudeversicherung, Gebühren von CHF 300.00 für Wasser, Abwasser und Kehrichtentsorgung sowie Heizkosten von geschätzt CHF 750.00, mithin Nebenkosten von total CHF 2'000.00, anzurechnen. 9.5.3. Garagenmiete Die Kindsmutter macht Mietkosten für einen Garagenplatz von monatlich CHF 120.00 geltend (act. A.12; act. H.6 i.f.). Entsprechende Kosten sind ausgewiesen (act. C.2.18). Dem Privatfahrzeug der Kindsmutter kommt Kompetenzcharakter zu. Dies gilt bereits mit Blick auf ihren Arbeitsweg. So beträgt die Distanz zwischen der Wohnung der Kindsmutter in O.1._____ und ihrem Arbeitsort, der Rehaklinik in O.7._____, rund 38 Kilometer. Für diese Strecke beträgt die Fahrzeit mit dem Auto ungefähr 40 bis 45 Minuten (vgl. auch act. H.3, S. 8 Frage 8), mit den öffentlichen Verkehrsmitteln hingegen mindestens eineinhalb Stunden und somit mehr als das Doppelte. Ein Reiseaufwand von mindestens drei Stunden pro Arbeitseinsatz ist nicht zumutbar, weshalb die Kindsmutter für ihren Arbeitsweg auf ein Privatfahrzeug angewiesen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 4.3.2 m.w.H.). Zwar führte die Kindsmutter aus, sich künftig allenfalls eine näher gelegene Arbeitsstelle suchen zu wollen (vgl. act. H.3, S. 8 Frage 9). Im Rahmen des vorliegenden (vorsorglichen) Verfahrens ist aber noch auf die aktuellen Gegebenheiten abzustellen. Zudem macht die Kindsmutter geltend, für den Transport der Kinder zu Therapien auf ein Fahrzeug angewiesen zu sein (vgl. act. A.12, Ziff. 4; act. H.3, S. 8 Frage 10). Da
95 / 108 der Kompetenzcharakter des Privatfahrzeugs der Kindsmutter ohnehin zu bejahen ist, muss auf diesen Punkt nicht weiter eingegangen werden. 9.5.4. Krankenkassenprämien Seitens der Kindsmutter sind monatliche KVG-Prämien in Höhe von CHF 319.00 ausgewiesen (act. C.2.14), welche in ihrem Bedarf zu berücksichtigen sind. Die KVG-Prämien für C._____ und D._____ für das Jahr 2026 sind mit CHF 117.00 ausgewiesen (act. B.39). Aufgrund des Umzugs aus dem Kanton Graubünden in den Kanton O.3._____ ist künftig für dieselbe Versicherungsdeckung mit leicht höheren KVG-Prämien in Höhe von CHF 123.00 für C._____ und D._____ zu rechnen (vgl. https://www.priminfo.admin.ch/de/praemien [zuletzt besucht am 25.Februar 2026]. Die KVG-Prämie des Kindsvaters beläuft sich auf CHF 371.00 (act. B.39). Die VVG-Prämie der Kindsmutter beträgt CHF 72.00 (act. C.2.14). Die VVG- Prämien von C._____ und D._____ belaufen sich auf CHF 62.00 respektive CHF 36.00 (act. B.39). Beim Kindsvater ist eine monatliche VVG-Prämie von CHF 317.00 zu berücksichtigen (act. B.39). 9.5.5. Gesundheitskosten Die Kindsmutter macht für sich Gesundheitskosten von monatlich CHF 127.00 geltend (vgl. act. A.12; act. H.6 i.f.). Gesundheitskosten in diesem Umfang werden durch die im Recht liegenden Leistungsabrechnungen betreffend die Monate Januar bis Oktober 2025 (act. C.2.16) belegt und sind folglich im Bedarf der Kindsmutter zu berücksichtigen. Der Kindsvater rechnet mit Gesundheitskosten der Kinder von monatlich insgesamt CHF 550.00 (vgl. act. A.11); die Kindsmutter geht gestützt auf die Berechnung des Kindsvaters ebenfalls von monatlichen Gesundheitskosten von CHF 275.00 pro Kind aus (vgl. act. H.6, II. S. 11 u. i.f.). Im Berufungsverfahren beantragt der Kindsvater subeventualiter die Feststellung, dass er die ungedeckten Kosten für Schule, Therapien etc. von D._____ zu übernehmen habe (vgl. act. A.4, I.4.4; act. H.1, I.4.4; act. H.5, I.4.4). Auch anlässlich der Anhörung vor dem Berufungsgericht erklärte der Kindsvater sich bereit, sämtliche ausserordentlichen Kosten für D._____ zu übernehmen (vgl. act. H.3, S. 10 Frage 30). Aktuell scheint der Kindsvater sämtliche Gesundheits- und Therapiekosten der Kinder zu bezahlen (vgl. act. A.12, Ziff. 1). Vor diesem Hintergrund und da sich die durchschnittlichen monatlichen Gesundheitskosten der Kinder anhand der vorliegenden Akten nicht abschliessend feststellen lassen (vgl. einzig act. B.47 f.) sowie um die Kosten beider
96 / 108 Kinder im Rahmen der vorliegenden Unterhaltsberechnung einheitlich zu behandeln, erscheint es – auch angesichts der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kindsvaters – als angemessen, den Kindsvater zur Tragung aller ausserordentlichen Kosten der Kinder (Gesundheitskosten, Therapiekosten, Kosten für schulische und ausserschulische Fördermassnahmen etc.) zu verpflichten und dafür im Bedarf der Kinder keine Gesundheitskosten zu berücksichtigen. Für sich selbst macht der Kindsvater keine Gesundheitskosten geltend, weshalb ihm auch keine solchen anzurechnen sind. 9.5.6. Kommunikationspauschale Die Kindsmutter rechnet mit Telekommunikationskosten von monatlich CHF 110.00 (act. A.12; act. H.6 i.f.), während der Kindsvater von einer Versicherungs- und Kommunikationspauschale von CHF 180.00 pro Monat ausgeht (act. A.11). Beiden Elternteilen ist eine Kommunikationspauschale in derselben Höhe, namentlich von monatlich CHF 110.00, anzurechnen. 9.5.7. Versicherungspauschale Wie soeben erwähnt, rechnet der Kindsvater mit einer Versicherungs- und Kommunikationspauschale von CHF 180.00 pro Monat (act. A.11). Die Kindsmutter setzt einen Betrag von monatlich CHF 40.00 für Versicherungen ein (act. A.12; act. H.6 i.f.). Gemäss der sich in den Akten befindlichen Police betragen die Kosten für die Hausrat-, Privathaftpflicht- und Cyberversicherung der Kindsmutter jährlich CHF 840.00 bzw. monatlich CHF 70.00 (vgl. act. C.2.20). Dieser Betrag ist bei beiden Elternteilen als Versicherungspauschale einzusetzen. 9.5.8. Arbeitswegkosten Die Kindsmutter macht Arbeitswegkosten von CHF 544.00 pro Monat bei einem 50 %-Pensum geltend (act. A.12; act. H.6 i.f.). Dass dem Privatfahrzeug der Kindsmutter vorliegend Kompetenzcharakter zukommt, wurde bereits ausgeführt (vgl. E. 9.5.3). Die Kosten für die Garagenmiete sind schon in der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Der Berechnung der Fahrkosten durch die Kindsmutter – sie rechnet mit 3 Arbeitstagen pro Woche, einer Distanz von insgesamt 76 Kilometern pro Tag, rund einem Monat Ferien sowie einem Kilometeransatz von CHF 0.65 (act. A.12, Ziff. 4; vgl. auch act. C.2.21 f.) – kann grundsätzlich gefolgt werden, womit der Kindsmutter bei einem Pensum von 40 % (vgl. nachfolgend E. 9.6.1) bzw. für zwei Arbeitstage pro Woche monatliche Arbeitswegkosten von CHF 362.00 anzurechnen sind.
97 / 108 Der Kindsvater macht keine Fahrkosten geltend. Aus seinem Arbeitsvertrag und seinen Lohnabrechnungen für Januar bis Oktober 2025 geht hervor, dass ihm eine konstante Fahrtenvergütung von monatlich CHF 1'350.00 ausbezahlt wird (vgl. act. B.30; act. B.43). Demnach sind dem Kindsvater im Bedarf keine Arbeitswegkosten anzurechnen. Dafür sind die erwähnten Fahrspesen auch nicht zu seinem Einkommen zu zählen (vgl. nachfolgend E. 9.7.2). 9.5.9. Auswärtige Verpflegung Der Kindsvater macht, ausgehend von einem Pensum von 60 %, Kosten von monatlich CHF 120.00 für auswärtige Verpflegung geltend (act. A.11), während die Kindsmutter für sich einen Betrag von CHF 110.00 bei einem 50 %-Pensum einsetzt (act. A.12; act. H.6 i.f.). Gemäss seinem Arbeitsvertrag (act. B.30) und den Lohnabrechnungen für Januar bis Oktober 2025 (act. B.43) wird dem Kindsvater eine fixe Vergütung für Essen und Hotel von monatlich CHF 800.00 ausbezahlt. Entsprechend sind in seinem Bedarf keine (zusätzlichen) Kosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen. Die Pauschalspesen sind dafür auch nicht als Einkommen des Kindsvaters zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend E. 9.7.2). Ausgehend von einem Pensum von 40 % (vgl. nachfolgend E. 9.6.1), also von zwei Arbeitstagen pro Woche während durchschnittlich vier Wochen pro Monat und elf Monaten pro Jahr, und praxisgemässen Kosten von CHF 10.00 pro Mahlzeit, ist im Bedarf der Kindsmutter ein Betrag von CHF 73.00 zu berücksichtigen. 9.5.10. Drittbetreuungskosten Der Kindsvater rechnet mit durchschnittlichen Kinderbetreuungskosten von monatlich CHF 1’300.00 (act. A.11). Gestützt auf die Berechnung des Kindsvaters setzt die Kindsmutter in ihrer Bedarfsberechnung hierfür ebenfalls einen Betrag von CHF 650.00 pro Kind ein (act. H.6, II. S. 11 u. i.f.). Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung erklärte sie auf Nachfrage der Vorsitzenden indes, dass bei einer Zuteilung der Obhut an sie keine Fremdbetreuungskosten anfallen würden (vgl. act. H.8, S. 14; vgl. bereits act. H.3, S. 9 Fragen 15 f.). Auf die Ausführungen der Kindsmutter ist abzustellen, weshalb keine Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. 9.5.11. Steuern Seitens der Kindsmutter ergibt sich – unter Zugrundelegung des ihr angerechneten künftigen Einkommens, der Unterhaltsbeiträge gemäss vorliegendem Entscheid, der Kinderzulagen und der geschätzten Abzüge von total rund CHF 26’400.00
98 / 108 (Kanton) respektive CHF 23'450.00 (Bund; zu den Abzügen vgl. act. C.2.24; Wegleitung der Steuerverwaltung des Kantons O.3._____ zur Steuererklärung 2026, Staats- und Gemeindesteuern/Direkte Bundessteuer, Natürliche Personen) sowie eines steuerbaren Vermögens von CHF 0.00 – unter Verwendung des Steuerkalkulators für die Einkommens- und Vermögenssteuer der Steuerverwaltung des Kantons O.3._____ (._____ [zuletzt besucht am
5. März 2025], Steuertarif der Gemeinde O.1._____, Tarif Alleinstehend mit Kind/ern, reformiert, Rechnung mit gerundeten Beträgen) eine monatliche Steuerlast von total CHF 745.00. Davon sind die auf die Kinder entfallenden Steueranteile auszuscheiden, indem die ihnen zuzurechnenden, von der Kindsmutter zu versteuernden Einkünfte, namentlich der Barunterhalt und die Kinderzulagen, in das Verhältnis zu den von der Kindsmutter insgesamt zu versteuernden Einkünften gesetzt werden (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 184/186 vom 21. Dezember 2023 E. 13.4.1). Es resultiert ein monatlicher Steueranteil von CHF 192.00 pro Kind, womit im Bedarf der Kindsmutter monatlich noch Steuern von CHF 361.00 zu berücksichtigen sind. Aufgrund der seitens des Kindsvaters bestehenden komplexen Einkommens- und Vermögensverhältnisse rechtfertigt es sich, vorliegend lediglich diejenige Steuerlast, die dem ihm im Rahmen der Unterhaltsberechnung angerechneten Lohneinkommen (ohne weitere Einkünfte; vgl. dazu E. 9.7.1) entspricht, in seinem Bedarf zu berücksichtigten. Die dem Kindsvater anfallende Vermögenssteuer wird ihm nicht angerechnet; diese geht zulasten des mutmasslichen Vermögensertrags respektive ist aus Vermögensverzehr zu leisten. Damit ergibt sich beim Kindsvater
– unter Zugrundelegung des ihm angerechneten Lohneinkommens, der Unterhaltsbeiträge gemäss vorliegendem Entscheid und der geschätzten Abzüge von total rund CHF 73’500.00 (Kanton) respektive CHF 70'700.00 (Bund; zu den Abzügen vgl. act. B.42; Wegleitung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zur Steuererklärung 2025, Kantonssteuer/Direkte Bundessteuer, Natürliche Personen) sowie eines steuerbaren Vermögens von CHF 0.00 – unter Verwendung des Steuerrechners für die Einkommens- und Vermögenssteuer der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/berechnen/Seiten/einkomm ens_und_vermoegenssteuer.aspx [zuletzt besucht am 5. März 2026], Steuertarif der Gemeinde O.2._____, Fraktion O.8._____, Alleinstehendentarif, keine/andere Konfession, Rechnung mit gerundeten Beträgen) eine zu berücksichtigende Steuerlast von monatlich CHF 1'643.00.
99 / 108 9.6. Einkommen der Kindsmutter 9.6.1. Die Kindsmutter ist seit dem 1. März 2024 und aktuell als (Co-)Team- leiterin Hauswirtschaft mit einem Pensum von 60 % bei der Klinik O.7._____ AG angestellt (RG-act. II/11; vgl. act. C.2.12). Wie bereits erwähnt, rechnete die Vorinstanz der Kindsmutter aufgrund des besonderen Betreuungsbedarfs von D._____ ein Arbeitspensum von 40 % an. Der Kindsvater macht nach dem vorstehend Gesagten geltend, dass der Kindsmutter auch bei einer Obhutszuteilung an sie das aktuelle Pensum von 60 % zumutbar und möglich sei. Die Kindsmutter brachte im Berufungsverfahren vor, ihr Pensum auf 40 % bis 50 % reduzieren zu wollen, was auch bereits mit ihrer Arbeitgeberin so vorbesprochen sei (vgl. act. H.3, S. 7 Fragen 1-5; vgl. auch act. A.12, Ziff. 4). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wäre der Kindsmutter gemäss dem Schulstufenmodell aktuell ein Erwerbspensum von 50 % zuzumuten. Die Vorinstanz wies indes zu Recht darauf hin, dass D._____ aufgrund der mit dem F._____-Syndrom verbundenen Entwicklungsverzögerungen einen erhöhten Betreuungsbedarf aufweist. Der Kindsvater selbst weist ebenfalls auf einen besonderen Unterstützungs- und Betreuungsaufwand für D._____, aber auch für C._____ hin (vgl. act. H.5, III.59). Unter diesen Umständen erscheint es mit der Vorinstanz als gerechtfertigt, der Kindsmutter lediglich ein 40 %-Pensum anzurechnen. 9.6.2. Von Januar bis Oktober 2025 erzielte die Kindsmutter bei einem Pensum von 60 % ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulagen, inkl. Schichtzulagen und Korrekturen betreffend Krankheit, inkl. Anteil am
13. Monatslohn) in Höhe von CHF 3'755.00 (vgl. act. C.2.12). Im Jahr 2024 belief sich der durchschnittliche monatliche Nettolohn (exkl. Kinderzulagen) der Kindsmutter bei der Klinik O.7._____ AG auf CHF 3'828.00 (vgl. act. C.2.24). Damit erzielte die Kindsmutter in den Jahren 2024 und 2025 für ein 60 %-Pensum ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 3'800.00. Umgerechnet auf ein 40 %-Pensum ergibt sich somit ein anrechenbares Einkommen der Kindsmutter von rund CHF 2'530.00. 9.7. Einkommen des Kindsvaters 9.7.1. Der Kindsvater ist seit dem Jahr 2018 und aktuell zu einem Pensum von 60 % als Director Business Development bei der S._____ AG bzw. vormals bei der T._____ AG angestellt (act. B.30; vgl. act. B.43). Im Rahmen des Berufungsverfahrens gab er an, sein Arbeitspensum künftig auf 30 % bis 40 % reduzieren zu wollen bzw. bereits eine gewisse Reduktion vorgenommen zu haben (vgl. act. H.3, S. 12 f. Frage 48 u. S. 17 Fragen 63 f.; act. H.8, S. 3 Frage 2). Mangels
100 / 108 anderslautender Belege wie namentlich eines abgeänderten Arbeitsvertrags oder Lohnabrechnungen, welche ein tieferes Pensum ausweisen würden, ist vorliegend nach wie vor von einem 60 %-Pensum auszugehen (vgl. auch act. B.44). Neben dem Lohn für seine Tätigkeit bei der S._____ AG dürfte der Kindsvater über zusätzliches Einkommen insbesondere aus Dividenden respektive Gewinnen aus den Aktiengesellschaften sowie aus weiteren Vermögenserträgen verfügen (vgl. insb. RG-act. III/5 ff.; RG-act. III/15 ff.; act. B.40 f.). Die Höhe dieses zusätzlichen Einkommens braucht vorliegend aber nicht ermittelt zu werden, zumal der Kindsvater jedenfalls ausreichend leistungsfähig ist, um für die geschuldeten Kindesunterhaltsbeiträge aufzukommen, respektive der Überschussanteil der Kinder ohnehin bereits zu limitieren ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Kindsvater im Jahr 2030 das ordentliche Rentenalter erreichen wird; da im vorliegenden Verfahren jedoch lediglich über vorsorgliche Massnahmen zu befinden ist, kann auf eine Ermittlung des dannzumaligen Einkommens des Kindsvaters verzichtet werden (vgl. dazu act. H.3, S. 12 f. Fragen 45-48). Zusammenfassend ist für die vorliegende Unterhaltsberechnung auf das Lohneinkommen des Kindsvaters für ein 60 %-Pensum bei der S._____ AG abzustellen. 9.7.2. In den Monaten Januar bis Oktober 2025 erzielte der Kindsvater ein monatliches Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulagen, exkl. Spesen) von CHF 12'755.00 (vgl. act. B.43), dies in Übereinstimmung mit dem erwähnten Arbeitsvertrag (vgl. act. B.30; vgl. auch act. B.44). Für das Jahr 2024 liegt keine Steuererklärung bzw. kein Lohnausweis vor. Gemäss der Lohnrekapitulation der S._____ AG wurde dem Kindsvater im Jahr 2024 nur in den Monaten Januar und Februar ein Lohn ausbezahlt (vgl. RG-act. III/13). Im Jahr 2023 erzielte der Kindsvater bei der S._____ AG gemäss dem Lohnausweis dieses Jahres ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulagen, exkl. Spesen) von CHF 10’706.00 (vgl. RG-act. III/14; act. B.40 f.). Gestützt auf den entsprechenden Lohnausweis ergibt sich für das Jahr 2022 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulagen, exkl. Spesen) von CHF 15’030.00 (vgl. RG-act. III/7; RG-act. III/14). Für das Jahr 2021 resultiert ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulagen, exkl. Spesen) von CHF 15’030.00 (vgl. RG-act. III/6; RG-act. III/14). Es fällt auf, dass das monatliche Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulagen, exkl. Spesen) des Kindsvaters trotz des grundsätzlich festen Monatslohns (vgl. act. B.30) in den letzten Jahren gewisse Schwankungen erfahren hat. So war sein durchschnittliches monatliches Lohneinkommen im Jahr 2023 tiefer als jenes im Jahr 2025 (und damit auch tiefer, als gestützt auf den Arbeitsvertrag zu erwarten wäre), während das
101 / 108 durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen in den Jahren 2021 und 2022 höher ausfiel. Gemäss der Lohnrekapitulation der S._____ AG erklärt sich das höhere Einkommen in den Jahren 2021 und 2022 mit (jeweils im Dezember erfolgten) Lohnnachzahlungen (vgl. RG-act. III/13; vgl. auch act. H.3, S. 12 Fragen 43 f.). Aufgrund der festgestellten Schwankungen ist vorliegend auf den Durchschnitt der in den Akten vollständig dokumentierten letzten drei Jahre, also der Jahre 2021 bis 2023, abzustellen. Da für das Jahr 2025 nur die Lohnabrechnungen bis Oktober vorliegen und damit namentlich die Lohnabrechnung für Dezember 2025 fehlt, wird dieses Jahr für die Ermittlung des Durchschnitts nicht berücksichtigt. In den Jahren 2021 bis 2023 erzielte der Kindsvater ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 15'080.00, welches der vorliegenden Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt wird. Dies erweist sich auch für den Fall als gerechtfertigt, dass es sich bei den Lohnnachzahlungen der Jahre 2021 und 2022 um Ausnahmen gehandelt haben sollte und der Kindsvater künftig tatsächlich ein leicht tieferes Lohneinkommen erzielen würde als angenommen, zumal er, wie vorstehend erwähnt, neben dem Lohn der S._____ AG über weitere, hier nicht berücksichtigte Einkünfte verfügt und es ihm daher ohne Weiteres möglich ist, die nachfolgend festzulegenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. 9.8. Unterhaltsberechnung inklusive Überschussverteilung Unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen resultiert die nachfolgende Unterhaltsberechnung: Kindsmutter C._____ _____.2015 D._____ _____.2020 Kindsvater Total Erweiterter Grundbedarf Grundbetrag 1’350 600 400 1’200 3’550 Miet-/Hypothekarzins 1’100 550 550 2’000 4’200 Nebenkosten 69 34 34 2’000 2’137 Garagenmiete 120 120 KVG 319 123 123 371 936 VVG 72 62 36 317 487 Gesundheitskosten 127 127 Kommunikationspauschale 110 110 220 Versicherungspauschale 70 70 140 Arbeitswegkosten 362 362 Auswärtige Verpflegung 73 73 Steuern 361 192 192 1’643 2’388 Total 4’133 1’561 1’335 7’711 14’740 Einkommen Nettolohn 2’530 15’080 17’610 Kinderzulagen 245 245 490 Total 2’530 245 245 15’080 18’100 Unterhaltsberechnung
102 / 108 Überschuss/Manko -1’603 -1’316 -1’090 7’369 3’360 Wie sich der vorstehenden Unterhaltstabelle entnehmen lässt, ergibt sich zunächst ein Barunterhalt (exklusive Überschussanteil) in Höhe von CHF 1’316.00 (C._____) respektive von CHF 1'090.00 (D._____). Der Betreuungsunterhalt beläuft sich auf CHF 1’603.00. In Anbetracht des Alters der Kinder, aber insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Kindsmutter namentlich aufgrund des erhöhten Betreuungsaufwands für D._____ nur ein (reduziertes) Pensum von 40 % zumutbar ist (vgl. E. 9.6.1), ist der Betreuungsunterhalt vollständig bei D._____ anzurechnen. Bei einer Verteilung des verbleibenden Überschusses von CHF 3’360.00 nach grossen und kleinen Köpfen bzw. im Verhältnis von je einem Viertel (Kinder) zu zwei Vierteln (Kindsvater) würde sich ein Überschussanteil von CHF 840.00 pro Kind ergeben. Vorliegend ist der Überschussanteil der Kinder jedoch auf je CHF 750.00 zu limitieren. Ein höherer Überschussanteil im Haushalt der Kindsmutter lässt sich – auch unter Berücksichtigung der überdurchschnittlichen finanziellen Leistungsfähigkeit des Kindsvaters – nicht rechtfertigen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Kindsvater nach dem Gesagten (vgl. E. 9.5.5) neben dem allgemeinen Kindesunterhalt auch für die ausserordentlichen Kinderkosten aufzukommen hat. Durch eine Limitierung des Überschussanteils der Kinder kann zudem sichergestellt werden, dass dieser einzig den Kindern zukommt und nicht etwa die Kindsmutter dadurch mitfinanziert wird. Damit resultiert ein Barunterhalt (inklusive Überschussanteil) von CHF 2'066.00 für C._____ und ein solcher von CHF 1’840.00 für D._____. Der Kindsvater hat mithin für die weitere Dauer des beim Regionalgericht Prättigau/Davos hängigen Verfahrens betreffend Unterhalt, Obhut etc. (Proz. Nr. 135-2025-475) monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 2’066.00 (Barunterhalt) für C._____ und solche von insgesamt CHF 3'443.00 (CHF 1’840.00 Barunterhalt und CHF 1’603.00 Betreuungsunterhalt) für D._____ zu leisten. Die vorinstanzlich vorgesehenen Zahlungsmodalitäten (vgl. act. B.17, Dispositivziff. 6 f.) können übernommen werden. Die vorstehend ermittelten Unterhaltsbeiträge gelten ab dem 1. August 2026, zumal der Obhutswechsel während den kommenden Schulsommerferien zu erfolgen hat und das neue Schuljahr im Kanton O.3._____ am 10. August 2026 beginnt. Bis dahin bleibt es bei den vorsorglichen Unterhaltsbeiträgen gemäss dem Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 7. Juni 2024. 10. Ausserordentliche Kinderkosten Wie bereits ausgeführt wurde, erscheint es angemessen, den Kindsvater zur Tragung sämtlicher ausserordentlicher Kosten der Kinder (Gesundheitskosten, Therapiekosten, Kosten für schulische und ausserschulische Fördermassnahmen
103 / 108 etc.) zu verpflichten (vgl. E. 9.5.5). Der vorinstanzliche Entscheid (vgl. act. B.17, Dispositivziff. 8) ist entsprechend anzupassen. 11. Fazit Vor dem Hintergrund der vorangehenden Erwägungen ist der Berufung des Kindsvaters im Ergebnis kein Erfolg beschieden. Am Entscheid der Vorinstanz ist im Wesentlichen respektive mit Ausnahme der im vorliegenden Urteil erfolgten abweichenden Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge sowie einzelner kleinerer Anpassungen bzw. Aktualisierungen festzuhalten. Für die vom Kindsvater mit seinem Hauptantrag verlangte vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (act. A.4, I.1; act. H.1, I.1; act. H.5, I.1; vgl. auch act. H.5, III.35 u. III.38) besteht keine Veranlassung. 12. Kosten- und Entschädigungsfolge
E. 11 Welche Bedeutung misst Ihre Fachgesellschaft der expliziten Darlegung der theoretischen Grundlagen sowie eines vollständigen Literaturverzeichnisses in familienrechtlichen Gutachten bei,
22 / 108 insbesondere im Hinblick auf Nachvollziehbarkeit, Überprüfbarkeit und wissenschaftliche Qualität der gutachterlichen Schlussfolgerungen?
E. 12 Wie ist ein familienrechtliches Gutachten fachlich zu beurteilen, wenn zentrale Schlussfolgerungen gezogen werden, ohne dass die zugrunde liegenden theoretischen Modelle, Konzepte oder wissenschaftlichen Quellen offengelegt und in einem Literaturverzeichnis ausgewiesen sind?
E. 12.1 Erstinstanzliches Verfahren
E. 12.1.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hielt fest, dass die Kostenverteilung auch bei familienrechtlichen Verfahren grundsätzlich nach der Regelung von Art. 106 ZPO vorzunehmen sei. Soweit das Verursacherprinzip sachgerecht sei und keine besonderen Gründe einen Billigkeitsentscheid nahelegen würden, erscheine ein Abweichen vom Grundsatz der Kostenverteilung im Verhältnis zum Prozessausgang nicht sinnvoll. Vorliegend habe in den streitigen Punkten die Kindsmutter obsiegt, weshalb die gesamten Prozesskosten dem Kindsvater aufzuerlegen seien (vgl. act. B.17, E. 10).
E. 12.1.2 Rüge des Kindsvaters Der Kindsvater beantragt die hälftige Aufteilung der Gerichtskosten und den Verzicht auf die Zusprache einer Parteientschädigung (act. A.4, I.5; act. H.1, I.5; act. H.5, I.5). Begründend macht er geltend, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, weshalb sie keinen Gebrauch von ihrem Ermessen gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO gemacht habe und damit von der gefestigten Gerichtspraxis abgewichen sei, wonach die in Zusammenhang mit der Regelung von Kinderbelangen entstandenen Prozesskosten unter den Eltern hälftig aufgeteilt würden. Vorliegend dränge sich eine hälftige Aufteilung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens geradezu auf. Die Auferlegung der gesamten Kosten an ihn widerspreche dem Verursacherprinzip und lasse ausser Betracht, dass das Verfahren durch die
104 / 108 Kindsmutter aufgrund ihres Vorhabens, mit den Kindern nach O.1._____ zu ziehen, eingeleitet worden sei. Er habe nachvollziehbare Motive gehabt, sich gegen den Wegzug der Kinder aus ihrem gewohnten Umfeld zu wehren. Auch habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass zwischen den Parteien Einigkeit bezüglich der Einholung des gerichtlichen Gutachtens sowie der Einsetzung einer Kindsvertretung bestanden habe. In Anbetracht der beidseitigen Verantwortlichkeit für den dem gerichtlichen Verfahren zugrundeliegende familiären Konflikt sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beider Parteien erweise sich die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung als unangemessen (vgl. act. A.4, V.133 ff.).
E. 12.1.3 Beurteilung durch die Berufungsinstanz
E. 12.1.3.1 Entsprechend Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Obsiegt keine Partei vollständig, so sind sie gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Von diesen Verteilungsgrundsätzen kann das Gericht abweichen und die Prozesskosten unter anderem in familienrechtlichen Verfahren nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 ZPO). Art. 107 ZPO als Billigkeitsnorm erlaubt es dem Gericht, besonderen Umständen Rechnung zu tragen, die im Einzelfall eine Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten ungerecht erscheinen lassen. Die Prozesskostenverteilung nach Ermessen stellt eine Ausnahme zur Grundsatzregel in Art. 106 ZPO dar. Sie ist deshalb restriktiv anzuwenden und darf nicht dazu führen, dass das Unterliegerprinzip nach Art. 106 ZPO seines Inhalts entleert wird. Art. 107 ZPO ist explizit als Kann-Bestimmung formuliert. Dies führt dazu, dass dem Gericht nicht nur bei der Prozesskostenverteilung, sondern bereits bei der Frage, ob überhaupt vom Unterliegerprinzip abgewichen werden soll, Ermessen zukommt. Das Gericht ist mit anderen Worten nicht verpflichtet, die Prozesskosten in den in Art. 107 Abs. 1 ZPO genannten Fällen bzw. namentlich in familienrechtlichen Verfahren ermessensweise zu verteilen (zum Ganzen BGE 145 III 153 E. 3.3.2, 143 III 261 E. 4.2.5, in: Pra 2018 Nr. 95, 139 III 358 E. 3, 139 III 33 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_66/2021 vom
28. September 2021 E. 3.5.2; HOFMANN/BAECKERT, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 107 N. 1 ff.).
E. 12.1.3.2 Gemäss den vorangehenden Ausführungen und entgegen dem Kindsvater war die Vorinstanz unabhängig von einer bestehenden Praxis betreffend die Kostenverteilung in familienrechtlichen Verfahren nicht verpflichtet, vom Unterliegerprinzip nach Art. 106 ZPO abzuweichen und die Prozesskosten gestützt auf Art. 107 ZPO nach Ermessen bzw. konkret hälftig auf die Parteien zu verteilen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in casu keinen Anlass sah, von
105 / 108 der Kostenverteilung nach Art. 106 ZPO abzuweichen und die Kosten gestützt auf die Billigkeitsnorm von Art. 107 ZPO zu verteilen. Der Kindsvater legt nicht dar, welche besonderen, einen Billigkeitsentscheid zwingend nahelegenden Umstände die Vorinstanz übersehen hätte. Soweit der Kindsvater sich auf das Verursacherprinzip beruft, verkennt er, dass in streitigen zivilrechtlichen Verfahren grundsätzlich bzw. mit Ausnahme von Art. 108 ZPO (unnötige Prozesskosten) nicht dieses, sondern das vorliegend erwähnte Unterliegerprinzip zur Anwendung gelangt (vgl. HOFMANN/BAECKERT, a.a.O., Art. 106 N. 1 f. u. Art. 108 N. 1). Dass es sich bei den vorinstanzlichen Prozesskosten (teilweise) um unnötige Kosten gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich und wird durch den Kindsvater auch nicht geltend gemacht. Zu Recht bringt der Kindsvater ferner nicht vor, dass die Vorinstanz Art. 106 ZPO nicht korrekt angewandt hätte. Zwar trifft zu, dass zwischen den Parteien Einigkeit bezüglich der Einholung eines Gerichtsgutachtens sowie der Einsetzung einer Kindesvertretung bestand. Die Vorinstanz hielt indes zutreffend fest, dass in sämtlichen streitigen Punkten [Hervorhebung hinzugefügt] die Kindsmutter obsiegt habe. Schliesslich kann dem Kindsvater auch nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, dass sich die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung angesichts der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beider Parteien als unangemessen erweise, ist der Kindsvater doch unbestrittenermassen erheblich leistungsfähiger als die Kindsmutter. Zusammenfassend ist an der vorinstanzlichen Kostenverteilung (act. B.17, Dispositivziff. 9-12) festzuhalten.
E. 12.2 Berufungsverfahren
E. 12.2.1 Mit Blick auf die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 12.1.3.1) verwiesen werden. Ergänzend ist anzufügen, dass im Rechtsmittelverfahren den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt als noch im erstinstanzlichen Verfahren (GRÜTTER, in: Brunner/Schwander/ Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar,
2. Aufl. 2025, Art. 107 ZPO N. 5 m.w.H.). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, die Prozesskosten dem unterliegenden Kindsvater aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 12.2.2 Der Kindsvater hat mithin die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf CHF 6'000.00 festgesetzt (vgl. Art. 11 Abs. 2 VGZ [BR 320.210]). Die Kosten der Beweisführung (Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO), namentlich die Kosten für die Ergänzung des Gerichtsgutachtens durch E._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. November 2025 sowie für
106 / 108 die schriftliche Stellungnahme der Gerichtsgutachterin vom 6. Januar 2026, belaufen sich auf insgesamt CHF 2'502.50 (vgl. act. D.20 u. D.29.1). Schliesslich hat der Kindsvater die Kosten für die Kindesvertretung im Berufungsverfahren zu übernehmen (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin Silvia Däppen, macht ein Honorar von total CHF 11'757.80 (44 Stunden à CHF 240.00 zzgl. Kleinspesenzuschlag von CHF 316.80 und 8.1 %MwSt.) geltend (act. G.4). Angesichts des Umfangs und der Komplexität der vorliegenden Streitsache sowie der erforderlichen Aufwendungen der Kindesvertreterin erweist sich der geltend gemachte Aufwand als angemessen. Beim Stundenansatz von CHF 240.00 handelt es sich um den mittleren Stundenansatz (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]), welcher der Kindesvertreterin anlässlich ihrer Ernennung zugesagt wurde (RG- act. V/7), und der in Rechnung gestellte Kleinspesenzuschlag entspricht der praxisgemäss zugestandenen Spesenpauschale von 3 % des Honorars. Rechtsanwältin Silvia Däppen ist daher antragsgemäss mit CHF 11'757.80 zu entschädigen. Damit belaufen die Gerichtskosten sich auf insgesamt CHF 20'260.30. Dieser Betrag ist mit dem vom Kindsvater geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 (vgl. act. D.4) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
E. 12.2.3 Ausserdem hat der unterliegende Kindsvater der Kindsmutter die im vorliegenden Verfahren entstandenen Auslagen und die Kosten ihrer Rechtsvertretung zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 ZPO). Der Rechtsvertreter der Kindsmutter, Rechtsanwalt Erich Vogel, macht ein Honorar von total CHF 20'430.00 (73.5 Stunden à CHF 250.00 zzgl. Spesen von CHF 525.00 und 8.1 %MwSt.) geltend (act. G.3). Der geltend gemachte Aufwand erscheint in Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen, des Umfangs der Eingaben sowie der durchgeführten Verhandlungen grundsätzlich als angemessen. Der vereinbarte Stundenansatz von CHF 250.00 (RG-act. VI/1) gilt als üblich (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV). Die in Rechnung gestellten Spesen bewegen sich im Rahmen der üblicherweise vergüteten Spesenpauschale von 3 % des Honorars. Demnach wird der Kindsvater verpflichtet, die Kindsmutter für das Berufungsverfahren mit CHF 20'430.00 zu entschädigen.
107 / 108 Es wird erkannt: 1. Hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 15. Mai 2025, mitgeteilt am 23. Juni 2025 (Proz. Nr. 135-2024-77), wird die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Entscheid bestätigt. In Abweichung von Dispositivziffer 2 des genannten Entscheids ist der Obhutswechsel in den Schulsommerferien 2026 zu vollziehen. 2. Hinsichtlich der Dispositivziffern 6, 7 und 8 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 15. Mai 2025, mitgeteilt am
E. 13 Welche Bedeutung misst Ihre Fachgesellschaft der expliziten Ableitung psychologischer Hypothesen aus der gerichtlichen Fragestellung sowie deren Operationalisierung für die Planung, Durchführung und Auswertung familienrechtlicher Gutachten bei, und wie ist ein Gutachten fachlich zu beurteilen, in dem eine solche Hypothesenbildung nicht dokumentiert ist? Anlässlich der Fortsetzung der mündlichen Hauptverhandlung erklärte der Kindsvater, an seinem Antrag auf Unterbreitung der gestellten Zusatzfragen an die SGRP festzuhalten (act. H.8, S. 14); die Kindesvertreterin beantragte die Abweisung des Antrags (vgl. act. H.7, S. 1).
E. 18 November 2025 angesetzten Hauptverhandlung angeordnet (act. D.13 f.). Mit prozessleitender Verfügung betreffend Beweisabnahme vom
E. 20 Oktober 2025 (act. F.2) wurde den Parteien der gerichtliche Fragenkatalog zur Erläuterung und Ergänzung des Gerichtsgutachtens zugestellt und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kindsvater beantragte mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 (act. A.10) die Unterbreitung folgender weiterer Ergänzungsfragen an die Gerichtsgutachterin: 1. Warum wurden alternative Obhutsmodelle nicht wissenschaftlich erhoben? Und warum wurde die Möglichkeit einer paritätischen Betreuung in Betracht gezogen, aber dann nicht evidenzbasiert begründet verworfen? 2. Weshalb wurden im Begutachtungsprozess keine psychologischen Hypothesen gebildet und überprüft, wie dies bei einer standardisierten Begutachtung üblich und wissenschaftlich verlangt ist? 3. Weshalb wurden die Fremdauskünfte seitens Kindsmutter und Kindsvater nicht in einem ausgewogenen Verhältnis eingeholt? 4. Wie wurde die Objektivität im Begutachtungsprozess durch die Gutachterin sichergestellt? 5. Mit welcher wissenschaftlichen Begründung kommt die Gutachterin zur Schlussfolgerung, dass die Bindung der Kinder zur Kindsmutter stärker sei? 6. Auf welcher wissenschaftlichen Basis wurde die Einbeziehung der Grosseltern mütterlicherseits im Vergleich zur unterstützenden Betreuungen väterlicherseits unterschiedlich bewertet?
58 / 108 7. Weshalb fehlen im gesamten Gutachten die Quellenangaben einerseits zu den wissenschaftlichen theoretischen Fundierung und andererseits von den meisten verwendeten Diagnostikverfahren? 8. Aus welchem Grund wurden die wissenschaftlichen Standards zur Erstellung eines Gutachtens nicht im Ansatz eingehalten? Mit Schreiben vom 6. November 2025 lehnte die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die zusätzlichen Ergänzungsfragen des Kindsvaters einstweilen ab (act. D.15). 5.2.2. Nachfolgend ist auf die zusätzlichen Ergänzungsfragen des Kindsvaters je kurz gesondert einzugehen. 5.2.2.1. Sämtlichen Obhutsmodellen liegt entweder das Grundmodell der alleinigen Obhut oder jenes der alternierenden Obhut zugrunde (vgl. BÜCHLER/CLAUSEN, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 298 N. 5). Insofern ist nachvollziehbar, dass sich die Gerichtsgutachterin im Rahmen ihrer Empfehlungen auf diese beiden Modelle fokussiert hat (vgl. RG-act. VIII/16, S. 96 f.), ohne auf alle denkbaren Ausgestaltungen einzugehen. Die Gerichtsgutachterin hat die Möglichkeit einer geteilten Obhut respektive der Weiterführung des aktuell gelebten «Nestmodells» und damit einer paritätischen Betreuung im Gutachten diskutiert (vgl. RG- act. VIII/16, S. 96) und unter Bezugnahme auf die durch die Begutachtung gewonnenen Erkenntnisse begründet, weshalb eine solche im vorliegenden Fall als nicht geeignet zu betrachten ist. Die Empfehlung der Gerichtsgutachterin bzw. das Verwerfen der alternierenden Obhut erscheint mithin als nachvollziehbar sowie evidenzbasiert. Hinsichtlich beider Punkte ist kein Ergänzungsbedarf ersichtlich, weshalb die Ergänzungsfrage 1 abzulehnen ist. 5.2.2.2. Zwar wird in den Leitlinien zur Erstellung familienrechtlicher Gutachten die Arbeit mit psychologischen Hypothesen empfohlen (vgl. AEBI/STEINBACH/VILÉN, a.a.O., S. 9 ff.), eine solche ist mangels Verbindlichkeit der erwähnten Leitlinien indes nicht zwingend vorgeschrieben. Umso weniger kann eine schriftliche Dokumentation allfällig gebildeter Hypothesen im Gutachten als erforderlich vorausgesetzt werden (vgl. bereits E. 3.4.7.2). Da das gewählte Vorgehen demnach der sachverständigen Person überlassen ist bzw. aus einer fehlenden Dokumentation einer Hypothesenbildung nicht auf einen Mangel des Gutachtens geschlossen werden kann, erscheint die Ergänzungsfrage 2 als nicht relevant und ist mithin abzulehnen.
59 / 108 5.2.2.3. Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 3.4.8.2), wird aus dem Gerichtsgutachten ersichtlich, dass sämtliche Fremdauskünfte – mit Ausnahme der Auskunft der Psychotherapeutin der Kindsmutter, welche zwecks Abklärung der (notabene durch den Kindsvater in Frage gestellten) Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter eingeholt wurde – von unabhängigen Fachpersonen und nicht wie behauptet aus dem Umfeld bzw. seitens der Kindsmutter eingeholt wurden. Die Ergänzungsfrage 3 geht somit bereits von einer falschen Prämisse aus, weshalb auf ihre Unterbreitung an die Gerichtsgutachterin zu verzichten ist. 5.2.2.4. Anlässlich der mündlichen Gutachtenserläuterung und -ergänzung erklärte die Gerichtsgutachterin (in Bezug auf die Interpretation von Ergebnissen der projektiven Verfahren) nachvollziehbar, Beziehungen standardisiert und anhand bekannter Referenzwerte zu beurteilen, um das Hineininterpretieren vermeintlicher Fakten aufgrund des «Halo-Effekts» oder wegen persönlicher Sympathien zu vermeiden, und ihre eigenen Gefühle herauszufiltern. Die Objektivität der Interpretationen werde auch durch Supervision gewährleistet (vgl. act. H.4, Rz. 339 ff. u. 453 ff.; vgl. bereits E. 3.4.11.2). Damit steht fest, wie die Objektivität und Neutralität im Begutachtungsprozess gewährleistet wurden, womit sich die Ergänzungsfrage 4 als bereits beantwortet erweist und folglich der Gerichtsgutachterin nicht zu unterbreiten ist. 5.2.2.5. Eine Feststellung, wonach die Bindung der Kinder zur Kindsmutter stärker sei, ist im Gerichtsgutachten nicht enthalten. Darin wird einzig festgehalten, aus den testdiagnostischen Ergebnissen sei eine grosse Nähe von C._____ zu ihrer Mutter im Sinne von einer Identifizierung mit und Bindung zu ihrer Mutter ersichtlich (vgl. RG-act. VIII/16, S. 88) und die testdiagnostischen Ergebnisse würden auf eine starke emotionale Bezogenheit von C._____ zur Kindsmutter hinweisen (vgl. RG- act. VIII/16, S. 97). Dass eine stärkere Bindung von C._____ bzw. der Kinder zur Kindsmutter als zum Kindsvater bestehen würde, ist damit nicht gesagt. Damit ist die – auf einer unzutreffenden Annahme basierende – Ergänzungsfrage 5 nicht der Gerichtsgutachterin zu unterbreiten. 5.2.2.6. Im Gerichtsgutachten wird keine Bewertung einer Kinderbetreuung durch die Grosseltern mütterlicherseits respektive durch Betreuungspersonen väterlicherseits als solche vorgenommen, sondern einzig festgehalten, dass seitens des Kindsvaters ein hoher Grad an Fremdbetreuung feststellbar sei, während die Kindsmutter die Kinder weitgehend selbst betreue und in Zukunft (unter der Voraussetzung der finanziellen Unterstützung durch den Kindsvater) vollumfänglich selbst betreuen möchte (vgl. RG-act. VIII/16, S. 82, 94, 97 u. 99 Frage lit. f; vgl. bereits E. 3.4.12.2). Damit besteht kein Anlass für die Ergänzungsfrage 6 nach
60 / 108 der wissenschaftlichen Basis einer solchen – nicht erfolgten – Bewertung verschiedener Arten der Fremdbetreuung. 5.2.2.7. Es besteht keine Vorgabe, wonach ein Gerichtsgutachten Literatur- bzw. Quellenangaben zu enthalten hätte. In den (durch den Kindsvater mehrfach zitierten) Leitlinien zur Erstellung familienrechtlicher Gutachten von Aebi, Steinbach und Vilén wird gar festgehalten, dass in der Regel keine Literaturangaben gemacht würden. Die Auswahl der Sachverständigen stelle sicher, dass diese Kenntnis der Forschungsliteratur hätten und entsprechend vorgehen würden. Wissenschaftlichkeit beruhe nicht auf Einzelbefunden, sondern auf einem breiten Korpus anerkannter Erkenntnisse und Theorien (vgl. AEBI/STEINBACH/VILÉN, a.a.O., S. 17). Da demnach Quellenangaben in einem Gerichtsgutachten nicht zu erwarten sind geschweige denn erforderlich wären, ist davon abzusehen, der Gerichtsgutachterin die Ergänzungsfrage 7 betreffend ihren Verzicht auf solche zu unterbreiten. 5.2.2.8. Ergänzungsfrage 8 basiert auf einer Behauptung bzw. eigenen Bewertung, wonach die wissenschaftlichen Standards bei der Erstellung des Gerichtsgutachtens nicht im Ansatz eingehalten worden seien. Diese Bewertung erweist sich als unzutreffend, wie sich anhand der vorangehenden Ausführungen zur Verwertbarkeit des Gerichtsgutachtens (vgl. E. 3.4.4 ff.) zeigt. Selbst für den (vorliegend nicht gegebenen) Fall einer Mangelhaftigkeit des Gerichtsgutachtens wäre die Ergänzungsfrage 8 nicht der Gerichtsgutachterin zu unterbreiten, zumal diese derart pauschal formuliert ist, dass sie von vornherein nicht als geeignet erscheint, allfällige Mängel des Gutachtens zu beseitigen. 5.2.3. Gemäss den soeben erfolgten Ausführungen sind der Gerichtsgutachterin keine Ergänzungsfragen zu unterbreiten. Der diesbezügliche Antrag des Kindsvaters vom 31. Oktober 2025 ist folglich definitiv abzuweisen. 6. Einholung eines weiteren Gutachtens 6.1. Vorbringen des Kindsvaters Der Kindsvater beantragt eventualiter die Einholung eines psychiatrisch- psychologischen Zweitgutachtens betreffend Zuteilung der Obhut und Regelung des persönlichen Verkehrs (act. A.4, I.3; act. H.1, I.3; act. H.5, I.3). Er macht geltend, das vorliegende Gerichtsgutachten sei äusserst mangelhaft und könne mithin nicht als Grundlage für einen derart weitreichenden Entscheid wie eine Obhutsumteilung dienen, weshalb es zwingend notwendig sei, ein Zweitgutachten einholen zu lassen
61 / 108 (vgl. act. A.4, IV.9; vgl. auch act. A.4, IV.11, V.22 u. V.59 f.; act. H.1, III.6; act. H.5, III.38). 6.2. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 6.2.1. Gemäss Art. 188 Abs. 2 ZPO kann das Gericht bei Vorliegen eines unvollständigen, unklaren oder nicht gehörig begründeten Gutachtens unter anderem eine andere sachverständige Person beiziehen. Bei der Möglichkeit, ein zweites Gutachten einzuholen, handelt es sich jedoch um eine ultima ratio. In aller Regel wird zunächst über Erläuterungen und Ergänzungen gemäss Art. 188 Abs. 2 ZPO versucht, Mängel des Gutachtens zu beheben. Ein zweites Gutachten wird nur eingeholt, wenn eine Erläuterung bzw. Ergänzung die Mängel des Gutachtens nicht zu beseitigen vermochte oder wenn eine Verbesserung von vornherein keinen Erfolg verspricht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gutachten grobe bzw. unheilbare Mängel aufweist und folglich als unbrauchbar erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_86/2016 vom 5. September 2016 E. 4.1.2; DOLGE, a.a.O., Art. 188 N. 9; MÜLLER, a.a.O., Art. 188 N. 17 f.; WEIBEL, a.a.O., Art. 188 N. 10; vgl. bereits vorstehend E. 3.3.4). 6.2.2. Wie sich anhand der vorangehenden Ausführungen zur Verwertbarkeit des vorliegenden Gerichtsgutachtens (vgl. E. 3.4.4 ff.) zeigt, erweist sich dieses
– insbesondere nach dessen Erläuterung und Ergänzung anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht – als vollständig, klar, schlüssig sowie gehörig begründet und somit als vollumfänglich verwertbar. Demnach besteht kein Anlass zur Einholung eines weiteren Gutachtens und ist der diesbezügliche (Eventual-)Antrag des Kindsvaters abzuweisen. 7. Obhut 7.1. Vorbemerkungen Vorinstanzlich hatte der Kindsvater noch (eventualiter) die Zuteilung der alternierenden Obhut beantragt (RG-act. I/2, I.2). Die Vorinstanz prüfte eine solche, kam jedoch zum Schluss, dass vorliegend nur die Zuteilung der alleinigen Obhut an einen der Elternteile in Frage komme, und wies die alleinige Obhut der Kindsmutter zu (vgl. act. B.17, E. 5.8). Im Berufungsverfahren beantragt der Kindsvater nunmehr (subeventualiter) die Zuteilung der alleinigen Obhut an ihn unter Beibehaltung des Wohnsitzes der Kinder in O.2._____ (act. A.4, I.4.2; act. H.1, I.4.2; act. H.5, I.4.2; vgl. jedoch act. H.5, III.59 u. III.70 betr. alternierende Betreuung). Entgegen der Ansicht der Kindsmutter (vgl. act. A.7, II.B.1.1) ist der Kindsvater aufgrund der vorliegend anwendbaren Offizialmaxime (vgl. E. 1.5) berechtigt, im
62 / 108 Berufungsverfahren Anträge zu stellen, die nicht bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten. Die Kindsmutter beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und damit der Zuteilung der alleinigen Obhut an sie unter Festlegung des Wohnsitzes der Kinder in O.1._____ (vgl. act. A.7, I.1; act. H.6, I.1). Die erstinstanzlichen Erwägungen – welche auf der diesbezüglichen schlüssigen Beurteilung im Gerichtsgutachten (vgl. RG-act. VIII/16, S. 96 f.) beruhen –, wonach vorliegend die alleinige Obhut als geeignetere Betreuungsform als die alternierende Obhut erscheint, erweisen sich als zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann. Da nach dem soeben Gesagten auch keine der Parteien (mehr) die Zuteilung der alternierenden Obhut verlangt, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Somit ist nachfolgend zu prüfen, welchem Elternteil die alleinige Obhut über die Kinder zuzuteilen ist, wobei je separat auf die einzelnen Zuteilungskriterien eingegangen wird. Was die rechtlichen Grundlagen anbelangt, so kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Kriterien für die Anordnung der alternierenden Obhut (vgl. act. B.17, E. 5.1) verwiesen werden, zumal diese sich mit den Beurteilungskriterien für die Zuteilung der alleinigen Obhut decken (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 25 vom 15. Oktober 2024 E. 4.1.11 m.w.H.). 7.2. Erziehungsfähigkeit inklusive Bindungstoleranz 7.2.1. Vorinstanzlicher Entscheid Unter Bezugnahme auf die Ausführungen bzw. die Einschätzung der Gerichtsgutachterin hielt die Vorinstanz fest, die Erziehungsfähigkeit sei im Grundsatz bei beiden Elternteilen gegeben, doch würden Vorteile zugunsten der Kindsmutter bestehen. So lasse sich gemäss den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin bei der Kindsmutter eine leichte Einschränkung und beim Kindsvater eine moderate Einschränkung hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit feststellen (vgl. act. B.17, E. 5.2 u. 5.8). Betreffend die Bindungstoleranz bezog die Vorinstanz sich auf die Ausführungen im Gutachten, wonach die Kindsmutter die Beziehung der Kinder zu ihrem Vater gut unterstützen könne, und stellte fest, die Einschätzung im Gutachten decke sich mit den Aussagen der Kindsmutter anlässlich der Parteibefragung. Was den Kindsvater anbelange, so befürworte er dem Gutachten zufolge eine gemeinsame Elternschaft, lebe diese jedoch nicht; vielmehr organisiere er, sobald er ein Problem wahrnehme, und informiere die Kindsmutter anschliessend darüber. Gemäss dem Gutachten würden in Bezug auf die Kindsmutter wenig negative Gefühle spürbar, sondern wirke es vielmehr so, als hätte sie keine Rolle mehr im familiären System.
63 / 108 Zusammengefasst gehe das Gutachten von einer deutlich eingeschränkten Bindungstoleranz des Kindsvaters aus (vgl. act. B.17, E. 5.6). 7.2.2. Rügen des Kindsvaters 7.2.2.1. Der Kindsvater bringt vor, die im Gerichtsgutachten sowie durch die Kindsmutter, die Kindesvertreterin und die Vorinstanz ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe (namentlich betreffend Kopfschmerzen von C._____ aufgrund einer Überforderung durch ihn, das bei ihm gegebene Betreuungssetting, sein Arbeitspensum, die angebliche Betreuung durch Drittpersonen und die Ausübung von Druck in Sachen Hobbies, Schule etc.) seien allesamt unzutreffend. Im Gegensatz zur Kindsmutter hole er sich bei diversen Fachstellen Hilfe und Unterstützung, um den Ansprüchen der Kinder bestmöglich gerecht zu werden und das bestmögliche Setting für die gesamte Familie anzustreben. Es scheine, als sei die Kindsmutter mit der Erziehung und Beaufsichtigung der Kinder überfordert. So habe sie sich in der Vergangenheit insbesondere in gesundheitlichen Kinderbelangen unzuverlässig gezeigt. Auch habe D._____ in den letzten Jahren in der Obhut der Kindsmutter mehrere Unfälle erlitten, während es in seiner Obhut zu keinen entsprechenden Vorfällen gekommen sei. Die Kindsmutter sei schon während der Dauer des Zusammenlebens mehrfach überfordert gewesen und habe offensichtlich psychische Probleme gehabt, weshalb er sich bereits vor der Trennung massgeblich an der Betreuung der Kinder beteiligt habe. Weder die Gutachterin noch die Vorinstanz hätten die notwendigen Abklärungen zum Gesundheitszustand der Kindsmutter getätigt. Die Vorinstanz habe die Tatsache der Überforderung der Kindsmutter bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt. Im Gutachten sei nicht abgeklärt worden, wie sich eine Obhutszuteilung an die Kindsmutter, welche einen grossen zusätzlichen Betreuungsaufwand für diese mit sich bringe – bis anhin habe er sämtliche Termine bei den Fachpersonen und in der Schule wahrgenommen, die Kinder bei sämtlichen Hobbies begleitet und mit C._____ gelernt –, auf ihren Gesundheitszustand bzw. ihre psychische Stabilität und damit auf ihre Erziehungsfähigkeit auswirken würde. Diesbezüglich sei auch zu beachten, dass beide Kinder einen besonderen Unterstützungsbedarf aufweisen würden. Aufgrund der in der Vergangenheit mehrfach aufgetretenen Überforderung der Kindsmutter sei davon auszugehen, dass sich der zusätzliche Druck und die zusätzliche Verantwortung negativ auf ihren Gesundheitszustand auswirken würden. Es seien offensichtlich beide Eltern erziehungsfähig, wobei sich mit Blick auf die unklare gesundheitliche Situation der Kindsmutter leichte Vorteile zugunsten des Kindsvaters ergeben würden (vgl. act. A.4, V.66, V.71 u. V.91; act. H.1, III.20; act. H.5, III.52, III.54 ff., III.63, III.67 u. III.70; vgl. auch act. A.4, V.44).
64 / 108 In Bezug auf die Einschätzung der Bindungstoleranz bemängelt der Kindsvater, die Vorinstanz habe einzig auf die unzutreffenden Aussagen im Gutachten abgestellt und keine weiteren Aspekte berücksichtigt. Während er wiederholt ausgeführt habe, die Kindsmutter nicht von der Betreuung der Kinder ausschliessen zu wollen, und er deswegen an der (in den letzten 18 Monaten problemlos funktionierenden) alternierenden Obhut festgehalten habe, habe die Kindsmutter die Zuteilung der alleinigen Obhut unter Gewährung eines Besuchsrechts an ihn an jedem zweiten Wochenende beantragt, obwohl er die Kinder in den letzten 18 Monaten zu rund 60 % betreut habe. Auch stelle sich die Frage, ob und wie sich die Bindungstoleranz der Kindsmutter bei einer Obhutsumteilung an sie verändern würde (vgl. act. A.4, V.96, V.98 ff. u. V.106 f.). 7.2.2.2. Die Kindsmutter macht geltend, die Behauptungen des Kindsvaters, wonach sie den Anforderungen einer Obhutszuteilung nicht gewachsen sei, stünden in klarem Widerspruch zu den medizinischen und gutachterlichen Feststellungen und ihrer stabilen Lebensführung. Eine aktuelle Problematik liege nicht vor und es bestehe absolut keine Einschränkung ihrer Erziehungsfähigkeit. Dies zeige sich auch daran, dass sie die seit Juni 2024 bestehende Situation vorbildlich gemeistert habe, wobei sie auch während dieser Zeit die wohl ausschliessliche emotionale Bezugsperson der Kinder gewesen sei. Das Gutachten bestätige, dass sie über die notwendigen emotionalen, sozialen und intellektuellen Ressourcen verfüge, um die Kinder altersgerecht zu fördern und ihnen eine sichere Umgebung zu bieten. Sowohl die Vorinstanz als auch die Gerichtsgutachterin seien zu Recht davon ausgegangen, dass sie die emotionalen Bedürfnisse der Kinder differenzierter wahrnehme und besser und einfühlsamer auf sie eingehen könne. Gerade für D._____ sei die Verfügbarkeit einer konstanten mütterlichen Bezugsperson vorrangig. Der Kindsvater verkenne, dass physische Präsenz in O.2._____ nicht gleichzusetzen sei mit effektiver Kinderbetreuung. Der übertriebene Organisationssinn des Kindsvaters und seine die Kinder stark überfordernde Leistungshaltung würden sich negativ auf die Entwicklung der Kinder auswirken. Es sei nicht zu beanstanden, dass bei beidseitig gegebener grundsätzlicher Erziehungsfähigkeit, aber angesichts massiver Defizite im Einfühlungsvermögen, eines hohen Kontrollbedarfs und einer geringen kindorientierten Flexibilität seitens des Kindsvaters, trotz allfälliger früherer Belastungsphasen die Obhutszuteilung an sie empfohlen respektive angeordnet worden sei (vgl. act. A.7, II.B.4.1 ff.; act. H.6, II. S. 6 u. 8 f.). Die Kindsmutter hält fest, es sei nicht zulässig, ihr aufgrund ihres Antrags auf Zuteilung der alleinigen Obhut mangelnde Bindungstoleranz zu unterstellen. Es
65 / 108 gebe keine Hinweise darauf, dass sie je versucht hätte, den Kontakt der Kinder zum Kindsvater zu unterbinden oder zu erschweren. Indem sie während der Trennungszeit das bekannte Modell trotz grosser Distanz praktiziert habe, habe sie vielmehr demonstriert, mit dem Kindsvater in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und den Kontakt zu fördern. Sie sei nach wie vor bereit, dem Kindsvater ein grosszügiges Besuchsrecht einzuräumen (vgl. act. A.7, II.B.8.1 ff.; act. H.6, II. S. 7). 7.2.2.3. Die Kindesvertreterin führt aus, es sei nachvollziehbar, dass der Kindsvater durch die Ausführungen im Gutachten betroffen sei. Er sei sehr wohl eine Bezugsperson für die Kinder, habe eine emotionale Bindung zu ihnen, betreue sie auch, unternehme viel mit ihnen und biete ihnen viel. Seine Bestreitungen vermöchten jedoch nichts daran zu ändern, dass die Feststellungen der Gutachterin sich nicht auf die Organisation von Unterstützungsmassnahmen und Freizeitaktivitäten beziehen würden, sondern darauf, welcher Elternteil die emotionalen Bedürfnisse der Kinder besser befriedigen könne. Die gutachterlichen Ausführungen bezüglich des Kindsvaters würden sowohl durch die von ihm eingereichten Unterlagen als auch durch seine Vorbringen und seine Ausführungen in der Befragung gestützt. Der Kindsvater plane alles genau und organisiere bei Problemen sofort Abhilfe. Dabei würden jedoch die Bedürfnisse der Kinder ungenügend beachtet und insbesondere auch ausser Acht gelassen, dass Kinder auch Zeitfenster benötigen würden, welche nicht verplant seien. Der Kindsvater versuche, «Defizite» der Kinder mit zusätzlichen Unterstützungen wettzumachen und blende sie teilweise aus. Er könne auch nicht immer nachvollziehen, dass zu viel Förderung die Kinder nicht unterstütze, sondern sie überfordern könne. Die Kindsmutter könne die besonderen Bedürfnisse von D._____ besser einschätzen und akzeptieren als der Kindsvater. Gerade für D._____ sei es auch wichtig, dass er dabei unterstützt werde, Dinge selbst zu tun, um seine Entwicklungsmöglichkeiten ausschöpfen zu können. Diese Unterstützung erfordere viel Zeit und Geduld vom betreuenden Elternteil. Die Kindsmutter scheine über die höhere Bereitschaft zu verfügen, eigene Bedürfnisse zurückzustellen, um für die Kinder verfügbar zu sein und diese zu unterstützen, während der Kindsvater diese Aufgaben teilweise delegiere bzw. die Beeinträchtigung von D._____ verharmlose und offenbar davon ausgehe, mit Fördermassnahmen könne diese bis zum Schuleintritt überwunden werden. Dem Kindsvater fehle auch die Einsicht, dass uneingeschränkte Möglichkeiten die Kinder überfordern würden. Bis zur Trennung der Parteien sei die Kindsmutter hauptverantwortlich für die Kinderbetreuung gewesen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum die Wiederherstellung dieser Betreuungssituation zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands führen sollte (vgl. act. A.6, II.14 u. II.24 f.; act. H.7, S. 6 ff.).
66 / 108 7.2.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 7.2.3.1. Erziehungsfähigkeit ist die Bereitschaft und Fähigkeit, die Kinder (persönlich) zu betreuen und zu pflegen, auf ihr Bedürfnis nach harmonischer Entfaltung einzugehen und die dafür notwendige Stabilität zu bieten. Dazu gehört auch die als Bindungstoleranz bezeichnete Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (Urteile des Bundesgerichts 5A_748/2022 vom 9. Februar 2023 E. 3.1.1, 5A_106/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.3, 5A_105/2016 vom 7. Juni 2016 E. 2.2; BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., Art. 298 N. 7a m.w.H.; vgl. vorstehend E. 3.4.9.4). Die Vorinstanz ging gesondert auf die Frage der Bindungstoleranz ein. Da diese nach dem soeben Gesagten aber als Teil der Erziehungsfähigkeit zu verstehen ist, wird sie nachfolgend auch unter diesem Titel behandelt. 7.2.3.2. Es ist deutlich erkennbar, dass die Kinder dem Kindsvater viel bedeuten und er nur das Beste für sie will (vgl. auch RG-act. VIII/16, S. 85). Mit der Kindesvertreterin ist festzuhalten, dass der Kindsvater durchaus auch eine wichtige Bezugsperson für die Kinder ist, eine starke emotionale Bindung zu ihnen hat, sie (persönlich) betreut, viel mit ihnen unternimmt und sie in verschiedenen Bereichen fördert und unterstützt. Zu Recht wird ihm im Gutachten die Erziehungsfähigkeit denn auch keineswegs abgesprochen, sondern diese lediglich als moderat eingeschränkt beurteilt. Letzteres insbesondere aufgrund seiner Persönlichkeitstendenzen, welche sich in der Beziehung zu den Kindern vorwiegend in einer eingeschränkten Fähigkeit zeige, die Bedürfnisse und Gefühle der Kinder wahrzunehmen, zu verstehen und darauf einzugehen und die Kinder in ihrer emotionalen Entwicklung und Persönlichkeitsentwicklung zu fördern, sowie der als deutlich eingeschränkt beurteilten Bindungstoleranz. Auch fördere der Kindsvater die Kinder viel in ihren Fähigkeiten, was zeitliche Ressourcen der Kinder in Anspruch nehme und den Kindern kaum Ruhezeiten oder Zeit zur freien Entfaltung lasse (vgl. RG-act. VIII/16, S. 82 ff.; vgl. zur Bindungstoleranz sogleich nachfolgend). Die Einschätzung der Gerichtsgutachterin wurde im Berufungsverfahren bestätigt. So entstand aus den (mündlichen und schriftlichen) Äusserungen des Kindsvaters der Eindruck, dass er negative bzw. unangenehme Gefühle der Kinder respektive namentlich von C._____ kaum wahrnimmt und deshalb in dieser Hinsicht auch nur wenig emotionale Unterstützung leisten kann. Vielmehr scheint der Kindsvater in entsprechenden Situationen dazu zu tendieren, ein Problem bzw. eine Belastung zu verneinen, oder aber nach praktischen Lösungen zu suchen und beispielsweise ein Gespräch mit den betroffenen
67 / 108 Personen zu organisieren, ohne dabei auf die emotionale Komponente der jeweiligen Situation einzugehen (vgl. insb. act. B.62; act. H.3, S. 15 Frage 59; act. H.8, S. 6 f. Fragen 12 u. 14; vgl. auch act. H.5, III.33 u. III.62). In Bezug auf D._____ fällt auf, dass der Kindsvater Mühe bekundet, die Beeinträchtigung von D._____ durch das F._____-Syndrom vollumfänglich anzuerkennen bzw. zu akzeptieren. Er bezeichnet D._____ als «normales Büable» und scheint jedenfalls implizit davon auszugehen, dass er bei einer optimalen Förderung seine Entwicklungsverzögerungen aufholen und eine ordentliche Ausbildung absolvieren kann, weshalb er seinen Fokus auch auf eine entsprechende Förderung legt (vgl. insb. act. H.3, S. 16 Frage 59, S. 17 f. Fragen 67 f. u. S. 20 Frage 75; vgl. auch act. H.5, III.65 f. inkl. Einschub 3). Allgemein zeigte sich auch im Berufungsverfahren, dass dem Kindsvater die Förderung der Kinder in ihren Fähigkeiten sehr am Herzen liegt und er ein umfassendes Programm an Fördermassnahmen und Freizeitaktivitäten zusammengestellt hat, welches den Kindern viel Abwechslung bietet, ihnen jedoch relativ wenig Zeit zur freien Entfaltung lässt. In diesem Zusammenhang entsteht auch der Eindruck, dass der Kindsvater sich stark an den jeweiligen Wünschen der Kinder bzw. namentlich von C._____ betreffend Freizeitgestaltung, aber auch bezüglich Zukunftsvorstellungen orientiert, ohne diese vor dem Hintergrund erzieherischer Überlegungen einzuordnen und entsprechend damit umzugehen. Er scheint zu verkennen, dass ein Erfüllen der (aktuellen) Wünsche der Kinder nicht mit einer Befriedigung der (emotionalen) Entwicklungsbedürfnisse der Kinder gleichzusetzen ist (vgl. insb. act. H.3, S. 15 f. Frage 59 u. S. 17 f. Fragen 67 f.; vgl. auch act. B.58; act. B.63; act. B.67 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn dem Kindsvater eine moderate Einschränkung seiner Erziehungsfähigkeit attestiert wird. Da demnach, entgegen der Ansicht des Kindsvaters, nicht aufgrund einzelner «Vorwürfe» auf eine (moderate) Einschränkung seiner Erziehungsfähigkeit geschlossen wird, vermag die anderslautende Darstellung des Kindsvaters bezüglich einzelner Punkte nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Was im Übrigen das Aufsuchen von Fachstellen zur Sicherstellung eines optimalen Settings für die Kinder und die gesamte Familie anbelangt, so spricht dies durchaus für die Bemühungen des Kindsvaters, die Kinder bestmöglich zu unterstützen. Die Hilfestellung durch eine Fachstelle dürfte naturgemäss aber primär den organisatorischen Aspekt der (aktuell geteilten) Kinderbetreuung betreffen (vgl. auch act. B.66), wobei hier seitens des Kindsvaters unbestrittenermassen ohnehin keinerlei Einschränkung festzustellen ist. 7.2.3.3. Der Kindsvater thematisiert im Berufungsverfahren (erneut) die psychische Gesundheit der Kindsmutter. Im Gutachten wurde in diesem
68 / 108 Zusammenhang im Wesentlichen festgehalten, dass die Kindsmutter aufgrund der eigenen Beobachtungen der Gutachterin im Rahmen der Begutachtung sowie der Informationen in den Akten und den fremdanamnestischen Angaben – die Gutachterin führte ein Telefongespräch mit der Psychotherapeutin der Kindsmutter und konsultierte zusätzlich einen Bericht der Therapeutin zuhanden des Rechtsvertreters der Kindsmutter (vgl. act. VIII/16, S. 51 f.) – als grundsätzlich in der Lage erachtet werde, die Erziehungsverantwortung für die Kinder zu übernehmen. Es würden keine Hinweise auf psychopathologische Auffälligkeiten oder eine psychiatrische Erkrankung im engeren Sinne bestehen, welche die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter massgeblich einschränken würden. Im Alltag mache sie insgesamt einen funktionsfähigen und stabilen Eindruck, was auch fremdanamnestisch, von ihrer Therapeutin, bestätigt worden sei (vgl. act. VIII/16, S. 79). Die Vorinstanz bezog sich auf die an die Gutachterin erteilte Auskunft der Psychotherapeutin der Kindsmutter sowie auf die Ausführungen im Gutachten und erwog, die Gutachterin habe den Gesundheitszustand der Kindsmutter soweit erforderlich in die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit einfliessen lassen. Die Ausführungen im Gutachten würden sich mit den Aussagen der Kindsmutter betreffend ihren Gesundheitszustand anlässlich der Parteibefragung decken (vgl. act. B.17, E. 5.2.2). Der Kindsvater moniert, die notwendigen Abklärungen zum Gesundheitszustand der Kindsmutter seien unterblieben. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird vom Kindsvater auch nicht vorgebracht, welche zusätzlichen Abklärungen zur Einholung einer Auskunft bei der Psychotherapeutin der Kindsmutter, der gutachterlichen Beobachtung, der Konsultation von relevanten Akten und der persönlichen Befragung der Kindsmutter möglich und erforderlich gewesen wären. Der gesundheitliche Zustand der Kindsmutter erscheint somit als hinreichend abgeklärt. Die vormaligen gesundheitlichen Probleme der Kindsmutter wurden sowohl im Gutachten als auch im angefochtenen Entscheid bei der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter berücksichtigt. Da die in der Vergangenheit bestehenden psychischen Probleme offenbar auf Konflikte auf der Paarebene, und nicht etwa eine Überlastung durch die Kinderbetreuung, zurückzuführen waren (vgl. RG-act. VIII/16, S. 51; vgl. auch RG-act. IX/2, Ergänzungsfrage 1) – was auch daraus erhellt, dass die Kindsmutter sich (erst) seit dem 5. Mai 2023 in psychotherapeutischer Behandlung befindet, während C._____ und D._____ bereits 2015 respektive 2020 geboren wurden, womit die Kindsmutter während mehrerer Jahre die Kinder betreute, ohne psychische Probleme zu entwickeln –, ist bei einer Zuteilung der alleinigen Obhut an die Kindsmutter keine Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustands zu erwarten. Abgesehen von den Ausführungen des Kindsvaters (vgl. insb. act. H.5, III.57) bestehen im Übrigen keinerlei Hinweise auf eine vormalige Überlastung oder Überforderung der
69 / 108 Kindsmutter in Zusammenhang mit der Kinderbetreuung. Namentlich lassen sich den von der Gutachterin eingeholten Fremdauskünften keine entsprechenden Anhaltspunkte entnehmen (vgl. RG-act. VIII/16, S. 43 ff.). Eine absolute Vermeidung von Unfällen und Verletzungen dürfte bei Kleinkindern kaum je möglich sein, weshalb aus einzelnen Vorfällen keine negativen Rückschlüsse hinsichtlich der Erziehung und der Beaufsichtigung der Kinder durch die Kindsmutter gezogen werden können. Zu betonen ist auch, dass der Kindsvater selbst die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter nicht grundsätzlich in Frage stellt und erstinstanzlich noch die Anordnung einer alternierenden Obhut beantragte. 7.2.3.4. Wie eingangs ausgeführt, ist für die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit namentlich die Bereitschaft und Fähigkeit eines Elternteils zu berücksichtigen, auf die verschiedenen (auch emotionalen) Bedürfnisse der Kinder einzugehen und diese zu befriedigen. Vorliegend kommt dieser Fähigkeit insoweit noch eine gesteigerte Bedeutung zu, als insbesondere D._____ aufgrund des bei ihm diagnostizierten F._____-Syndroms und der damit verbundenen Entwicklungsverzögerungen auf besondere Unterstützung sowie eine erhöhte Aufmerksamkeit, Geduld und emotionale Präsenz seiner primären Bezugs- bzw. Betreuungsperson angewiesen ist. Dies setzt Verständnis und Akzeptanz der besonderen Situation von D._____ sowie die Bereitschaft und Fähigkeit voraus, D._____ sowohl in seinen spezifischen Entwicklungsaufgaben zu unterstützen und ihn entsprechend zu fördern, als auch seine Bedürfnisse im sozialen und emotionalen Bereich abzudecken und ihm den nötigen Raum für eine (gesamtheitliche) Entwicklung in seinem eigenen Tempo zu lassen (vgl. insb. RG- act. VIII/16, S. 91 f.; act. H.4, Rz. 804 ff. u. 848 ff.; vgl. auch act. B.5). Auch C._____ ist für eine altersgemässe und gesunde emotionale Entwicklung auf eine ihr Halt und Sicherheit vermittelnde Betreuungsperson angewiesen, die sie nicht nur in praktischer und organisatorischer Hinsicht unterstützt und sie schulisch und ausserschulisch fördert, sondern auch ihre emotionalen Bedürfnisse wahrnimmt und diesen angemessen begegnen kann. Unter anderem mit Blick auf die bei ihr anstehenden Entwicklungsaufgaben sind für C._____ auch Ruhezeiten und Zeiten zur freien Entfaltung von grosser Bedeutung (vgl. insb. RG-act. VIII/16, S. 87 ff.
u. 95 f.). Gemäss der Einschätzung der Berufungsinstanz ist die Kindsmutter besser im Stande, dies zu leisten, als der Kindsvater, dem es nach dem Gesagten (vgl. E. 7.2.3.2) nicht durchwegs gelingt, die Kinder und ihren jeweiligen Entwicklungsstand realistisch einzuschätzen und ihre verschiedenen (auch emotionalen) Bedürfnisse wahrzunehmen sowie ihnen den nötigen Raum zur freien Entfaltung zu gewähren. Hingegen hat sich im Berufungsverfahren (erneut) gezeigt, dass die Kindsmutter viel Verständnis für die Kinder und ihre Belastungen
70 / 108 bzw. Herausforderungen aufbringt, den Entwicklungsstand von D._____ realistischer einzuschätzen vermag und über die Bereitschaft und Fähigkeit verfügt, die unterschiedlichen Bedürfnisse der Kinder wahrzunehmen und diesen angemessen zu begegnen. Auch scheint es ihr ein Anliegen zu sein, eine Überforderung der Kinder durch zu viele Fördermassnahmen und Freizeitaktivitäten zu vermeiden (vgl. insb. act. C.2.3; act. H.3, S. 13 f. Fragen 50 f. u. S. 19 Frage 71; act. H.8, S. 5 Frage 9, S. 6 Frage 11, S. 7 Frage 13; vgl. auch act. B.58). 7.2.3.5. Was die Beurteilung der Bindungstoleranz im Gerichtsgutachten anbelangt, so kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 3.4.9.4) verwiesen werden. Die diesbezügliche Einschätzung im Gutachten erweist sich nach dem Gesagten als nachvollziehbar und schlüssig. Dass die Vorinstanz für die Beurteilung der Bindungstoleranz des Kindsvaters einzig auf das Gerichtsgutachten abstellte, ist nicht zu beanstanden, ist es doch gerade Sinn und Zweck eines solchen Gutachtens, dem Gericht entscheidungsrelevante Erkenntnisse zu vermitteln, wobei dieses nicht selbst zusätzliche Abklärungen tätigen muss. Die kritisierte Feststellung im Gutachten, wonach der Kindsvater teilweise alleine agiere und die Kindsmutter erst im Nachgang informiere, wurde im Berufungsverfahren durch ein weiteres Beispiel erhärtet. So scheint der Kindsvater ein gemeinsam vereinbartes Elterngespräch mit der Klassenlehrerin von C._____ selbständig und ohne Mitteilung an die Kindsmutter verschoben und alleine an diesem teilgenommen zu haben (vgl. act. B.62 f.; vgl. auch act. H.6, II. S. 10 Einschub 1; act. H.8, S. 9 f.). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.4.9.4), kann ein solches (regelmässiges) Vorgehen des Kindsvaters durchaus auf eine Einschränkung seiner Bindungstoleranz hinweisen. Auch was die Bindungstoleranz der Kindsmutter anbelangt, wurden die im Gutachten sowie im angefochtenen Entscheid enthaltenen Feststellungen im Berufungsverfahren bestätigt. So führte die Kindsmutter anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung glaubhaft aus, weiterhin offen zu sein für zusätzliche Besuchsnachmittage oder auch Übernachtungen der Kinder beim Kindsvater und eine grosszügige Ferienregelung sowie längerfristig auch für eine alternierende Obhut (vgl. act. H.8, S. 4 ff. Fragen 4 f., 7 u. 10). Allein der Antrag der Kindsmutter auf Zuteilung der alleinigen Obhut an sie unter Gewährung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts an den Kindsvater kann, entgegen der Ansicht des Kindsvaters, nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Kindsmutter ihn von der Betreuung der Kinder ausschliessen möchte und mithin nicht oder nur eingeschränkt bindungstolerant wäre. Hinweise darauf, dass die Bindungstoleranz der Kindsmutter sich bei einer Obhutszuteilung an sie verändern würde, sind nicht ersichtlich und werden vom
71 / 108 Kindsvater auch nicht geltend gemacht, weshalb auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen ist. 7.2.3.6. Mit der Vorinstanz kann festgestellt werden, dass das Gutachten ein umfassendes, nachvollziehbares und schlüssiges Bild der jeweiligen Erziehungsfähigkeit der Eltern zeichnet. Für die Berufungsinstanz besteht – auch angesichts der Vorbringen des Kindsvaters – kein Anlass, an der diesbezüglichen Beurteilung durch die Gerichtsgutachterin zu zweifeln. Dies gilt sowohl bezüglich der Erziehungsfähigkeit im Allgemeinen als auch hinsichtlich des Aspekts der Bindungstoleranz im Besonderen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz, wonach sich hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit Vorteile zugunsten der Kindsmutter ausmachen lassen, als zutreffend. 7.3. Persönliche Betreuung 7.3.1. Vorinstanzlicher Entscheid Hinsichtlich der Betreuung durch den Kindsvater bezog sich die Vorinstanz auf die gutachterliche Feststellung, wonach dem Kindsvater ein hohes Mass an Fremdbetreuung attestiert werde, die Aussagen des Kindsvaters sowie auf im Gutachten enthaltene Fremdauskünfte. Sie hielt fest, insgesamt könne dem Kindsvater die Bereitschaft, die Kinder selbst zu betreuen, nicht abgesprochen werden, doch sei diese im Vergleich zur Kindsmutter reduziert. Dies zeige sich daran, dass er den Alltag der Kinder in hohem Ausmass durchstrukturiert habe und sich regelmässig von Drittpersonen unterstützen lasse. Das genaue Ausmass der Fremdbetreuung sei umstritten, doch sei es jedenfalls im Vergleich zur Kindsmutter erhöht. Angesichts der beruflichen Auslastung des Kindsvaters und der bisher in Anspruch genommenen Fremdbetreuung würden Zweifel hinsichtlich der Möglichkeit, die Bereitschaft zur Selbstbetreuung in die Tat umzusetzen, bestehen. Es gebe Hinweise für eine enge Verflechtung seiner beruflichen und privaten Aktivitäten. Aus den Akten ergebe sich, dass der Kindsvater seinem Beruf auch in seinen Betreuungszeiten nachgehe. Auch stelle sich die Frage, inwiefern der Kindsvater während seiner Betreuungszeiten tatsächlich persönlich und mit all seiner Aufmerksamkeit für die Betreuung der Kinder besorgt sei. Bezüglich der Kindsmutter hielt die Vorinstanz fest, diese habe die Betreuung der Kinder seit Abschluss der Vereinbarung vom 7. Juni 2024 soweit ersichtlich selbst besorgt. Die Tatsache, dass die Kindsmutter D._____ für den vierten halben Tag in der Kita abgemeldet habe, spreche für eine hohe Bereitschaft, die Kinder selbst zu betreuen. Im Falle der Obhutszuteilung an die Kindsmutter beabsichtige diese, ihre Arbeitsstelle aufzugeben, um vollständig für die Kinderbetreuung besorgt zu sein,
72 / 108 wobei sie diesfalls auf eine angemessene finanzielle Unterstützung des Kindsvaters angewiesen sei. Die Bereitschaft, die Kinder selbst zu betreuen, sei bei der Kindsmutter somit uneingeschränkt gegeben. In casu liege eine Ausnahme vom Grundsatz der Gleichwertigkeit von Fremd- und Eigenbetreuung vor. D._____ leide am F._____-Syndrom und bedürfe daher unbestrittenermassen besonderer Fürsorge und Betreuung. Die Gutachterin habe im Gutachten festgehalten, dass D._____ für seine weitere Entwicklung in erster Linie konstante mütterliche Fürsorge brauche, da er emotional im Stadium eines Kleinkindes sei; um eine sichere Bindung entwickeln zu können, sei es für D._____ wichtig, in einem angemessenen Mass und nicht wie aktuell in einem so hohen Mass fremdbetreut zu werden. Zusammenfassend würden hinsichtlich der Bereitschaft und Möglichkeit, die Kinder selbst zu betreuen, Vorteile zugunsten der Kindsmutter bestehen (vgl. act. B.17, E. 5.3). 7.3.2. Rügen des Kindsvaters Der Kindsvater macht geltend, entgegen den von der Vorinstanz wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten treffe es nicht zu, dass er die Kinder mehrheitlich fremdbetreuen lasse. Er ziehe einzig fachliche Hilfe bei und übernehme die Kinderbetreuung immer persönlich. Im Gegensatz zur Kindsmutter sei er willens und in der Lage, die Kinder persönlich zu betreuen, wie er in den vorangehenden Monaten bewiesen habe. Ebenso unzutreffend sei die Behauptung, wonach er einem hohen Arbeitspensum nachgehe und aufgrund dessen die Kinder nicht persönlich betreuen könne. Sein Arbeitspensum betrage lediglich 60 %. Er arbeite nur am Donnerstag und Freitag im Unternehmen, von Montag bis Mittwoch kümmere er sich ausschliesslich um die Bedürfnisse der Kinder. An den drei Wochentagen, an denen er die Hauptverantwortung für die Kinderbetreuung übernehme, richte sich sein gesamter Fokus auf die Kinder und seine beruflichen Termine würden ausschliesslich in Zeitfenster gelegt, die mit der Kinderbetreuung vereinbar seien. Er nehme sich so viel Zeit, wie die Kinder von ihm einfordern und benötigen würden. Dies gehe auch aus den schriftlichen Bestätigungen von M._____ und N._____ hervor. Im Gegensatz zu ihm arbeite die Kindsmutter an drei Tagen pro Woche. Dass D._____ für seine Entwicklung «konstante mütterliche Fürsorge» benötige, sei nicht zutreffend, ansonsten sich D._____ im letzten Jahr, bei einer Betreuung von 60 % durch den Kindsvater, nicht derart positiv entwickelt hätte. Dass er gut strukturiert sei und einen Wochenplan erstellt habe, entspreche seinem Naturell, bedeute jedoch nicht, dass die Kinder keine «freie playtime» zur Verfügung hätten oder viel fremdbetreut würden. Das Gutachten sei auch in diesem Punkt subjektiv gefärbt und würde die Aussagen der Kindsmutter als zutreffend,
73 / 108 seine hingegen als unzutreffend entgegennehmen (vgl. act. A.4, V.68 ff. u. V.76 ff.; act. H.1, III.20; act. H.5, V.52 f.; vgl. auch act. A.4, V.87). 7.3.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 7.3.3.1. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffenden vor- instanzlichen Ausführungen (vgl. act. B.17, E. 5.3.3) verwiesen werden. Mit der Vor- instanz ist sodann festzuhalten, dass angesichts der besonderen Bedürfnisse von D._____ in casu eine Ausnahme vom Grundsatz der Gleichwertigkeit von Fremd- und Eigenbetreuung vorliegt. Dies wird denn auch von keiner der Parteien bestritten (vgl. auch act. H.7, S. 8). Im Sinne einer Vorbemerkung ist weiter anzumerken, dass im Rahmen der vorliegenden Prüfung der Obhutszuteilung einzig auf die aktuelle sowie die absehbare künftige Betreuungssituation bei den beiden Elternteilen abzustellen ist. In diesem Zusammenhang nicht relevant ist hingegen, in welchem Umfang die Eltern die Kinder vor der (bereits über zwei Jahre zurückliegenden) Trennung betreuten (vgl. dazu act. A.4, V.32; act. A.6, II.19; act. A.7, II.B.5.1; act. B.17, E. 5.3.1; act. H.1, III.18 u. III.20; act. H.5, III.49 u. III.52; act. H.6, II. S. 7 f.). Sodann ist auf die vorangehenden Erwägungen betreffend die gutachterlichen Feststellungen hinsichtlich der Selbst- und Fremdbetreuung der Kinder durch die beiden Elternteile (vgl. E. 3.4.12.2) zu verweisen. Dem Kindsvater ist zuzustimmen, dass aus dem Umstand, dass er den Alltag der Kinder strukturiert und dafür auch verschiedene Pläne erstellt, nicht auf eine eingeschränkte Bereitschaft zur persönlichen Betreuung der Kinder geschlossen werden kann. Hingegen können aus den konkreten, sich in den Akten befindlichen Plänen des Kindsvaters durchaus Rückschlüsse auf den (im damaligen Zeitpunkt bestehenden) Umfang der Fremdbetreuung sowie die den Kindern zur Verfügung stehende «freie playtime» gezogen werden. Insgesamt ist angesichts der im Begutachtungszeitpunkt bestehenden Verhältnisse nicht zu beanstanden, dass im Gutachten ein hoher Anteil an Fremdbetreuung seitens des Kindsvaters festgestellt wurde. Auf die Vorwürfe der angeblichen subjektiven Färbung des Gutachtens bzw. der behaupteten Ungleichbehandlung der Kindseltern im Gutachten wurde bereits eingegangen (vgl. E. 3.4.8.2 u. 3.4.11.2). 7.3.3.2. Aktuell scheint der Kindsvater die Kinder an seinen Betreuungstagen mehrheitlich persönlich zu betreuen. Soweit aufgrund der vorliegenden Akten ersichtlich, erfolgt momentan einzig eine Fremdbetreuung von D._____ durch I._____ in einem geringen Umfang (vgl. act. B.45; act. H.3, S. 10 Fragen 61 f.; vgl. auch act. B.7; act. B.37). Was die Vereinbarkeit der Arbeitstätigkeit des Kindsvaters mit der persönlichen Betreuung der Kinder anbelangt, so bestehen zwar, selbst wenn (einzig) auf die Aussagen des Kindsvaters und die von ihm
74 / 108 eingereichten Stellungnahmen abgestellt wird, gewisse Zweifel daran, dass er sich an seinen Betreuungstagen ausschliesslich der Kinderbetreuung widmet und keinerlei Geschäftstermine wahrnimmt. So äusserte sich die Assistentin des Kindsvaters, M._____, in ihrem Schreiben dahingehend, dass der Kindsvater nur am Donnerstag und Freitag physisch im Unternehmen präsent sei und sie täglich in engem telefonischem Kontakt mit ihm stehe (act. B.19 [Hervorhebung hinzugefügt]), was die Vermutung nahelegt, dass er sich von Montag bis Mittwoch zwar nicht in den Räumlichkeiten des Unternehmens aufhält, sich aber dennoch teilweise mit geschäftlichen Angelegenheiten befasst. Zudem hielt die Bekannte des Kindsvaters, N._____, unter anderem fest, dass er während des Wochenendes mit den Kindern «mit Ausnahme einer Autofahrt» kein Telefonat oder sonstige Handyarbeit verrichtet habe (act. B.20). Sodann lässt sich anhand der Aussagen des Kindsvaters nicht ausschliessen, dass das wöchentliche geschäftliche Mittagessen betreffend das Restaurant «O._____» (vgl. act. H.1, III.20; act. H.5, V.52) an einem der Betreuungstage des Kindsvaters stattfindet. Der Kindsvater vermochte indes glaubhaft darzulegen, seine beruflichen Termine an den Wochentagen, an denen er die Hauptverantwortung für die Kinderbetreuung übernimmt, ausschliesslich in Zeitfenster zu legen, die damit vereinbar sind. Dies erscheint denn auch als praktikabel, sind die Kinder aufgrund des Besuchs der Schule respektive des Kindergartens sowie aufgrund diverser Förder- und Freizeitaktivitäten jeweils nicht ganztags anwesend und damit nicht ständig auf Betreuung angewiesen (vgl. auch act. B.19). Zu beachten ist zudem, dass der Kindsvater anlässlich seiner Anhörung durch die Berufungsinstanz aussagte, sein Arbeitspensum bzw. sein geschäftliches Engagement bereits reduziert zu haben sowie in Zukunft weiter reduzieren zu wollen (vgl. act. H.3, S. 12 f. Frage 48 u. S.17 Fragen 63 f.; act. H.8, S. 3 Frage 2). Insgesamt sind demnach die Bereitschaft und Möglichkeit zur persönlichen Betreuung der Kinder beim Kindsvater aktuell sowie künftig grundsätzlich als gegeben zu beurteilen. 7.3.3.3. Die Kindsmutter arbeitet aktuell zu 60 % bzw. an drei Tagen pro Woche. Soweit ersichtlich betreut auch sie die Kinder an ihren Betreuungstagen persönlich. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 9.6.1), ist der Kindsmutter künftig bei alleiniger Obhut ein Arbeitspensum von 40 % zuzumuten. Gemäss den Aussagen der Kindsmutter steht noch nicht fest, wie sie dieses Pensum aufteilen (können) wird (vgl. act. H.3, S. 7 Fragen 4 f.). Je nachdem ist vorstellbar, dass die Kindsmutter aufgrund ihrer Arbeitszeiten auf punktuelle Unterstützung bei der Betreuung der Kinder angewiesen wäre. Diese Unterstützung würden der Aussage der Kindsmutter zufolge die Grosseltern mütterlicherseits (sowie in Ausnahme- bzw. Notfällen ihre Schwester), welche in der Nähe des Wohnsitzes der Kindsmutter
75 / 108 wohnen, leisten (vgl. act. H.3, S. 9 Fragen 15 f.). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Kindsmutter anlässlich ihrer Anhörung durch die Berufungsinstanz erklärte, sich unter den gegebenen Umständen durchaus vorstellen zu können, eine näher gelegene Arbeitsstelle zu suchen (vgl. act. H.3, S 8 Frage 9); diesfalls wäre eine Betreuungsunterstützung durch die Grosseltern mütterlicherseits voraussichtlich nicht mehr nötig. Schliesslich ist anzumerken, dass nach dem bereits Gesagten (vgl. E. 3.4.12.2) eine allfällige Betreuung der Kinder durch die Grosseltern zwar als Fremdbetreuung im weiteren Sinne zu qualifizieren wäre, die Grosseltern mütterlicherseits indes auch vertraute Bezugspersonen der Kinder sind (vgl. RG-act. VIII/16, S. 21 u. 99 lit. d; vgl. auch RG-act. IX/1, Fragen 2.18 f.; act. H.3, S. 19 Frage 70), womit den besonderen Betreuungsbedürfnissen der Kinder und insbesondere von D._____ auch bei einer (punktuellen) Betreuung durch die Grosseltern Rechnung getragen wäre. Damit sind auch seitens der Kindsmutter die Bereitschaft und Möglichkeit zur persönlichen Betreuung der Kinder grundsätzlich zu bejahen. 7.3.3.4. Zusammenfassend weisen sowohl der Kindsvater als auch die Kindsmutter im aktuellen Zeitpunkt die Bereitschaft und grundsätzlich bzw. weitestgehend auch die Möglichkeit zur – aufgrund seiner besonderen Bedürfnisse insbesondere für D._____ wichtigen – persönlichen Betreuung der Kinder auf. Beide Elternteile sind bestrebt, die persönliche Betreuung der Kinder (auch) in Zukunft gewährleisten zu können. Vor diesem Hintergrund lässt sich hinsichtlich des Kriteriums der persönlichen Betreuung kein Vorteil für den einen oder anderen Elternteil (mehr) ausmachen, sondern zeigt sich diesbezüglich ein ausgewogenes Ergebnis. 7.4. Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse 7.4.1. Vorinstanzlicher Entscheid In Bezug auf die Stabilität der örtlichen Verhältnisse hielt die Vorinstanz fest, C._____ lebe bereits seit 2017 und D._____ seit seiner Geburt in O.2._____. C._____ gehe dort zur Schule und D._____ habe bisher die Kinderkrippe P._____ in O.4._____ besucht. Der grösste Bezugspunkt der Kinder befinde sich damit zweifelsfrei in O.2._____, weshalb ein Obhutswechsel an die Kindsmutter die Kinder unter diesem Punkt signifikanten Veränderungen aussetzen würde. Namentlich aus den Aussagen von C._____ anlässlich der Kindesanhörung gehe indes hervor, dass für sie weniger die Örtlichkeit, als vielmehr der Kontakt zu ihren wichtigsten Bezugspersonen, namentlich ihren Eltern und Grosseltern sowie Freunden, im Zentrum stehe, wobei sie an beiden Orten Freunde habe. Ihre Hobbies könne
76 / 108 C._____ sowohl in O.2._____ als auch in O.1._____ ausüben. Was D._____ anbelange, so sei nicht erwiesen, dass die durch den Kindsvater bevorzugte integrative Beschulung in O.2._____ oder die durch die Kindsmutter organisierte separative Beschulung in O.1._____ klare Vor- oder Nachteile für seine Förderung hätte; in dieser Hinsicht vermöge keine der Parteien etwas für sich zu gewinnen. Es stehe wohl eine angemessene logopädische und heilpädagogische Förderung seiner Kompetenzen im Zentrum, welche an beiden Orten gleichermassen gewährleistet sei. Soziale Kontakte von D._____ dürften angesichts seines Entwicklungsalters eine lediglich untergeordnete Rolle spielen. Insgesamt präsentiere sich ein ausgewogenes Ergebnis, aufgrund des bisherigen Wohnsitzes in O.2._____ allerdings mit leichten Vorteilen zugunsten des gewohnten Umfeldes. Bezüglich der Stabilität der familiären Verhältnisse hielt die Vorinstanz unter Erwähnung der Beziehung der Kinder zu ihren in O.1._____ leben Grosseltern mütterlicherseits sowie des erweiterten familiären Umfelds aus Tanten und Onkeln in O.1._____ fest, dass Vorteile zugunsten des Umfelds der Kindsmutter in O.1._____ bestehen würden (act. B.17, E. 5.4). 7.4.2. Rügen des Kindsvaters 7.4.2.1. Der Kindsvater bringt vor, C._____ und D._____ würden in O.2._____ in einem gewohnten und gefestigten Umfeld leben, seien sehr gut integriert und hätten dort ihren Lebensmittelpunkt. Bei einem Umzug nach O.1._____ würde C._____ ihr gesamtes bisheriges soziales Umfeld in O.2._____ verlieren. In O.1._____ habe sie zwar einige wenige Mädchen kennengelernt, jedoch noch zu niemandem eine tiefere Verbindung aufbauen können. In O.1._____ könne C._____ ausserdem ihre Schneesporthobbies nicht mehr betreiben. Auch in schulischen Belangen würde sich ein Obhutswechsel negativ auf C._____ auswirken. Sie sei in der Schule in O.2._____ gut integriert, fühle sich wohl und die Klassenlehrperson habe aufgrund der geringen Klassengrösse – die Klasse von C._____ umfasse lediglich drei Schüler – genügend Ressourcen, sie bei Fragen und Problemen zu unterstützen. Letzteres sei sehr wichtig für C._____, welche aktuell Hilfe benötige, um in der Schule erfolgreich zu sein. In O.1._____ würde C._____ hingegen eine grosse Klasse besuchen und nicht mehr von der massgeschneiderten Unterstützung durch die Lehrperson profitieren, wodurch ihre schulische Karriere gefährdet würde. Bei einem Obhutswechsel müsste C._____ zudem neu Französisch anstatt wie bisher Italienisch lernen, was sie zusätzlich belasten und unter Druck setzen würde. Ein Umzug auf O.1._____ würde die Lebensqualität von C._____ massiv beeinträchtigen und ihr Wohl gefährden. D._____ habe sich sehr gut im integrativen Kindergarten etabliert und profitiere von einem für ihn äusserst vorteilhaften Setting.
77 / 108 Er erhalte in O.2._____ eine auf seine besonderen Bedürfnisse angepasste therapeutische und soziale Betreuung. Dieses umfassende, stabile Förder- und Betreuungsumfeld existiere in O.1._____ nicht. Der Verlust des aktuellen Betreuungssettings, das Fehlen ihm bekannter Fachpersonen und die mit dem Besuch einer Sonderschule einhergehende ganztägige Abwesenheit von zuhause würden das Wohl von D._____ massiv beeinträchtigen. Es sei davon auszugehen, dass die Gutachterin bei korrekter Abklärung des Sachverhalts und nach Rücksprache mit den bisher beteiligten Fachpersonen zum Ergebnis gelangt wäre, dass einzig ein Verbleib von D._____ in O.2._____ seinem Wohl Rechnung trage. Auch würden die Kinder bei einem Umzug die durch ihn gebotene Betreuungs- und Förderstruktur ersatzlos verlieren. Was die Stabilität der familiären Verhältnisse anbelange, so hätten die Grosseltern mütterlicherseits die Parteien auch bereits in O.2._____ unterstützt und würden dies bei einer Zuteilung der Obhut an ihn weiterhin tun. Entgegen der Annahme der Vorinstanz ergebe sich hinsichtlich der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ein Vorteil zugunsten des bisherigen Umfelds in O.2._____ (vgl. act. A.4, V.83 ff. u. V.91 f.; vgl. auch act. A.4, V.34 f., V.43 ff., V.110, V.113 u. V.115 ff.; act. H.5, III.60 ff. u. III.64). 7.4.2.2. Die Kindsmutter bringt vor, die durch den Kindsvater geltend gemachten Nachteile eines Umzugs seien entweder unsubstantiiert, hypothetisch oder nicht entscheidrelevant. Der Kindsvater verkenne, dass die Stabilität kindlicher Entwicklung weniger an der geografischen Lage, sondern an der Qualität der Beziehungs- und Förderstrukturen hänge, welche am neuen Ort geschaffen werden könnten. Sowohl C._____ als auch D._____ könnten sich nach dem Wechsel zu ihr rasch in das neue Umfeld einleben, zumal das familiäre Auffangnetz in O.1._____ deutlich breiter sei und die Kinder bereits heute eine enge und solide Beziehung zu ihren Familienmitgliedern pflegen würden. Das enge Verhältnis der Kinder zu den Grosseltern mütterlicherseits sowie das Vorhandensein eines erweiterten familiären Netzwerks in O.1._____ würden klare Vorteile darstellen. Auch würde ein Wohnortwechsel nicht mit einer Verschlechterung der Förderbedingungen einhergehen. Vielmehr entspreche die heilpädagogische Gesamtlösung in O.1._____ den Empfehlungen der Gutachterin und werde diese durch den schulpsychologischen Bericht als geeignet eingestuft. D._____ stehe auch in O.1._____ ein entwicklungsorientiertes Betreuungssetting mit einem breiten Spektrum an schulischen und medizinischen Therapien und Dienstleistungen zur Verfügung (vgl. act. A.7, II.B.6 ff. u. II.B.9.6; act. H.6, II. S. 5 u. 9). 7.4.2.3. Die Kindesvertreterin hält fest, die Kinder würden sich bereits jetzt nicht nur in O.2._____, sondern auch am Wohnort der Kindsmutter in O.1._____
78 / 108 aufhalten, wo sie ebenso zuhause seien wie in O.2._____. Auch würden sie dort andere Kinder kennen. D._____ könne auch bei der Kindsmutter in O.1._____ gefördert werden. Der Kindsvater könne unabhängig davon, ob die Kinder in O.2._____ oder O.1._____ wohnen würden, durch die bei ihm vorhandenen finanziellen Mittel dafür sorgen, dass D._____ optimale Therapievoraussetzungen habe und beide Kinder in für ihre Bedürfnisse passenden Privatschulen beschult würden (vgl. act. A.6, II.13 u. II.19 f.; act. H.7, S. 7). 7.4.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 7.4.3.1. Einleitend ist festzuhalten, dass die Erwägungen der Vorinstanz und die Ausführungen der Parteien (vgl. act. B.17, E. 5.4.2; act. A.4, V. 87 f.; act. A.7, II.B.6.5 f.; act. H.6, II. S. 8 u. 10) betreffend die Bindung bzw. Beziehung der Eltern zu den Kindern respektive die emotionale Unterstützung der Kinder durch die Eltern nicht die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse beschlagen. Vielmehr wurden diese Punkte entweder bereits unter dem Titel der Erziehungsfähigkeit behandelt (vgl. E. 7.2.3.4) respektive ist darauf nachfolgend bei der Beurteilung des Kriteriums der persönlichen Bindung und echten Zuneigung einzugehen (vgl. E. 7.6.2). 7.4.3.2. Dem Kindsvater ist zuzustimmen, dass sich der Lebensmittelpunkt von C._____ und D._____ aktuell in O.2._____ befindet. Auch wird nicht in Frage gestellt, dass sie dort gut integriert sind und sich in ihrem gewohnten Umfeld wohl fühlen. Mit der Kindesvertreterin ist indes auch zu berücksichtigen, dass die Kinder sich bereits aktuell regelmässig in O.1._____ aufhalten, verbringen sie doch grundsätzlich jedes zweite Wochenende sowie einen Teil der Ferien und Feiertage mit der Kindsmutter dort (vgl. RG-act. III/63 u. III/67 ff.; RG-act. VIII/16, S. 11; RG- act. IX/1, Frage 2.16). Die Kinder scheinen sich in O.1._____ denn auch wohl zu fühlen (vgl. RG-act. III/16, S. 5 f. u. 57 f.). Mit dem Kindsvater ist davon auszugehen, dass C._____ in O.2._____, wo sie seit einigen Jahren wohnt und die Primarschule besucht, über mehr soziale Kontakte verfügt als in O.1._____, auch wenn sie unbestrittenermassen auch im Raum O.5._____ bereits einzelne Freundschaften geknüpft hat (vgl. auch RG-act. VIII/16, S. 5 u. 58; RG-act. IX/1, Fragen 2.21 f.). In letzterem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass gemäss der gutachterlichen Feststellung Freundschaften zwar wichtig sind für C._____, dabei jedoch weniger eine enge Bezogenheit zu einzelnen Freundinnen spürbar ist als vielmehr ihr Bedürfnis nach Beziehung zu Gleichaltrigen (vgl. RG-act. VIII/16, S. 86). Die Ausführungen des Kindsvaters, wonach C._____ bei einem Umzug nach O.1._____ einzelne Freizeitaktivitäten nicht mehr bzw. nur noch am Wochenende ausüben könnte, dürften wohl zutreffen, ist der Raum O.5._____ doch anders als
79 / 108 der Raum O.2._____ kein Schneesportgebiet. Es ist jedoch davon auszugehen, dass C._____ auch in O.1._____ über hinreichende Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung verfügt (vgl. auch RG-act. VIII/16, S. 5; RG-act. IX/1, Fragen 2.17
u. 2.24). Als zutreffend dürfte sich auch die Ansicht des Kindsvaters erweisen, wonach C._____ von der kleinen Grösse der Schulklassen in O.2._____ und der dadurch möglichen engmaschigen Betreuung durch die Lehrpersonen profitiert. Dieser Umstand fällt insbesondere angesichts ihrer (unbestrittenermassen bestehenden) schulischen Schwierigkeiten (vgl. insb. act. B.21; act. B.27; act. H.3, S. 13 Frage 50) ins Gewicht. Hingegen kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass C._____ in O.1._____, in einer möglicherweise grösseren Klasse, nicht auch angemessen gefördert werden und dort schulische Erfolge erzielen könnte. Wie die Kindesvertreterin zu Recht anmerkt, besteht dank der finanziellen Mittel des Kindsvaters auch die Möglichkeit, dass C._____ eine Privatschule besuchen könnte, sollte sich eine solche als für ihre schulische Förderung geeigneter erweisen. Dem Kindsvater ist jedoch zuzustimmen, dass die Tatsache, dass C._____ bei einem Umzug nach O.1._____ in der Schule neu Französisch anstatt wie bisher Italienisch lernen müsste, eine gewisse zusätzliche schulische Belastung für sie bedeuten würde. Schliesslich ist festzuhalten, dass ein Umzug der Kinder nach O.1._____ nicht zwingend mit einem Verlust der durch den Kindsvater gebotenen Organisation und Struktur hinsichtlich ihrer Förderung einhergeht, steht es ihm doch frei und wäre es zu begrüssen, dass er sich auch für den Fall einer Obhutszuteilung an die Kindsmutter gemeinsam mit dieser weiterhin um eine optimale Förderung der Kinder kümmert und seine Fähigkeiten und finanziellen Mittel zum Wohl der Kinder einsetzt. Insgesamt wäre ein Umzug nach O.1._____ mit gewissen Umstellungen für C._____ verbunden und würde die Anpassung an die neuen Umstände sie möglicherweise anfänglich etwas fordern. Hingegen sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Wohnortwechsel (mittel- bis längerfristig) relevante negative Auswirkungen auf C._____ haben würde oder gar ihr Wohl gefährden könnte. Vorliegend kommt der Frage nach der geeigneten Beschulungsform und dem bestmöglichen Förderumfeld für D._____ eine besondere Bedeutung zu. Aufgrund seines Alters verfügt D._____ hingegen nicht über ein soziales Umfeld bzw. eine soziale Verwurzelung, die hier zu berücksichtigen wären. Zunächst ist mit dem Kindsvater festzuhalten, dass D._____ in O.2._____ von einem umfassenden, sorgfältig auf ihn abgestimmten schulischen und ausserschulischen Förderangebot profitiert und von verschiedenen Fachpersonen in seiner Entwicklung unterstützt wird. Seit August 2025 wird D._____ im Kindergarten in O.2._____ integrativ beschult, wobei diverse (heilpädagogische) Unterstützungsangebote bestehen
80 / 108 (vgl. insb. act. B.6; act. B.11; act. B.35 f.; vgl. auch act. A.4, V.46 u. V.112; act. H.3, S. 16 Frage 59). Aus dem schulpsychologischen Bericht des Amts für Volksschule des Kantons O.3._____ vom 1. April 2025 geht hervor, dass der Förderbedarf von D._____ gemäss Einschätzung der Schulpsychologin die Möglichkeiten der Regelschulung übersteigt und ein Sonderschulbedarf vorliegt. Die Rahmenbedingungen für eine integrative Sonderschulung im Kanton O.3._____ würden sich von denjenigen des Kantons Graubünden unterscheiden. Daher biete aufgrund der Bedarfseinschätzung aus schulpsychologischer Sicht eine separative Sonderbeschulung mit Externat die geeigneten schulischen Rahmenbedingungen für D._____ (vgl. act. C.2.5). Dem schulpsychologischen Bericht lässt sich nicht entnehmen, dass im Kanton O.3._____ keine Möglichkeit einer integrativen Kindergartenbeschulung besteht (so der Kindsvater, vgl. act. A.4, V.42, V.47, V.81
u. V.117; act. H.5, III.66; vgl. auch act. H.3, S. 18 Fragen 68 f. u. S. 21 ergänzende Ausführungen), sondern vielmehr, dass sich aufgrund der vorgenommenen Einschätzung eine separative Sonderbeschulung als für D._____ geeignet erweist. Aufgrund des vorliegenden Berichts ist davon auszugehen, dass D._____ für den Fall eines Umzugs nach O.1._____ neu separativ anstatt wie bisher integrativ sonderbeschult würde, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine neue bzw. aktuelle Einschätzung (vgl. act. H.3, S. 8 Frage 13, S. 14 Frage 52
u. S. 20 Frage 78) anders ausfallen würde als jene vor rund einem Jahr. Damit wäre die Zuteilung der Obhut an die Kindsmutter mutmasslich mit einem Wechsel hinsichtlich der Beschulungsform verbunden. Entgegen dem Kindsvater steht indes keineswegs fest, dass ein solcher Wechsel einen Nachteil für D._____ und dessen Entwicklung bedeuten bzw. gar das Wohl von D._____ beeinträchtigen würde. Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 3.4.13.2), ist aufgrund der Seltenheit des bei D._____ diagnostizierten F._____-Syndroms und des damit verbundenen Mangels an Erfahrungswerten nämlich keine zuverlässige prognostische Beurteilung der (nicht linear verlaufenden) Entwicklung von D._____ und entsprechend von dessen künftigen Förderbedürfnissen möglich. Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach nicht als erwiesen erachtet werden könne, dass die eine oder andere Form der Sonderbeschulung klare Vor- oder Nachteile für die Förderung von D._____ hätte, so dass aufgrund dessen ein Verbleib in O.2._____ oder ein Wechsel nach O.1._____ angezeigt wäre, nicht zu beanstanden. Anlässlich der mündlichen Gutachtenserläuterung und -ergänzung führte die Gerichtsgutachterin aus, ihrer Ansicht nach brauche es eine gute Schulform für D._____, wobei der Frage nach der geeigneteren Beschulungsform keine grosse Bedeutung zukomme. Nach ausführlicher Diskussion mit ihrer Supervisorin sei sie indes zum Schluss gekommen, dass eine separative Beschulung für D._____ aktuell die bessere Lösung sei, zumal er so durch Fachpersonen mit genügend
81 / 108 zeitlichen Ressourcen adäquat begleitet und gefördert werden könne sowie seine Entwicklung regelmässig durch eine Fachperson überprüft werde und basierend darauf weitere Entscheidungen getroffen werden könnten (vgl. act. H.4, Rz. 543 ff.
u. 802 ff.; vgl. bereits E. 3.4.13.2; vgl. auch die ähnliche Einschätzung von Dr. med. Q._____, Kantonsspital Graubünden, RG-act. VIII/16, S. 9). Damit ist jedenfalls nicht zutreffend, dass die Gutachterin bei eingehenderer Auseinandersetzung mit der Frage der Beschulungsform eine Beibehaltung der integrativen Beschulung und damit einen Verbleib von D._____ in O.2._____ empfohlen bzw. gar als einzige kindeswohlgerechte Lösung bezeichnet hätte. Zudem ist anzumerken, dass nicht feststeht, welche (Sonder-)Schule D._____ im Kanton O.3._____ konkret besuchen würde. So stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, wobei die Zuteilung grundsätzlich durch das Amt für Volksschule des Kantons O.3._____ auf Basis der Eignung und der Kapazitäten der Schulen erfolgt (vgl. act. C.2.5, S. 3; act. H.3, S. 8 Fragen 12 f. u. S. 20 Fragen 76 ff.). Die Kindsmutter hält nicht an einer Beschulung von D._____ in einer bestimmten Sonderschule fest, sondern zeigt sich in dieser Frage offen und kann sich (bei gegebener Finanzierung durch den Kindsvater) auch eine Privatbeschulung von D._____ vorstellen (vgl. act. A.7, II.B.3.10; act. H.3, S. 8 Frage 13 u. S. 19 f. Fragen 71-73; vgl. auch act. C.2.8). Demnach ist auf die Einwendungen des Kindsvaters, welche sich spezifisch auf eine Beschulung von D._____ in der Sonderschule der Stiftung R._____ beziehen (vgl. act. A.4, V.42, V.47, V.113 u. V.116 f.; act. H.5, III.65; vgl. auch act. H.3, S. 18 f. Frage 67 u. S. 20 Frage 75), hier nicht einzugehen. Entgegen dem Kindsvater kann davon ausgegangen werden, dass D._____ auch im Kanton O.3._____ von einem geeigneten, für seine Entwicklung förderlichen Schulsetting profitieren würde. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb je nach der Entwicklung und den Bedürfnissen von D._____ künftig nicht auch Anpassungen hinsichtlich der Beschulung und gegebenenfalls ein Wechsel in eine integrative Beschulung möglich sein sollten (so der Kindsvater, vgl. act. A.4, V.117; vgl. dazu auch act. C.2.9). Was die besondere therapeutische Förderung von D._____ anbelangt, so wären allenfalls bereits in einer von D._____ besuchten Schule entsprechende Angebote vorhanden (vgl. act. H.3, S. 8 Frage 10 u. S. 20 Frage 75). Auch abgesehen davon ist nicht zu bezweifeln, dass im Raum O.5._____ diverse (therapeutische) Förderangebote bestehen und demnach bei einem Umzug der Kinder nach O.1._____ – auch dank der Ressourcen des Kindsvaters – dort ein vergleichbares Förderumfeld wie in O.2._____ aufgebaut werden könnte. Zwar ist dem Kindsvater zuzustimmen, dass ein Umzug mit einem Wechsel der mit der Förderung von D._____ betrauten Fachpersonen einhergehen würde. Gemäss einhelliger Ansicht ist D._____ indes sehr offen und kontaktfreudig und zeigt keinerlei Mühe, sich auf neue Personen einzulassen (vgl. insb. RG-act. II/13; RG-act. VIII/16, S. 89; act. B.7; act. B.35, S. 4;
82 / 108 act. C.2.5, S. 2). Insgesamt ist hinsichtlich der Beschulung und des Förderumfelds von D._____ kein klarer Vor- oder Nachteil von O.2._____ oder O.1._____ ersichtlich, womit dieser Punkt mit der Vorinstanz als neutral zu werten ist. Zusammenfassend lässt sich unter dem Titel der Stabilität der örtlichen Verhältnisse ein gewisser Vorteil zugunsten des gewohnten, etablierten Umfelds der Kinder in O.2._____ und damit einer Obhutszuteilung an den Kindsvater ausmachen. Im angefochtenen Entscheid wurden denn entsprechend auch leichte Vorteile zugunsten des bisherigen Wohnsitzes bzw. des gewohnten Umfelds in O.2._____ festgestellt. Entgegen dem Kindsvater ist für den Fall einer Obhutszuteilung an die Kindsmutter und damit verbunden eines Umzugs der Kinder nach O.1._____ indessen nicht mit (erheblichen) negativen Folgen für die Kinder und deren Entwicklung auszugehen. Die vorinstanzliche Einschätzung erweist sich mithin als zutreffend, woran die im Berufungsverfahren gemachten Vorbringen des Kindsvaters nichts ändern. 7.4.3.3. In Bezug auf die Stabilität der familiären Verhältnisse ergibt sich mit der Vorinstanz ein Vorteil zugunsten des Raums O.1._____, wo die Grosseltern mütterlicherseits, zu denen die Kinder eine enge, vertraute Beziehung pflegen, sowie die Tante der Kinder leben (vgl. RG-act. VIII/16, S. 21, 97 u. 99 lit. d; act. H.3, S. 9 Fragen 15 f. u. S.19 Frage 70). Zwar mag zutreffen, dass die Grosseltern mütterlicherseits die Parteien auch bei einem Verbleib der Kinder in O.2._____ unterstützen würden. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass diese sowie die Tante der Kinder im Raum O.1._____ wohnhaft sind und sich die Aufrechterhaltung der Beziehung zu ihnen bei einem Umzug der Kinder nach O.1._____ folglich einfacher gestalten würde als bei einem Verbleib in O.2._____. 7.4.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich hinsichtlich der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse insgesamt ein ausgewogenes Ergebnis zeigt. Die Stabilität der örtlichen Verhältnisse spricht für einen Verbleib der Kinder in O.2._____ und damit unter der Obhut des Kindsvaters, während mit Blick auf die Stabilität der familiären Verhältnisse ein Umzug der Kinder nach O.1._____ bzw. die Zuteilung der Obhut an die Kindsmutter zu bevorzugen ist. 7.5. Wunsch der Kinder 7.5.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erwog, aufgrund seines Alters sowie der Entwicklungsverzögerung bei diagnostiziertem F._____-Syndrom verfüge D._____ noch nicht über die erforderliche emotionale und kognitive Reife, um ein Gespräch über Fragen der
83 / 108 Obhutszuteilung zu führen, weshalb er nicht im Rahmen einer richterlichen Kindsanhörung zu seinen Wünschen befragt worden sei. Ein klarer Wunsch seinerseits sei auch anlässlich der Begutachtung nicht zum Vorschein gekommen. C._____ habe anlässlich der Kindesanhörung ebenfalls keinen klaren Wunsch geäussert, sondern ausgesagt, sie fühle sich in O.1._____ und in O.2._____ wohl und könne sich nicht entscheiden, wo sie wohnen wolle. Auch bei der Begutachtung habe C._____ sich entsprechend geäussert. Unter dem Gesichtspunkt des eindeutigen Wunsches der Kinder vermöge demnach keine der Parteien etwas für sich zu gewinnen (vgl. act. B.17, E. 5.5). 7.5.2. Beurteilung durch die Berufungsinstanz Da die soeben wiedergegebenen vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen unbeanstandet blieben (vgl. act. A.4, V.94; act. A.7, II.B.7 ff.) und die Einschätzung der Berufungsinstanz sich mit jener der Vorinstanz deckt, kann auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet werden. 7.6. Persönliche Bindung und echte Zuneigung 7.6.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hielt fest, das Verhältnis von beiden Elternteilen zu ihren Kindern und umgekehrt sei geprägt von einer hohen persönlichen Bindung und echter Zuneigung, weshalb in dieser Hinsicht keiner Partei Vorteile für die Obhutszuteilung erwachsen würden (vgl. act. B.17, E. 5.7). 7.6.2. Beurteilung durch die Berufungsinstanz Auch in dieser Hinsicht erheben die Parteien keine substantiierten Einwendungen gegen den vorinstanzlichen Entscheid (vgl. act. A.4, V.109; act. A.7, II.B.9 ff.) und gelangt die Berufungsinstanz nicht zu einem von diesem abweichenden Ergebnis, weshalb sich weitere Äusserungen zu diesem Punkt erübrigen. Auf die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen der Parteien betreffend die in O.2._____ respektive O.1._____ bestehenden Betreuungsmöglichkeiten für D._____ (vgl. act. A.4, V.109 f.) und betreffend die emotionale Präsenz der Kindseltern (vgl. act. A.7, II.B.9.1 ff.) wurde bereits unter den Titeln der Stabilität der örtlichen Verhältnisse respektive der Erziehungsfähigkeit eingegangen.
84 / 108 7.7. Fazit 7.7.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, die Erziehungsfähigkeit sei im Grundsatz bei beiden Elternteilen gegeben, doch würden Vorteile zugunsten der Kindsmutter bestehen. Die Bereitschaft, mit dem jeweils anderen Elternteil in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten (Bindungstoleranz), sei bei der Kindsmutter stärker ausgeprägt als beim Kindsvater. Die Bereitschaft und Möglichkeit, die Kinder persönlich zu betreuen – welche in der vorliegenden Konstellation von erhöhter Relevanz seien – würden Vorteile für die Kindsmutter bergen. Die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung der Kinder sei beim Kindsvater aufgrund seiner beruflichen Auslastung im Vergleich zur Kindsmutter reduziert. Die Stabilität der örtlichen Verhältnisse spreche eher für einen Verbleib in O.2._____, wobei diesem Kriterium kein allzu hoher Stellenwert zugemessen werden dürfe. Die Stabilität der familiären Verhältnisse spreche zugunsten einer Obhutszuteilung an die Kindsmutter. Ein eindeutiger Wunsch der Kinder sei nicht erkennbar. Das Verhältnis von beiden Elternteilen zu ihren Kindern und umgekehrt sei geprägt von einer hohen persönlichen Bindung und echter Zuneigung, so dass hier für keine Partei eindeutige Vorteile zu erkennen seien. Im Ergebnis sei die alleinige Obhut der Kindsmutter zuzuteilen (act. B.17, E. 5.8). 7.7.2. Standpunkte der Parteien 7.7.2.1. Der Kindsvater betont zusammenfassend, gewillt und in der Lage zu sein, die Kinder unter seine alleinige Obhut zu nehmen und sie alleine zu betreuen. Er habe sich in den letzten Jahren stark für das Wohl der Kinder eingesetzt und eine ausserordentlich starke Bindung zu ihnen aufgebaut. Beinahe im Alleingang und ohne Unterstützung der Kindsmutter habe er in den letzten Jahren sämtliche Termine bei Fachpersonen und in der Schule wahrgenommen und die Kinder bei sämtlichen Hobbies begleitet. Beide Kinder seien in O.2._____ und insbesondere in der Schule bzw. im Kindergarten äusserst gut integriert. Aufgrund des dort bestehenden idealen Settings hätten sich die Kinder in den letzten Monaten positiv entwickelt. Ein Obhutswechsel würde die erzielten Erfolge zunichtemachen und die weitere Entwicklung der Kinder und somit auch das Wohl der Kinder massgeblich negativ beeinträchtigen. Auch der Verlust des für beide Kinder wichtigen Vaters als Betreuungsperson sowie der Verlust ihres Zuhauses, ihres sozialen Umfelds und ihrer Hobbies in O.2._____ würden die Kinder massiv belasten. Das Wohl der Kinder spreche demnach für eine Obhutszuteilung an ihn (vgl. insb. act. A.4, V.119; act. H.5, III.46, III.52, III.64, III.66 u. III.70).
85 / 108 7.7.2.2. Die Kindsmutter bringt vor, der Kindsvater verkenne, dass die Organisation und Wahrnehmung von Terminen der Kinder die Vorteile einer Obhutszuteilung an sie nicht zu überwiegen vermöchten. Sie sei nach wie vor die emotionale Hauptbezugsperson für die Kinder und besser in der Lage, ihnen die für eine gesunde Entwicklung erforderliche emotionale Bindung, Unterstützung und Sicherheit sowie den nötigen Freiraum zu bieten. Demgegenüber überfordere der Kindsvater die Kinder mit seinem Organisationswahn und Leistungsdruck. Ausserdem sei er stark beruflich eingebunden und weise einen hohen Anteil an Fremdbetreuung auf. Der Umzug nach O.1._____ sei aus Sicht der Kinder entwicklungsfördernd. Die Kontinuität der Betreuung durch die Hauptbezugsperson, die dortigen schulischen und sozialen Bedingungen, die stabilere Lebenssituation der Kindsmutter sowie die Möglichkeit eines weiterhin gelebten Kontakts zum Kindsvater mit Lebensmittelpunkt in O.6._____ würden klar für die Zuteilung der Obhut an sie mit Wohnsitz der Kinder in O.1._____ sprechen. Das Gerichtsgutachten und der vorinstanzliche Entscheid hätten sich zu Recht zugunsten dieser Lösung ausgesprochen (vgl. insb. act. A.7, II.B.6.5, II.B.7.4
u. II.B.10.1 ff.; act. H.6, II. S. 9 f.). 7.7.2.3. Die Kindesvertreterin führt aus, es gebe sowohl im Kanton O.3._____ als auch im Kanton Graubünden Schulen, in welchen die Kinder angemessen beschult werden könnten. Die Berufungsinstanz habe aber ohnehin nicht zu beurteilen, ob O.2._____ oder O.1._____ der bessere Wohnort für die Kinder sei. Insgesamt sei entscheidend, welcher Elternteil die Bedürfnisse der Kinder besser befriedigen könne bzw. bei welchem Elternteil die Kinder besser geborgen seien. Relevant dafür sei, dass es den Kindern auch emotional gut gehe und sie eine genügende Verbindung zum Elternteil und ein «Zuhause» hätten. Diese Voraussetzungen seien sowohl gemäss dem Gutachten als auch angesichts der restlichen Unterlagen und der Parteiaussagen bei der Kindsmutter besser erfüllt als beim Kindsvater (vgl. act. A.6, II.21; act. H.7, S. 7 Einschub 25). 7.7.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 7.7.3.1. Hinsichtlich des Kriteriums der Erziehungsfähigkeit (inklusive Bindungstoleranz) ist ein Vorteil zugunsten der Kindsmutter auszumachen. So sind diesbezüglich bei ihr keine relevanten Einschränkungen ersichtlich. Hingegen ist die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters aufgrund seiner Persönlichkeitstendenzen sowie seiner eingeschränkten Bindungstoleranz als moderat eingeschränkt zu beurteilen. Aufgrund der besonderen Bedürfnisse von D._____ erscheint vorliegend eine persönliche Betreuung als notwendig. In dieser Hinsicht ergibt sich kein Vorteil zugunsten des einen oder anderen Elternteils, betreuen doch sowohl der Kindsvater
86 / 108 als auch die Kindsmutter die Kinder aktuell weitgehend persönlich und beabsichtigen beide, die Kinder auch künftig vollumfänglich respektive so weit als möglich selbst zu betreuen. Die Stabilität der örtlichen Verhältnisse spricht für einen Verbleib der Kinder im gewohnten Umfeld in O.2._____ und damit für eine Obhutszuteilung an den Kindsvater, während mit Blick auf die Stabilität der familiären Verhältnisse ein Umzug der Kinder nach O.1._____ bzw. die Zuteilung der Obhut an die Kindsmutter zu bevorzugen ist. Ein eindeutiger Wunsch der Kinder, welcher für die Obhutszuteilung an den einen oder anderen Elternteil sprechen würde, ist nicht erkennbar. Die Beziehungen beider Elternteile zu den Kindern erscheinen geprägt von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung, womit hinsichtlich dieses Kriteriums kein Vorteil zugunsten einer Partei besteht. Gemäss den vorangehenden Erwägungen ergibt sich bezüglich der meisten Zuteilungskriterien ein ausgewogenes Bild. Aufgrund der festgestellten Vorteile hinsichtlich des (wesentlichen) Kriteriums der Erziehungsfähigkeit (inklusive Bindungstoleranz) ist die alleinige Obhut indes der Kindsmutter zuzuteilen. 7.7.3.2. Damit soll keineswegs in Abrede gestellt werden, dass der Kindsvater als eine der Hauptbezugspersonen der Kinder eine überaus wichtige Rolle in ihrem Leben spielt und der Kontakt zu ihm bzw. die Betreuung durch ihn von erheblicher Relevanz für ihre persönliche Entfaltung und Entwicklung sind. Aus diesem Grund ist Wert darauf zu legen, dass auch künftig ein regelmässiger Kontakt zwischen dem Kindsvater und den Kindern gewährleistet ist (vgl. dazu sogleich E. 8.3.2). Die Zuteilung der Obhut an die Kindsmutter geht demnach nicht mit einem Verlust des Kindsvaters als wichtiger Bezugs- und Betreuungsperson der Kinder einher. Die wertvollen Bemühungen des Kindsvaters, die Kinder schulisch und ausserschulisch bestmöglich zu fördern und ihnen ein optimales Umfeld für ihre Schul- und Frei- zeitentwicklung zu bieten, sind auch bei einer Obhutszuteilung an die Kindsmutter weiterhin von grosser Bedeutung. Auch verlieren die Kinder aufgrund dieser Obhutszuteilung ihr bisheriges Zuhause in O.2._____ nicht, werden sie doch auch künftig die Betreuungswochenenden und einen Teil ihrer Ferien mit dem Kindsvater dort verbringen und sich mithin regelmässig dort aufhalten können. So bleibt den Kindern im Übrigen auch ihr in O.2._____ bestehendes soziales Umfeld erhalten und können sie den bisher von ihnen ausgeübten Freizeitaktivitäten und namentlich dem Schneesport auch weiterhin nachgehen. 7.7.3.3. Aufgrund der Zuteilung der Obhut an die Kindsmutter befindet sich der Wohnsitz der Kinder künftig bei der Kindsmutter in O.1._____. Im erstinstanzlichen Entscheid wurde festgehalten, dass der Obhutswechsel in der ersten Woche der Schulsommerferien 2025 zu vollziehen sei (act. B.17, Dispositivziff. 2;
87 / 108 vgl. act. B.17, E. 5.8 i.f. u. 8). Angesichts des mit einem Wohnsitzwechsel bzw. Umzugs von O.2._____ nach O.1._____ verbundenen Aufwands, aber insbesondere mit Blick auf den mit einem Umzug einhergehenden Wechsel der Schulen und den dafür notwendigen Vorbereitungen, ist an einem Obhutswechsel in den Schulsommerferien festzuhalten. Der Obhutswechsel hat mithin in den Schulsommerferien 2026 stattzufinden. 8. Regelung des persönlichen Verkehrs
E. 23 Juni 2025 (Proz. Nr. 135-2024-77), wird die Berufung teilweise gutgeheissen. Die genannten Dispositivziffern werden aufgehoben und durch die nachfolgende Regelung ersetzt. 3. A._____ wird verpflichtet, ab dem 1. August 2026 und für die weitere Dauer des Verfahrens betreffend Unterhalt, Obhut etc. (Proz. Nr. 135-2025-475) an den Unterhalt von C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'066.00 (Barunterhalt) und an den Unterhalt von D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 3'443.00 (CHF 1’840.00 Barunterhalt und CHF 1’603.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen, je zuzüglich allfälliger vertraglich geregelter und/oder gesetzlicher Kinderzulagen. Die künftigen Unterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an B._____ zu leisten. Von einer Indexierung der Unterhaltsbeiträge wird abgesehen. Die Erziehungsgutschriften der AHV/IV für C._____ und D._____ werden allein B._____ angerechnet. 4. A._____ wird für die weitere Dauer des Verfahrens verpflichtet, sämtliche ausserordentlichen Kosten (Gesundheitskosten, Therapiekosten, Kosten für schulische und ausserschulische Fördermassnahmen etc.) für C._____ und D._____ zu übernehmen, soweit diese nicht durch Dritte, insbesondere die öffentliche Hand oder Versicherungen, gedeckt werden. 5. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
108 / 108 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 20'260.30 (Gerichtsgebühr CHF 6'000.00, Kosten der Beweisführung CHF 2'502.50, Kosten der Kindesvertretung CHF 11'757.80) werden A._____ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 verrechnet. 7. A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 20'430.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu leisten. 8. [Rechtsmittelbelehrung] 9. [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 27. März 2026 mitgeteilt am 31. März 2026 Referenz ZR1 25 67 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitz Nyfeler, Aktuarin Parteien A._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Christen Raggenbass, Bahnhofstrasse 9, 8580 Amriswil und Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Brändli Rechtsanwälte AG, Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel Bahnhofstrasse 56, 7302 Landquart in Sachen C._____ und D._____ beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur Gegenstand Erlass vorsorglicher Massnahmen Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 15. Mai 2025, mitgeteilt am 23. Juni 2025 (Proz. Nr. 135- 2024-77)
2 / 108 Sachverhalt A. A._____ (nachfolgend: Kindsvater) und B._____ (nachfolgend: Kindsmutter) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C._____, geboren am _____ 2015 (nachfolgend: C._____), und D._____, geboren am _____2020 (nachfolgend: D._____). B. Mit Gesuch vom 28. Februar 2024 um Erlass vorsorglicher Massnahmen im gleichentags beim Vermittleramt Prättigau/Davos anhängig gemachten Verfahren betreffend Kindesunterhalt, Obhut etc. begehrte die Kindsmutter beim Regionalgericht Prättigau/Davos, es seien die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ unter Regelung des Besuchsrechts des Kindsvaters unter ihre Obhut zu stellen und sie sei zu berechtigen, spätestens per Schulbeginn am 14. April 2024 zusammen mit den Kindern nach O.1._____ zu ziehen. Der Kindsvater beantragte mit Stellungnahme vom 20. März 2024 im Wesentlichen, auf das Gesuch sei mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, eventualiter seien die Kinder für die Dauer des Verfahrens unter der alternierenden Obhut der Parteien zu belassen, und stellte verschiedene Eventual- und Subeventualanträge. C. Am 25. März 2024 fand eine Vergleichsverhandlung vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos statt, anlässlich welcher keine Einigung gefunden, aber das weitere Vorgehen von den Parteien einvernehmlich geregelt wurde. Die Parteien einigten sich namentlich darauf, dass die Kinder vorläufig in O.2._____ bleiben würden, und ersuchten das Gericht gemeinsam um die Ernennung von Rechtsanwältin Silvia Däppen als Kindesvertreterin. Mit gleichentags erlassener Verfügung bestellte der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos die Genannte zur Kindesvertreterin. Am 10. April 2024 erfolgte die Kindesanhörung von C._____. D. Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 beantragte die Kindesvertreterin für den Fall, dass keine Einigung der Eltern betreffend Wohnort der Kinder oder Betreuungsanteile zustande kommen sollte, die Einholung eines forensisch psychiatrisch-psychologischen Gutachtens zur Frage der Obhutszuteilung und der Regelung des persönlichen Verkehrs bei Dr. rer. nat. E._____ (nachfolgend: E._____). E. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 7. Juni 2024 schlossen die Parteien und die Kindesvertreterin eine Vereinbarung betreffend Anordnung eines Gutachtens im Sinne der Anträge der Kindervertreterin und betreffend vorläufige Regelung der Kinderbelange, des Kinderunterhalts sowie der Prozesskosten.
3 / 108 F. Mit Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom
7. Juni 2024, mitgeteilt am 11. Juni 2024, wurde unter anderem einstweilen die alternierende Obhut (Betreuung von Montag bis Mittwoch durch den Kindsvater und von Donnerstag bis Freitag durch die Kindsmutter sowie hälftige Aufteilung der Wochenenden und Ferien) mit Wohnsitz der Kinder und Aufenthaltsort der Kinder unter der Woche in O.2._____ angeordnet. Ferner wurde der Kindsvater zur Leistung von Barunterhalt von monatlich je CHF 1'500.00 pro Kind zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinderzulagen sowie zu Betreuungsunterhalt von monatlich CHF 1'000.00 verpflichtet. G. Das mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juni 2024 bei E._____ in Auftrag gegebene Gutachten reichte diese dem Regionalgericht Prättigau/Davos am 17. März 2025 ein. In der Folge liessen sich die Parteien und die Kindesvertreterin schriftlich zum Gutachten vernehmen. Die Kindsmutter und die Kindesvertreterin ersuchten das Gericht mit Eingabe vom 3. April 2025 respektive vom 4. April 2025, den Empfehlungen im Gutachten zu folgen. Der Kindsvater beantragte mit Eingabe vom 17. April 2025, es seien der Gutachterin diverse Ergänzungsfragen zu unterbreiten, eventualiter sei ein psychiatrisch- psychologisches Zweitgutachten betreffend Zuteilung der Obhut und Regelung des persönlichen Verkehrs betreffend die Kinder C._____ und D._____ einzuholen. H. Am 15. Mai 2025 fand die mündliche Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Prättigau Davos statt. Die Kindsmutter beantragte dem Gericht im Wesentlichen, die Kinder C._____ und D._____ unter ihre alleinige Obhut zu stellen und O.1._____ zum Wohnsitz der Kinder zu bestimmen, das Besuchsrecht des Kindsvaters zu regeln und diesen dazu zu verpflichten, einen Kindesunterhalt von monatlich je CHF 2'750.00 zu bezahlen. Der Kindsvater beantragte im Wesentlichen, mangels sachlicher Zuständigkeit sei nicht auf das Gesuch der Kindsmutter einzutreten. Eventualiter seien die Kinder C._____ und D._____ für die Dauer des Verfahrens unter der alternierenden Obhut der Parteien zu belassen, subeventualiter seien sie für die Dauer des Verfahrens unter seine Obhut zu stellen. Die Kindesvertreterin beantragte dem Gericht im Wesentlichen, die Kinder C._____ und D._____ unter die alleinige Obhut der Kindsmutter zu stellen, dem Kindsvater ein grosszügiges Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen und ihn dazu zu verpflichten, einen Kindesunterhalt von monatlich mindestens CHF 2'750.00 pro Kind zu bezahlen sowie die Kosten für Therapien von D._____ zu übernehmen, soweit diese nicht durch Dritte, insbesondere Versicherungen, gedeckt sind.
4 / 108 I. Mit Entscheid vom 15. Mai 2025, ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am
27. Mai 2025, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos wie folgt: 1. Die elterliche Sorge für die Kinder C._____, geboren am _____ 2015, und D._____, geboren am _____ 2020, wird beiden Elternteilen gemeinsam belassen. Entsprechend sind B._____ und A._____ verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung der Kinder miteinander abzusprechen. 2. B._____ wird die alleinige Obhut für C._____ und D._____ zugeteilt. Die Kinder haben ihren Wohnsitz in O.1._____. Der Obhutswechsel ist in der ersten Woche der Schulsommerferien 2025 zu vollziehen. 3. Der Kindsvater A._____ ist berechtigt, C._____ und D._____ an jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitag, Schulschluss, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr, während der Hälfte der Feiertage sowie der Hälfte der Schulferientage zu sich auf Besuch zu nehmen. Weitergehende oder abweichende Kontaktregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten, wobei den Eltern bekannt ist, dass das Wohl der Kinder ihren Interessen vorgeht. 5. Auf die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft wird verzichtet. 6. A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von C._____ an B._____ monatlich CHF 2’750.00 zu bezahlen, zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinderzulagen. Dies ab dem 1. Juli 2025. Diese CHF 2’750.00, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, sind jeweils im Voraus zu bezahlen, das heisst spätestens auf den Ersten eines jeden Monats. Von einer Indexierung der Unterhaltsbeiträge wird abgesehen. Die Erziehungsgutschriften der AHV/IV für C._____ werden allein der Kindsmutter B._____ angerechnet. 7. A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von D._____ an B._____ monatlich CHF 2'667.00 zu bezahlen, zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinderzulagen. Dies ab dem 1. Juli 2025. Diese CHF 2'667.00, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, sind jeweils im Voraus zu bezahlen, das heisst spätestens auf den Ersten eines jeden Monats. Von einer Indexierung der Unterhaltsbeiträge wird abgesehen. Die Erziehungsgutschriften der AHV/IV für D._____ werden allein der Kindsmutter B._____ angerechnet. 8. A._____ wird verpflichtet, die Kosten für Schule, Therapien etc. von D._____ zu übernehmen, soweit diese nicht durch Dritte, insb. der öffentlichen Hand oder Versicherungen, gedeckt sind. 9. A._____ trägt die von ihm bislang vorsorglich getragenen Prozesskosten (Kosten der Begutachtung und Kindervertreterin) definitiv.
10. A._____ wird verpflichtet, die Entscheidgebühr für dieses besonders aufwendige Verfahren in Höhe von CHF 10'000.00 zu bezahlen.
5 / 108 B._____ wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 vom Gericht/Kanton Graubünden zurückerstattet.
11. A._____ trägt die Kosten der Kindervertreterin, Rechtsanwältin Dr. Däppen, von CHF 5'890.65. Das Regionalgericht Prättigau/Davos bezahlt Rechtsanwältin Dr. Däppen diese CHF 5'890.65. A._____ wird verpflichtet, dem Regionalgericht Prättigau/Davos bzw. dem Kanton Graubünden diese CHF 5'890.65 zu erstatten/bezahlen.
12. A._____ wird verpflichtet, B._____ eine Parteientschädigung von CHF 12'734.50 zu bezahlen.
13. [Rechtsmittelbelehrung]
14. [Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid]
15. [Mitteilung] Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 verlangte der Kindsvater die schriftliche Begründung des Entscheids. J. Am 19. Juni 2025 liess der Kindsvater bezüglich Dispositivziffern 2 und 3 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom
15. Mai 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Vollstreckungsaufschub einreichen. Zudem beantragte er, der Kindsmutter sei zu verbieten, C._____ und D._____ in O.1._____ anzumelden; für den Fall der bereits erfolgten Anmeldung der Kinder in O.1._____ sei er für berechtigt zu erklären, sie in O.2._____ wieder anzumelden. Die Kindsmutter und die Kindesvertreterin beantragten je mit Stellungnahme vom
30. Juni 2025 die kostenpflichtige Abweisung des Gesuchs. Der Kindsvater reichte am 14. Juli 2025 eine freiwillige Replik ein. Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 wurde das Gesuch gutgeheissen, die Vollstreckbarkeit der Dispositivziffern 2 und 3 des genannten Entscheids aufgeschoben und der Kindsmutter für die Dauer des Berufungsverfahrens verboten, C._____ und D._____ in O.1._____ anzumelden; für den Fall der bereits erfolgten Anmeldung in O.1._____ wurde der Kindsvater berechtigt, die Kinder in O.2._____ wieder anzumelden. K. Der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom
15. Mai 2025 war den Parteien am 23. Juni 2025 schriftlich begründet mitgeteilt worden. L. Gegen diesen Entscheid reichte der Kindsvater mit Eingabe vom 4. Juli 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden Berufung ein und stellte die folgenden Anträge: 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 15. Mai 2025, eingegangen am 24. Juni 2025, sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6 / 108 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, Frau Dr. rer. nat. E._____ nachfolgende Ergänzungsfragen zum Gutachten vom 17. März 2025 zur Stellungnahme zu unterbreiten: 1. Methodische Mängel und wissenschaftliche Fundierung 1.1 Objektivität und Neutralität der Begutachtung • Nach welchen Kriterien wurde sichergestellt, dass beide Elternteile gleichwertig und objektiv begutachtet wurden? • Wurde eine systematische Bias-Analyse durchgeführt, um Voreingenommenheit zu vermeiden? Falls ja, wie wurde dies dokumentiert? • Welche Bias-Analyse-Methoden wurden herangezogen, um Verzerrungen in der Bewertung zu vermeiden? • Warum wurden fast ausschliesslich Fremdauskünfte aus dem Umfeld der Kindsmutter eingeholt, jedoch kaum unabhängige Drittquellen zum Kindsvater? • Warum wurde für den Kindsvater keine gleichwertige Anzahl an Fremdauskünften eingeholt? • Warum wurden beim Kindsvater keine weiteren Unterlagen eingefordert, nachdem die Kindsmutter ungefragt zusätzliche Unterlagen eingereicht hatte? • Wurde die Neutralität der Fremdauskünfte überprüft? Falls ja, nach welchen wissenschaftlichen Kriterien? • Gibt es wissenschaftliche Grundlagen oder empirische Befunde, die die methodische Vorgehensweise Ihrer Begutachtung untermauern? Falls ja, bitte belegen. • Welche Kriterien wurden angewendet, um die Einbindung der jeweiligen Betreuungspersonen zu bewerten und wie wurde dabei Objektivität sichergestellt? • Wie wurde sichergestellt, dass die Exploration beider Eltern nicht nur in der Dauer, sondern auch in der inhaltlichen Tiefe und der Reflexion ihrer jeweiligen emotionalen Belastungen vergleichbar erfolgte? • Wurde der Vater ebenso detailliert nach seinen Belastungen, Veränderungen durch die Trennung und seinem Umgang mit der aktuellen Situation befragt? Falls nein, warum nicht? • Wurde die Transparenz der Hypothesenbildung und -prüfung dokumentiert, wie es im forensisch-psychologischen Standard empfohlen wird? 1.2 Testverfahren und Diagnostik • Welche standardisierten Testverfahren zur Beurteilung der Erziehungsfähigkeit wurden angewendet (z.B. Erziehungsbelastungsinventar, Parent-Child Interaction Assessment)? Falls keine verwendet wurden, warum nicht? • Inwiefern wurden die psychologische Belastung und Bewältigungsstrategien beider Elternteile vergleichbar erfasst? • Warum wurden keine standardisierten Verfahren zur Erfassung von Bindungsintoleranz eingesetzt? • Warum wurden projektive Verfahren eingesetzt, obwohl sie in der Wissenschaft als unzuverlässig gelten? • Wie wurde die Subjektivität bei der Interpretation der projektiven Verfahren kontrolliert?
7 / 108 • Weshalb wurden die Ergebnisse nicht durch andere Verfahren abgesichert (Triangulation)? • Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage wurde das Verfahren „Familie in Tieren“ eingesetzt, obwohl es weder normiert noch empirisch validiert ist und laut aktueller Fachliteratur (Lilienfeld et al., 2000; Westhoff & Kluck, 2014) nicht zur Entscheidungsvorlage in familienrechtlichen Verfahren geeignet ist? • Wurde die OPD-KJ systematisch für beide Kinder durchgeführt? Wie wurde deren Ergebnis in die elterliche Erziehungsbewertung integriert? 2. Mangelnde wissenschaftliche Fundierung von Schlussfolgerun gen 2.1 Bindung der Kinder an beide Elternteile • Nach welchen wissenschaftlichen Kriterien wurde festgestellt, dass eine stärkere Bindung zur Kindsmutter besteht? • Wurde die Bindungsqualität zu beiden Elternteilen anhand standardisierter Verfahren untersucht? • Warum wurde die Einbindung der Grosseltern mütterlicherseits als stabilisierend dargestellt, während die Unterstützungspersonen des Vaters als problematisch interpretiert wurden? • Gibt es empirische Studien, die die stabilisierende Wirkung der Grosseltern in der kindlichen Entwicklung belegen? • Wurde das Konzept der "Bindungstoleranz" in der Begutachtung angemessen berücksichtigt? • Welche konkreten Anhaltspunkte oder Verhaltensweisen des Vaters wurden als Indikatoren für eine mangelnde Bindungstoleranz interpretiert? • Warum wurde die Wohnsituation beider Elternteile nicht mit der gleichen Detailtiefe bewertet? Welche Kriterien wurden bei der Bewertung ebendieser angewendet? • Wurde geprüft, ob sprachliche Besonderheiten (z.B. Einschätzung der verbalen Entwicklung von D._____) möglicherweise durch Dialekt- oder Mehrsprachigkeit beeinflusst wurden? 2.2 Einschätzung der Erziehungsfähigkeit • Welche konkreten, evidenzbasierten Kriterien wurden verwendet, um die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu bewerten? • Warum wurde der strukturelle Alltag des Kindsvaters als "organisiert", aber "zu fremdbetreuungsabhängig" dargestellt, während die grosse Einbindung der Grosseltern mütterlicherseits nicht berücksichtigt wurde? • Gibt es empirische Belege, dass eine konstante Betreuung durch Grosseltern förderlich wäre, während eine gleichwertige Betreuung durch Kita oder Haushälterin problematisch wäre? • Warum wurde keine unabhängige pädagogische oder heilpädagogische Einschätzung zur geeigneten Schulform für D._____ eingeholt? 2.3 Umgang mit neuer Partnerschaft des Vaters
8 / 108 • Warum wird die Anwesenheit der neuen Partnerin des Vaters problematisiert, obwohl es keine Hinweise auf negative Auswirkungen auf die Kinder gibt? 3. Empfehlung und alternative Hypothesen • Warum wurden alternative Obhutsmodelle nicht wissenschaftlich fundiert erwogen? • Warum wurde die Möglichkeit einer paritätischen Betreuung in Betracht gezogen, aber dann nicht evidenzbasiert begründet verworfen? • Gibt es empirische Studien, die belegen, dass das empfohlene Modell für die Kinder langfristig besser ist als eine gleichwertige Betreuung beider Eltern? • Welche konkreten Modelle (z.B. asymmetrische Alternierendbetreuung mit Schwerpunkt bei der KM, paritätisches Wechselmodell, modifiziertes Nestmodell) wurden diskutiert und wie wurden sie im Hinblick auf das Kindeswohl bewertet? • Welche Alternativhypothesen zur Bewertung der Betreuungsfähigkeit des Kindsvaters wurden geprüft und auf welcher Grundlage verworfen? 4. Sprachliche Besonderheiten im Gutachten • In der Schweiz wird traditionell das "scharfe S" (ß) nicht verwendet; stattdessen nutzt man "ss". Die Verwendung des "ß" in einem in der Schweiz verfassten Gutachten ist daher ungewöhnlich. Könnte dies darauf hindeuten, dass das Gutachten mit einer Software erstellt wurde, die nicht auf die schweizerische Rechtschreibung eingestellt ist? Falls ja, warum wurde dies nicht angegeben? • Wurde beispielsweise ein Kl-gestütztes Tool wie ChatGPT verwendet, ohne dies als Quelle anzugeben? • Wie erklärt sich die Gutachterin sonst die Verwendung des ß? 5. Ergänzende Fragen gemäss Schweizer Leitlinien 5.1 Reflexion der Gutachterrolle und Transparenz • In welcher Weise wurde im Gutachten reflektiert, wie eigene professionelle Vorerfahrungen, Wertehaltungen oder Fallverläufe frühere Einschätzungen beeinflusst haben könnten? • Wurde offengelegt, ob digitale Hilfsmittel (z.B. Kl-basierte Tools) bei der Gutachtenerstellung verwendet wurden, wie es die Leitlinien verlangen? 5.2 Auftragsklärung • Liegt eine schriftlich fixierte und protokollierte Auftragsklärung vor, in der die psychologische Fragestellung aus dem gerichtlichen Auftrag präzise abgeleitet wurde? • Falls nicht: Wie wurde der Begutachtungsrahmen methodisch begründet? 5.3 Kindeswille und kindliche Perspektive • Wurde der Wille der Kinder altersgerecht exploriert, differenziert dokumentiert und in die Gesamtbewertung eingeordnet?
9 / 108 • Wurde die Stabilität, Beeinflussbarkeit und Reifetauglichkeit des geäusserten Kindeswillens methodisch geprüft? 5.4 Interdisziplinäre Einbindung • Wurde geprüft, ob eine heilpädagogische oder sonderpädagogische Fachbeurteilung zum Entwicklungsstand von D._____ erforderlich wäre? Falls nein, weshalb wurde darauf verzichtet? • Wurde mit Blick auf das F._____-Syndrom (._____), geprüft, welche Beschulungsform (integrative oder separative Beschulung) dem Wohle D._____ unter Berücksichtigung sämtlicher Vor- und Nachteile (Fahrzeiten, Verlust stabiler Verhältnisse, neues Umfeld, Wechsel Betreuungsformen etc.) zuträglicher ist? Falls nein, weshalb wurde darauf verzichtet? • Wurden relevante medizinische oder schulpsychologische Einschätzungen eingeholt und korrekt eingeordnet? 3. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 1 sei ein psychiatrisch- psychologisches Zweitgutachten betreffend Zuteilung der Obhut und Regelung des persönlichen Verkehrs betreffend die Kinder C._____, geboren am _____ 2015, und D._____, geboren am _____ 2020, einzuholen. 4.1. Subeventualiter sei die elterliche Sorge für die Kinder C._____, geb. _____ 2015, und D._____, geb. _____ 2020, beiden Elternteilen gemeinsam zu belassen. 4.2. Subeventualiter sei dem Kindsvater A._____ die alleinige Obhut für C._____ und D._____ zuzuteilen, wobei der Wohnsitz der Kinder in O.2._____ verbleiben soll. 4.3. Subeventualiter sei die Kindsmutter als berechtigt zu erklären, C._____ und D._____ an jedem zweiten Wochenenden jeweils von Freitag, Schulschluss, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, während der Hälfte der Feiertage sowie während der Hälfte der Schulferien zu sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen. 4.4 Subeventualiter sei festzustellen, dass jeder Elternteil die auf seiner Seite anfallenden Kinderkosten zu übernehmen hat. Weiter sei festzustellen, dass der Kindsvater A._____ zusätzlich die Krankenkassenprämien der Kinder sowie die Kosten für Schule, Therapien etc. von D._____ zu übernehmen habe, soweit diese nicht durch Dritte, insb. der öffentlichen Hand oder Versicherungen, gedeckt sind. Im Übrigen sei festzustellen, dass keine Kinderunterhaltsbeiträge geschuldet sind. 4.5. Subeventualiter sie [sic] die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft zu verzichten. 4.6. Subeventualiter seien die Erziehungsgutschriften der AHV/IV für C._____ und D._____ dem Kindsvater A._____ anzurechnen. 5. Die erstinstanzlichen Prozesskosten (Kosten der Begutachtung und Kindervertreterin sowie Prozesskosten) seien den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Auf die Zusprache einer Parteientschädigung sei zu verzichten.
10 / 108 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten. M. Die Kindsmutter und die Kindesvertreterin beantragten in ihren Berufungs- antworten vom 21. Juli 2025 je die kostenpflichtige Abweisung der Berufung. N. Am 20. Oktober 2025 erliess die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer eine Beweisverfügung, mit welcher die Edition diverser Unterlagen aus Händen der Parteien, die mündliche Erläuterung des Gutachtens vom
17. März 2025 durch die Gutachterin sowie die formlose Anhörung der Eltern angeordnet wurden. Der Kindsvater beantragte mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 die Unterbreitung diverser Ergänzungsfragen an die Gutachterin. Mit Eingaben vom
10. November 2025 reichten der Kindsvater und die Kindsmutter je verschiedene Unterlagen ein und brachten Bemerkungen dazu an. O. Am 18. November 2025 fand die mündliche Hauptverhandlung vor dem Obergericht des Kantons Graubünden statt. Anlässlich der Verhandlung wurden die Parteien persönlich angehört und erläuterte und ergänzte die Gutachterin E._____ ihr Gutachten vom 17. März 2025. Mit Eingabe vom 6. Januar 2026 reichte die Gutachterin eine ergänzende Stellungnahme ein. P. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 beantragte die Kindesvertreterin, bei der Schweizerischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie (nachfolgend: SGFP) und bei der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtspsychologie (nachfolgend: SGRP) eine schriftliche Auskunft betreffend die Erstellung psychologischer Gutachten im Familienrecht einzuholen. Der Kindsvater stellte mit Eingabe vom
19. Dezember 2025 den Antrag, der SGFP und der SGRP diverse Zusatzfragen zu den von der Kindesvertreterin vorgeschlagenen Fragen zu stellen. Am
18. Dezember 2025 ging die schriftliche Auskunft der SGRP ein. Auf eine schriftliche Auskunft der SGFP wurde aus zeitlichen Gründen verzichtet. Q. Am 19. Dezember 2025 liess die Kindsmutter dem Berufungsgericht je eine Kopie des Weiterleitungsentscheids des Vermittleramts Prättigau/Davos (Dossier- Nr. V 24/008) vom 15. Dezember 2025 und der Eingangsbestätigung des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 17. Dezember 2025 zukommen. Daraus geht hervor, dass das Vermittleramt das Schlichtungsgesuch betreffend Kindesunterhalt, Obhut etc. zuständigkeitshalber an das Regionalgericht überwiesen hat und Letzteres die Sistierung des Verfahrens, bis eine Partei dessen Fortsetzung verlangt, angeordnet hat.
11 / 108 R. Am 14. Januar 2026 wurde die Hauptverhandlung vor dem Obergericht des Kantons Graubünden fortgesetzt. S. Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 135-2024-77) wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1. Prozessuales 1.1. Zulässigkeit der Berufung Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden neben der vorsorglichen Regelung des Kindesunterhalts insbesondere die vorsorgliche Obhutszuteilung über die Kinder C._____ und D._____, so dass keine rein vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt (vgl. BGE 116 II 493 E. 2) und die Zulässigkeit der Berufung nicht vom Erreichen eines Streitwerts von CHF 10'000.00 abhängig ist (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). 1.2. Eintreten auf die Berufung Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen; der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Eine dreissigtägige Berufungsfrist gilt bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 271, 276, 302 und 305 ZPO (Art. 314 Abs. 2 ZPO in der bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheids geltenden Fassung). Ob die vorsorgliche Regelung der Kinderbelange im Rahmen eines Unterhaltsprozesses gemäss Art. 295 ZPO ebenfalls unter diese Bestimmung fällt, was in der Lehre umstritten ist (vgl. dazu u.a. MORET, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 303 N. 25; WAELTI, CPC révisé: quelles incidences sur le déroulement des procédures du droit de la famille?, in: FamPra.ch 2024 S. 863 ff.), kann vorliegend offengelassen werden. Der nachträglich begründete Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 15. Mai 2025 wurde den Beteiligten am
23. Juni 2025 mitgeteilt und ging dem Kindsvater am 24. Juni 2025 zu (vgl. act. B.17). Die vom Kindsvater dagegen am 4. Juli 2025 erhobene Berufung
12 / 108 erfolgte somit jedenfalls fristgerecht und entspricht überdies den Formerfordernissen. Auf die Berufung ist demzufolge einzutreten. 1.3. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der Berufung als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Obergerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der Ersten zivilrechtlichen Kammer (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Da von keiner Partei ein Antrag auf einen Entscheid in Dreierbesetzung gestellt wurde (vgl. act. D.10), ergeht das vorliegende Urteil in Einzelbesetzung (Art. 7 Abs. 2 lit. abis u. Abs. 3 EGzZPO). 1.4. Kognition Mit der Berufung als vollkommenem Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (REETZ, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 5 ff.). 1.5. Verfahrensmaximen und Novenrecht Im vorliegenden Berufungsverfahren geht es um Kinderbelange in einer familienrechtlichen Angelegenheit, so dass das Gericht nach Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Untersuchungsmaxime) und überdies ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Offizialmaxime). Die Untersuchungs- und die Offizialmaxime gelangen in allen Verfahrensstadien und vor allen kantonalen Instanzen, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, als allgemeine Grundsätze zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; SCHWEIGHAUSER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 296 N. 3 u. 5). Bei Geltung der Untersuchungsmaxime sind Noven im Berufungsverfahren bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO in Kodifizierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. etwa BGE 147 III 301 E. 2.2 m.w.H.). Infolgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Die neu
13 / 108 vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel sind somit zuzulassen und, sofern von Relevanz, zu berücksichtigen. 1.6. Beweismass Für die rechtserheblichen Tatsachen gilt im vorsorglichen Massnahmeverfahren das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2019 vom 5. März 2020 E. 4.2.4). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein dieser Tatsachen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 130 III 321 E. 3.3, 120 II 393 E. 4c). 1.7. Auswechslung der Kindesvertreterin 1.7.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht vom
18. November 2025 stellte der Kindsvater den prozessualen Antrag, die Kindesvertreterin per sofort aus ihrem Mandat zu entlassen und durch eine geeignete Kindesvertretung zu ersetzen (act. H.1, I. i.f.). 1.7.2. Die Vorsitzende lehnte den Antrag des Kindsvaters auf Absetzung bzw. Auswechslung der Kindesvertreterin anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. November 2025 ab, begründete ihren Entscheid mündlich und hielt fest, dass die ausführliche Begründung im Endentscheid erfolgen werde (act. H.3, S. 6). 1.7.3. Zunächst stellt sich die Frage, ob die Eltern überhaupt zur Stellung eines Antrags auf Absetzung bzw. Auswechslung der Kindesvertreterin legitimiert sind. Nach der Rechtsprechung wird die Stellung der Eltern grundsätzlich nur durch die Einsetzung, nicht aber durch die späteren Handlungen einer Kindesvertretung im Verfahren beeinträchtigt, da mit Einsetzung der Kindesvertretung die rechtliche Vertretungsbefugnis der Eltern beschränkt wird. Die Kindesvertretung soll ihre Aufgaben unabhängig und unbeeinflusst von den Eltern, dem Gericht und der Kindesschutzbehörde wahrnehmen können und verfügt bei ihrer Tätigkeit über einen grossen Ermessensspielraum. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sollen die Eltern diese Unabhängigkeit der Kindesvertretung nicht unterlaufen können, indem sie fortlaufend deren Handlungen im Hinblick auf das Kindeswohl in Frage stellen. Entsprechend kommt den Eltern kein Recht zu, aufgrund der Amtsführung der Kindesvertretung deren Auswechslung zu verlangen. Den Eltern steht indes die Möglichkeit offen, das Gericht über Missstände im
14 / 108 Zusammenhang mit der Kindesvertretung in Kenntnis zu setzen. Soweit die Kindesvertretung mit ihrer Amtsführung tatsächlich das Kindeswohl gefährdet, muss die ernennende Behörde eingreifen und von Amtes wegen die notwendigen Massnahmen treffen. Hierzu gehört notfalls auch die Abberufung der Kindesvertretung (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_894/2015 vom
16. März 2016 E. 4.1 f.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PC250034 vom 29. August 2025 E. 2.5.3 f. m.w.H.; MICHEL/BERGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 299 N. 13 u. 25). Auf die Vorbringen des Kindsvaters zur Begründung seines Antrags ist daher nachfolgend unter diesem Gesichtspunkt einzugehen. Zu berücksichtigen ist, dass die einsetzende Behörde auch in diesem Zusammenhang die Unabhängigkeit der Kindesvertretung zu achten hat. Sie kann diese beispielsweise nicht allein deshalb absetzen, weil sie von den ihr gesetzlich zugedachten Rechten Gebrauch macht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.1). Für eine Auswechslung der Kindesvertretung aufgrund einer Kindeswohlverletzung ist vielmehr eine erhebliche oder zumindest wiederholte Pflichtverletzung, ein eigentlicher Missstand, erforderlich (Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich PC250034 vom
29. August 2025 E. 2.5.3 f., PC210030 vom 13. September 2021 E. II.4.1). 1.7.4. In casu ist entgegen dem Kindsvater (vgl. act. H.1, III.12 ff.; act. H.3, S. 5 f.; act. H.5, III.32 f., III.40 u. III.44 ff.) nicht ersichtlich, dass die Kindesvertreterin aufgrund ihrer angeblichen Beziehung zur Gerichtsgutachterin unkritisch auf das Gerichtsgutachten abgestellt hätte. Diesbezüglich ist mit der Kindsmutter (vgl. act. H.3, S. 5) festzuhalten, dass der Kindsvater allein aus der Tatsache, dass die Kindesvertreterin hinsichtlich des Gerichtsgutachtens bzw. dessen Verwertbarkeit zu einem anderen Schluss gelangte als er selbst – dass der Kindsvater mit dem Gerichtsgutachten, welches die Zuteilung der Obhut an die Kindsmutter empfiehlt, nicht einverstanden ist, erstaunt nicht weiter – nicht ableiten kann, dass sie sich nicht hinreichend und kritisch mit dem Gutachten auseinandergesetzt hätte. Aus der Äusserung der Kindesvertreterin betreffend die Gerichtsgutachterin und deren Qualifikationen (RG-act. I/3, S. 3) kann entgegen dem Kindsvater (vgl. act. H.1, III.12; act. H.5, III.44) keine besondere Nähe der Kindesvertreterin zur Gerichtsgutachterin abgeleitet werden. Zu beachten ist auch, dass die Kindesvertreterin die erwähnte Äusserung bereits im Rahmen der Begründung ihres Antrags auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens bei E._____ (vgl. RG-act. I.3, Anträge Ziff. 1 u. 2) tätigte, wobei der Kindsvater sich diesem Antrag – in Kenntnis der Äusserung der Kindesvertreterin – anschloss (vgl. RG-act. IV/1, Ziff. 1.1 u. 1.2) und nun erst im Berufungsverfahren und nach
15 / 108 Vorliegen des (ihm nicht genehmen) Gerichtsgutachtens daraus einen Vorwurf gegenüber der Kindesvertreterin konstruiert. Auch die Kritik, wonach die Kindesvertreterin den subjektiven Kindeswillen nicht hinreichend abgeklärt habe (vgl. act. H.1, III.12 u. III.14; act. H.3, S. 5; act. H.5, III.32 f. u. III.41 ff.), geht fehl. Die Kindesvertreterin traf sich nach ihrer Einsetzung mit den Kindern und erfragte den Willen von C._____. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie von einem erneuten Treffen mit den Kindern bzw. einer erneuten Befragung von C._____ absah, zumal davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Dass D._____ sich angesichts seines Alters und Entwicklungsstands nicht zur Frage, bei welchem Elternteil er lieber wohnen möchte, äussern kann, ist unbestritten. Sodann zeigte sich nicht nur beim Gespräch der Kindesvertreterin mit C._____, sondern auch im Rahmen der Begutachtung (vgl. insb. RG-act. VIII/16, S. 57 ff.) sowie anlässlich der Anhörung von C._____ durch die Vorinstanz (vgl. RG-act. IX/1, Fragen 2.15, 2.23 u. 2.36), dass auch sie diesbezüglich keinen klaren Wunsch zu äussern vermag. Entgegen dem Kindsvater (vgl. act. H.1, III.15; act. H.5, III.47) ist auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs und der Entwicklung der Kinder seit dem ersten Treffen mit der Kindesvertreterin nicht zu erwarten, dass ein erneutes Gespräch ein anderes Ergebnis bzw. einen klaren Wunsch der Kinder respektive von C._____ offenbaren würde. Anders als der Kindsvater vorbringt (vgl. act. H.1, III.15; act. H.5, III.33
u. III.47), gibt es auch keine Anzeichen dafür, dass die Kindesvertreterin zugunsten einer einmal gefassten Meinung auf weitere Abklärungen verzichtet hätte. Zusammenfassend sind keine Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung der Kindesvertreterin, geschweige denn für einen eigentlichen Missstand, wie er für die Auswechslung der Kindesvertreterin aufgrund einer Kindeswohlverletzung erforderlich wäre, erkennbar (vgl. zum Ganzen bereits act. H.3, S. 6). 2. Übersicht über die Hauptvorbringen des Kindsvaters Der Kindsvater macht in seiner Berufung zusammengefasst geltend, das Gerichtsgutachten von E._____ vom 17. März 2025 sei äusserst mangelhaft und könne daher nicht als Grundlage für einen derart weitreichenden Entscheid wie die Obhutsumteilung dienen. Weiter stelle die unterbliebene Weiterleitung seiner Ergänzungsfragen an die Gutachterin durch die Vorinstanz eine erhebliche Verletzung seines rechtlichen Gehörs dar, welche im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden könne. Entsprechend sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung nach Beantwortung der Ergänzungsfragen respektive nach Einholung eines Zweitgutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. insb. act. A.4, IV.9 ff., V.I.I.22, V.I.I.26, V.II.33 u. V.II.60).
16 / 108 3. Würdigung des Gerichtsgutachtens 3.1. Übersicht über den vorinstanzlichen Entscheid Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid mit den diversen Rügen des Kindsvaters am Gutachten vom 17. März 2025 auseinander und beurteilte diese als unzutreffend (act. B.17, E. 3.6 ff.). Sie hielt fest, das Gutachten erweise sich als vollständig, zumal die Anknüpfungstatsachen rekapituliert, die Befundtatsachen unter Angabe der Quellen wiedergegeben und die gestellten Gutachterfragen beantwortet würden. Die von der Gutachterin gezogenen Schlüsse würden offengelegt und ausreichend sowie widerspruchsfrei begründet. Das Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig. Es würden keine gewichtigen Tatsachen oder Indizien bestehen, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern könnten. Zusammenfassend sei das Gutachten nicht zu beanstanden, und zwar weder hinsichtlich seiner Vollständigkeit, seiner Klarheit noch seiner Schlüssigkeit, weshalb von der vollen Verwertbarkeit als Beweismittel für das vorliegende Verfahren auszugehen sei (act. B.17, E. 3.12). 3.2. Übersicht über die Rügen des Kindsvaters Der Kindsvater macht zusammengefasst geltend, das Gerichtsgutachten von E._____ vom 17. März 2025 leide an gravierenden methodischen, strukturellen und inhaltlichen Mängeln und sei somit nicht verwertbar. Das Gutachten sei derart mangelhaft, dass eine (materielle) Stellungnahme dazu gar nicht möglich sei. Es genüge in wesentlichen Punkten den Mindestanforderungen an familienrechtspsychologische Gutachten nicht. Die Vorinstanz verkenne, dass die im Gutachten gewählte Vorgehensweise mehrere Abweichungen von den Leitlinien von Aebi, Steinbach und Vilén für psychologische Gutachten im Familienrecht, die im schweizerischen Kontext eine zentrale fachliche Bezugsnorm darstellten, aufweise. Auch aus der von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtensüberprüfung der G._____ vom 4. Juni 2025, welche anhand der erwähnten Leitlinien erfolgt sei, gehe hervor, dass das Gerichtsgutachten nicht de lege artis erstellt worden sei, sondern in zentralen Punkten erhebliche Mängel aufweise. So seien die geltenden fachlichen Richtlinien nicht eingehalten worden und erweise das Gutachten sich als unausgewogen. Aufgrund der dargelegten Mängel könne das Gutachten nicht als Grundlage für einen derart weitreichenden Entscheid wie die Obhutsumteilung dienen. Die Vorinstanz habe das Gutachten bzw. dessen von ihm gerügte Mängel höchstens rudimentär geprüft, obwohl seine Rügen klar Zweifel an der Verwertbarkeit des Gutachtens als Entscheidgrundlage erweckt hätten. Vor diesem Hintergrund sei die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass das
17 / 108 Gutachten verwertbar sei, und habe auf dieses abgestellt (vgl. insb. act. A.1, IV.10 f.
u. V.45 ff.; act. A.4, IV.9, V.12 f., V.15 f., V.21 ff., V.29, V.54 ff., V.59 u. V.61; act. H.1, III.6 u. III.13; act. H.5, III.5 f., III.25, III.37 u. III.70; vgl. bereits RG-act. VII/4, III.8 ff.; RG-act. VIII/24, III.; RG-act. VIII/25). 3.3. Rechtliche Grundlagen 3.3.1. Das Gericht hat ein von ihm eingeholtes Gutachten von Amtes wegen und in freier Würdigung (Art. 157 ZPO) daraufhin zu prüfen, ob es den gestellten Anforderungen entspricht, mithin ob es beweistauglich ist und so eine verlässliche Grundlage für die gerichtliche Meinungsbildung bietet. Es hat namentlich zu prüfen, ob das ihm von der sachverständigen Person vorgelegte Gutachten mangelhaft ist. Dabei darf es durchaus auch ein gewisses Mass an Zweifeln und Unsicherheiten hinsichtlich der Schlussfolgerungen durch sein Vertrauen in die Unabhängigkeit und in die Sachkunde des von ihm bestellten Sachverständigen überbrücken. Die Kriterien für die vom Gericht vorzunehmende Prüfung ergeben sich im Wesentlichen aus Art. 188 Abs. 2 ZPO: Demnach ist zu prüfen, ob das Gutachten vollständig, klar und gehörig begründet ist. Das Gutachten darf also keine Lücken aufweisen, muss in seinen Aussagen und ihrer Herleitung klar und präzis sein und hat eine Begründung der Schlussfolgerungen zu enthalten. Es muss nachvollziehbar, schlüssig, widerspruchsfrei und aus sich selber heraus verständlich sein (BGE 138 III 193 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_224/2023 vom
8. Dezember 2023 E. 2.3.1 f.; BÜHLER, Die Beweiswürdigung von Gerichtsgutachten im Zivilprozess, in: Jusletter 2007, vor Rz. 1
u. Rz. 4; DOLGE, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 183 N. 11 f.; MÜLLER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 187 N. 10 u. Art. 188 N. 11; vgl. Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission, 2003, S. 89 zu Art. 181 VE-ZPO). 3.3.2. Das Gutachten muss zunächst vollständig sein. Dies setzt voraus, dass alle gestellten Fragen beantwortet werden. Die sachverständige Person hat in ihrem Gutachten ausserdem darzulegen, welche Anknüpfungstatsachen (das heisst durch die Experteninstruktion des Gerichts vorgegebene Tatsachen) und welche Befundtatsachen (das heisst von der sachverständigen Person ermittelte Tatsachen) zur Grundlage der Beurteilung gemacht werden. Alsdann hat die sachverständige Person die massgeblichen Tatsachen aufgrund ihrer Fachkenntnisse zu erörtern und einzuordnen. Mit allfälligen Lücken im interessierenden Sachverhalt hat sie sich auseinanderzusetzen. Gegebenenfalls
18 / 108 hat sie Hypothesen unter Annahme verschiedener Varianten aufzustellen. Schliesslich hat das Gutachten bezüglich der Begründung der aus den vorliegenden Tatsachen gezogenen Schlussfolgerungen hinreichend Auskunft zu geben. Unvollständig bzw. lückenhaft wäre ein Gutachten demgegenüber insbesondere dann, wenn ihm nicht entnommen werden kann, welche Akten der sachverständigen Person überlassen worden sind, wenn die sachverständige Person von den überlassenen Akten offensichtlich nicht Kenntnis genommen hat, wenn nicht alle gestellten Fragen beantwortet werden, wenn es an nachvollziehbaren Begründungen fehlt, die eine Überprüfung der Ergebnisse durch das Gericht oder eine andere sachverständige Person erlauben, oder wenn es nicht auf dem aktuellen Stand der Tatsachenkenntnis und der Wissenschaft basiert. Auch ein Gutachten, das sich in pauschalen Feststellungen und Bewertungen erschöpft oder nicht hinreichend detailliert ausfällt, ist unvollständig und damit mangelhaft (BÜHLER, a.a.O., Rz. f ff.; DOLGE, a.a.O., Art. 183 N. 11; MÜLLER, a.a.O., Art. 187 N. 10 u. Art. 188 N. 15; WEIBEL, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 188 N. 5 f.). Das Gutachten muss sodann klar, das heisst präzis, verständlich, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei sein. Aus dem Gutachten muss klar hervorgehen, auf welchem Weg und gestützt auf welche Methoden bzw. Fachkenntnisse die sachverständige Person ihre Befunde ermittelt und die Schlussfolgerungen gezogen hat. Das Gutachten sollte aus sich selbst heraus als Einheit verständlich sein und keine Widersprüche aufweisen. Da es Aufgabe der sachverständigen Person ist, dem Gericht die fehlende Fachkunde zu vermitteln, sollten ihre Ausführungen für das Gericht und die Parteien nachvollziehbar sein. Das Fachwissen ist möglichst einfach und verständlich darzulegen und die wichtigsten Fachbegriffe sind kurz zu erläutern. Nachvollziehbarkeit setzt voraus, dass das Gutachten nach einer überprüfbaren Methode und gemäss den wissenschaftlichen Standards des Fachgebietes erstellt und verständlich begründet wurde. Das Gutachten hat schlüssig zu sein, das heisst die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person müssen nach den Gesetzen der Logik anhand der Begründung zu überzeugen vermögen (BÜHLER, a.a.O., Rz. 11 u. 16 f.; DOLGE, a.a.O., Art. 183 N. 12 f.; GASSER/RICKLI/JOSI, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kurzkommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 188 N. 2; MÜLLER, a.a.O., Art. 187 N. 10; WEIBEL, a.a.O., Art. 188 N. 4 m.w.H.). 3.3.3. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Nach gefestigter Lehre und Praxis darf das Gericht in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einem eingeholten Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen, ansonsten eine willkürliche Beweiswürdigung
19 / 108 vorliegt. Ein triftiger Grund, der zur Abweichung von einem Gutachten führen kann, liegt insbesondere dann vor, wenn die vorstehend dargelegten Qualitätserfordernisse nicht erfüllt sind. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Entscheidgrundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das Gericht hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Das trifft etwa zu, wenn die sachverständige Person die ihr gestellten Fragen nicht beantwortet, ihre Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen. Die Frage, ob ein Gutachten im Sinne von Art. 188 Abs. 2 ZPO unvollständig, unklar oder nicht gehörig begründet ist, beschlägt letztlich auch die Schlüssigkeit und damit die Beweiswürdigung (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1, 138 III 193 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 2.1.2, 5A_224/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 2.3.2, 6B_79/2023 vom 5. April 2023 E. 1.4.1, 5A_86/2016 vom 5. September 2016 E. 4.1.2; GASSER/RICKLI/JOSI, a.a.O., Art. 188 N. 3; MÜLLER, a.a.O., Art. 187 N. 21; WEIBEL, a.a.O., Art. 188 N. 8; vgl. zum Ganzen bereits act. B.17, E. 3.3 m.w.H.). 3.3.4. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft bzw. stellt es Mängel am Gutachten fest, sind diese Mängel möglichst durch Verbesserung – auf dem Wege der Erläuterung oder Ergänzung (vgl. Art. 188 Abs. 2 ZPO) – zu beheben. Eine Verbesserung setzt aber nicht voraus, dass das Gutachten mangelhaft ist. Der Bedarf nach einer Erläuterung oder Ergänzung kann sich auch daraus ergeben, dass bei komplizierteren Fragestellungen Verständnisfragen auftreten oder sich aufgrund der Antworten der sachverständigen Person oder gestützt auf ein Privatgutachten neue Fragen aufdrängen. In den meisten Fällen lässt sich durch Verbesserung eine tragfähige Grundlage für ein gerichtliches Urteil bewerkstelligen. Nur in Ausnahmefällen ist eine andere sachverständige Person beizuziehen, wenn eine Erläuterung oder Ergänzung die Mängel des Gutachtens nicht zu beseitigen vermochte oder wenn eine Verbesserung von vornherein keinen Erfolg verspricht (DOLGE, a.a.O., Art. 187 N. 5 u. Art. 188 N. 8 f.; MÜLLER, a.a.O., Art. 187 N. 15 f. u. 21 u. Art. 188 N. 14;
20 / 108 WEIBEL, a.a.O., Art. 188 N. 9 f.). Unter Erläuterung wird die Präzisierung bzw. Erklärung eines unklaren, nicht in allen Punkten verständlichen oder nicht schlüssig begründeten Gutachtens bezeichnet. Letztere kommt vor der Ergänzung und soll die Prüfung ermöglichen, ob eine Ergänzung überhaupt notwendig ist. Nötige Erläuterungen, mit denen Verständnisfragen beantwortet werden sollen, wird das Gericht unter Umständen von Amtes wegen gestützt auf Art. 187 Abs. 1 ZPO vornehmen lassen. Solche Erläuterung können, über den Gesetzeswortlaut hinaus, nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich erfolgen. Eine Erläuterung des Gutachtens soll Gericht und Parteien helfen, die Argumentation der sachverständigen Person zu verstehen. Sie ist namentlich dann am Platz, wo ein unklares, widersprüchliches oder unverständliches Gutachten ergänzender oder präzisierender Ausführungen bedarf. Eine Ergänzung ist dagegen nötig, wenn das Gutachten unvollständig ist, sich neue Fragen ergeben haben oder Fehler zu korrigieren sind. In der Praxis ist eine klare Abgrenzung zwischen Erläuterungs- und Ergänzungsfragen häufig nicht möglich (Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2015 vom 27. März 2017 E. 4.3; DOLGE, a.a.O., Art. 187 N. 6 u. 10 f.; MÜLLER, a.a.O., Art. 187 N. 3 f. u. N. 16 u. Art. 188 N. 12 f.). Die Erläuterungen bzw. Ergänzungen des Gutachtens sind Bestandteile des gerichtlichen Gutachtens, die in seine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.1; MÜLLER, a.a.O., Art. 187 N. 3, 5 u. 17). 3.4. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 3.4.1. Beurteilungsgrundlagen Dem Gericht liegt das durch die Vorinstanz bei E._____ in Auftrag gegebene Gutachten vom
17. März 2025 (RG-act. VIII/16; nachfolgend auch: Gerichtsgutachten) vor. In den Akten befindet sich sodann die durch den Kindsvater eingereichte «G._____-Gutachtensüberprüfung im Zivilrecht» der G._____ vom
4. Juni 2025 (act. B.25; nachfolgend auch: Privat- oder Parteigutachten). Anlässlich der Hauptverhandlung vom
18. November 2025 erfolgte eine mündliche Erläuterung und Ergänzung des Gerichtsgutachtens durch E._____ im Sinne von Art. 187 Abs. 1 und Abs. 4 ZPO (vgl. act. H.4). Anschliessend an die Hauptverhandlung wurde der Gutachterin die Gelegenheit zu einer (zusätzlichen) schriftlichen Stellungnahme gewährt (vgl. act. D.23), worauf sie mit Eingabe vom
6. Januar 2026 (Poststempel) zum Parteigutachten Stellung nahm (act. D.29). Schliesslich liegt eine schriftliche Auskunft der SGRP vor (act. D.26).
21 / 108 3.4.2. Schriftliche Auskunft der SGRP 3.4.2.1. Nachdem auf Antrag der Kindesvertreterin (act. A.13) die Einholung einer schriftlichen Auskunft betreffend die Erstellung psychologischer Gutachten im Familienrecht bei der SGFP und der SGRP angeordnet worden war, stellte der Kindsvater mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 (act. A.14) den Antrag, der SGFP und der SGRP folgende Zusatzfragen zu den von der Kindesvertreterin vorgeschlagenen Fragen zu stellen [die nicht nummerierten Zusatzfragen wurden nachfolgend aus Praktikabilitätsgründen nummeriert]: 1. Wie beurteilt Ihre Fachgesellschaft die Bezeichnung eines Gutachtens als „forensisch psychiatrisch-psychologisch“, wenn die verantwortliche Gutachterin über keinen Facharzttitel in Psychiatrie verfügt? 2. Entspricht es den Leitlinien, auf eine systematische Zusammenfassung der relevanten Anknüpfungstatsachen zu verzichten, obwohl diese Grundlage der gesamten Urteilsbildung sind? 3. Wie ist fachlich zu bewerten, wenn bei komplexer familienrechtlicher Ausgangslage ein Aktenstudium von wenigen Stunden dokumentiert ist und nicht ersichtlich wird, welche Akten als relevant erachtet oder ausgeschlossen wurden? 4. Ist der Einsatz des projektiven Verfahrens „Familie in Tieren“ in familienrechtlichen Begutachtungen nach aktuellem Stand der Wissenschaft als fachlich zulässig zu erachten? 5. Welche fachlich anerkannten Methoden zur Kontrolle von Subjektivität sind erforderlich, wenn projektive Verfahren eingesetzt werden, und wie ist es zu bewerten, wenn diese nicht dokumentiert sind? 6. Wie beurteilt Ihre Fachgesellschaft den Einsatz einer veralteten Version des OPD-KJ in einem Begutachtungskontext, obwohl neuere Versionen verfügbar sind und das Verfahren primär therapeutischen Zwecken dient? 7. Ist es leitlinienkonform, ein testpsychologisches Verfahren ausserhalb des vorgesehenen Altersbereichs anzuwenden und daraus gutachterliche Schlussfolgerungen abzuleiten? 8. Wie ist ein Gutachten methodisch zu beurteilen, in dem Testresultate nicht vollständig dokumentiert, sondern ausschliesslich interpretativ zusammengefasst werden? 9. Welche Anforderungen stellen die Leitlinien an die Erhebung des Kindeswillens, insbesondere im Hinblick auf suggestive Elemente, Konsistenzdruck und wiederholte Befragungen in Anwesenheit beider Elternteile?
10. Ist es fachlich zulässig, innerpsychische Motive wie Angst, Kränkbarkeit oder emotionale Abwehr zuzuschreiben, ohne diese durch valide diagnostische Verfahren oder konsistente Befundlagen abzusichern?
11. Welche Bedeutung misst Ihre Fachgesellschaft der expliziten Darlegung der theoretischen Grundlagen sowie eines vollständigen Literaturverzeichnisses in familienrechtlichen Gutachten bei,
22 / 108 insbesondere im Hinblick auf Nachvollziehbarkeit, Überprüfbarkeit und wissenschaftliche Qualität der gutachterlichen Schlussfolgerungen?
12. Wie ist ein familienrechtliches Gutachten fachlich zu beurteilen, wenn zentrale Schlussfolgerungen gezogen werden, ohne dass die zugrunde liegenden theoretischen Modelle, Konzepte oder wissenschaftlichen Quellen offengelegt und in einem Literaturverzeichnis ausgewiesen sind?
13. Welche Bedeutung misst Ihre Fachgesellschaft der expliziten Ableitung psychologischer Hypothesen aus der gerichtlichen Fragestellung sowie deren Operationalisierung für die Planung, Durchführung und Auswertung familienrechtlicher Gutachten bei, und wie ist ein Gutachten fachlich zu beurteilen, in dem eine solche Hypothesenbildung nicht dokumentiert ist? Anlässlich der Fortsetzung der mündlichen Hauptverhandlung erklärte der Kindsvater, an seinem Antrag auf Unterbreitung der gestellten Zusatzfragen an die SGRP festzuhalten (act. H.8, S. 14); die Kindesvertreterin beantragte die Abweisung des Antrags (vgl. act. H.7, S. 1). 3.4.2.2. Die Zusatzfragen 1, 3, 8, 10, 12 und 13 zielen im Wesentlichen auf eine Beurteilung des vorliegenden Gerichtsgutachtens durch die SGRP (vgl. auch act. H.7, S. 4). Der Kindsvater führt denn auch selbst aus, die Beantwortung der beantragten Zusatzfragen durch die SGRP diene dazu, die Qualität des Gerichtsgutachtens einzuschätzen (vgl. act. A.14, S. 1 u. 5). Dies ist aber nicht Sinn und Zweck einer schriftlichen Auskunft nach Art. 190 ZPO. Dabei handelt es sich um eine Mischform zwischen Urkundenbeweis, Zeugnis und Gutachten, mit welcher dem Gericht Informationen betreffend bestimmte Tatsachen vermittelt werden sollen (vgl. WEIBEL/SINGH, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 190 N. 2 u. 9 f.). Die Würdigung eines Gutachtens stellt hingegen nicht Gegenstand einer solchen Auskunft dar; diese obliegt allein dem Gericht. Die erwähnten Zusatzfragen sind der SGRP mithin nicht zu unterbreiten. Die Zusatzfragen 2, 7 und 9 beziehen sich auf die Leitlinien [gemeint wohl: Leitlinien zur Erstellung familienrechtlicher Gutachten von Aebi, Steinbach und Vilén]. Die SGRP hat in ihrer schriftlichen Auskunft (act. D.26, Frage 5) indes bereits erklärt, dass diese Leitlinien zwar als fachliche Orientierung beigezogen werden können, aber nicht rechtsverbindlich sind (vgl. dazu nachfolgend E. 3.4.6.2). Da den Leitlinien somit ohnehin keine Verbindlichkeit zukommt und eine Abweichung davon folglich keinen Mangel eines Gutachtens begründet, kann auf die Unterbreitung der diesbezüglichen Zusatzfragen an die SGRP verzichtet werden. Die Zusatzfragen 4 und 6 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung des projektiven Verfahrens «Familie in Tieren» sowie einer veralteten Version der OPD-KJ im Rahmen einer
23 / 108 Begutachtung wurden bereits beantwortet (vgl. act. D.26, Frage 4; vgl. dazu nachfolgend E. 3.4.10.2). Sie sind der SGRP mithin nicht (erneut) zu unterbreiten. Was die Zusatzfrage 5 anbelangt, so bezieht sich deren erster Teil wiederum auf den Einsatz projektiver Verfahren. Diesbezüglich hat die SGRP erklärt, dass Methoden ohne hinreichende wissenschaftliche Absicherung nicht isoliert oder als tragende Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen verwendet werden dürfen und gutachterliche Aussagen sich stets aus einer methodisch konsistenten Gesamtschau aller erhobenen Informationen und Befunde zu ergeben haben (act. D.26, Frage 4). Daraus ergibt sich, dass gemäss der SGRP gerade beim Einsatz projektiver Verfahren eine Gesamtbeurteilung erforderlich ist, wodurch automatisch auch eine Kontrolle von Subjektivität erfolgt. Der zweite Teil der Zusatzfrage betrifft wiederum die Würdigung des konkret vorliegenden Gutachtens. Auf das Stellen der Zusatzfrage 5 kann folglich verzichtet werden. Zusatzfrage 6 ist sehr spezifisch und beschlägt implizit wiederum die Würdigung des vorliegenden Gutachtens. Die SGRP hielt in ihrer Auskunft fest, dass die methodenkritische Beurteilung von Gutachten anhand allgemein anerkannter Beurteilungskriterien, insbesondere Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der Begründung sowie der klaren Trennung von Befunden und Interpretation zu erfolgen hat (act. D.26, Frage 6). Damit hat die SGRP sich bereits zu den Kriterien zur Beurteilung eines Gutachtens geäussert, wobei die Würdigung des konkret vorliegenden Gutachtens, wie vorstehend erwähnt, Aufgabe des Gerichts und nicht der SGRP ist. Damit ist auch die Zusatzfrage 6 nicht der SGRP zu unterbreiten. Zusammenfassend sind die Zusatzfragen des Kindsvaters an die SGRP abzulehnen. 3.4.3. Privatgutachten der G._____ 3.4.3.1. An dieser Stelle ist kurz auf die Bedeutung eines von einer Partei als Reaktion auf ein Gerichtsgutachten vorgelegten Partei- bzw. Privatgutachtens einzugehen. Ein Parteigutachten ist ein Gutachten einer Fachperson, das eine Partei in Auftrag gegeben hat. Es ist gemäss Art. 177 ZPO als Beweisurkunde zu werten. Obschon einem solchen Gutachten nicht derselbe Rang zukommt wie einem vom Gericht eingeholten Gutachten, weil der Privatgutachter erklärtermassen auf der Seite einer Partei steht, kann dieses – je nach seiner Überzeugungskraft – für die Beweiswürdigung durch das Gericht durchaus von Belang sein. Das Gericht ist bei substantiiert vorgetragenen Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten verpflichtet, die Frage zu prüfen, ob das Gerichtsgutachten durch diese Argumente nicht so sehr erschüttert wird, dass von ihm abzuweichen ist oder dass wenigstens beweismässige Weiterungen zur Abklärung der
24 / 108 aufgeworfenen Fragen anzuordnen sind. Gegebenenfalls ist der Gerichtsgutachter im Rahmen der Erläuterung bzw. Ergänzung seines Gutachtens mit der Meinung des Privatgutachters zu konfrontieren, zumal dem Gericht die erforderliche Sachkunde zur Beantwortung der durch Letzteren aufgeworfenen Fragen naturgemäss fehlt. Jedenfalls hat sich das Gericht in der Urteilsbegründung mit dem Parteigutachten auseinanderzusetzen (BÜHLER, a.a.O., Rz. 24; DOLGE, a.a.O., Art. 183 N. 17; MÜLLER, a.a.O., Art. 187 N. 18 u. Art. 188 N. 16; vgl. BGE 125 V 351 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2). 3.4.3.2. Die Kindsmutter macht geltend, beim angeblichen Gegengutachten der G._____ handle es sich um ein einseitiges, parteiisches Privatgutachten, welches unbeachtlich sei. Die Privatgutachterin habe grundsätzliche Abklärungen unterlassen und habe weder Einsicht in Verfahrensakten gehabt noch mit den Betroffenen gesprochen. Das Quasigutachten ziele einzig darauf, die Gerichtsgutachterin als Sachverständige zu diskreditieren. Die Schlussfolgerung der Gutachterin sei nicht fundiert und einseitig anklagend. Es gelinge dem Kindsvater mit dem Gegengutachten nicht, in methodisch nachvollziehbarer Weise erhebliche Mängel des Gerichtsgutachtens darzulegen (act. A.3, II.B.1.3 ff.; act. A.7, II.B.2.7, II.B.3.8 u. II.B.3.11; act. H.6, II. S. 3 f.). Die Kindesvertreterin führt aus, die vom Kindsvater in Auftrag gegebene «Gutachtensüberprüfung» bzw. das Parteigutachten erweise sich als derart fehlerhaft, dass sie unbeachtlich sei. Ausserdem seien die im Parteigutachten enthaltenen Behauptungen grösstenteils unzutreffend (vgl. act. A.2, II.9; act. H.7, S. 4 ff.). Auch die Gerichtsgutachterin betont, dass es sich bei dem Parteigutachten der G._____ nicht um eine neutrale Stellungnahme handle, sondern es einzig darum gehe, sie als Gutachterin zu diskreditieren. Die Beurteilung ihrer Empfehlungen durch die G._____ sei nicht zulässig, zumal Letztere keine eigenen Untersuchungen durchgeführt habe (act. D.29, S. 1 f.). 3.4.3.3. Gemäss den eingangs gemachten Ausführungen ist dem Umstand, dass ein Privatgutachten im Auftrag einer Partei erstellt wurde und deshalb wohl regelmässig zu deren Gunsten ausfällt, durchaus Rechnung zu tragen. Nichtsdestotrotz kann ein solches Parteigutachten nicht von vornherein als unbeachtlich qualifiziert werden, sondern hat das Gericht die darin thematisierten Aspekte bei der Würdigung des Gerichtsgutachtens zu berücksichtigen. Auch die von der Kindesvertreterin gegen das Parteigutachten vorgebrachten formalen Einwendungen betreffend dessen Unterzeichnung und bezüglich der Auftragserteilung (vgl. act. A.2, II.9; act. H.7, S. 5) führen nicht dazu, dass das Gericht sich mit den in diesem aufgeworfenen Fragen überhaupt nicht
25 / 108 auseinanderzusetzen hätte. Soweit ersichtlich (vgl. act. B.25, S. 3) erfolgte die Gutachtensüberprüfung einzig auf Grundlage bzw. unter Berücksichtigung des Gerichtsgutachtens ohne Konsultation weiterer Unterlagen. Während zutreffend ist, dass das Parteigutachten sich zu verschiedenen Punkten wie insbesondere Gesprächen, bei welchen die Privatgutachter nicht anwesend waren, nicht äussern kann, bedeutet dies nicht, dass nicht (allein) auf Grundlage des Gerichtsgutachtens gewisse Beobachtungen bzw. Bemerkungen gemacht werden könnten. 3.4.3.4. Vor dem Hintergrund der vorangehenden Ausführungen wurde die Gerichtsgutachterin E._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom
18. November 2025 unter anderem mit den im Parteigutachten aufgeworfenen Fragen konfrontiert (vgl. act. H.4). Nachfolgend ist auf die durch den Kindsvater und im Parteigutachten vorgebrachten Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten einzugehen. 3.4.4. Qualifikation der Gerichtsgutachterin und Bezeichnung des Gerichtsgut- achtens 3.4.4.1. Im Privatgutachten wird festgehalten, die Gerichtsgutachterin verfüge zwar über akademische Qualifikationen und Fachkompetenzen, jedoch weder über eine Gutachter-Zertifizierung der SGRP noch über eine solche der SGFP, Sektion forensische Psychologie. Die entsprechenden Zertifizierungen bzw. Trägerlisten stellten den «Goldstandard» dar und seien für die Bewertung bzw. Sicherstellung der Qualifikation einer sachverständigen Person zur Erstellung fundierter Gutachten von Bedeutung. Für die Erstellung von Gutachten sei aus fachlicher Sicht eine Qualifikation auf dieser höchsten Stufe erforderlich (vgl. act. B.25, S. 4 ff. u. 10). 3.4.4.2. Gemäss der Auskunft der SGRP (act. D.26, Fragen 1 u. 2) und entgegen dem Privatgutachten (act. B.25, S. 6) handelt es sich bei der Gutachterliste der SGRP um eine vereinsinterne Übersicht, welche nicht abschliessend ist und welche den Gesamtpool qualifizierter Sachverständiger in der Schweiz mithin nicht vollständig abbildet. Der Liste kommt weder amtliche noch normative Wirkung zu und sie begründet keinerlei Anspruch oder Ausschluss. Die Eignung einer sachverständigen Person zur Erstattung eines familienrechtlichen Gutachtens beurteilt sich der Auskunft der SGRP zufolge im Einzelfall nach Sachkunde, Erfahrung und Unabhängigkeit und nicht nach einer SGRP-Zugehörigkeit (vgl. ähnlich auch die schriftliche Stellungnahme der Gerichtsgutachterin, act. D.29, S. 1 f.). Die Gerichtsgutachterin Dr. rer. nat. E._____ ist Fachpsychologin für Rechtspsychologie FSP, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, Fachpsychologin für Kinder- und Jugendpsychologie FSP sowie eidgenössisch
26 / 108 anerkannte Psychotherapeutin (vgl. RG-act. VIII/16, S. 100 i.f.; ._____ [zuletzt besucht am 22. Januar 2026]). Sie verfügt gemäss eigenen, indes unbestrittenen Angaben über eine Berufserfahrung als Gerichtsgutachterin von rund 25 Jahren (vgl. act. H.4, Rz. 931 ff.). Angesichts ihrer (einschlägigen) Fachtitel und langjährigen Berufserfahrung und da nach dem soeben Gesagten eine Zugehörigkeit zur bzw. Zertifizierung durch die SGRP keine erforderliche Voraussetzung für die Erstellung von gerichtlichen Gutachten darstellt (bezüglich der SGFP dürfte wohl dasselbe gelten), kann festgehalten werden, dass die Gerichtsgutachterin über die notwendigen Qualifikationen zur Erstellung von Gerichtsgutachten im Bereich des Familienrechts verfügt. Hinzu kommt, dass die Parteien und damit auch der Kindsvater selbst dem Gericht beantragten, E._____ mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen (RG-act. IV/1, Ziff. 1.2), wobei dies mutmasslich in Kenntnis deren nicht vorhandener Zugehörigkeit zur SGRP und SGFP erfolgte. 3.4.4.3. In Zusammenhang mit der Qualifikation der Gerichtsgutachterin hält das Parteigutachten weiter fest, durch die Verwendung der Doppelbezeichnung «psychiatrisch-psychologisch» im Titel des Gutachtens suggeriere die Gerichtsgutachterin irreführend einen Facharzttitel in Psychiatrie, über den sie nicht verfüge (act. B.25, S. 8). 3.4.4.4. Diesbezüglich ist zunächst mit der Vorinstanz (vgl. act. B.17, E. 3.10) darauf hinzuweisen, dass die Betitelung des Gutachtens als «forensisch psychiatrisch-psychologisches Gutachten» betreffend Zuteilung der Obhut und Regelung des persönlichen Verkehrs betreffend C._____ und D._____ wohl in erster Linie auf die entsprechende Auftragserteilung durch die Vorinstanz (vgl. RG- act. VIII/1) zurückzuführen ist, welche ihrerseits auf dem diesbezüglichen Antrag der Kindesvertreterin (RG-act. I/3, Antrag Ziff. 1) bzw. demjenigen aller Parteien (RG-act. IV/1, Ziff. 1.1) beruht. Dasselbe gilt für die Ernennung von E._____ als Gerichtsgutachterin (RG-act. I/3, Antrag Ziff. 2; RG-act. IV/1, Ziff. 1.2). Es darf davon ausgegangen werden, dass die Parteien ihren Antrag auf Einholung eines «forensisch psychiatrisch-psychologischen Gutachtens» bei E._____ in Kenntnis deren Qualifikationen – diese sind unter anderem öffentlich bzw. im Internet einsehbar – und damit auch des nicht vorhandenen Facharzttitels in Psychiatrie stellten. Sodann wird auch durch den Kindsvater bzw. im Parteigutachten nicht behauptet, die Gerichtsgutachterin habe explizit erklärt, über einen entsprechenden Facharzttitel zu verfügen (vgl. auch act. H.4, Rz. 863 ff.). Der Vorwurf an die Gerichtsgutachterin, irreführend nicht vorhandene Qualifikationen zu suggerieren, geht mithin fehl. Hinzu kommt, dass der Gutachtenstitel bereits nach seinem
27 / 108 Wortlaut nicht ausdrückt, das Gerichtsgutachten sei durch eine sachverständige Person mit einem Facharzttitel in Psychiatrie erstellt worden, sondern vielmehr, dass das Gutachten selbst (auch) psychiatrische Fragestellungen betrifft bzw. betreffen kann. So führte denn auch die Gerichtsgutachterin anlässlich der Gutachtenserläuterung und -ergänzung aus, aufgrund des durch sie verwendeten multiaxialen Systems sei es Teil des Gutachtensprozesses, psychiatrische Abklärungen zu tätigen und psychiatrische Diagnosen zu stellen, wobei sie über eine entsprechende Befähigung verfüge. Deshalb handle es sich aus ihrer Sicht um ein psychologisch-psychiatrisches Gutachten (vgl. act. H.4, Rz. 870 ff.; vgl. auch act. H.4, Rz. 491 ff. u. 926 ff.; vgl. ferner SEIFERT/KREXA/KÜHNEL/BAREISS, Leitfaden zur Erstellung psychologisch-psychiatrischer Gutachten bei Fragen zum Kindeswohl, in: FamPra.ch 2015, S. 119 u. 133). Vor diesem Hintergrund kann der Gerichtsgutachterin hinsichtlich der Bezeichnung des Gutachtens kein Vorwurf gemacht werden. 3.4.5. Supervision und Selbstreflexion 3.4.5.1. Bemängelt wird ferner, dass das Gerichtsgutachten in Einzelarbeit sowie ohne Intervision oder Supervision erstellt worden sei, wodurch das Mehraugenprinzip verletzt worden sei und keine kritische Reflexion der Haltung der Sachverständigen im Team erfolgt sei. Das Gutachten sei aus diesem Grund als methodisch unzureichend zu beurteilen. Es fehle an einer zentralen Voraussetzung für qualitätsgesicherte Urteilsbildung (vgl. act. A.4, V.24 u. V.57; act. B.25, S. 4, 10
u. 20). 3.4.5.2. Zutreffend ist, dass sich dem Gerichtsgutachten selbst nicht entnehmen lässt, dass bzw. inwiefern eine Supervision oder Intervision stattgefunden hätte. Anlässlich der mündlichen Gutachtenserläuterung und -ergänzung führte die Gerichtsgutachterin indessen aus, jedes Gutachten mit einer Supervisorin bzw. einem Supervisor zu besprechen, wobei die Supervision je nach Alter der betroffenen Kinder durch eine von zwei sachverständigen Personen erfolge. Die Supervision erfolge jeweils gegen Ende des Gutachtensprozesses im Sinne einer Gesamtschau und es würden insbesondere die Ergebnisse und Empfehlungen besprochen. Sie erwähne diese Supervision jedoch nie in ihren Gutachten. Es bestehe keine entsprechende Pflicht und sie habe auch in anderen Gutachten noch nie eine solche Erwähnung gesehen (vgl. act. H.4, Rz. 263, 341 ff., 361 ff., 406 ff.
u. 510 ff.). Angesichts der plausiblen Ausführungen der Gerichtsgutachterin, dass eine Supervision stattgefunden habe, und da keine Pflicht bzw. Empfehlung ersichtlich ist, wonach eine Supervision in einem Gutachten explizit ausgewiesen werden müsste – auch im Parteigutachten findet sich kein entsprechender
28 / 108 Hinweis –, kann festgehalten werden, dass das Gerichtsgutachten unter Supervision erstellt wurde und in dieser Hinsicht keinen Mangel aufweist. 3.4.5.3. Der Kindsvater wirft der Gerichtsgutachterin weiter eine fehlende Bereitschaft zur Selbstreflexion und zur Auseinandersetzung mit abweichenden fachlichen Einschätzungen bzw. mit externer Kritik vor. Im Gutachten fehle eine transparente Darstellung der Selbstreflexion und möglicher Einflüsse auf die Gutachterperspektive (vgl. act. A.4, V.55; act. H.5, III.8 f., III.24 u. III.26 ff.). 3.4.5.4. Anlässlich der mündlichen Gutachtenserläuterung und -ergänzung erklärte die Gerichtsgutachterin (in Bezug auf die Interpretation der Ergebnisse projektiver Verfahren), darauf zu achten, das Hineininterpretieren vermeintlicher Fakten aufgrund persönlicher Sympathien zu vermeiden und ihre eigenen Gefühle herauszufiltern, wobei sie als psychodynamische Psychotherapeutin und Gutachterin sehr geschult sei in Fragen der Übertragung und Gegenübertragung. Die Objektivität der Interpretationen werde auch durch Supervision gewährleistet (vgl. act. H.4, Rz. 341 ff. u. 453 ff.). Angesichts der soeben zitierten Aussagen kann der Gerichtsgutachterin nicht vorgeworfen werden, es fehle ihr an der Bereitschaft zur Selbstreflexion und der Berücksichtigung möglicher Einflüsse auf die Gutachterperspektive. Dass das Gutachten sich nicht explizit zur Reflexion und Selbstüberprüfung äussert, erhellt vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um einen internen Teil des Begutachtungsprozesses handelt, der als solches für die Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen nicht von Relevanz ist. Was den Umgang der Gerichtsgutachterin mit der Kritik im Parteigutachten bzw. ihre Auseinandersetzung damit anlässlich der mündlichen Gutachtenserläuterung und - ergänzung (vgl. act. H.4) und in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom
6. Januar 2026 (vgl. act. D.29) anbelangt, so kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, die Gutachterin setze sich nicht hinreichend mit qualifizierter externer Kritik auseinander oder habe gar einen Unfehlbarkeitsanspruch (vgl. act. H.5, III.8). Zu berücksichtigen ist nämlich insbesondere, dass es sich beim Parteigutachten nicht um eine objektive, auf fachliche Aspekte beschränkte Beurteilung einer anderen sachverständigen Person, sondern um eine im Interesse einer Prozesspartei erstellte Bewertung des Gerichtsgutachtens handelt, in welcher diverse, teilweise nicht zutreffende Vorwürfe gegenüber der Gerichtsgutachterin erhoben werden. Gegenstand einer Erläuterung bildet die Präzisierung bzw. Erklärung eines unklaren, nicht in allen Punkten verständlichen oder nicht schlüssig begründeten Gutachtens (vgl. E. 3.3.4). Dabei geht es in der Regel um die Klärung von Verständnisfragen, nicht hingegen um eine Verteidigung der gutachterlichen Arbeit als solche. Der Umstand, dass die Gerichtsgutachterin sich
29 / 108 nicht bzw. nicht zur Zufriedenheit des Kindsvaters mit allen im Parteigutachten erhobenen Vorwürfen auseinandersetzt, vermag deshalb keinen Mangel des Gutachtens zu begründen. 3.4.6. Berücksichtigung von Leitlinien für die Erstellung familienrechtlicher psy- chologischer Gutachten 3.4.6.1. Sodann wird durch den Kindsvater bzw. im Parteigutachten vorgebracht, bei der Erstellung des Gerichtsgutachtens seien die geltenden Richtlinien bzw. Leitlinien nicht (hinreichend) eingehalten worden, womit das Gerichtsgutachten den Mindestanforderungen für familienrechtliche Gutachten nicht genüge (vgl. act. A.4, V.15, V.24, V.54 f. u. V.57; act. B.25, S. 5 f. u. S. 34 Frage 1). 3.4.6.2. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass aktuell keine rechtsverbindlichen schweizweiten Leit- oder Richtlinien und damit keine kodifizierten Standards für die Erstellung familienrechtlicher psychologischer Gutachten bestehen. Leitlinien wie insbesondere die (von der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen FSP, der Schweizerischen Vereinigung für Kinder- und Jugendpsychologie SKJP und der SGRP unterstützten) «Leitlinien für psychologische Gutachten im Familienrecht» von Aebi, Steinbach und Vilén können jedoch als fachliche Orientierung beigezogen werden, Expertise sicherstellen und zur Beurteilung der Expertentätigkeit beitragen (vgl. act. D.26, Fragen 5 und 6; AEBI/STEINBACH/VILÉN, Leitlinien für psychologische Gutachten im Familienrecht, in: ZKE 2020, S. 1 ff.). Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt nicht, dass ein Gutachten bestimmten Leitlinien zu entsprechen habe. Die Würdigung von Gerichtsgutachten erfolgt anhand der vorstehend dargelegten Kriterien (vgl. E. 3.3.1 f.; vgl. auch act. D.26, Frage 6). Vor dem Hintergrund des Gesagten können die erwähnten Leitlinien von Aebi, Steinbach und Vilén nachfolgend bei der Würdigung des Gerichtsgutachtens unterstützend beigezogen bzw. berücksichtigt werden. Sie können dazu dienen, die bundesgerichtlichen Vorgaben an ein Gerichtsgutachten im vorliegenden Einzelfall anzuwenden bzw. zu konkretisieren. Eine allfällige Abweichung von den in den Leitlinien gemachten Empfehlungen begründet jedoch für sich gesehen keine Mangelhaftigkeit des Gutachtens. 3.4.7. Formale Mängel 3.4.7.1. In formaler Hinsicht wird vorgebracht, es fehle an einer schriftlich dokumentierten Auftragsklärung. Ferner sei nicht nachvollziehbar, auf welchen Informationsquellen bzw. Anknüpfungstatsachen die Zusammenfassung der
30 / 108 Ausgangslage im Gerichtsgutachten beruhe respektive welche Aktenstücke vorgelegen hätten und welche davon berücksichtigt worden seien. Es sei zumindest zweifelhaft, ob die Sachverständige wirklich alle zur Verfügung stehenden Akten habe studieren können bzw. ob sie alle relevanten Akten eingefordert habe. Darüber hinaus werde kein Überblick über die Struktur des Gutachtens gegeben und sei unklar, ob ein Untersuchungsplan oder Gesprächsleitfäden erstellt worden seien. Auch sei nicht dokumentiert worden, ob die Gutachterin das Erstgespräch mit den Eltern adäquat eingeleitet und sie über ihre Rechte und Pflichten im Gutachtensprozess informiert habe. Sodann fehle es an einer nachvollziehbaren Hypothesen- und Entscheidungsstruktur. Die betroffenen Personen seien nirgends übersichtlich und mit ihrer Funktion aufgelistet. In grammatikalischer und orthografischer Sicht falle eine eher hohe Anzahl an sprachlichen Fehlern auf, teilweise würden klar definierte psychologische Begriffe falsch angewandt und die Wiedergabe von Namen, Titeln, Funktionen und Begriffen im Gutachten sei uneinheitlich. Die Antworten auf die gestellten Fragen seien nicht vollständig und es gebe keine weiteren sachdienlichen Feststellungen (vgl. act. A.4, V.54 f. u. V.59; act. B.25, S. 11 f., 21 u. 31 ff.; act. H.5, III.14 ff., III.20, III.24 u. III.70). 3.4.7.2. Entgegen dem Parteigutachten stellt die Tatsache, dass die Auftragsklärung (vgl. dazu AEBI/STEINBACH/VILÉN, a.a.O., S. 9) nicht schriftlich im Gerichtsgutachten dokumentiert wurde, keinen Mangel desselben dar bzw. kann aus diesem Umstand nicht darauf geschlossen werden, dass keine solche stattfand. Zutreffend ist hingegen, dass im Gerichtsgutachten eine vollständige Angabe der relevanten Anknüpfungstatsachen und namentlich eine Auflistung der der Gerichtsgutachterin von der (auftraggebenden) Erstinstanz zur Verfügung gestellten Akten fehlt. So wird lediglich unter dem Titel «Quellen» festgehalten, das Gutachten stütze sich unter anderem auf «die uns übersandten Aktenauszüge (Proz. Nr. 135-2024-77)», während unter dem Titel «Aktenauszug» erklärt wird, dass die umfassende, beigelegte Bilddokumentation gesichtet worden sei (RG- act. VIII/16, S. 4 f.). Damit erwies sich das Gutachten (zunächst) tatsächlich als unvollständig und damit nicht den Anforderungen an ein Gerichtsgutachten entsprechend (vgl. oben E. 3.3.2; vgl. auch AEBI/STEINBACH/VILÉN, a.a.O., S. 15). Zu beachten ist immerhin, dass die der Gerichtsgutachterin von der Vorinstanz zugesandten Akten aus dem Gutachtensauftrag hervorgehen, wo sie als Beilagen aufgeführt sind (RG-act. VIII/1, S. 3; vgl. ausserdem RG-act. VIII/7). Anlässlich der mündlichen Gutachtenserläuterung und -ergänzung bestätigte die Gerichtsgutachterin auf Nachfrage, alle im Gutachtensauftrag der Vorinstanz angegebenen Aktenstücke erhalten zu haben. Sie führte aus, jeweils sämtliche ihr zur Verfügung gestellten Akten zu lesen und daraus zu entnehmen, was für sie
31 / 108 relevant sei (vgl. act. H.4, Rz. 49 ff. u. 136 ff.). Damit lassen sich nach der Erläuterung durch die Gutachterin die dem Gerichtsgutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen (abschliessend) feststellen. Das Gutachten erweist sich in dieser Hinsicht nunmehr als vollständig, stellen Erläuterungen doch Bestandteile des gerichtlichen Gutachtens dar, die in dessen Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (vgl. E. 3.3.4). Entgegen dem Parteigutachten bzw. dem Kindsvater kann aufgrund der Erläuterung durch die Gerichtsgutachterin ferner davon ausgegangen werden, dass sie sämtliche ihr von der Vorinstanz zur Verfügung gestellten Akten studiert hat und mithin über vollständige Aktenkenntnis verfügte. Die Struktur des Gerichtsgutachtens ergibt sich aus dessen Inhaltsverzeichnis (RG- act. VIII/16, S. 2 f.). Was die Frage anbelangt, ob die Gerichtsgutachterin gemäss einem Untersuchungsplan und anhand eines Gesprächsleitfadens vorgegangen ist (vgl. AEBI/STEINBACH/VILÉN, a.a.O., S. 10), so lässt sich dem Gutachten dazu in der Tat nichts entnehmen. Dies erstaunt aber auch nicht weiter, handelt es sich dabei doch um interne Arbeitsdokumente, die kaum je im finalen Gutachten wiedergegeben werden dürften. Dasselbe gilt für die (angeblich) fehlende Hypothesen- und Entscheidungsstruktur. Zwar werden diese im Gutachten nicht explizit erwähnt. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die Gerichtsgutachterin nicht (korrekt) mit Hypothesen gearbeitet (vgl. dazu AEBI/STEINBACH/VILÉN, a.a.O., S. 9 ff.) und auf strukturierte Art und Weise vorgegangen ist, um schliesslich zu den im Gutachten festgehaltenen Ergebnissen und Empfehlungen zu gelangen. Dass die jeweiligen Hypothesen im Gutachten wiedergegeben werden, ist nicht erforderlich; vielmehr wäre ein solches Vorgehen der Verständlichkeit und Klarheit des Gutachtens wohl eher abträglich. Zuzustimmen ist der Kritik im Parteigutachten insoweit, als eine Dokumentation der Aufklärung der Eltern über den Ablauf des Gutachtensprozesses sowie ihre Rechte und Pflichten (vgl. einzig RG-act. VIII/16, S. 11 u. 23) wünschenswert bzw. der Transparenz zuträglich gewesen wäre. Allein aufgrund der unterbliebenen Dokumentation der Aufklärung erscheint das Gutachten indes nicht als unvollständig und damit mangelhaft; dies insbesondere auch deshalb, weil selbst der Kindsvater nicht vorbringt, dass keine entsprechende Aufklärung erfolgt sei. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die involvierten Personen mit ihrer jeweiligen Funktion gesondert aufzulisten wären, sofern, wie dies vorliegend der Fall ist, aus dem Gutachten klar wird, auf welche Personen mit welcher Rolle sich dieses jeweils bezieht. Im Übrigen lässt sich der Zusammenfassung der Quellen samt Legende (RG-act. VIII/16, S. 4) ohne Weiteres eine Übersicht über die für das Gutachten relevanten Personen entnehmen. Auch wenn in Übereinstimmung mit dem Parteigutachten festzustellen ist, dass das Gerichtsgutachten gewisse
32 / 108 orthografische und grammatikalische Fehler aufweist und Titel, Funktionen und Begriffe teilweise uneinheitlich verwendet werden, ändert dies nichts daran, dass das Gutachten insgesamt verständlich und gut lesbar ist (vgl. dazu AEBI/STEINBACH/VILÉN, a.a.O., S. 17). Die erwähnten Ungenauigkeiten (auch in Bezug auf die Verwendung psychologischer Begriffe; vgl. insbesondere zum Begriff der Bindungstoleranz nachfolgend E. 3.4.8.4) stellen jedenfalls keinen relevanten Mangel dar, der eine Unverwertbarkeit des Gutachtens zur Folge hätte. Bei der Fragenbeantwortung verweist die Gerichtsgutachterin bei mehreren Fragen (Fragen lit. a, b, g und h) auf die entsprechenden vorangehenden Kapitel (RG- act. VIII/16, S. 99 f.). Während einerseits wünschenswert erscheinen kann, dass die vorangehend im Gutachten bereits dargelegten Ergebnisse an dieser Stelle nochmals kurz zusammengefasst wiedergegeben werden, ist anderseits insbesondere unter Effizienzgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass auf eine Wiederholung bereits im Gutachten enthaltener Feststellungen verzichtet wird. Die Verwendung von Verweisen bei der Fragenbeantwortung führt jedenfalls nicht dazu, dass das Gutachten als unvollständig zu qualifizieren wäre. Ebenso wenig kann im Umstand, dass das Gerichtsgutachten keine weiteren sachdienlichen Feststellungen (vgl. dazu AEBI/STEINBACH/VILÉN, a.a.O., S. 16) enthält, eine Unvollständigkeit des Gutachtens erblickt werden. Wurden bereits sämtliche nötigen Bemerkungen und Hinweise angebracht, sind weitere sachdienliche Feststellungen nicht zwingend erforderlich. Insgesamt sind keine formalen Mängel ersichtlich, die einen relevanten Einfluss auf die Qualität und damit auf die Verwertbarkeit des Gerichtsgutachtens hätten. 3.4.8. Unausgewogene diagnostische Erfassung beider Elternteile 3.4.8.1. Der Kindsvater moniert weiter, im Gutachten fehle es an einer ausgewogenen und vergleichbaren diagnostischen Erfassung beider Elternteile. Die Vorinstanz habe die von ihm gerügte Ungleichbehandlung im Rahmen der Begutachtung (namentlich Einholung von Fremdenauskünften ausschliesslich aus dem Umfeld der Kindsmutter, deutlich kürzere und weniger tiefgreifende Exploration des Kindsvaters sowie unterbliebene Würdigung von Beweismitteln des Kindsvaters) zu Unrecht verneint bzw. sei auf seine entsprechenden Rügen gar nicht erst hinreichend eingegangen. Bezüglich der von ihm eingereichten Unterlagen und Fotos habe sie sich lediglich auf die Ausführungen der Kindesvertreterin gestützt (vgl. act. A.4, V.17 f., V.54 u. V.59; vgl. auch act. B.25, S. 34, wo das Gerichtsgutachten als nicht hinreichend ausgewogen bezeichnet wird).
33 / 108 3.4.8.2. Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid bereits ausführlich mit den erwähnten Rügen des Kindsvaters auseinander. Sie hielt diesbezüglich fest, entgegen dem Kindsvater sei keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ersichtlich. So seien sämtliche Fremdauskünfte – mit Ausnahme der Auskunft der Psychotherapeutin der Kindsmutter, welche zwecks Abklärung der (notabene vom Kindsvater in Frage gestellten) Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter eingeholt worden sei – von unabhängigen Fachpersonen und nicht wie behauptet aus dem Umfeld der Kindsmutter eingeholt worden. Es bestehe kein Anlass, an der Neutralität der eingeholten Fremdauskünfte zu zweifeln. Der Einbezug der Grosseltern mütterlicherseits durch die Gutachterin sei auf ausdrückliche Aufforderung des Gerichts hin erfolgt, zumal die Parteien die Einschätzung der Beziehung zwischen diesen und den Kindern vereinbart hätten. Sodann seien beide Kindseltern in ähnlichem zeitlichem Umfang von der Gutachterin befragt und in die Untersuchungen einbezogen worden und sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Exploration des Kindsvaters weniger tiefgreifend ausgefallen sei als jene der Kindsmutter. Was die durch den Kindsvater eingereichten Fotobücher anbelange, so seien diese, anders als die von der Kindsmutter eingereichten Unterlagen zu ihrer Arbeitssituation und zu den Möglichkeiten hinsichtlich der Einschulung von D._____ am Wohnsitz der Kindsmutter, für die Beantwortung der Fragestellung nicht relevant gewesen, weshalb deren Nicht-Berücksichtigung durch die Gutachterin nicht zu beanstanden sei (act. B.17, E. 3.6 f.). Der Kindsvater setzt sich im Berufungsverfahren mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht (substantiiert) auseinander, weshalb an dieser Stelle grundsätzlich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann. Ergänzend ist mit der Kindesvertreterin (vgl. act. A.6, II.12) darauf hinzuweisen, dass der Kindsvater selbst keine Angaben dazu macht, welche Fremdauskünfte aus seinem Umfeld zu Unrecht nicht eingeholt worden seien. Auch bezüglich der durch die Kindseltern beigebrachten Unterlagen ist der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach die durch die Kindsmutter eingereichten Unterlagen für die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Eltern und der geeignetsten Betreuungsform für die Kinder relevant gewesen seien, die durch den Kindsvater eingereichten Fotobücher hingegen nicht, zuzustimmen. Bei einer Betrachtung der durch den Kindsvater eingereichten, der Gerichtsgutachterin zur Verfügung gestellten Fotodokumentationen (vgl. RG-act. III/39 f.) fällt auf, dass viele Fotos die Kinder und den Kindsvater bei Freizeitaktivitäten zeigen. Aber auch aus den Bildern, welche offenbar den Alltag der Kinder beim Kindsvater abbilden, lassen sich naturgemäss keine Schlüsse ziehen, auf welche bei der Beurteilung der Frage der Obhutszuteilung und der Regelung des persönlichen Verkehrs mit den Kindern abgestellt werden könnte. Vor diesem Hintergrund stellt es keinen Mangel des
34 / 108 Gerichtsgutachtens dar, dass darin nicht auf die eingereichten Fotodokumentationen eingegangen wird. Dass der Kindsvater der Gerichtsgutachterin darüber hinaus weitere Unterlagen eingereicht hätte, welche nicht berücksichtigt worden wären – auf die durch den Kindsvater bzw. dessen Assistentin an die Gutachterin verschickten E-Mails samt deren Anhänge (vgl. RG- act. VIII/16, S. 41 f.) wurde im Gutachten eingegangen –, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht (substantiiert) vorgebracht. Im Übrigen ist der Kindesvertreterin (vgl. act. A.6, II.12) zuzustimmen, dass im Gutachten ohnehin keine Würdigung von Beweismitteln zu erfolgen hat. Insgesamt ist somit, entgegen dem Kindsvater bzw. dem Parteigutachten, von einer ausgewogenen und vergleichbaren diagnostischen Erfassung beider Elternteile auszugehen. 3.4.9. Methodik 3.4.9.1. Kritisiert wird sodann die Methodik des Gerichtsgutachtens. Namentlich wird geltend gemacht, im Gerichtsgutachten fehlten eine strukturierte, methodische Beurteilung der Betreuungs- und Beziehungskompetenzen der Eltern und insbesondere der Bindungstoleranz, eine methodisch fundierte Erfassung und Einordnung des Kindeswillens, eine strukturierte Verhaltensbeobachtung, die notwendige Einbindung unabhängiger Drittquellen bzw. der Abgleich mit Fremdauskünften, die Einbeziehung interdisziplinärer Expertise (etwa im heilpädagogischen Bereich), die Triangulation von Datenquellen, die empirische Überprüfbarkeit und intersubjektive Nachvollziehbarkeit sowie Transparenz bezüglich des Begutachtungsprozesses und der Entscheidungslogik. Es würden ohne konsistente, überprüfbare Herleitung aus der Diagnostik, Exploration und Fremdauskünften Empfehlungen ausgesprochen. Zudem fehle eine ausführliche Diskussion von Vor- und Nachteilen verschiedener Szenarien. Entgegen der Vorinstanz verdiene ein offensichtlich falsches Vorgehen bei der Begutachtung keinen Schutz unter dem Mantel der Methodenfreiheit (vgl. act. A.4, V.15, V.54 f.
u. V.59; act. B.25, S. 19 u. 31; act. H.5, III.10 ff., III.21 f. u. III.24). Auf die in diesem Zusammenhang erhobene (spezifische) Kritik betreffend die verwendeten Testverfahren und die (subjektive) Interpretation von Ergebnissen wird nachfolgend gesondert eingegangen (vgl. E. 3.4.10 f.). 3.4.9.2. Wie sich dem Gerichtsgutachten entnehmen lässt, stützt die Gutachterin ihre Beurteilung auf verschiedene Informationsquellen bzw. Grundlagen. So erfolgte seitens beider Elternteile eine umfassende Exploration, im Wesentlichen bestehend aus je zwei Gesprächen und je einem Hausbesuch. Sodann holte die Gutachterin bei verschiedenen Fachpersonen, die im Begutachtungszeitpunkt relevante Auskünfte über die Kinder bzw. die Kindseltern erteilen konnten – so namentlich die
35 / 108 Lehrerin von C._____, die Kinderärztin, der für D._____ zuständige Heilpädagoge, die Psychotherapeutin der Kindsmutter, die Leiterin der von D._____ besuchten Kita, die Logopädin von D._____ und eine Ansprechperson des schulpsychologischen Dienstes (SPD), welcher eine Abklärung bezüglich C._____ durchgeführt hatte – Fremdauskünfte ein. Ferner fanden drei Gespräche respektive Befragungen mit C._____ statt und wurden mit ihr vier Testverfahren der projektiven Diagnostik («Familie in Tieren [FIT]», Satzergänzungstest, Selbstbild und Geschichtenergänzungsaufgaben [«story completion tasks»]) sowie eine operationalisierte psychodynamische Diagnostik (OPD-KJ) durchgeführt. In Bezug auf D._____ erfolgten anlässlich von drei Untersuchungsterminen Spiel- und Verhaltensbeobachtungen und wurde eine Spiel- und Interaktionsdiagnostik («Emotional Availability Score [EAS III] nach Biringen et al. [2000]») durchgeführt. Auf eine Befragung sowie die Durchführung einer projektiven Diagnostik wurde bei D._____ verzichtet. Es wurde die Entwicklungsdiagnostik des damaligen Heilpädagogen von D._____, H._____, übernommen und eine diagnostische Beurteilung vorgenommen (vgl. RG-act. VIII/16, S. 2 ff. u. 11 ff.). Die erwähnten Gespräche, Befragungen, Beobachtungen, Verfahren und Fremdauskünfte (samt zusätzlich erhaltener schriftlicher Berichte) werden im ersten Teil des Gerichtsgutachtens (vgl. RG-act. VIII/16, Ziff. 3-8) grundsätzlich umfassend dokumentiert bzw. wiedergegeben (vgl. zur Dokumentation bezüglich der projektiven Testverfahren nachfolgend E. 3.4.10). Anschliessend folgen im zweiten Teil des Gutachtens (vgl. RG-act. VIII/16, Ziff. 9-11) die Beurteilung, die Empfehlung und die Fragenbeantwortung. Im Rahmen der Beurteilung geht die Gerichtsgutachterin nach einer Erläuterung der relevanten Begriffe namentlich je einzeln auf die Elternteile und die beiden Kinder ein und fasst, unter Bezugnahme auf die jeweilige Quelle und teilweise unter Angabe von Beispielen, die für die Fragestellung relevanten Ergebnisse der Begutachtung zusammen (vgl. RG- act. VIII/16, Ziff. 9.3-9.6). Unter dem Titel «Empfehlung» hält die Gerichtsgutachterin ihre Einschätzung der aktuellen Familiensituation und ihre Beurteilung der Voraussetzungen seitens der Kindseltern sowie aus entwicklungspsychologischer Sicht in Bezug auf die Frage der Obhut fest, diskutiert die Möglichkeiten einer geteilten Obhut respektive des gelebten «Nestmodells» einerseits und einer alleinigen Obhut anderseits und gibt dann eine abschliessende Empfehlung aus entwicklungspsychologischer Sicht ab (vgl. RG-act. VIII/16, Ziff. 10). Entgegen dem Kindsvater bzw. dem Parteigutachten ist die Gerichtsgutachterin demnach bei der Erstellung des Gutachtens und namentlich bei der Beurteilung der Betreuungs- und Beziehungskompetenzen der Eltern (vgl. zur Beurteilung der
36 / 108 Bindungstoleranz spezifisch nachfolgend E. 3.4.8.4) strukturiert und methodisch vorgegangen (vgl. bereits act. B.17, E. 3.11). Die Beurteilung der familiären Situation bzw. namentlich der (Entwicklungs-)Bedürfnisse der Kinder und der Erziehungsfähigkeit der Eltern durch die Gerichtsgutachterin sowie die Empfehlungen hinsichtlich der Zuteilung der Obhut und der Regelung des persönlichen Verkehrs beruhen erkenn- und nachvollziehbarerweise auf den eingangs geschilderten Explorationen und Auskünften (vgl. auch RG-act. VIII/16, S. 72). Entgegen dem Parteigutachten wird im Rahmen der Empfehlungen auf die Vor- und Nachteile verschiedener Szenarien, namentlich einer alternierenden und einer alleinigen Obhut, detailliert eingegangen. Nicht nachvollziehbar ist der Vorwurf, wonach es an einer strukturierten Verhaltensbeobachtung fehle. Wie erwähnt, fanden anlässlich von drei Terminen Spiel- und Verhaltensbeobachtungen betreffend D._____ statt (vgl. RG-act. VIII/16, S. 64 ff.), während in Bezug auf C._____ im Rahmen der Beziehungsdiagnostik eine Beobachtung der Interaktionen zwischen C._____ und beiden Elternteilen erfolgte (vgl. RG-act. VIII/16, S. 61 ff.). Damit wurde bei beiden Kindern eine Verhaltensbeobachtung durchgeführt. Eine eigentliche Strukturierung oder Anleitung durch die Gerichtsgutachterin erfolgte nicht; eine solche erscheint indes auch nicht erforderlich bzw. sinnvoll, würden damit doch möglicherweise die Beobachtungsergebnisse verfälscht. Vor dem Hintergrund, dass sich das Gerichtsgutachten auf diverse unterschiedliche Quellen abstützt, erweist sich die Kritik, wonach es an einer Triangulation von Datenquellen fehle, als nicht begründet. Fehl geht auch der Vorwurf, die Gerichtsgutachterin habe keine unabhängigen Drittquellen einbezogen bzw. keinen Abgleich mit Fremdauskünften vorgenommen und keine interdisziplinäre Expertise einbezogen. Vielmehr hat sie, wie vorstehend ausgeführt, bei den (unabhängigen) Fachpersonen, die im Begutachtungszeitpunkt Aussagen zur Entwicklung der Kinder machen konnten, telefonisch Auskünfte bzw. fremdanamnestische Angaben eingeholt, diese (sowie die teilweise zusätzlich erhaltenen schriftlichen Berichte) im Gutachten vollständig wiedergegeben (vgl. RG-act. VIII/16, S. 43 ff.; vgl. dazu auch AEBI/STEINBACH/VILÉN, a.a.O., S. 11 u. 17) und sich im Rahmen der Beurteilung darauf bezogen (vgl. insb. RG-act. VIII/16, S. 79 u. 86 f.). Sodann übernahm die Gutachterin die Entwicklungsdiagnostik vom (damaligen) Heilpädagogen von D._____ (vgl. RG-act. VIII/16, S. 69), stützte sich in diesem Fachbereich also durchaus auf (bereits vorhandene) externe Expertise (vgl. auch act. H.4, Rz. 531 ff.). 3.4.9.3. Was die Erhebung des Kindeswillens (vgl. insb. die diesbezügliche Kritik in act. B.25, S. 17 ff.) im Besonderen anbelangt, so wurde der Wunsch von C._____ betreffend ihren künftigen Wohnort anlässlich von drei Befragungen – einmal alleine
37 / 108 und je einmal mit jedem Elternteil – erfragt (vgl. RG-act. VIII/16, S. 57 ff.); auf die Ermittlung des Willens bzw. eine Befragung von D._____ wurde angesichts seines Entwicklungsstands verzichtet (vgl. RG-act. VIII/16, S. 97). Die dergestalt erfolgte Erfassung des Kindeswillens erweist sich grundsätzlich als zweckmässig, kann doch auf diese Weise bzw. durch die wiederholte Befragung zu verschiedenen Zeitpunkten insbesondere ermittelt werden, ob seitens C._____ ein konstanter Wille gegeben ist. Wie im Parteigutachten zu Recht vorgebracht wird, kann eine Befragung zum Kindeswillen in Anwesenheit der Eltern zwar zu einer Aktualisierung eines allenfalls bestehenden Loyalitätskonfliktes führen. Ob bzw. inwiefern dies vorliegend tatsächlich der Fall war, steht indes nicht fest (vgl. auch act. H.7, S. 5). Ferner gilt es auch zu beachten, dass sich aus dem Antwortverhalten von C._____ in Ab- sowie in Anwesenheit der Eltern möglicherweise ebenfalls gewisse Schlüsse ziehen lassen. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Gerichtsgutachterin als erfahrene Gutachterin im Bereich des Familienrechts die möglichen Vor- und Nachteile einer Befragung von C._____ in Anwesenheit je eines Elternteils sorgfältig gegeneinander abgewogen und sich bewusst für das gewählte Vorgehen entschieden hat. Dasselbe gilt hinsichtlich der im Parteigutachten als suggestiv und druckerzeugend bezeichneten Hinweise der Gerichtsgutachterin auf frühere Aussagen von C._____, wobei im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, dass die Gutachterin versucht hätte, C._____ zu bestimmten Aussagen zu bewegen. Was die Einordnung des Kindeswillens anbelangt, so ist angesichts der konstanten Aussage von C._____, nicht zu wissen, wo sie wohnen wolle, respektive an beiden Orten, O.2._____ und O.1._____, wohnen zu wollen, nicht zu beanstanden, dass gemäss der Gutachterin nicht auf den von C._____ geäusserten Willen abgestellt werden kann (vgl. RG-act. VIII/16, S. 88; vgl. auch RG-act. VIII/16, S. 72 i.f.; act. H.4, Rz. 654 ff.). Die in diesem Zusammenhang gemachten Aussagen der Gerichtsgutachterin, wonach implizit eine deutliche Nähe von C._____ zur Kindsmutter wahrnehmbar werde und C._____ Angst vor der Reaktion des Kindsvaters verspüre, sind, wie im Parteigutachten und durch den Kindsvater (vgl. act. A.4, V.94) zu Recht vorgebracht wird, nicht ohne Weiteres nachvollziehbar respektive beruhen massgeblich auf der Einschätzung der Gerichtsgutachterin (vgl. act. H.4, Rz. 662 ff., 692 ff. u. 707 ff.; vgl. dazu nachfolgend E. 3.4.11.2), fallen indes auch nicht weiter ins Gewicht, wird doch nach dem soeben Gesagten ohnehin nicht auf den (wenig klaren) Wunsch bzw. Willen von C._____ abgestellt. Zusammenfassend sind keine methodischen Mängel des Gerichtsgutachtens feststellbar, die Zweifel bezüglich dessen Verwendbarkeit erwecken würden. 3.4.9.4. Gesondert einzugehen ist auf die Beurteilung der Bindungstoleranz der Eltern bzw. insbesondere des Kindsvaters im Gerichtsgutachten. Der Kindsvater
38 / 108 bringt vor, die Gutachterin habe diese nicht methodisch, strukturiert und unter Anwendung standardisierter Verfahren erfasst, sondern rein intuitiv bewertet. Sie stütze die Behauptung der angeblichen deutlichen Einschränkung seiner Bindungstoleranz einzig darauf, dass es ihrer Ansicht nach so wirke, wie wenn die Kindsmutter keine Rolle im familiären System mehr habe und er bei Problemen organisiere und die Kindsmutter anschliessend informiere. Entgegen der Annahme der Gutachterin binde er die Kindsmutter jedoch in sämtliche relevanten Entscheidungen mit ein, sofern keine besondere Dringlichkeit vorliege. Die Feststellung der Gutachterin betreffend die angebliche deutliche Einschränkung seiner Bindungstoleranz sei nicht beleg- und nachvollziehbar, sondern basiere offenkundig auf einer Antipathie der Gutachterin gegenüber ihm (vgl. act. A.4, V.98 ff. u. V.107; act. H.5, III.10 ff. u. III.29). Im Parteigutachten wird vorgebracht, der Begriff der Bindungstoleranz werde im Gerichtsgutachten falsch angewandt, indem er so behandelt werde, als ob die Bindungstoleranz die Kooperation auf der Elternebene bedingen würde. Tatsächlich gehe es aber um die Gewährung und Förderung des Kontakts zu den Kindern (vgl. act. B.25, S. 32 f.). Nach der Rechtsprechung bezeichnet die Bindungstoleranz die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (statt vieler Urteile des Bundesgerichts 5A_351/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.2, 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.1, 5A_69/2016 vom 14. März 2016 E. 2.1, je m.w.H.). Anders als im Parteigutachten ausgeführt, betrifft die Bindungstoleranz demnach nicht einzig die Frage der Zulassung und Förderung der Beziehung zwischen dem anderen Elternteil und den Kindern, sondern auch die Bereitschaft zur Zusammenarbeit in Kinderbelangen. Der Umstand, dass Entscheidungen betreffend die Kinder (ausserhalb von dringenden Fällen) alleine getroffen werden und der andere Elternteil erst im Nachgang darüber informiert wird (vgl. RG- act. VIII/16, S. 85; vgl. auch RG-act. VIII/16, S. 38 u. 77 f.), vermag deshalb durchaus auf eine eingeschränkte Bindungstoleranz hinzuweisen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 21 191 vom 3. Februar 2025 E. 4.2.11; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400 13 327 vom 25. Februar 2014 E. 3.4). Die Gerichtsgutachterin hat den Begriff mithin korrekt bzw. in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angewandt, auch wenn sie diesen in ihrer eigenen Definition (vgl. RG-act. VIII/16, S. 72) nicht vollständig erläutert hat. Sie hat ihre Einschätzung, wonach sich seitens des Kindsvaters eine (deutliche) Einschränkung der Bindungstoleranz zeige, auch begründet bzw. ausgeführt, auf welchen Umständen und Folgerungen diese beruht. Die Einschätzung der Gerichtsgutachterin ist damit nachvollziehbar und erscheint folglich auch nicht
39 / 108 intuitiv oder als auf persönlichen Sympathien beruhend. Dass die Beurteilung der Bindungstoleranz gestützt auf Aussagen anlässlich von Gesprächen mit der Gutachterin und dieser vorgelegten Unterlagen erfolgt, ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich und wird durch den Kindsvater auch nicht vorgebracht, welche standardisierten Verfahren zur Ermittlung der Bindungstoleranz zur Verfügung stehen würden. Was schliesslich die Beurteilung der Bindungstoleranz der Kindsmutter im Gerichtsgutachten anbelangt, so bringt der Kindsvater dagegen keine substantiierten Einwendungen vor. 3.4.10. Testverfahren 3.4.10.1. Durch den Kindsvater und im Parteigutachten wird ferner die Auswahl und Anwendung der durch die Gerichtsgutachterin eingesetzten Testverfahren kritisiert. Konkret wird bemängelt, dass teilweise ungeeignete Testverfahren (namentlich das Verfahren «Familie in Tieren») oder veraltete Testverfahren (namentlich OPD-KJ statt OPD-KJ-2) eingesetzt und die eingesetzten Verfahren altersinadäquat angewendet (Verwendung des für unter Dreijährige vorgesehenen «Emotional Availability Score» für den im Begutachtungszeitpunkt fünfjährigen D._____) worden seien (vgl. act. A.4, V.24 u. V.57; act. B.25, S. 14 ff. u. 19). 3.4.10.2. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäss Auskunft der SGRP keine allgemein zwingend vorgeschriebenen Testverfahren für die Erstellung von kinderpsychologischen Gutachten im Familienrecht existieren. Erforderlich ist ein fragestellungsadäquates, wissenschaftlich fundiertes und multimodales Vorgehen unter Einbezug verschiedener Datenquellen. Ebenso wenig besteht eine verbindliche Verbotsliste einzelner Methoden, wobei Methoden ohne hinreichende wissenschaftliche Absicherung nicht isoliert oder als tragende Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen verwendet werden dürfen. Gutachterliche Aussagen haben sich stets aus einer methodisch konsistenten Gesamtschau aller erhobenen Informationen und Befunde zu ergeben (act. D.26, Fragen 3 u. 4; vgl. auch AEBI/STEINBACH/VILÉN, a.a.O., S. 11 f. u. 16). Wie vorstehend (vgl. E. 3.4.9.2) gezeigt wurde, wandte die Gerichtsgutachterin verschiedene Testverfahren an, dies zusätzlich zu den durchgeführten Gesprächen bzw. Befragungen und Beobachtungen sowie den eingeholten Fremdauskünften. Eine Begründung der Auswahl der eingesetzten Verfahren im Gutachten erscheint nicht erforderlich, muss das auftraggebende Gericht doch davon ausgehen können, dass die sachverständige Person eine für den spezifischen Fall bzw. die konkrete Fragestellung geeignete Kombination an Testverfahren einsetzt, bezüglicher derer sie auch über hinreichende Anwendungserfahrung verfügt (vgl. dazu auch die Gerichtsgutachterin in act. H.4, Rz. 462 ff.). Eine Überprüfung dahingehend, ob im
40 / 108 konkreten Fall passende Testverfahren durchgeführt wurden, wäre dem Gericht mangels eigenen Fachwissens denn auch gar nicht möglich. Beim projektiven Verfahren «Familie in Tieren (FIT)» handelt es sich um einen Zeichentest, bei dem ein Kind seine Familie als Tiere zeichnet, woraus Rückschlüsse auf die Beziehungsstrukturen innerhalb der Familie gezogen werden (vgl. RG-act. VIII/16, S. 59 ff.). Es erhellt, dass die Ergebnisse dieses projektiven Verfahrens, welche im Wesentlichen durch Interpretation der angefertigten Zeichnung und gegebenenfalls durch Rückfragen gewonnen werden, nicht gleich belastbar sind wie beispielsweise die Ergebnisse von testdiagnostischen Verfahren mit einer exakten Auswertungsskala oder von direkten Interaktionsbeobachtungen. Aus diesem Grund wäre es auch nicht zulässig, die Empfehlungen in einem Gutachten einzig auf diese Ergebnisse zu stützen. Trotzdem vermag das genannte Verfahren je nach den Umständen des Einzelfalls Informationen oder Hinweise zu liefern, die anderweitig überprüft oder im Rahmen einer Gesamtschau berücksichtigt werden können. Entsprechend besteht nach dem Gesagten auch kein Verbot der Verwendung dieses projektiven Verfahrens, sondern wird lediglich gefordert, dass dieses nicht isoliert oder als tragende Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen verwendet wird. Das projektive Verfahren «Familie in Tieren (FIT)» wurde vorliegend in Übereinstimmung mit den erwähnten Anforderungen angewandt. So wurden allein mit C._____, wie eingangs erwähnt, drei weitere (projektive) Testverfahren, eine operationalisierte psychodynamische Diagnostik sowie drei Gespräche bzw. Befragungen durchgeführt. Die Gerichtsgutachterin betonte denn auch mehrmals (wenn teilweise auch in einem anderen Zusammenhang), dass das Gutachten auf einer Gesamtbeurteilung sämtlicher Faktoren bzw. «Puzzlestücke» beruhe (vgl. act. H.4, Rz. 209 ff., 517 ff., 662 ff. u. 720 ff.). Damit ist die Verwendung des Verfahrens «Familie in Tieren (FIT)» nicht per se als problematisch zu werten. Auf die Interpretation und Wiedergabe der Ergebnisse wird nachfolgend (vgl. E. 3.4.11.3) eingegangen. Kritisiert wird weiter, dass die Gerichtsgutachterin nicht die aktuellste Version der operationalisierten psychodynamischen Diagnostik (OPD-KJ) verwendet habe. Die Gerichtsgutachterin vermochte indes plausibel darzutun, dass es sich bei den verschiedenen Versionen nicht um jeweils neu validierte, sich materiell unterscheidende Testversionen, sondern lediglich um aktualisierte Beschriebe bzw. Buchversionen handle, wobei sich bezüglich der durch sie verwendeten Achse «Beziehung» keine Neuerung im Vergleich zu der durch sie angewandten Version ergeben habe (vgl. act. H.4, Rz. 443 ff.). Vor diesem Hintergrund stellt die Verwendung der nicht aktuellsten Version der OPD-KJ keinen Mangel des Gutachtens dar, auch wenn – zwecks Vermeidung von Unklarheiten – die
41 / 108 Verwendung der aktuellsten verfügbaren Version zu bevorzugen gewesen wäre. Auch hier ist zu betonen, dass das Diagnostikverfahren nur als Teil einer umfassenden Begutachtung von Bedeutung sein kann und vorliegend auch entsprechend verwendet wurde. Dass die Entscheidungswege zur Punktevergabe bei den Spinnennetzgrafiken der OPD-KJ im Gutachten nicht dargelegt werden, ist nicht zu beanstanden, geht es dabei doch um die Anwendung des Verfahrens durch die sachverständige Person, wobei im Gutachten nicht jeder einzelne Verfahrens- bzw. Gedankenschritt (vgl. dazu act. H.4, Rz. 504 ff.), sondern ein (nachvollziehbares) Ergebnis festzuhalten ist. Dass sich im Gutachten keine Ausführungen zur Verwendung des Multiaxialen Klassifikationsschemas für psychische Störungen des Kindes- und Jugendalters (MAS) finden, vermochte die Gerichtsgutachterin nachvollziehbar damit zu erklären, dass bei C._____ keine Hinweise auf eine kinderpsychiatrische Erkrankung vorliegen würden und mithin ein Einsatz des genannten Klassifikationsschemas nicht gerechtfertigt sei (vgl. act. H.4, Rz. 489 ff.; vgl. auch RG-act. VIII/16, Rz. 448 f.). Was schliesslich die Verwendung des für unter Dreijährige vorgesehenen «Emotional Availability Score (EAS III)» für den im Begutachtungszeitpunkt fünfjährigen D._____ anbelangt, so wählte die Gerichtsgutachterin dieses Untersuchungsinstrument aufgrund des Entwicklungsstandes von D._____ bewusst (vgl. RG-act. VIII/16, S. 67). Auch wenn die im Privatgutachten aufgeworfenen Bedenken, wonach dies zu einer Verzerrung der Ergebnisse führen könnte (vgl. act. B.25, S. 16), nicht gänzlich von der Hand zu weisen sind, darf doch angenommen werden, dass die Gerichtsgutachterin, welche eine mehrjährige Erfahrung im Bereich der Erstellung von Familienrechtsgutachten aufweist, diejenigen Untersuchungsinstrumente gewählt hat, welche der besonderen Situation bzw. dem Entwicklungsstand von D._____ bestmöglich Rechnung zu tragen vermögen (vgl. auch die Aussage der Gerichtsgutachterin in act. H.4, Rz. 520 ff.). 3.4.11. Subjektive Färbung 3.4.11.1. Durch den Kindsvater bzw. im Parteigutachten wird weiter vorgebracht, die Interpretation der Ergebnisse, insbesondere jener aus den eingesetzten projektiven Verfahren, sei in subjektiver, nicht transparenter Weise, ohne hinreichende methodische Fundierung erfolgt. Aussagen anlässlich von Gesprächen und Befragungen seien durch die Gutachterin selektiv wiedergegeben worden. Zudem enthalte das Gutachten unzutreffende, teilweise spekulative Aussagen zur Persönlichkeit des Kindsvaters, die auf nicht validierten psychologischen Interpretationen beruhten; die daraus abgeleiteten Schlüsse zu seiner Erziehungsfähigkeit entbehrten jeder wissenschaftlichen Grundlage. Die
42 / 108 Gerichtsgutachterin habe nicht forensisch-psychologisch, sondern auf Grundlage von Eindrücken, ungesicherten Hypothesen und subjektiven Bewertungen gearbeitet. Im Gutachten werde rein basierend auf der subjektiven Einschätzung der Gutachterin eine Empfehlung zugunsten der Kindsmutter ausgesprochen (vgl. act. A.4, V.24 f. u. V.57 f.; act. H.5, III.6, III.17 ff., III.24, III.26 u. III.34; act. B.25, S. 14 ff.; vgl. auch act. B.25, S. 21 ff.). 3.4.11.2. Was zunächst die angeblich selektive Wiedergabe von Aussagen anbelangt – im Gutachten sind einzelne Sätze nicht vollständig, sondern enden mit «(…)» – so führte die Gerichtsgutachterin anlässlich der Erläuterung des Gutachtens plausibel aus, dass es sich hierbei nicht um Auslassungen ihrerseits handle, sondern die entsprechenden Sätze von den Sprechenden nicht beendet worden seien (vgl. act. H.4, Rz. 645 ff.). Dem Kindsvater bzw. dem Parteigutachten ist insofern zuzustimmen, als dass sich im Gerichtsgutachten einzelne Feststellungen finden, bei denen teilweise nicht ohne Weiteres klar wird, auf welchen Ergebnissen und Aussagen diese beruhen, respektive teilweise auch andere Interpretationen der erwähnten Beobachtungen oder Äusserungen denkbar erscheinen. Dies betrifft insbesondere die folgenden Passagen: Überforderung der Kinder durch den Kindsvater sowie Wahrnehmung von C._____, dass sie die Erwartungen ihres Vaters nicht erfüllen könne und das Ansprechen eigener Bedürfnisse ihn kränken würde (vgl. RG-act. VIII/16, S. 78 u. 88); gemäss der (vermutlich unbewussten) Sicht des Kindsvaters würden Emotionen von Schwäche zeugen, er leugne intrapsychische und interpersonelle Konflikte, teilweise sei seitens des Kindsvaters ein Mangel an Empathie wahrnehmbar und es habe wohl Verletzungen in der Kindheit des Kindsvaters gegeben, die er jedoch vermutlich aus Scham versuche abzuwehren und stattdessen versuche, seinen Selbstwert zu stabilisieren (vgl. RG-act. VIII/16, S. 78 u. 83); Sichtbarkeit einer grossen Nähe von C._____ zur Kindsmutter im Sinne einer Identifizierung mit und Bindung zu ihrer Mutter (vgl. RG-act. VIII/16, S. 88). Anlässlich der mündlichen Gutachtenserläuterung und -ergänzung äusserte die Gerichtsgutachterin sich auf Nachfrage dazu, worauf die erwähnten Feststellungen basieren bzw. wie die entsprechenden Schlussfolgerungen zustande kamen (vgl. act. H.4, Rz. 666 ff.). Den Aussagen der Gerichtsgutachterin lässt sich entnehmen, dass die (kritisierten) Feststellungen im Gutachten grundsätzlich nicht auf einzelne, konkrete Äusserungen der begutachteten Personen zurückzuführen sind, sondern auf einer gesamthaften Beurteilung verschiedener Aussagen (samt des jeweiligen Aussageverhaltens) und eigener Beobachtungen beruhen, wobei die Gutachterin jeweils eine Einordnung aus psychotherapeutischer oder entwicklungspsychologischer Sicht vornimmt respektive entsprechende
43 / 108 Überlegungen in ihre Feststellungen einfliessen lässt (vgl. auch act. H.4, Rz. 357 ff.); bei den teilweise in Klammern angegebenen Aussagen oder Beobachtungen handelt es sich mithin jeweils nicht um die (einzige) Grundlage der Feststellung, sondern lediglich um ein Beispiel. Dieses Vorgehen ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, stellt es doch einen Teil der Aufgabe der sachverständigen Person dar, die vorliegenden und ermittelten Fakten vor dem Hintergrund ihrer professionellen Erfahrung zu interpretieren bzw. aufzubereiten und so dem auftraggebenden Gericht Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung zu stellen, über die es ansonsten nicht verfügen würde (vgl. AEBI/STEINBACH/VILÉN, a.a.O., S. 3
u. 13 f.). Wäre einzig auf die (expliziten) Aussagen der betroffenen Personen abzustellen, so wäre eine Befragung oder Anhörung durch das Gericht ausreichend und könnte auf die Einholung eines Gutachtens von einer sachverständigen Person verzichtet werden. Zu verlangen ist selbstverständlich immer, dass die Interpretation nicht subjektiv, basierend auf persönlichen Erfahrungen, Vorstellungen oder Sympathien, sondern stets mit Blick auf das Kindeswohl und unter Wahrung der professionellen Distanz erfolgt (vgl. AEBI/STEINBACH/VILÉN, a.a.O., S. 13 f.). Die Bedeutung einer objektiven, auf sachlichen Kriterien beruhenden Interpretation ist der Gerichtsgutachterin durchaus auch bewusst. Anlässlich der mündlichen Gutachtenserläuterung und -ergänzung erklärte sie (in Bezug auf die Interpretation der Ergebnisse der projektiven Verfahren) nachvollziehbar, Beziehungen standardisiert und anhand bekannter Referenzwerte zu beurteilen, um das Hineininterpretieren vermeintlicher Fakten aufgrund des «Halo-Effekts» oder wegen persönlicher Sympathien zu vermeiden, und ihre eigenen Gefühle herauszufiltern. Die Objektivität der Interpretationen werde auch durch Supervision gewährleistet (vgl. act. H.4, Rz. 339 ff. u. 453 ff.). Grundsätzlich erscheint die Darstellung im Gerichtsgutachten als anhand objektiver Kriterien nachvollziehbar und nicht subjektiv gefärbt. Auch wenn einzelne der erwähnten Feststellungen bzw. der (explizit als solche bezeichneten) Vermutungen etwas weit gegriffen scheinen und teilweise auch auf Mutmassungen beruhen, womit sie wenig evidenzbasiert erscheinen, fallen diese angesichts der ansonsten nachvollziehbaren, wissenschaftlich fundierten Aussagen im 100 Seiten umfassenden Gerichtsgutachten nicht ins Gewicht bzw. vermögen sie nichts am Umstand zu ändern, dass das Gutachten insgesamt die an ein Gerichtsgutachten gestellten Anforderungen hinsichtlich Objektivität und Neutralität erfüllt. Zu betonen ist denn auch, dass die kritisierten Feststellungen für die gutachterlichen Empfehlungen nicht ausschlaggebend erscheinen, sondern diese, wie bereits erwähnt, auf einer Gesamtwürdigung sämtlicher Fakten (samt deren Interpretation) beruhen, womit sie sich auch bei einem «Wegdenken» der kritisierten Passagen als schlüssig erweisen würden bzw. sich diesbezüglich keine Änderung ergeben würde.
44 / 108 3.4.11.3. In diesem Zusammenhang speziell zu erwähnen ist die Interpretation der Ergebnisse der (mit C._____ durchgeführten) projektiven Verfahren. Dem Parteigutachten zufolge seien die durch diese Verfahren erzielten Schlussfolgerungen stets subjektiv und dürften deshalb nicht zur Beurteilung herangezogen werden. Da die Sachverständige weder die durch die Verfahren gesammelten Testresultate noch ihre Interpretationsrichtlinien angebe, sondern lediglich eine Interpretation der Ergebnisse vornehme, wobei sie alle vier eingesetzten Verfahren (sowie Verhaltensbeobachtungen) vermische und nur selektiv und unvollständig auf Untertests Bezug nehme, erschienen die Schlussfolgerungen intransparent. Wo die vorgenommenen Interpretationen nachvollzogen werden könnten, erschienen sie unzutreffend und nicht wissenschaftlich begründet (vgl. act. B.25, S. 14 f.). Auf die Zulässigkeit der verwendeten projektiven Verfahren im Rahmen einer umfassenden Begutachtung wurde bereits eingegangen (vgl. E. 3.4.10.2). Was die Wiedergabe und Interpretation deren Ergebnisse anbelangt, so fällt in der Tat auf, dass das Gerichtsgutachten nur eine Zusammenfassung der bereits interpretierten Ergebnisse der projektiven Verfahren mit einzelnen Beispielen bzw. Hinweisen auf die durchgeführten Verfahren enthält, womit die Ergebnisse nicht selbständig anhand der Antworten, Zeichnungen etc. von C._____ nachvollzogen werden können. Dies mag auf den ersten Blick als mangelnde Transparenz oder gar punktuelle Unvollständigkeit des Gutachtens erscheinen, erklärt sich indes daraus, dass es gerade eine der Aufgaben von Gerichtsgutachtern darstellt, einzelne, für nicht sachverständige Personen nicht interpretierbare Äusserungen und Beobachtungen so zusammenzufassen bzw. aufzubereiten, dass daraus eine belastbare Aussage oder Feststellung resultiert, auf die sich das Gericht bei der Entscheidfindung abstützen kann (vgl. dazu bereits vorstehend). Auch wenn vorliegend zum besseren Verständnis begrüssenswert gewesen wäre, wenn die Gutachterin ihre Schlussfolgerungen noch ausführlicher begründet bzw. allenfalls die Testresultate zunächst einzeln wiedergegeben hätte – wobei auch zu berücksichtigen ist, dass ein Gutachten eine angemessene Länge aufweisen und lesbar bleiben sollte (vgl. auch AEBI/STEINBACH/VILÉN, a.a.O., S. 17) –, führt die eher knappe Zusammenfassung der Ergebnisse der projektiven Verfahren nicht dazu, dass das Gutachten als solches nicht nachvollziehbar oder unvollständig wäre, weshalb dieser Umstand keinen Mangel darstellt. 3.4.11.4. Auch auf die Frage der im Gerichtsgutachten als eingeschränkt beurteilten Zugewandtheit des Kindsvaters ist gesondert einzugehen. Im Gutachten wird dazu festgehalten, der Kindsvater habe sich der Gutachterin gegenüber freundlich, jedoch eingeschränkt zugewandt gezeigt; so sei beispielsweise die Kommunikation
45 / 108 mit ihm rund um die Organisation einzig über seine Assistentin möglich gewesen und sei er während den Gesprächen sehr bemüht gewesen, sich als guten Vater darzustellen (RG-act. VIII/16, S. 82). Im Parteigutachten wird dies bemängelt und geltend gemacht, aus diesen zwei Umständen könne nicht auf eine eingeschränkte Zugewandtheit – dieser Begriff beschreibe die Kooperationsbereitschaft im Rahmen der Begutachtung – geschlossen werden (vgl. act. B.25, S. 12 u. 27). Letzterem ist zuzustimmen. Weder die Art und Weise, wie der Kindsvater seine Terminplanung vornimmt, noch ein allfälliges (im Übrigen nachvollziehbares) Bemühen um eine positive Selbstdarstellung im Begutachtungsprozess lassen den Schluss zu, dass der Kindsvater der Gutachterin bzw. dem Gutachtensprozess gegenüber nicht uneingeschränkt zugewandt gewesen wäre. Da die zwei genannten Umstände nur als Beispiele genannt sind, ist davon auszugehen, dass die Feststellung der Gutachterin auch auf anderen Tatsachen beruht, was mangels deren expliziter Erwähnung indes nicht nachvollzogen werden kann. Ohnehin aber betrifft die Bemerkung der Gutachterin nur die Zugewandtheit gegenüber ihr bzw. dem Begutachtungsprozess und nicht etwa jene gegenüber den Kindern. Da einzig Letztere für die Empfehlungen der Gerichtsgutachterin bzw. die Beantwortung der von der Vorinstanz gestellten Fragen von Relevanz ist, fällt die mangelnde Nachvollziehbarkeit der hier diskutierten angeblichen Einschränkung der Zugewandtheit des Kindsvaters im Rahmen der Begutachtung nicht ins Gewicht, womit sie auch keinen Einfluss auf die allgemeine Nachvollziehbarkeit des Gerichtsgutachtens hat. 3.4.12. Beurteilung der Kinderbetreuung 3.4.12.1. Der Kindsvater moniert weiter, die Gutachterin habe sich zu Unrecht lediglich auf seinen «Plan» fixiert und daraus geschlossen, dass auf seiner Seite viel Fremdbetreuung erfolge. Er ziehe indes einzig fachliche Hilfe bei und übernehme die Betreuung der Kinder immer persönlich. Auch werde im Gutachten die erhebliche Einbindung der Grosseltern mütterlicherseits bzw. der Umstand, dass die Betreuung der Kinder in Zukunft zu grossen Teilen von diesen übernommen werde, im Gegensatz zur Fremdbetreuung auf seiner Seite nicht negativ thematisiert (vgl. act. A.4, V.19 u. V.91; act. H.5, III.52). Im Parteigutachten wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Schlussfolgerungen der Gerichtsgutachterin aus dem vom Kindsvater erstellten Wochenplan seien mangels Integration dieses Plans in das Gutachten nicht nachvollziehbar und würden teilweise tendenziös wirken (act. B.25, S. 29). 3.4.12.2. Die Gerichtsgutachterin scheint sich im Gutachten auf das «Wochenprogramm C._____ & D._____» (RG-act. III/62) zu beziehen (vgl. so
46 / 108 bereits act. B.17, E. 3.8), welches die Assistentin des Kindsvaters der Gutachterin mit E-Mail vom 29. November 2024 zur Verfügung gestellt zu haben scheint (vgl. RG-act. VIII/16, S. 41). Die Kritik im Parteigutachten, wonach im Gerichtsgutachten der Klarheit halber das Wochenprogramm bzw. der Wochenplan hätte abgebildet oder zumindest klar darauf hätte verwiesen werden müssen, ist zutreffend. Da sich jedoch immerhin implizit aus dem Gutachten ergibt, worauf sich die Gutachterin bezieht (vgl. RG-act. VIII/16, S. 41 u. 82), fällt diese Ungenauigkeit nicht weiter ins Gewicht. Dem Kindsvater ist zuzustimmen, dass die Involvierung von Fachpersonen, welche diverse Bereiche der spezifischen Förderung der Kinder wie beispielsweise Logopädie oder Nachhilfestunden abdecken, nicht als Fremdbetreuung zu qualifizieren ist. Hingegen dürfte die Betreuung von D._____ durch I._____ von J._____, welche im Zeitpunkt der Begutachtung noch regelmässig erfolgte (vgl. RG-act. III/72), als Fremdbetreuung zählen, auch wenn neben der (schwerpunktmässigen) Betreuung eine gewisse Förderung von D._____ durch I._____ stattfand (vgl. RG-act. III/72; vgl. auch act. H.3, S. 16 Frage 61). Auch die Betreuung in der Kita, welche D._____ der Auskunft der Kita-Leiterin zufolge (vgl. RG-act. VIII/16, S. 52) sowie gemäss dem der Gutachterin (vermutlich) vorliegenden «Wochenprogramm C._____ & D._____» (RG-act. III/62) jeweils am Montag, Dienstag und Mittwoch Nachmittag (und damit an jedem der Betreuungstage des Kindsvaters) besuchte, stellt eine Fremdbetreuung dar. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen erscheint es als gerechtfertigt, dass im Gerichtsgutachten von einem nicht unerheblichen Anteil von Fremdbetreuung seitens des Kindsvaters ausgegangen wird. Die Bemerkung im Gutachten, wonach unklar sei, wie präsent der Kindsvater jeweils sei, wenn er die Kinder betreue, dürfte (ebenfalls) auf dem – durch den Kindsvater selbst erstellten – «Wochenprogramm C._____ & D._____» beruhen, gemäss welchem jeweils am Montag und am Mittwoch Morgen für D._____ «Spielen im Büro, 50% alleine, 50% mit Papi» vorgesehen ist, und erscheint mithin nicht als haltlos bzw. tendenziös. Was die angeblich unausgewogene Bewertung der Fremdbetreuung seitens des Kindsvaters und der Kindsmutter anbelangt, so ist festzuhalten, dass im Gerichtsgutachten keine «negative Thematisierung» der festgestellten Fremdbetreuung auf Seiten des Kindsvaters erfolgt, sondern diese lediglich im Rahmen der Gesamtbeurteilung erwähnt und als solche berücksichtigt wird. Eine allfällige (erhebliche) Einbindung der Grosseltern mütterlicherseits wäre ebenfalls als Fremdbetreuung zu qualifizieren, zumal sowohl die Betreuung durch nicht familiäre Betreuungspersonen als auch jene durch Grosseltern grundsätzlich eine Form der Drittbetreuung darstellt. Dem Gutachten lässt sich jedoch entnehmen, dass die Kindsmutter die Kinder aktuell weitgehend persönlich betreut und
47 / 108 beabsichtigt, die Kinderbetreuung (unter der Voraussetzung der finanziellen Unterstützung durch den Kindsvater) auch in Zukunft vollumfänglich bzw. soweit als möglich selbst zu übernehmen (vgl. RG-act. VIII/16, S. 13, 21 f., 97 u. 99 Frage lit. f; vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.4.3.3). Damit ist nachvollziehbar, dass im Gutachten nicht von einer Fremdbetreuung auf Seiten der Kindsmutter die Rede ist. Darüber hinaus gilt es auch zu beachten, dass gemäss den gutachterlichen Feststellungen eine liebevolle, vertraute Beziehung zwischen den Kindern und den Grosseltern mütterlicherseits besteht, welche seit der Geburt der Kinder in deren Leben präsent sind (vgl. RG-act. VIII/16, S. 21 u. 99 lit. d). Vor diesem Hintergrund wäre es auch nicht zu beanstanden, wenn eine allfällige (Fremd-)Betreuung der Kinder durch ihre Grosseltern und eine solche durch nicht familiäre Betreuungspersonen nicht identisch behandelt bzw. bewertet würden. Insgesamt lässt sich im Gerichtsgutachten keine Ungleichbehandlung der Elternteile erkennen. Der diesbezügliche Vorwurf des Kindsvaters erweist sich mithin als unbegründet. 3.4.13. Entwicklung von D._____ und Beschulungsform 3.4.13.1. Der Kindsvater macht weiter geltend, im Gutachten werde verkannt, dass der aktuelle (gute) Entwicklungsstand von D._____ allein darauf zurückzuführen sei, dass dieser derzeit in O.2._____ integrativ beschult werde und sich in einem optimalen, fördernden Setting befinde. Im Gutachten sei nicht abgeklärt worden, welchen Einfluss ein Wechsel des Settings bzw. ein Eintritt von D._____ in ein Sonderschulheim – eine integrative Beschulung sei im Kanton O.3._____ nicht möglich – auf seine bisher positive Entwicklung haben würde. Das Gutachten gehe nicht auf die möglichen Auswirkungen einer Umplatzierung von D._____ hinsichtlich der Symptome des F._____-Syndroms ein. Ohne Klärung dieser Frage könne über die Frage der Obhutsumteilung aber nicht entschieden werden (vgl. act. A.4, V.20
u. V.42; act. H.5, III.65 f.; vgl. auch act. A.4, V.46). 3.4.13.2. Dem Kindsvater ist zuzustimmen, dass sich dem ursprünglichen Gerichtsgutachten keine (explizite) Auseinandersetzung mit der Frage entnehmen lässt, welchen Einfluss ein Wechsel des Settings und namentlich der Beschulungsform von D._____ (Wechsel von integrativer zu separativer Beschulung) auf seine Entwicklung und die Symptome des bei ihm diagnostizierten F._____-Syndroms haben könnte. Das ursprüngliche Gerichtsgutachten erweist sich in dieser Hinsicht als unvollständig, handelt es sich dabei doch um einen Faktor, der in der vorliegenden Konstellation durchaus als potentiell relevant für den Entscheid über die Zuteilung der Obhut (und damit verbunden möglicherweise einen Wohnsitzwechsel der Kinder) erscheint. Anlässlich der mündlichen Gutachtenserläuterung und -ergänzung führte die Gerichtsgutachterin auf
48 / 108 Nachfrage aus, die (wichtige) Frage der für D._____ geeigneten Beschulungsform ausführlich mit ihrer Supervisorin diskutiert zu haben. Sie seien dabei zum Schluss gekommen, dass eine separative Beschulung für D._____ aktuell die bessere Lösung sei, zumal er so durch Fachpersonen mit genügend zeitlichen Ressourcen adäquat begleitet und gefördert werden könne. Zudem erfolge diesfalls auch regelmässig eine Überprüfung seiner Entwicklung durch eine Fachperson und könne basierend darauf eine Entscheidung betreffend die weitere schulische Zukunft von D._____ getroffen werden. Sie als Gutachterin könne nicht beurteilen, welche Beschulungsform längerfristig besser geeignet sei, sondern könne nur eine Empfehlung für den aktuellen Zeitpunkt aussprechen. Eine unabhängige (heil-)pä- dagogische Einschätzung zur geeigneten Schulform für D._____ sei nicht eingeholt worden, weil bereits mit allen involvierten Fachpersonen gesprochen worden sei, wobei bei diesen keine klare, einheitliche Meinung bezüglich der geeigneten Schulform für D._____ bestehe. Sie sei nicht davon ausgegangen, dass der Einbezug einer (unabhängigen) heilpädagogischen Fachperson, welche D._____ und das Familiensystem nicht kenne, einen zusätzlichen Nutzen gebracht hätte. Die Frage nach der geeigneteren Beschulungsform habe eine gewisse – indes keine grosse – Bedeutung für ihre Empfehlung, nicht aber für die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Eltern gehabt. Ihrer Ansicht nach brauche es eine gute Schulform für D._____, falle der Faktor der Erziehungsfähigkeit der Eltern aber mehr ins Gewicht. Zum jetzigen Zeitpunkt brauche es eine gute Förderung von D._____, welche sich nicht nur auf das Schulische beschränke, sondern auch soziale und emotionale Aspekte umfasse (vgl. act. H.4, Rz. 543 ff. u. 802 ff.). In Anbetracht dieser Erläuterung, welche wie bereits erwähnt einen Bestandteil des Gerichtsgutachtens bildet (vgl. E. 3.3.4), erscheint Letzteres nunmehr auch in dieser Hinsicht als vollständig. Was die Frage nach dem für D._____ und seine Entwicklung förderlichen Setting und namentlich nach der geeigneten Beschulungsform anbelangt, so ist festzuhalten, dass diesbezüglich keine zuverlässige (prognostische) Beurteilung möglich ist. Angesichts des bei D._____ diagnostizierten, extrem seltenen F._____- Syndroms ist praktisch nicht absehbar, wie seine weitere Entwicklung verlaufen wird (vgl. act. H.4, Rz. 789 ff.; vgl. auch RG-act. II/13, S. 2; RG-act. III/74; act. A.6, II.14; act. H.7, S. 7). Noch viel schwieriger einzuschätzen ist folglich, in welchem Setting und mit welcher Schulform D._____ in seiner Entwicklung künftig am besten gefördert werden kann. Der Einschätzung der Gerichtsgutachterin, wonach das Einholen einer (weiteren) sachverständigen Expertise daran nichts zu ändern vermocht bzw. keinen Erkenntnisgewinn gebracht hätte, kann gefolgt werden. Entgegen dem Kindsvater und mit der Kindesvertreterin (vgl. act. A.6, II.14) ist im
49 / 108 Übrigen bereits nicht feststellbar, dass der aktuelle (gute) Entwicklungsstand von D._____ (alleine) auf die Förderung respektive das Setting und die integrative Beschulung in O.2._____ zurückzuführen wären (vgl. auch RG-act. VIII/16, S. 91). Anzumerken ist auch, dass davon ausgegangen werden darf, dass sowohl im Kanton Graubünden als auch im Kanton O.3._____ grundsätzlich eine geeignete Beschulung von D._____ sichergestellt ist und bei Bedarf bzw. entsprechend der Entwicklung und den Bedürfnissen von D._____ auch allfällig nötige Anpassungen hinsichtlich der Beschulung von D._____ möglich sind (vgl. auch nachfolgend E. 8.5.3.2). Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass eine zusätzliche, über das Schulangebot hinausgehende Förderung von D._____, wie sie bis anhin in O.2._____ erfolgte, unabhängig vom Ort und der Art der Beschulung weiterhin möglich ist. Bereits angesichts der vorangehenden Ausführungen ist nicht zu bestanden, dass die Gerichtsgutachterin der (zum jetzigen Zeitpunkt kaum zu beantwortenden) Frage der geeigneten Beschulungsform für D._____ kein massgebliches Gewicht für ihre Empfehlung beigemessen hat. Selbst wenn diesbezüglich eine zuverlässige Aussage möglich wäre, ist mit der Gutachterin zu betonen, dass für den Entscheid über die Zuteilung der Obhut ohnehin in erster Linie bzw. schwerpunktmässig auf die Beziehung der Eltern mit den Kindern und die Erziehungsfähigkeit der beiden Elternteile abzustellen ist und das schulische Umfeld diesbezüglich nur einen zusätzlichen, im Vergleich weniger relevanten Faktor darstellt (vgl. act. H.4, Rz. 635 ff.). 3.4.14. Zwischenfazit Insgesamt erfüllt das vorliegende Gerichtsgutachten – im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Gerichtsgutachtens zu beachten sind auch die anlässlich der mündlichen Gutachtenserläuterung und -ergänzung vom
18. November 2025 erfolgten Verbesserungen, mit welchen einzelne Ungenauigkeiten und Unvollständigkeiten des ursprünglichen Gerichtsgutachtens behoben wurden – die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für ein solches vorgegebenen Kriterien (vgl. vorstehend E. 3.3.1 f.). Das Gerichtsgutachten erweist sich als vollständig. Weiter ist es klar, widerspruchsfrei und aus sich selbst heraus verständlich. Die gutachterlichen Empfehlungen und die Antworten auf die durch die Vorinstanz gestellten Fragen stützen sich in erkennbarer Weise auf die im Begutachtungsprozess unter Anwendung eines korrekten methodischen Vorgehens gewonnenen, im ersten Teil des Gutachtens ausreichend dargelegten Ergebnisse und sind hinreichend und verständlich erklärt sowie logisch überzeugend, womit das Gerichtsgutachten auch als gehörig begründet, nachvollziehbar und schlüssig erscheint. Sodann entspricht es auch weitestgehend den (nicht verbindlichen, aber
50 / 108 als Orientierung dienenden) Leitlinien von Aebi, Steinbach und Vilén. Daran ändern die diversen durch den Kindsvater bzw. im Parteigutachten gegen das Gerichtsgutachten erhobenen, vorstehend geprüften Einwendungen nichts. Selbst wenn das Gerichtsgutachten bezüglich einzelner (untergeordneter) Punkte allenfalls auch nach der Verbesserung gewisse kleinere formale oder methodische Ungenauigkeiten aufweist, so ist es hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Obhutszuteilung und Regelung des persönlichen Verkehrs massgeblichen Fragen, namentlich jener der Beziehung zwischen den Kindern und den Eltern und der Erziehungsfähigkeit der Eltern, schlüssig. Die auf unterschiedliche Quellen (namentlich Gespräche bzw. Befragungen, Hausbesuche, Beobachtungen, Untersuchungen und Fremdauskünfte) gestützten Schlussfolgerungen bzw. Erkenntnisse der Gerichtsgutachterin werden durch allfällige kleinere Mängel formaler Natur nicht entkräftet. Zusammenfassend bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Verwertbarkeit des Gerichtsgutachtens (vgl. bereits act. B.17, E. 3.12). 3.4.15. Entwicklungen seit Erstellung des Gerichtsgutachtens 3.4.15.1. Der Kindsvater bringt vor, allein aufgrund der zeitlichen Differenz seit der Erstellung des Gutachtens sowie der positiven Entwicklung, welche die Kinder zwischenzeitlich durchlaufen hätten, könne das Gutachten nicht als Entscheidgrundlage dienen. Dieses stelle auf einen Zeitpunkt ab, der bereits mehr als ein Jahr zurückliege. Die Erkenntnisse aus den Gesprächen mit den Eltern, den Untersuchungen von C._____ und D._____, den Gesprächen mit Fachpersonen sowie den beigezogenen Unterlagen und Berichten seien allesamt überholt. Dies habe auch die Gutachterin sinngemäss bestätigt (vgl. act. H.1, III.17; act. H.5, III.33, III.47 f. u. III.70; vgl. auch act. A.4, V.46 u. V.111). 3.4.15.2. Das Gerichtsgutachten datiert vom 17. März 2025. Es basiert auf Gesprächen und Untersuchungen, die im Zeitraum zwischen Oktober 2024 und März 2025 (vgl. RG-act. VIII/16, S. 4), mithin vor ungefähr einem Jahr, stattfanden. Der Umstand, dass seit den gutachterlichen Erhebungen bzw. seit der Fertigstellung des Gutachtens rund ein Jahr vergangen ist, lässt sich mit dem (normalen) Verfahrensgang erklären und erscheint insofern kaum vermeidbar. Mit Blick auf die Frage, ob vorliegend noch auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden kann, ist jedoch ohnehin nicht massgebend, wie alt dieses bereits ist, sondern ob sich seither wesentliche Entwicklungen ergeben haben, welche im Gutachten noch nicht abgebildet werden konnten und möglicherweise einen Einfluss auf die darin erfolgte Beurteilung und die gutachterlichen Empfehlungen haben könnten.
51 / 108 3.4.15.3. Der Kindsvater macht im Wesentlichen geltend, die positiven Entwicklungen der Kinder seit der Begutachtung würden dieses als überholt erscheinen lassen. Er stützt sich hierfür insbesondere auf verschiedene aktuellere Berichte und Rückmeldungen von Betreuungs- bzw. Fachpersonen betreffend die Entwicklung von C._____ und D._____ (vgl. insb. act. A.4, V.46; act. H.5, III.60 ff.). Aus den im Berufungsverfahren eingereichten Berichten und Stellungnahmen (vgl. insb. act. B.5, B.7, B.12, B.15, B.35-37, B.56, B.60 u. B.62) ergibt sich mit dem Kindsvater der Eindruck, dass die Kinder sich im aktuellen (Förder-)Umfeld in O.2._____ grundsätzlich positiv entwickeln. C._____ scheint in schulischer Hinsicht gut unterstützt zu sein und Fortschritte zu machen. D._____ scheint sich im Kindergarten gut eingelebt zu haben, gut integriert zu sein und insbesondere in sprachlicher Hinsicht, aber auch in anderen Bereichen, gute Fortschritte gemacht zu haben und weiterhin zu machen. An dieser Einschätzung ändert im Grundsatz auch nichts, dass die Berichte teilweise durch vom Kindsvater angestellte Personen und/oder anscheinend auf dessen expliziten Wunsch hin erstellt wurden (vgl. für die diesbezüglichen Vorbringen der Kindesvertreterin act. A.6, II.20 f.; act. H.3, S. 6). Insgesamt ist jedoch bezüglich sämtlicher durch den Kindsvater eingereichten Stellungnahmen festzuhalten, dass diese sich je lediglich zu einem Teilaspekt der Entwicklung von C._____ respektive D._____ zu äussern vermögen, wie auch die Kindsmutter zu Recht vorbringt (vgl. act. A.7, II.B.3.9). Zwar enthalten namentlich die Rückmeldungen der vormaligen Logopädin K._____ (act. B.5), die Berichte der Nanny I._____ (act. B.7 u. act. B.37) und der Bericht der aktuellen Logopädin L._____ (act. B.36) eine über ihren Förderbereich im engeren Sinne hinausgehende Einschätzung betreffend das allgemeine Förder- und Betreuungsumfeld und die Entwicklung von D._____. So hielten die genannten Fachpersonen zusammengefasst fest, es sei wichtig, dass D._____ in seinem stabilen, gut funktionierenden und ihm vertrauten Kindergarten- und Betreuungsumfeld belassen werde; ein Wechsel würde eine grosse Umstellung für D._____ bedeuten, könnte die positive Entwicklung und Dynamik stören und wäre mit einem hohen Risiko für einen Rückschritt verbunden. Diese Einschätzungen vermögen jedoch eine auf umfassenden Abklärungen basierende, gesamtheitliche Beurteilung, wie sie im Gerichtsgutachten vorgenommen wurde, nicht zu ersetzen. So betreuten bzw. betreuen die genannten Fachpersonen D._____ denn nur in einem klar umrissenen Kontext und fehlt es ihnen entsprechend an einem – für eine fundierte Einschätzung erforderlichen – Gesamtüberblick über sämtliche für die vorliegende Fragestellung relevanten Umstände. Zu beachten ist auch, dass grundsätzlich alle vom Kindsvater im Berufungsverfahren eingereichten Stellungnahmen die Förderung der Kinder betreffen, wobei die Gerichtsgutachterin bei der Erstellung des Gutachtens bereits Kenntnis des entsprechenden Förderumfelds sowie
52 / 108 teilweise der Einschätzung der involvierten Fachpersonen hatte und diese mithin im Rahmen der Beurteilung bereits berücksichtigt wurden (vgl. insb. RG-act. VIII/16, S. 5, 7 f., 43 f. u. 53 f.). Zwar war D._____ im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gutachtens noch nicht im Kindergarten in O.2._____ eingeschult; die Gerichtsgutachterin hatte indes Kenntnis von der geplanten integrativen Beschulung im genannten Kindergarten (vgl. insb. RG-act. VIII/16, S. 13, 22 f., 41
f. u. 50). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass das Gerichtsgutachten nicht dem aktuellsten Stand der Tatsachen entsprechen würde. Der Umstand, dass die Kinder sich seit der Erstellung des Gerichtsgutachtens in verschiedenen Bereichen positiv (weiter-)entwickelt und Fortschritte erzielt haben, ändert nichts daran, dass die Gerichtsgutachterin Kenntnis sämtlicher für die Beantwortung der gerichtlichen Fragen und die Abgabe einer Empfehlung relevanten Fakten hatte. So sagte sie anlässlich der mündlichen Gutachtenserläuterung und -ergänzung vor dem Berufungsgericht nach Kenntnisnahme der vorstehend erwähnten Stellungnahmen zur positiven Entwicklung von D._____ denn auch aus, nichts gelesen zu haben, worauf sie sich abstützen würde, um eine andere Beurteilung der Entwicklung von D._____ zu machen. Es sei erfreulich, dass es D._____ gut gehe und er offensichtlich weiterhin Fortschritte mache. Sie sei jedoch nach wie vor der Meinung, dass D._____ neben der therapeutischen Förderung und einem geeigneten schulischen Umfeld auch freie Zeit, Unterstützung in seiner emotionalen Entwicklung sowie eine Bindung und Beziehung zu den Eltern benötige (vgl. act. A.4, Rz. 813 ff.). Entgegen der Darstellung des Kindsvaters (vgl. act. H.5, III.33 u. III.70) erklärte die Gutachterin indes nicht, die Kinder aufgrund der langen Zeitdauer und der zwischenzeitlichen Entwicklungen zwingend erneut sehen zu müssen, um die Empfehlungen im Gutachten auf deren Korrektheit prüfen zu können. Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, dass seit der Fertigstellung des Gerichtsgutachtens wesentliche Entwicklungen eingetreten wären, welche zu einer veränderten gutachterlichen Einschätzung zu führen vermöchten. Auf das vorliegende Gerichtsgutachten kann demnach vollumfänglich abgestellt werden. 4. Verletzung des rechtlichen Gehörs und Verstoss gegen Art. 188 Abs. 2 ZPO 4.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hielt fest, da das Gutachten vom 17. März 2025 weder hinsichtlich seiner Vollständigkeit, seiner Klarheit noch seiner Schlüssigkeit zu beanstanden sei und mithin von der vollen Verwertbarkeit als Beweismittel für das vorliegende Verfahren auszugehen sei, bestehe kein Anlass zu Erläuterungen oder Ergänzungen. Das Gutachten sei somit auch nicht derart mangelhaft, dass ein
53 / 108 Obergutachten zu erstellen wäre. Das rechtliche Gehör des Kindsvaters werde durch den Verzicht, die eingereichten Ergänzungsfragen der Gutachterin vorzulegen oder gar ein Obergutachten erstellen zu lassen, nicht verletzt (act. B.17, E. 3.12). 4.2. Rüge des Kindsvaters Der Kindsvater macht geltend, indem die Vorinstanz die von ihm mit Eingabe vom
17. April 2025 frist- und formgerecht eingereichten detaillierten Ergänzungsfragen zum Gutachten der Gutachterin nicht zur Stellungnahme unterbreitet bzw. diese ohne vertiefte Prüfung oder Begründung abgelehnt habe und sich pauschal auf den Standpunkt gestellt habe, das Gutachten sei vollständig und schlüssig, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt. Eine Heilung dieses gravierenden Mangels im Rechtsmittelverfahren sei ausgeschlossen, weshalb die Angelegenheit antragsgemäss zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Ferner habe die Vorinstanz dadurch, dass sie die offensichtliche Mangelhaftigkeit des Gutachtens zu Unrecht verneint und auf zusätzliche Beweiserhebungen, namentlich das Stellen bzw. Weiterleiten von Ergänzungsfragen oder das Einholen eines Zweitgutachtens verzichtet habe, Art. 188 Abs. 2 ZPO verletzt und ihren Entscheid auf einen unrichtig festgestellten Sachverhalt gestützt (vgl. act. A.4, IV.10 f., V.12 f., V.15, V.21, V.29 ff., V.50 f.
u. V.56). 4.3. Rechtliche Grundlagen 4.3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört insbesondere das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 124 I 241 E. 2, 119 Ia 260 E. 6a, je m.w.H.). Das Mitwirkungs- und Äusserungsrecht gilt namentlich auch bezüglich eines als Entscheidgrundlage dienenden Sachverständigengutachtens. Die Partei hat das Recht, vor Ergehen des Entscheids zum Gutachten Stellung zu nehmen, Einwände gegen die sachverständige Person vorzubringen und Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. BGE 125 V 332 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 5A_346/2024 vom
15. November 2024 E. 3.3.1). Im Sinne eines Gegenstücks zum Mitwirkungsrecht der Parteien verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass das Gericht die
54 / 108 rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich anhört, sorgfältig und ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 124 I 241 E. 2; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 60 vom
25. Mai 2021 E. 2.3, je m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nicht besonders schwerwiegende Verletzungen des rechtlichen Gehörs können jedoch geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfung vornimmt. Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist im Sinne einer Heilung des Mangels von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt vieler BGE 142 II 218 E. 2.8.1, in: Pra 2017 Nr. 2, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.). 4.3.2. Die Bestimmung von Art. 187 Abs. 4 ZPO räumt den Parteien das Recht ein, eine Erläuterung des Gutachtens oder Ergänzungsfragen zu beantragen. Über den Wortlaut der Bestimmung hinaus können die Parteien nicht nur die Ergänzung des Gutachtens beantragen, sondern allenfalls darlegen, weshalb das Gutachten überhaupt unbrauchbar sein soll und daher im Sinne von Art. 188 Abs. 2 ZPO eine andere sachverständige Person beizuziehen sei. Das Recht der Parteien, sich zum Gutachten zu äussern und Erläuterungs- und Ergänzungsanträge zu stellen, fliesst aus ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Gesetz verschafft den Parteien indes keinen Anspruch darauf, ihre Ergänzungsfragen oder Erläuterungswünsche beliebig durchzusetzen. Über einen Antrag einer Partei gemäss Art. 187 Abs. 4 ZPO befindet das Gericht im Rahmen seiner ihm gemäss Art. 188 Abs. 2 ZPO obliegenden Prüfung des Gutachtens nach pflichtgemässem Ermessen. Wenn das Gericht keine Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens in Auftrag gibt, dann geschieht dies, weil es das vorhandene Gutachten in Würdigung dessen Inhalts als verwertbar erachtet. Beim Entscheid des Gerichts über die Gutheissung eines Antrags gemäss Art. 187 Abs. 4 ZPO spielt neben der Gefahr steigender Kosten auch die ungebührliche Verzögerung des Verfahrens eine Rolle. Im Übrigen liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine solche des Beweisführungsanspruchs (Art. 152 Abs. 1 ZPO) vor, wenn das Gericht Ergänzungsfragen nicht zulässt, weil es aufgrund der bereits abgenommenen
55 / 108 Beweise und der vorliegenden Erkenntnisse seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Urteile des Bundesgerichts 4A_349/2021 vom 7. September 2021 E. 3, 4A_517/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 4.2, 5A_629/2015 vom 27. März 2017 E. 4.3; DOLGE, a.a.O., Art. 187 N. 7; MÜLLER, a.a.O., Art. 187 N. 12 f.; WEIBEL, a.a.O., Art. 187 N. 14, je m.w.H.) 4.4. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 4.4.1. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich mit dem Gerichtsgutachten vom 17. März 2025 auseinandergesetzt, wobei sie insbesondere auch auf die diversen Rügen des Kindsvaters am Gutachten eingegangen ist (vgl. act. B.17, E. 3.6 ff.). Wie aus den erwähnten vorinstanzlichen Erwägungen hervorgeht, hat die Vorinstanz sich dabei nicht nur mit der in der Stellungnahme vom 17. April 2025 (RG-act. VIII/24, III.) und dem Plädoyer vom 15. Mai 2025 (RG- act. VII/4) explizit vorgebrachten Kritik des Kindsvaters befasst, sondern auch seine Ergänzungsfragen und die darin implizit erhobene Kritik am Gutachten berücksichtigt, wobei sie die erhobenen Rügen thematisch zusammengefasst behandelt hat. Nach einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit dem Gerichtsgutachten und unter Berücksichtigung der Kritik des Kindsvaters gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass das Gutachten vollständig, klar und schlüssig und somit vollumfänglich verwertbar sei. Wie vorstehend gezeigt wurde, erweist sich dieser Schluss der Vorinstanz als begründet. Zwar erfolgte die (im Rahmen der vorliegenden Gesamtwürdigung des Gerichtsgutachtens berücksichtigte) mündliche Erläuterung erst im Berufungsverfahren, womit sich der Vorinstanz noch eine geringfügig andere Sachlage präsentierte. Die Vorinstanz durfte das Gerichtsgutachten indes auch ohne diese Erläuterung als hinreichende Entscheidgrundlage betrachten, zumal gemäss der vorstehenden Beurteilung bereits das ursprüngliche Gutachten keine relevanten Mängel aufwies. Hinzu kommt, dass die der Gerichtsgutachterin gestellten Erläuterungsfragen im Wesentlichen auf dem erst im Berufungsverfahren eingereichten Parteigutachten beruhten (vgl. act. H.4) und somit im erstinstanzlichen Verfahren noch kein Anlass dazu bestand. Angesichts des (zu Recht) als verwertbar beurteilten Gerichtsgutachtens bestand für die Vorinstanz kein Grund zu Erläuterungen oder Ergänzungen und damit auch nicht zur Unterbreitung der vom Kindsvater gestellten Ergänzungsfragen an die Gerichtsgutachterin. Mit anderen Worten bildete sich die Vorinstanz nach Würdigung des Gutachtens – unter Auseinandersetzung mit der daran erhobenen Kritik des Kindsvaters – ihre Überzeugung und ging nach Prüfung der Ergänzungsfragen des Kindsvaters in antizipierter Beweiswürdigung davon aus,
56 / 108 dass eine Beantwortung dieser Fragen durch die Gerichtsgutachterin wie auch allfällige weitere Beweiserhebungen (wie namentlich das Einholen eines Zweitgutachtennichts) nichts an dieser Überzeugung zu ändern vermöchten. In diesem Vorgehen kann weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine solche des Beweisführungsanspruchs des Kindsvaters erblickt werden. Ebenso wenig hat die Vorinstanz dadurch gegen die Bestimmung von Art. 188 Abs. 2 ZPO verstossen oder ihren Entscheid auf einen unrichtig festgestellten Sachverhalt gestützt. Bei alledem ist auch zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um ein summarisches Verfahren handelt und folglich das Beweismass der Glaubhaftmachung Anwendung findet (vgl. E. 1.6). 4.4.2. Der Rüge des Kindsvaters, wonach die Vorinstanz seine Ergänzungsfragen ohne vertiefte Prüfung oder Begründung abgelehnt habe, kann nicht gefolgt werden. Wie bereits erwähnt, nahm die Vorinstanz im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Kritik des Kindsvaters am Gutachten auch auf seine Ergänzungsfragen Bezug und nahm ausführlich Stellung zu den vom Kindsvater aufgeworfenen Punkten. Auch wenn die Vorinstanz dabei nicht einzeln auf die diversen, über drei Seiten umfassenden Ergänzungsfragen des Kindsvaters einging bzw. jeweils nicht explizit ausführte, weshalb sie diese nicht als relevant erachtete, wird aus den vorinstanzlichen Erwägungen ersichtlich, dass die Vorinstanz sich sorgfältig und ernsthaft mit den Ergänzungsfragen befasste, und weshalb sie auf deren Unterbreitung an die Gerichtsgutachterin verzichtete. Damit wurde der Anspruch des Kindsvaters auf rechtliches Gehör hinreichend gewahrt, darf sich das Gericht doch auf die wesentlichen Gesichtspunkte der Vorbringen der Parteien beschränken und muss es nicht zu jedem einzelnen Punkt detailliert Stellung nehmen (vgl. BGE 135 III 670 E. 3.3.1 133 III 439 E. 3.3). Entgegen dem Kindsvater hat die Vorinstanz sich auch nicht pauschal auf den Standpunkt gestellt, das Gutachten sei vollständig und schlüssig, sondern ist, wie eingangs erläutert, nach einer sorgfältigen Würdigung des Gutachtens gemäss den gesetzlichen und bundesgerichtlichen Vorgaben zu diesem Schluss gelangt. Wie bereits ausgeführt, ist insgesamt keine Verletzung des Anspruchs des Kindsvaters auf rechtliches Gehör auszumachen. Selbst, wenn eine solche zu bejahen gewesen wäre, hätte diese im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geheilt werden können, zumal es sich jedenfalls nicht um eine besonders schwerwiegende Verletzung gehandelt hätte und dem Berufungsgericht volle Kognition zukommt (vgl. E. 1.4). 4.4.3. Vor dem Hintergrund der herangehenden Ausführungen besteht kein Anlass für eine Rückweisung an die Vorinstanz aufgrund einer (nicht heilbaren) Gehörsverletzung.
57 / 108 5. Ergänzungsfragen 5.1. Anweisung an die Vorinstanz zur Unterbreitung von Ergänzungsfragen Der Kindsvater beantragt mit seiner Berufung, die Vorinstanz sei anzuweisen, der Gerichtsgutachterin einen Katalog von Ergänzungsfragen zum Gerichtsgutachten zur Stellungnahme zu unterbreiten (act. A.4, I.2; act. H.1, I.2; act. H.5, I.2; vgl. zur Begründung act. A.4, IV.11, V.22 u. V.60). Vor dem Hintergrund der vorangehenden Ausführungen bzw. da keine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen hat (vgl. auch nachfolgend E. 11, besteht kein Anlass für eine Anweisung an die Vor- instanz. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den einzelnen beantragten Ergänzungsfragen. Der Berufungsantrag Ziffer 2 des Kindsvaters ist demnach abzuweisen. 5.2. Unterbreitung von Ergänzungsfragen durch die Berufungsinstanz 5.2.1. Mit Vorladung vom 1. September 2025 wurde die Erläuterung des Gerichtsgutachtens mit mündlicher Beantwortung von Ergänzungsfragen (vgl. Art. 187 Abs. 1 und Abs. 4 ZPO) durch die Gerichtsgutachterin anlässlich der auf den
18. November 2025 angesetzten Hauptverhandlung angeordnet (act. D.13 f.). Mit prozessleitender Verfügung betreffend Beweisabnahme vom
20. Oktober 2025 (act. F.2) wurde den Parteien der gerichtliche Fragenkatalog zur Erläuterung und Ergänzung des Gerichtsgutachtens zugestellt und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kindsvater beantragte mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 (act. A.10) die Unterbreitung folgender weiterer Ergänzungsfragen an die Gerichtsgutachterin: 1. Warum wurden alternative Obhutsmodelle nicht wissenschaftlich erhoben? Und warum wurde die Möglichkeit einer paritätischen Betreuung in Betracht gezogen, aber dann nicht evidenzbasiert begründet verworfen? 2. Weshalb wurden im Begutachtungsprozess keine psychologischen Hypothesen gebildet und überprüft, wie dies bei einer standardisierten Begutachtung üblich und wissenschaftlich verlangt ist? 3. Weshalb wurden die Fremdauskünfte seitens Kindsmutter und Kindsvater nicht in einem ausgewogenen Verhältnis eingeholt? 4. Wie wurde die Objektivität im Begutachtungsprozess durch die Gutachterin sichergestellt? 5. Mit welcher wissenschaftlichen Begründung kommt die Gutachterin zur Schlussfolgerung, dass die Bindung der Kinder zur Kindsmutter stärker sei? 6. Auf welcher wissenschaftlichen Basis wurde die Einbeziehung der Grosseltern mütterlicherseits im Vergleich zur unterstützenden Betreuungen väterlicherseits unterschiedlich bewertet?
58 / 108 7. Weshalb fehlen im gesamten Gutachten die Quellenangaben einerseits zu den wissenschaftlichen theoretischen Fundierung und andererseits von den meisten verwendeten Diagnostikverfahren? 8. Aus welchem Grund wurden die wissenschaftlichen Standards zur Erstellung eines Gutachtens nicht im Ansatz eingehalten? Mit Schreiben vom 6. November 2025 lehnte die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die zusätzlichen Ergänzungsfragen des Kindsvaters einstweilen ab (act. D.15). 5.2.2. Nachfolgend ist auf die zusätzlichen Ergänzungsfragen des Kindsvaters je kurz gesondert einzugehen. 5.2.2.1. Sämtlichen Obhutsmodellen liegt entweder das Grundmodell der alleinigen Obhut oder jenes der alternierenden Obhut zugrunde (vgl. BÜCHLER/CLAUSEN, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 298 N. 5). Insofern ist nachvollziehbar, dass sich die Gerichtsgutachterin im Rahmen ihrer Empfehlungen auf diese beiden Modelle fokussiert hat (vgl. RG-act. VIII/16, S. 96 f.), ohne auf alle denkbaren Ausgestaltungen einzugehen. Die Gerichtsgutachterin hat die Möglichkeit einer geteilten Obhut respektive der Weiterführung des aktuell gelebten «Nestmodells» und damit einer paritätischen Betreuung im Gutachten diskutiert (vgl. RG- act. VIII/16, S. 96) und unter Bezugnahme auf die durch die Begutachtung gewonnenen Erkenntnisse begründet, weshalb eine solche im vorliegenden Fall als nicht geeignet zu betrachten ist. Die Empfehlung der Gerichtsgutachterin bzw. das Verwerfen der alternierenden Obhut erscheint mithin als nachvollziehbar sowie evidenzbasiert. Hinsichtlich beider Punkte ist kein Ergänzungsbedarf ersichtlich, weshalb die Ergänzungsfrage 1 abzulehnen ist. 5.2.2.2. Zwar wird in den Leitlinien zur Erstellung familienrechtlicher Gutachten die Arbeit mit psychologischen Hypothesen empfohlen (vgl. AEBI/STEINBACH/VILÉN, a.a.O., S. 9 ff.), eine solche ist mangels Verbindlichkeit der erwähnten Leitlinien indes nicht zwingend vorgeschrieben. Umso weniger kann eine schriftliche Dokumentation allfällig gebildeter Hypothesen im Gutachten als erforderlich vorausgesetzt werden (vgl. bereits E. 3.4.7.2). Da das gewählte Vorgehen demnach der sachverständigen Person überlassen ist bzw. aus einer fehlenden Dokumentation einer Hypothesenbildung nicht auf einen Mangel des Gutachtens geschlossen werden kann, erscheint die Ergänzungsfrage 2 als nicht relevant und ist mithin abzulehnen.
59 / 108 5.2.2.3. Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 3.4.8.2), wird aus dem Gerichtsgutachten ersichtlich, dass sämtliche Fremdauskünfte – mit Ausnahme der Auskunft der Psychotherapeutin der Kindsmutter, welche zwecks Abklärung der (notabene durch den Kindsvater in Frage gestellten) Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter eingeholt wurde – von unabhängigen Fachpersonen und nicht wie behauptet aus dem Umfeld bzw. seitens der Kindsmutter eingeholt wurden. Die Ergänzungsfrage 3 geht somit bereits von einer falschen Prämisse aus, weshalb auf ihre Unterbreitung an die Gerichtsgutachterin zu verzichten ist. 5.2.2.4. Anlässlich der mündlichen Gutachtenserläuterung und -ergänzung erklärte die Gerichtsgutachterin (in Bezug auf die Interpretation von Ergebnissen der projektiven Verfahren) nachvollziehbar, Beziehungen standardisiert und anhand bekannter Referenzwerte zu beurteilen, um das Hineininterpretieren vermeintlicher Fakten aufgrund des «Halo-Effekts» oder wegen persönlicher Sympathien zu vermeiden, und ihre eigenen Gefühle herauszufiltern. Die Objektivität der Interpretationen werde auch durch Supervision gewährleistet (vgl. act. H.4, Rz. 339 ff. u. 453 ff.; vgl. bereits E. 3.4.11.2). Damit steht fest, wie die Objektivität und Neutralität im Begutachtungsprozess gewährleistet wurden, womit sich die Ergänzungsfrage 4 als bereits beantwortet erweist und folglich der Gerichtsgutachterin nicht zu unterbreiten ist. 5.2.2.5. Eine Feststellung, wonach die Bindung der Kinder zur Kindsmutter stärker sei, ist im Gerichtsgutachten nicht enthalten. Darin wird einzig festgehalten, aus den testdiagnostischen Ergebnissen sei eine grosse Nähe von C._____ zu ihrer Mutter im Sinne von einer Identifizierung mit und Bindung zu ihrer Mutter ersichtlich (vgl. RG-act. VIII/16, S. 88) und die testdiagnostischen Ergebnisse würden auf eine starke emotionale Bezogenheit von C._____ zur Kindsmutter hinweisen (vgl. RG- act. VIII/16, S. 97). Dass eine stärkere Bindung von C._____ bzw. der Kinder zur Kindsmutter als zum Kindsvater bestehen würde, ist damit nicht gesagt. Damit ist die – auf einer unzutreffenden Annahme basierende – Ergänzungsfrage 5 nicht der Gerichtsgutachterin zu unterbreiten. 5.2.2.6. Im Gerichtsgutachten wird keine Bewertung einer Kinderbetreuung durch die Grosseltern mütterlicherseits respektive durch Betreuungspersonen väterlicherseits als solche vorgenommen, sondern einzig festgehalten, dass seitens des Kindsvaters ein hoher Grad an Fremdbetreuung feststellbar sei, während die Kindsmutter die Kinder weitgehend selbst betreue und in Zukunft (unter der Voraussetzung der finanziellen Unterstützung durch den Kindsvater) vollumfänglich selbst betreuen möchte (vgl. RG-act. VIII/16, S. 82, 94, 97 u. 99 Frage lit. f; vgl. bereits E. 3.4.12.2). Damit besteht kein Anlass für die Ergänzungsfrage 6 nach
60 / 108 der wissenschaftlichen Basis einer solchen – nicht erfolgten – Bewertung verschiedener Arten der Fremdbetreuung. 5.2.2.7. Es besteht keine Vorgabe, wonach ein Gerichtsgutachten Literatur- bzw. Quellenangaben zu enthalten hätte. In den (durch den Kindsvater mehrfach zitierten) Leitlinien zur Erstellung familienrechtlicher Gutachten von Aebi, Steinbach und Vilén wird gar festgehalten, dass in der Regel keine Literaturangaben gemacht würden. Die Auswahl der Sachverständigen stelle sicher, dass diese Kenntnis der Forschungsliteratur hätten und entsprechend vorgehen würden. Wissenschaftlichkeit beruhe nicht auf Einzelbefunden, sondern auf einem breiten Korpus anerkannter Erkenntnisse und Theorien (vgl. AEBI/STEINBACH/VILÉN, a.a.O., S. 17). Da demnach Quellenangaben in einem Gerichtsgutachten nicht zu erwarten sind geschweige denn erforderlich wären, ist davon abzusehen, der Gerichtsgutachterin die Ergänzungsfrage 7 betreffend ihren Verzicht auf solche zu unterbreiten. 5.2.2.8. Ergänzungsfrage 8 basiert auf einer Behauptung bzw. eigenen Bewertung, wonach die wissenschaftlichen Standards bei der Erstellung des Gerichtsgutachtens nicht im Ansatz eingehalten worden seien. Diese Bewertung erweist sich als unzutreffend, wie sich anhand der vorangehenden Ausführungen zur Verwertbarkeit des Gerichtsgutachtens (vgl. E. 3.4.4 ff.) zeigt. Selbst für den (vorliegend nicht gegebenen) Fall einer Mangelhaftigkeit des Gerichtsgutachtens wäre die Ergänzungsfrage 8 nicht der Gerichtsgutachterin zu unterbreiten, zumal diese derart pauschal formuliert ist, dass sie von vornherein nicht als geeignet erscheint, allfällige Mängel des Gutachtens zu beseitigen. 5.2.3. Gemäss den soeben erfolgten Ausführungen sind der Gerichtsgutachterin keine Ergänzungsfragen zu unterbreiten. Der diesbezügliche Antrag des Kindsvaters vom 31. Oktober 2025 ist folglich definitiv abzuweisen. 6. Einholung eines weiteren Gutachtens 6.1. Vorbringen des Kindsvaters Der Kindsvater beantragt eventualiter die Einholung eines psychiatrisch- psychologischen Zweitgutachtens betreffend Zuteilung der Obhut und Regelung des persönlichen Verkehrs (act. A.4, I.3; act. H.1, I.3; act. H.5, I.3). Er macht geltend, das vorliegende Gerichtsgutachten sei äusserst mangelhaft und könne mithin nicht als Grundlage für einen derart weitreichenden Entscheid wie eine Obhutsumteilung dienen, weshalb es zwingend notwendig sei, ein Zweitgutachten einholen zu lassen
61 / 108 (vgl. act. A.4, IV.9; vgl. auch act. A.4, IV.11, V.22 u. V.59 f.; act. H.1, III.6; act. H.5, III.38). 6.2. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 6.2.1. Gemäss Art. 188 Abs. 2 ZPO kann das Gericht bei Vorliegen eines unvollständigen, unklaren oder nicht gehörig begründeten Gutachtens unter anderem eine andere sachverständige Person beiziehen. Bei der Möglichkeit, ein zweites Gutachten einzuholen, handelt es sich jedoch um eine ultima ratio. In aller Regel wird zunächst über Erläuterungen und Ergänzungen gemäss Art. 188 Abs. 2 ZPO versucht, Mängel des Gutachtens zu beheben. Ein zweites Gutachten wird nur eingeholt, wenn eine Erläuterung bzw. Ergänzung die Mängel des Gutachtens nicht zu beseitigen vermochte oder wenn eine Verbesserung von vornherein keinen Erfolg verspricht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gutachten grobe bzw. unheilbare Mängel aufweist und folglich als unbrauchbar erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_86/2016 vom 5. September 2016 E. 4.1.2; DOLGE, a.a.O., Art. 188 N. 9; MÜLLER, a.a.O., Art. 188 N. 17 f.; WEIBEL, a.a.O., Art. 188 N. 10; vgl. bereits vorstehend E. 3.3.4). 6.2.2. Wie sich anhand der vorangehenden Ausführungen zur Verwertbarkeit des vorliegenden Gerichtsgutachtens (vgl. E. 3.4.4 ff.) zeigt, erweist sich dieses
– insbesondere nach dessen Erläuterung und Ergänzung anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht – als vollständig, klar, schlüssig sowie gehörig begründet und somit als vollumfänglich verwertbar. Demnach besteht kein Anlass zur Einholung eines weiteren Gutachtens und ist der diesbezügliche (Eventual-)Antrag des Kindsvaters abzuweisen. 7. Obhut 7.1. Vorbemerkungen Vorinstanzlich hatte der Kindsvater noch (eventualiter) die Zuteilung der alternierenden Obhut beantragt (RG-act. I/2, I.2). Die Vorinstanz prüfte eine solche, kam jedoch zum Schluss, dass vorliegend nur die Zuteilung der alleinigen Obhut an einen der Elternteile in Frage komme, und wies die alleinige Obhut der Kindsmutter zu (vgl. act. B.17, E. 5.8). Im Berufungsverfahren beantragt der Kindsvater nunmehr (subeventualiter) die Zuteilung der alleinigen Obhut an ihn unter Beibehaltung des Wohnsitzes der Kinder in O.2._____ (act. A.4, I.4.2; act. H.1, I.4.2; act. H.5, I.4.2; vgl. jedoch act. H.5, III.59 u. III.70 betr. alternierende Betreuung). Entgegen der Ansicht der Kindsmutter (vgl. act. A.7, II.B.1.1) ist der Kindsvater aufgrund der vorliegend anwendbaren Offizialmaxime (vgl. E. 1.5) berechtigt, im
62 / 108 Berufungsverfahren Anträge zu stellen, die nicht bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten. Die Kindsmutter beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und damit der Zuteilung der alleinigen Obhut an sie unter Festlegung des Wohnsitzes der Kinder in O.1._____ (vgl. act. A.7, I.1; act. H.6, I.1). Die erstinstanzlichen Erwägungen – welche auf der diesbezüglichen schlüssigen Beurteilung im Gerichtsgutachten (vgl. RG-act. VIII/16, S. 96 f.) beruhen –, wonach vorliegend die alleinige Obhut als geeignetere Betreuungsform als die alternierende Obhut erscheint, erweisen sich als zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann. Da nach dem soeben Gesagten auch keine der Parteien (mehr) die Zuteilung der alternierenden Obhut verlangt, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Somit ist nachfolgend zu prüfen, welchem Elternteil die alleinige Obhut über die Kinder zuzuteilen ist, wobei je separat auf die einzelnen Zuteilungskriterien eingegangen wird. Was die rechtlichen Grundlagen anbelangt, so kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Kriterien für die Anordnung der alternierenden Obhut (vgl. act. B.17, E. 5.1) verwiesen werden, zumal diese sich mit den Beurteilungskriterien für die Zuteilung der alleinigen Obhut decken (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 25 vom 15. Oktober 2024 E. 4.1.11 m.w.H.). 7.2. Erziehungsfähigkeit inklusive Bindungstoleranz 7.2.1. Vorinstanzlicher Entscheid Unter Bezugnahme auf die Ausführungen bzw. die Einschätzung der Gerichtsgutachterin hielt die Vorinstanz fest, die Erziehungsfähigkeit sei im Grundsatz bei beiden Elternteilen gegeben, doch würden Vorteile zugunsten der Kindsmutter bestehen. So lasse sich gemäss den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin bei der Kindsmutter eine leichte Einschränkung und beim Kindsvater eine moderate Einschränkung hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit feststellen (vgl. act. B.17, E. 5.2 u. 5.8). Betreffend die Bindungstoleranz bezog die Vorinstanz sich auf die Ausführungen im Gutachten, wonach die Kindsmutter die Beziehung der Kinder zu ihrem Vater gut unterstützen könne, und stellte fest, die Einschätzung im Gutachten decke sich mit den Aussagen der Kindsmutter anlässlich der Parteibefragung. Was den Kindsvater anbelange, so befürworte er dem Gutachten zufolge eine gemeinsame Elternschaft, lebe diese jedoch nicht; vielmehr organisiere er, sobald er ein Problem wahrnehme, und informiere die Kindsmutter anschliessend darüber. Gemäss dem Gutachten würden in Bezug auf die Kindsmutter wenig negative Gefühle spürbar, sondern wirke es vielmehr so, als hätte sie keine Rolle mehr im familiären System.
63 / 108 Zusammengefasst gehe das Gutachten von einer deutlich eingeschränkten Bindungstoleranz des Kindsvaters aus (vgl. act. B.17, E. 5.6). 7.2.2. Rügen des Kindsvaters 7.2.2.1. Der Kindsvater bringt vor, die im Gerichtsgutachten sowie durch die Kindsmutter, die Kindesvertreterin und die Vorinstanz ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe (namentlich betreffend Kopfschmerzen von C._____ aufgrund einer Überforderung durch ihn, das bei ihm gegebene Betreuungssetting, sein Arbeitspensum, die angebliche Betreuung durch Drittpersonen und die Ausübung von Druck in Sachen Hobbies, Schule etc.) seien allesamt unzutreffend. Im Gegensatz zur Kindsmutter hole er sich bei diversen Fachstellen Hilfe und Unterstützung, um den Ansprüchen der Kinder bestmöglich gerecht zu werden und das bestmögliche Setting für die gesamte Familie anzustreben. Es scheine, als sei die Kindsmutter mit der Erziehung und Beaufsichtigung der Kinder überfordert. So habe sie sich in der Vergangenheit insbesondere in gesundheitlichen Kinderbelangen unzuverlässig gezeigt. Auch habe D._____ in den letzten Jahren in der Obhut der Kindsmutter mehrere Unfälle erlitten, während es in seiner Obhut zu keinen entsprechenden Vorfällen gekommen sei. Die Kindsmutter sei schon während der Dauer des Zusammenlebens mehrfach überfordert gewesen und habe offensichtlich psychische Probleme gehabt, weshalb er sich bereits vor der Trennung massgeblich an der Betreuung der Kinder beteiligt habe. Weder die Gutachterin noch die Vorinstanz hätten die notwendigen Abklärungen zum Gesundheitszustand der Kindsmutter getätigt. Die Vorinstanz habe die Tatsache der Überforderung der Kindsmutter bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt. Im Gutachten sei nicht abgeklärt worden, wie sich eine Obhutszuteilung an die Kindsmutter, welche einen grossen zusätzlichen Betreuungsaufwand für diese mit sich bringe – bis anhin habe er sämtliche Termine bei den Fachpersonen und in der Schule wahrgenommen, die Kinder bei sämtlichen Hobbies begleitet und mit C._____ gelernt –, auf ihren Gesundheitszustand bzw. ihre psychische Stabilität und damit auf ihre Erziehungsfähigkeit auswirken würde. Diesbezüglich sei auch zu beachten, dass beide Kinder einen besonderen Unterstützungsbedarf aufweisen würden. Aufgrund der in der Vergangenheit mehrfach aufgetretenen Überforderung der Kindsmutter sei davon auszugehen, dass sich der zusätzliche Druck und die zusätzliche Verantwortung negativ auf ihren Gesundheitszustand auswirken würden. Es seien offensichtlich beide Eltern erziehungsfähig, wobei sich mit Blick auf die unklare gesundheitliche Situation der Kindsmutter leichte Vorteile zugunsten des Kindsvaters ergeben würden (vgl. act. A.4, V.66, V.71 u. V.91; act. H.1, III.20; act. H.5, III.52, III.54 ff., III.63, III.67 u. III.70; vgl. auch act. A.4, V.44).
64 / 108 In Bezug auf die Einschätzung der Bindungstoleranz bemängelt der Kindsvater, die Vorinstanz habe einzig auf die unzutreffenden Aussagen im Gutachten abgestellt und keine weiteren Aspekte berücksichtigt. Während er wiederholt ausgeführt habe, die Kindsmutter nicht von der Betreuung der Kinder ausschliessen zu wollen, und er deswegen an der (in den letzten 18 Monaten problemlos funktionierenden) alternierenden Obhut festgehalten habe, habe die Kindsmutter die Zuteilung der alleinigen Obhut unter Gewährung eines Besuchsrechts an ihn an jedem zweiten Wochenende beantragt, obwohl er die Kinder in den letzten 18 Monaten zu rund 60 % betreut habe. Auch stelle sich die Frage, ob und wie sich die Bindungstoleranz der Kindsmutter bei einer Obhutsumteilung an sie verändern würde (vgl. act. A.4, V.96, V.98 ff. u. V.106 f.). 7.2.2.2. Die Kindsmutter macht geltend, die Behauptungen des Kindsvaters, wonach sie den Anforderungen einer Obhutszuteilung nicht gewachsen sei, stünden in klarem Widerspruch zu den medizinischen und gutachterlichen Feststellungen und ihrer stabilen Lebensführung. Eine aktuelle Problematik liege nicht vor und es bestehe absolut keine Einschränkung ihrer Erziehungsfähigkeit. Dies zeige sich auch daran, dass sie die seit Juni 2024 bestehende Situation vorbildlich gemeistert habe, wobei sie auch während dieser Zeit die wohl ausschliessliche emotionale Bezugsperson der Kinder gewesen sei. Das Gutachten bestätige, dass sie über die notwendigen emotionalen, sozialen und intellektuellen Ressourcen verfüge, um die Kinder altersgerecht zu fördern und ihnen eine sichere Umgebung zu bieten. Sowohl die Vorinstanz als auch die Gerichtsgutachterin seien zu Recht davon ausgegangen, dass sie die emotionalen Bedürfnisse der Kinder differenzierter wahrnehme und besser und einfühlsamer auf sie eingehen könne. Gerade für D._____ sei die Verfügbarkeit einer konstanten mütterlichen Bezugsperson vorrangig. Der Kindsvater verkenne, dass physische Präsenz in O.2._____ nicht gleichzusetzen sei mit effektiver Kinderbetreuung. Der übertriebene Organisationssinn des Kindsvaters und seine die Kinder stark überfordernde Leistungshaltung würden sich negativ auf die Entwicklung der Kinder auswirken. Es sei nicht zu beanstanden, dass bei beidseitig gegebener grundsätzlicher Erziehungsfähigkeit, aber angesichts massiver Defizite im Einfühlungsvermögen, eines hohen Kontrollbedarfs und einer geringen kindorientierten Flexibilität seitens des Kindsvaters, trotz allfälliger früherer Belastungsphasen die Obhutszuteilung an sie empfohlen respektive angeordnet worden sei (vgl. act. A.7, II.B.4.1 ff.; act. H.6, II. S. 6 u. 8 f.). Die Kindsmutter hält fest, es sei nicht zulässig, ihr aufgrund ihres Antrags auf Zuteilung der alleinigen Obhut mangelnde Bindungstoleranz zu unterstellen. Es
65 / 108 gebe keine Hinweise darauf, dass sie je versucht hätte, den Kontakt der Kinder zum Kindsvater zu unterbinden oder zu erschweren. Indem sie während der Trennungszeit das bekannte Modell trotz grosser Distanz praktiziert habe, habe sie vielmehr demonstriert, mit dem Kindsvater in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und den Kontakt zu fördern. Sie sei nach wie vor bereit, dem Kindsvater ein grosszügiges Besuchsrecht einzuräumen (vgl. act. A.7, II.B.8.1 ff.; act. H.6, II. S. 7). 7.2.2.3. Die Kindesvertreterin führt aus, es sei nachvollziehbar, dass der Kindsvater durch die Ausführungen im Gutachten betroffen sei. Er sei sehr wohl eine Bezugsperson für die Kinder, habe eine emotionale Bindung zu ihnen, betreue sie auch, unternehme viel mit ihnen und biete ihnen viel. Seine Bestreitungen vermöchten jedoch nichts daran zu ändern, dass die Feststellungen der Gutachterin sich nicht auf die Organisation von Unterstützungsmassnahmen und Freizeitaktivitäten beziehen würden, sondern darauf, welcher Elternteil die emotionalen Bedürfnisse der Kinder besser befriedigen könne. Die gutachterlichen Ausführungen bezüglich des Kindsvaters würden sowohl durch die von ihm eingereichten Unterlagen als auch durch seine Vorbringen und seine Ausführungen in der Befragung gestützt. Der Kindsvater plane alles genau und organisiere bei Problemen sofort Abhilfe. Dabei würden jedoch die Bedürfnisse der Kinder ungenügend beachtet und insbesondere auch ausser Acht gelassen, dass Kinder auch Zeitfenster benötigen würden, welche nicht verplant seien. Der Kindsvater versuche, «Defizite» der Kinder mit zusätzlichen Unterstützungen wettzumachen und blende sie teilweise aus. Er könne auch nicht immer nachvollziehen, dass zu viel Förderung die Kinder nicht unterstütze, sondern sie überfordern könne. Die Kindsmutter könne die besonderen Bedürfnisse von D._____ besser einschätzen und akzeptieren als der Kindsvater. Gerade für D._____ sei es auch wichtig, dass er dabei unterstützt werde, Dinge selbst zu tun, um seine Entwicklungsmöglichkeiten ausschöpfen zu können. Diese Unterstützung erfordere viel Zeit und Geduld vom betreuenden Elternteil. Die Kindsmutter scheine über die höhere Bereitschaft zu verfügen, eigene Bedürfnisse zurückzustellen, um für die Kinder verfügbar zu sein und diese zu unterstützen, während der Kindsvater diese Aufgaben teilweise delegiere bzw. die Beeinträchtigung von D._____ verharmlose und offenbar davon ausgehe, mit Fördermassnahmen könne diese bis zum Schuleintritt überwunden werden. Dem Kindsvater fehle auch die Einsicht, dass uneingeschränkte Möglichkeiten die Kinder überfordern würden. Bis zur Trennung der Parteien sei die Kindsmutter hauptverantwortlich für die Kinderbetreuung gewesen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum die Wiederherstellung dieser Betreuungssituation zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands führen sollte (vgl. act. A.6, II.14 u. II.24 f.; act. H.7, S. 6 ff.).
66 / 108 7.2.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 7.2.3.1. Erziehungsfähigkeit ist die Bereitschaft und Fähigkeit, die Kinder (persönlich) zu betreuen und zu pflegen, auf ihr Bedürfnis nach harmonischer Entfaltung einzugehen und die dafür notwendige Stabilität zu bieten. Dazu gehört auch die als Bindungstoleranz bezeichnete Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (Urteile des Bundesgerichts 5A_748/2022 vom 9. Februar 2023 E. 3.1.1, 5A_106/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.3, 5A_105/2016 vom 7. Juni 2016 E. 2.2; BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., Art. 298 N. 7a m.w.H.; vgl. vorstehend E. 3.4.9.4). Die Vorinstanz ging gesondert auf die Frage der Bindungstoleranz ein. Da diese nach dem soeben Gesagten aber als Teil der Erziehungsfähigkeit zu verstehen ist, wird sie nachfolgend auch unter diesem Titel behandelt. 7.2.3.2. Es ist deutlich erkennbar, dass die Kinder dem Kindsvater viel bedeuten und er nur das Beste für sie will (vgl. auch RG-act. VIII/16, S. 85). Mit der Kindesvertreterin ist festzuhalten, dass der Kindsvater durchaus auch eine wichtige Bezugsperson für die Kinder ist, eine starke emotionale Bindung zu ihnen hat, sie (persönlich) betreut, viel mit ihnen unternimmt und sie in verschiedenen Bereichen fördert und unterstützt. Zu Recht wird ihm im Gutachten die Erziehungsfähigkeit denn auch keineswegs abgesprochen, sondern diese lediglich als moderat eingeschränkt beurteilt. Letzteres insbesondere aufgrund seiner Persönlichkeitstendenzen, welche sich in der Beziehung zu den Kindern vorwiegend in einer eingeschränkten Fähigkeit zeige, die Bedürfnisse und Gefühle der Kinder wahrzunehmen, zu verstehen und darauf einzugehen und die Kinder in ihrer emotionalen Entwicklung und Persönlichkeitsentwicklung zu fördern, sowie der als deutlich eingeschränkt beurteilten Bindungstoleranz. Auch fördere der Kindsvater die Kinder viel in ihren Fähigkeiten, was zeitliche Ressourcen der Kinder in Anspruch nehme und den Kindern kaum Ruhezeiten oder Zeit zur freien Entfaltung lasse (vgl. RG-act. VIII/16, S. 82 ff.; vgl. zur Bindungstoleranz sogleich nachfolgend). Die Einschätzung der Gerichtsgutachterin wurde im Berufungsverfahren bestätigt. So entstand aus den (mündlichen und schriftlichen) Äusserungen des Kindsvaters der Eindruck, dass er negative bzw. unangenehme Gefühle der Kinder respektive namentlich von C._____ kaum wahrnimmt und deshalb in dieser Hinsicht auch nur wenig emotionale Unterstützung leisten kann. Vielmehr scheint der Kindsvater in entsprechenden Situationen dazu zu tendieren, ein Problem bzw. eine Belastung zu verneinen, oder aber nach praktischen Lösungen zu suchen und beispielsweise ein Gespräch mit den betroffenen
67 / 108 Personen zu organisieren, ohne dabei auf die emotionale Komponente der jeweiligen Situation einzugehen (vgl. insb. act. B.62; act. H.3, S. 15 Frage 59; act. H.8, S. 6 f. Fragen 12 u. 14; vgl. auch act. H.5, III.33 u. III.62). In Bezug auf D._____ fällt auf, dass der Kindsvater Mühe bekundet, die Beeinträchtigung von D._____ durch das F._____-Syndrom vollumfänglich anzuerkennen bzw. zu akzeptieren. Er bezeichnet D._____ als «normales Büable» und scheint jedenfalls implizit davon auszugehen, dass er bei einer optimalen Förderung seine Entwicklungsverzögerungen aufholen und eine ordentliche Ausbildung absolvieren kann, weshalb er seinen Fokus auch auf eine entsprechende Förderung legt (vgl. insb. act. H.3, S. 16 Frage 59, S. 17 f. Fragen 67 f. u. S. 20 Frage 75; vgl. auch act. H.5, III.65 f. inkl. Einschub 3). Allgemein zeigte sich auch im Berufungsverfahren, dass dem Kindsvater die Förderung der Kinder in ihren Fähigkeiten sehr am Herzen liegt und er ein umfassendes Programm an Fördermassnahmen und Freizeitaktivitäten zusammengestellt hat, welches den Kindern viel Abwechslung bietet, ihnen jedoch relativ wenig Zeit zur freien Entfaltung lässt. In diesem Zusammenhang entsteht auch der Eindruck, dass der Kindsvater sich stark an den jeweiligen Wünschen der Kinder bzw. namentlich von C._____ betreffend Freizeitgestaltung, aber auch bezüglich Zukunftsvorstellungen orientiert, ohne diese vor dem Hintergrund erzieherischer Überlegungen einzuordnen und entsprechend damit umzugehen. Er scheint zu verkennen, dass ein Erfüllen der (aktuellen) Wünsche der Kinder nicht mit einer Befriedigung der (emotionalen) Entwicklungsbedürfnisse der Kinder gleichzusetzen ist (vgl. insb. act. H.3, S. 15 f. Frage 59 u. S. 17 f. Fragen 67 f.; vgl. auch act. B.58; act. B.63; act. B.67 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn dem Kindsvater eine moderate Einschränkung seiner Erziehungsfähigkeit attestiert wird. Da demnach, entgegen der Ansicht des Kindsvaters, nicht aufgrund einzelner «Vorwürfe» auf eine (moderate) Einschränkung seiner Erziehungsfähigkeit geschlossen wird, vermag die anderslautende Darstellung des Kindsvaters bezüglich einzelner Punkte nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Was im Übrigen das Aufsuchen von Fachstellen zur Sicherstellung eines optimalen Settings für die Kinder und die gesamte Familie anbelangt, so spricht dies durchaus für die Bemühungen des Kindsvaters, die Kinder bestmöglich zu unterstützen. Die Hilfestellung durch eine Fachstelle dürfte naturgemäss aber primär den organisatorischen Aspekt der (aktuell geteilten) Kinderbetreuung betreffen (vgl. auch act. B.66), wobei hier seitens des Kindsvaters unbestrittenermassen ohnehin keinerlei Einschränkung festzustellen ist. 7.2.3.3. Der Kindsvater thematisiert im Berufungsverfahren (erneut) die psychische Gesundheit der Kindsmutter. Im Gutachten wurde in diesem
68 / 108 Zusammenhang im Wesentlichen festgehalten, dass die Kindsmutter aufgrund der eigenen Beobachtungen der Gutachterin im Rahmen der Begutachtung sowie der Informationen in den Akten und den fremdanamnestischen Angaben – die Gutachterin führte ein Telefongespräch mit der Psychotherapeutin der Kindsmutter und konsultierte zusätzlich einen Bericht der Therapeutin zuhanden des Rechtsvertreters der Kindsmutter (vgl. act. VIII/16, S. 51 f.) – als grundsätzlich in der Lage erachtet werde, die Erziehungsverantwortung für die Kinder zu übernehmen. Es würden keine Hinweise auf psychopathologische Auffälligkeiten oder eine psychiatrische Erkrankung im engeren Sinne bestehen, welche die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter massgeblich einschränken würden. Im Alltag mache sie insgesamt einen funktionsfähigen und stabilen Eindruck, was auch fremdanamnestisch, von ihrer Therapeutin, bestätigt worden sei (vgl. act. VIII/16, S. 79). Die Vorinstanz bezog sich auf die an die Gutachterin erteilte Auskunft der Psychotherapeutin der Kindsmutter sowie auf die Ausführungen im Gutachten und erwog, die Gutachterin habe den Gesundheitszustand der Kindsmutter soweit erforderlich in die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit einfliessen lassen. Die Ausführungen im Gutachten würden sich mit den Aussagen der Kindsmutter betreffend ihren Gesundheitszustand anlässlich der Parteibefragung decken (vgl. act. B.17, E. 5.2.2). Der Kindsvater moniert, die notwendigen Abklärungen zum Gesundheitszustand der Kindsmutter seien unterblieben. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird vom Kindsvater auch nicht vorgebracht, welche zusätzlichen Abklärungen zur Einholung einer Auskunft bei der Psychotherapeutin der Kindsmutter, der gutachterlichen Beobachtung, der Konsultation von relevanten Akten und der persönlichen Befragung der Kindsmutter möglich und erforderlich gewesen wären. Der gesundheitliche Zustand der Kindsmutter erscheint somit als hinreichend abgeklärt. Die vormaligen gesundheitlichen Probleme der Kindsmutter wurden sowohl im Gutachten als auch im angefochtenen Entscheid bei der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter berücksichtigt. Da die in der Vergangenheit bestehenden psychischen Probleme offenbar auf Konflikte auf der Paarebene, und nicht etwa eine Überlastung durch die Kinderbetreuung, zurückzuführen waren (vgl. RG-act. VIII/16, S. 51; vgl. auch RG-act. IX/2, Ergänzungsfrage 1) – was auch daraus erhellt, dass die Kindsmutter sich (erst) seit dem 5. Mai 2023 in psychotherapeutischer Behandlung befindet, während C._____ und D._____ bereits 2015 respektive 2020 geboren wurden, womit die Kindsmutter während mehrerer Jahre die Kinder betreute, ohne psychische Probleme zu entwickeln –, ist bei einer Zuteilung der alleinigen Obhut an die Kindsmutter keine Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustands zu erwarten. Abgesehen von den Ausführungen des Kindsvaters (vgl. insb. act. H.5, III.57) bestehen im Übrigen keinerlei Hinweise auf eine vormalige Überlastung oder Überforderung der
69 / 108 Kindsmutter in Zusammenhang mit der Kinderbetreuung. Namentlich lassen sich den von der Gutachterin eingeholten Fremdauskünften keine entsprechenden Anhaltspunkte entnehmen (vgl. RG-act. VIII/16, S. 43 ff.). Eine absolute Vermeidung von Unfällen und Verletzungen dürfte bei Kleinkindern kaum je möglich sein, weshalb aus einzelnen Vorfällen keine negativen Rückschlüsse hinsichtlich der Erziehung und der Beaufsichtigung der Kinder durch die Kindsmutter gezogen werden können. Zu betonen ist auch, dass der Kindsvater selbst die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter nicht grundsätzlich in Frage stellt und erstinstanzlich noch die Anordnung einer alternierenden Obhut beantragte. 7.2.3.4. Wie eingangs ausgeführt, ist für die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit namentlich die Bereitschaft und Fähigkeit eines Elternteils zu berücksichtigen, auf die verschiedenen (auch emotionalen) Bedürfnisse der Kinder einzugehen und diese zu befriedigen. Vorliegend kommt dieser Fähigkeit insoweit noch eine gesteigerte Bedeutung zu, als insbesondere D._____ aufgrund des bei ihm diagnostizierten F._____-Syndroms und der damit verbundenen Entwicklungsverzögerungen auf besondere Unterstützung sowie eine erhöhte Aufmerksamkeit, Geduld und emotionale Präsenz seiner primären Bezugs- bzw. Betreuungsperson angewiesen ist. Dies setzt Verständnis und Akzeptanz der besonderen Situation von D._____ sowie die Bereitschaft und Fähigkeit voraus, D._____ sowohl in seinen spezifischen Entwicklungsaufgaben zu unterstützen und ihn entsprechend zu fördern, als auch seine Bedürfnisse im sozialen und emotionalen Bereich abzudecken und ihm den nötigen Raum für eine (gesamtheitliche) Entwicklung in seinem eigenen Tempo zu lassen (vgl. insb. RG- act. VIII/16, S. 91 f.; act. H.4, Rz. 804 ff. u. 848 ff.; vgl. auch act. B.5). Auch C._____ ist für eine altersgemässe und gesunde emotionale Entwicklung auf eine ihr Halt und Sicherheit vermittelnde Betreuungsperson angewiesen, die sie nicht nur in praktischer und organisatorischer Hinsicht unterstützt und sie schulisch und ausserschulisch fördert, sondern auch ihre emotionalen Bedürfnisse wahrnimmt und diesen angemessen begegnen kann. Unter anderem mit Blick auf die bei ihr anstehenden Entwicklungsaufgaben sind für C._____ auch Ruhezeiten und Zeiten zur freien Entfaltung von grosser Bedeutung (vgl. insb. RG-act. VIII/16, S. 87 ff.
u. 95 f.). Gemäss der Einschätzung der Berufungsinstanz ist die Kindsmutter besser im Stande, dies zu leisten, als der Kindsvater, dem es nach dem Gesagten (vgl. E. 7.2.3.2) nicht durchwegs gelingt, die Kinder und ihren jeweiligen Entwicklungsstand realistisch einzuschätzen und ihre verschiedenen (auch emotionalen) Bedürfnisse wahrzunehmen sowie ihnen den nötigen Raum zur freien Entfaltung zu gewähren. Hingegen hat sich im Berufungsverfahren (erneut) gezeigt, dass die Kindsmutter viel Verständnis für die Kinder und ihre Belastungen
70 / 108 bzw. Herausforderungen aufbringt, den Entwicklungsstand von D._____ realistischer einzuschätzen vermag und über die Bereitschaft und Fähigkeit verfügt, die unterschiedlichen Bedürfnisse der Kinder wahrzunehmen und diesen angemessen zu begegnen. Auch scheint es ihr ein Anliegen zu sein, eine Überforderung der Kinder durch zu viele Fördermassnahmen und Freizeitaktivitäten zu vermeiden (vgl. insb. act. C.2.3; act. H.3, S. 13 f. Fragen 50 f. u. S. 19 Frage 71; act. H.8, S. 5 Frage 9, S. 6 Frage 11, S. 7 Frage 13; vgl. auch act. B.58). 7.2.3.5. Was die Beurteilung der Bindungstoleranz im Gerichtsgutachten anbelangt, so kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 3.4.9.4) verwiesen werden. Die diesbezügliche Einschätzung im Gutachten erweist sich nach dem Gesagten als nachvollziehbar und schlüssig. Dass die Vorinstanz für die Beurteilung der Bindungstoleranz des Kindsvaters einzig auf das Gerichtsgutachten abstellte, ist nicht zu beanstanden, ist es doch gerade Sinn und Zweck eines solchen Gutachtens, dem Gericht entscheidungsrelevante Erkenntnisse zu vermitteln, wobei dieses nicht selbst zusätzliche Abklärungen tätigen muss. Die kritisierte Feststellung im Gutachten, wonach der Kindsvater teilweise alleine agiere und die Kindsmutter erst im Nachgang informiere, wurde im Berufungsverfahren durch ein weiteres Beispiel erhärtet. So scheint der Kindsvater ein gemeinsam vereinbartes Elterngespräch mit der Klassenlehrerin von C._____ selbständig und ohne Mitteilung an die Kindsmutter verschoben und alleine an diesem teilgenommen zu haben (vgl. act. B.62 f.; vgl. auch act. H.6, II. S. 10 Einschub 1; act. H.8, S. 9 f.). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.4.9.4), kann ein solches (regelmässiges) Vorgehen des Kindsvaters durchaus auf eine Einschränkung seiner Bindungstoleranz hinweisen. Auch was die Bindungstoleranz der Kindsmutter anbelangt, wurden die im Gutachten sowie im angefochtenen Entscheid enthaltenen Feststellungen im Berufungsverfahren bestätigt. So führte die Kindsmutter anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung glaubhaft aus, weiterhin offen zu sein für zusätzliche Besuchsnachmittage oder auch Übernachtungen der Kinder beim Kindsvater und eine grosszügige Ferienregelung sowie längerfristig auch für eine alternierende Obhut (vgl. act. H.8, S. 4 ff. Fragen 4 f., 7 u. 10). Allein der Antrag der Kindsmutter auf Zuteilung der alleinigen Obhut an sie unter Gewährung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts an den Kindsvater kann, entgegen der Ansicht des Kindsvaters, nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Kindsmutter ihn von der Betreuung der Kinder ausschliessen möchte und mithin nicht oder nur eingeschränkt bindungstolerant wäre. Hinweise darauf, dass die Bindungstoleranz der Kindsmutter sich bei einer Obhutszuteilung an sie verändern würde, sind nicht ersichtlich und werden vom
71 / 108 Kindsvater auch nicht geltend gemacht, weshalb auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen ist. 7.2.3.6. Mit der Vorinstanz kann festgestellt werden, dass das Gutachten ein umfassendes, nachvollziehbares und schlüssiges Bild der jeweiligen Erziehungsfähigkeit der Eltern zeichnet. Für die Berufungsinstanz besteht – auch angesichts der Vorbringen des Kindsvaters – kein Anlass, an der diesbezüglichen Beurteilung durch die Gerichtsgutachterin zu zweifeln. Dies gilt sowohl bezüglich der Erziehungsfähigkeit im Allgemeinen als auch hinsichtlich des Aspekts der Bindungstoleranz im Besonderen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz, wonach sich hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit Vorteile zugunsten der Kindsmutter ausmachen lassen, als zutreffend. 7.3. Persönliche Betreuung 7.3.1. Vorinstanzlicher Entscheid Hinsichtlich der Betreuung durch den Kindsvater bezog sich die Vorinstanz auf die gutachterliche Feststellung, wonach dem Kindsvater ein hohes Mass an Fremdbetreuung attestiert werde, die Aussagen des Kindsvaters sowie auf im Gutachten enthaltene Fremdauskünfte. Sie hielt fest, insgesamt könne dem Kindsvater die Bereitschaft, die Kinder selbst zu betreuen, nicht abgesprochen werden, doch sei diese im Vergleich zur Kindsmutter reduziert. Dies zeige sich daran, dass er den Alltag der Kinder in hohem Ausmass durchstrukturiert habe und sich regelmässig von Drittpersonen unterstützen lasse. Das genaue Ausmass der Fremdbetreuung sei umstritten, doch sei es jedenfalls im Vergleich zur Kindsmutter erhöht. Angesichts der beruflichen Auslastung des Kindsvaters und der bisher in Anspruch genommenen Fremdbetreuung würden Zweifel hinsichtlich der Möglichkeit, die Bereitschaft zur Selbstbetreuung in die Tat umzusetzen, bestehen. Es gebe Hinweise für eine enge Verflechtung seiner beruflichen und privaten Aktivitäten. Aus den Akten ergebe sich, dass der Kindsvater seinem Beruf auch in seinen Betreuungszeiten nachgehe. Auch stelle sich die Frage, inwiefern der Kindsvater während seiner Betreuungszeiten tatsächlich persönlich und mit all seiner Aufmerksamkeit für die Betreuung der Kinder besorgt sei. Bezüglich der Kindsmutter hielt die Vorinstanz fest, diese habe die Betreuung der Kinder seit Abschluss der Vereinbarung vom 7. Juni 2024 soweit ersichtlich selbst besorgt. Die Tatsache, dass die Kindsmutter D._____ für den vierten halben Tag in der Kita abgemeldet habe, spreche für eine hohe Bereitschaft, die Kinder selbst zu betreuen. Im Falle der Obhutszuteilung an die Kindsmutter beabsichtige diese, ihre Arbeitsstelle aufzugeben, um vollständig für die Kinderbetreuung besorgt zu sein,
72 / 108 wobei sie diesfalls auf eine angemessene finanzielle Unterstützung des Kindsvaters angewiesen sei. Die Bereitschaft, die Kinder selbst zu betreuen, sei bei der Kindsmutter somit uneingeschränkt gegeben. In casu liege eine Ausnahme vom Grundsatz der Gleichwertigkeit von Fremd- und Eigenbetreuung vor. D._____ leide am F._____-Syndrom und bedürfe daher unbestrittenermassen besonderer Fürsorge und Betreuung. Die Gutachterin habe im Gutachten festgehalten, dass D._____ für seine weitere Entwicklung in erster Linie konstante mütterliche Fürsorge brauche, da er emotional im Stadium eines Kleinkindes sei; um eine sichere Bindung entwickeln zu können, sei es für D._____ wichtig, in einem angemessenen Mass und nicht wie aktuell in einem so hohen Mass fremdbetreut zu werden. Zusammenfassend würden hinsichtlich der Bereitschaft und Möglichkeit, die Kinder selbst zu betreuen, Vorteile zugunsten der Kindsmutter bestehen (vgl. act. B.17, E. 5.3). 7.3.2. Rügen des Kindsvaters Der Kindsvater macht geltend, entgegen den von der Vorinstanz wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten treffe es nicht zu, dass er die Kinder mehrheitlich fremdbetreuen lasse. Er ziehe einzig fachliche Hilfe bei und übernehme die Kinderbetreuung immer persönlich. Im Gegensatz zur Kindsmutter sei er willens und in der Lage, die Kinder persönlich zu betreuen, wie er in den vorangehenden Monaten bewiesen habe. Ebenso unzutreffend sei die Behauptung, wonach er einem hohen Arbeitspensum nachgehe und aufgrund dessen die Kinder nicht persönlich betreuen könne. Sein Arbeitspensum betrage lediglich 60 %. Er arbeite nur am Donnerstag und Freitag im Unternehmen, von Montag bis Mittwoch kümmere er sich ausschliesslich um die Bedürfnisse der Kinder. An den drei Wochentagen, an denen er die Hauptverantwortung für die Kinderbetreuung übernehme, richte sich sein gesamter Fokus auf die Kinder und seine beruflichen Termine würden ausschliesslich in Zeitfenster gelegt, die mit der Kinderbetreuung vereinbar seien. Er nehme sich so viel Zeit, wie die Kinder von ihm einfordern und benötigen würden. Dies gehe auch aus den schriftlichen Bestätigungen von M._____ und N._____ hervor. Im Gegensatz zu ihm arbeite die Kindsmutter an drei Tagen pro Woche. Dass D._____ für seine Entwicklung «konstante mütterliche Fürsorge» benötige, sei nicht zutreffend, ansonsten sich D._____ im letzten Jahr, bei einer Betreuung von 60 % durch den Kindsvater, nicht derart positiv entwickelt hätte. Dass er gut strukturiert sei und einen Wochenplan erstellt habe, entspreche seinem Naturell, bedeute jedoch nicht, dass die Kinder keine «freie playtime» zur Verfügung hätten oder viel fremdbetreut würden. Das Gutachten sei auch in diesem Punkt subjektiv gefärbt und würde die Aussagen der Kindsmutter als zutreffend,
73 / 108 seine hingegen als unzutreffend entgegennehmen (vgl. act. A.4, V.68 ff. u. V.76 ff.; act. H.1, III.20; act. H.5, V.52 f.; vgl. auch act. A.4, V.87). 7.3.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 7.3.3.1. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffenden vor- instanzlichen Ausführungen (vgl. act. B.17, E. 5.3.3) verwiesen werden. Mit der Vor- instanz ist sodann festzuhalten, dass angesichts der besonderen Bedürfnisse von D._____ in casu eine Ausnahme vom Grundsatz der Gleichwertigkeit von Fremd- und Eigenbetreuung vorliegt. Dies wird denn auch von keiner der Parteien bestritten (vgl. auch act. H.7, S. 8). Im Sinne einer Vorbemerkung ist weiter anzumerken, dass im Rahmen der vorliegenden Prüfung der Obhutszuteilung einzig auf die aktuelle sowie die absehbare künftige Betreuungssituation bei den beiden Elternteilen abzustellen ist. In diesem Zusammenhang nicht relevant ist hingegen, in welchem Umfang die Eltern die Kinder vor der (bereits über zwei Jahre zurückliegenden) Trennung betreuten (vgl. dazu act. A.4, V.32; act. A.6, II.19; act. A.7, II.B.5.1; act. B.17, E. 5.3.1; act. H.1, III.18 u. III.20; act. H.5, III.49 u. III.52; act. H.6, II. S. 7 f.). Sodann ist auf die vorangehenden Erwägungen betreffend die gutachterlichen Feststellungen hinsichtlich der Selbst- und Fremdbetreuung der Kinder durch die beiden Elternteile (vgl. E. 3.4.12.2) zu verweisen. Dem Kindsvater ist zuzustimmen, dass aus dem Umstand, dass er den Alltag der Kinder strukturiert und dafür auch verschiedene Pläne erstellt, nicht auf eine eingeschränkte Bereitschaft zur persönlichen Betreuung der Kinder geschlossen werden kann. Hingegen können aus den konkreten, sich in den Akten befindlichen Plänen des Kindsvaters durchaus Rückschlüsse auf den (im damaligen Zeitpunkt bestehenden) Umfang der Fremdbetreuung sowie die den Kindern zur Verfügung stehende «freie playtime» gezogen werden. Insgesamt ist angesichts der im Begutachtungszeitpunkt bestehenden Verhältnisse nicht zu beanstanden, dass im Gutachten ein hoher Anteil an Fremdbetreuung seitens des Kindsvaters festgestellt wurde. Auf die Vorwürfe der angeblichen subjektiven Färbung des Gutachtens bzw. der behaupteten Ungleichbehandlung der Kindseltern im Gutachten wurde bereits eingegangen (vgl. E. 3.4.8.2 u. 3.4.11.2). 7.3.3.2. Aktuell scheint der Kindsvater die Kinder an seinen Betreuungstagen mehrheitlich persönlich zu betreuen. Soweit aufgrund der vorliegenden Akten ersichtlich, erfolgt momentan einzig eine Fremdbetreuung von D._____ durch I._____ in einem geringen Umfang (vgl. act. B.45; act. H.3, S. 10 Fragen 61 f.; vgl. auch act. B.7; act. B.37). Was die Vereinbarkeit der Arbeitstätigkeit des Kindsvaters mit der persönlichen Betreuung der Kinder anbelangt, so bestehen zwar, selbst wenn (einzig) auf die Aussagen des Kindsvaters und die von ihm
74 / 108 eingereichten Stellungnahmen abgestellt wird, gewisse Zweifel daran, dass er sich an seinen Betreuungstagen ausschliesslich der Kinderbetreuung widmet und keinerlei Geschäftstermine wahrnimmt. So äusserte sich die Assistentin des Kindsvaters, M._____, in ihrem Schreiben dahingehend, dass der Kindsvater nur am Donnerstag und Freitag physisch im Unternehmen präsent sei und sie täglich in engem telefonischem Kontakt mit ihm stehe (act. B.19 [Hervorhebung hinzugefügt]), was die Vermutung nahelegt, dass er sich von Montag bis Mittwoch zwar nicht in den Räumlichkeiten des Unternehmens aufhält, sich aber dennoch teilweise mit geschäftlichen Angelegenheiten befasst. Zudem hielt die Bekannte des Kindsvaters, N._____, unter anderem fest, dass er während des Wochenendes mit den Kindern «mit Ausnahme einer Autofahrt» kein Telefonat oder sonstige Handyarbeit verrichtet habe (act. B.20). Sodann lässt sich anhand der Aussagen des Kindsvaters nicht ausschliessen, dass das wöchentliche geschäftliche Mittagessen betreffend das Restaurant «O._____» (vgl. act. H.1, III.20; act. H.5, V.52) an einem der Betreuungstage des Kindsvaters stattfindet. Der Kindsvater vermochte indes glaubhaft darzulegen, seine beruflichen Termine an den Wochentagen, an denen er die Hauptverantwortung für die Kinderbetreuung übernimmt, ausschliesslich in Zeitfenster zu legen, die damit vereinbar sind. Dies erscheint denn auch als praktikabel, sind die Kinder aufgrund des Besuchs der Schule respektive des Kindergartens sowie aufgrund diverser Förder- und Freizeitaktivitäten jeweils nicht ganztags anwesend und damit nicht ständig auf Betreuung angewiesen (vgl. auch act. B.19). Zu beachten ist zudem, dass der Kindsvater anlässlich seiner Anhörung durch die Berufungsinstanz aussagte, sein Arbeitspensum bzw. sein geschäftliches Engagement bereits reduziert zu haben sowie in Zukunft weiter reduzieren zu wollen (vgl. act. H.3, S. 12 f. Frage 48 u. S.17 Fragen 63 f.; act. H.8, S. 3 Frage 2). Insgesamt sind demnach die Bereitschaft und Möglichkeit zur persönlichen Betreuung der Kinder beim Kindsvater aktuell sowie künftig grundsätzlich als gegeben zu beurteilen. 7.3.3.3. Die Kindsmutter arbeitet aktuell zu 60 % bzw. an drei Tagen pro Woche. Soweit ersichtlich betreut auch sie die Kinder an ihren Betreuungstagen persönlich. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 9.6.1), ist der Kindsmutter künftig bei alleiniger Obhut ein Arbeitspensum von 40 % zuzumuten. Gemäss den Aussagen der Kindsmutter steht noch nicht fest, wie sie dieses Pensum aufteilen (können) wird (vgl. act. H.3, S. 7 Fragen 4 f.). Je nachdem ist vorstellbar, dass die Kindsmutter aufgrund ihrer Arbeitszeiten auf punktuelle Unterstützung bei der Betreuung der Kinder angewiesen wäre. Diese Unterstützung würden der Aussage der Kindsmutter zufolge die Grosseltern mütterlicherseits (sowie in Ausnahme- bzw. Notfällen ihre Schwester), welche in der Nähe des Wohnsitzes der Kindsmutter
75 / 108 wohnen, leisten (vgl. act. H.3, S. 9 Fragen 15 f.). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Kindsmutter anlässlich ihrer Anhörung durch die Berufungsinstanz erklärte, sich unter den gegebenen Umständen durchaus vorstellen zu können, eine näher gelegene Arbeitsstelle zu suchen (vgl. act. H.3, S 8 Frage 9); diesfalls wäre eine Betreuungsunterstützung durch die Grosseltern mütterlicherseits voraussichtlich nicht mehr nötig. Schliesslich ist anzumerken, dass nach dem bereits Gesagten (vgl. E. 3.4.12.2) eine allfällige Betreuung der Kinder durch die Grosseltern zwar als Fremdbetreuung im weiteren Sinne zu qualifizieren wäre, die Grosseltern mütterlicherseits indes auch vertraute Bezugspersonen der Kinder sind (vgl. RG-act. VIII/16, S. 21 u. 99 lit. d; vgl. auch RG-act. IX/1, Fragen 2.18 f.; act. H.3, S. 19 Frage 70), womit den besonderen Betreuungsbedürfnissen der Kinder und insbesondere von D._____ auch bei einer (punktuellen) Betreuung durch die Grosseltern Rechnung getragen wäre. Damit sind auch seitens der Kindsmutter die Bereitschaft und Möglichkeit zur persönlichen Betreuung der Kinder grundsätzlich zu bejahen. 7.3.3.4. Zusammenfassend weisen sowohl der Kindsvater als auch die Kindsmutter im aktuellen Zeitpunkt die Bereitschaft und grundsätzlich bzw. weitestgehend auch die Möglichkeit zur – aufgrund seiner besonderen Bedürfnisse insbesondere für D._____ wichtigen – persönlichen Betreuung der Kinder auf. Beide Elternteile sind bestrebt, die persönliche Betreuung der Kinder (auch) in Zukunft gewährleisten zu können. Vor diesem Hintergrund lässt sich hinsichtlich des Kriteriums der persönlichen Betreuung kein Vorteil für den einen oder anderen Elternteil (mehr) ausmachen, sondern zeigt sich diesbezüglich ein ausgewogenes Ergebnis. 7.4. Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse 7.4.1. Vorinstanzlicher Entscheid In Bezug auf die Stabilität der örtlichen Verhältnisse hielt die Vorinstanz fest, C._____ lebe bereits seit 2017 und D._____ seit seiner Geburt in O.2._____. C._____ gehe dort zur Schule und D._____ habe bisher die Kinderkrippe P._____ in O.4._____ besucht. Der grösste Bezugspunkt der Kinder befinde sich damit zweifelsfrei in O.2._____, weshalb ein Obhutswechsel an die Kindsmutter die Kinder unter diesem Punkt signifikanten Veränderungen aussetzen würde. Namentlich aus den Aussagen von C._____ anlässlich der Kindesanhörung gehe indes hervor, dass für sie weniger die Örtlichkeit, als vielmehr der Kontakt zu ihren wichtigsten Bezugspersonen, namentlich ihren Eltern und Grosseltern sowie Freunden, im Zentrum stehe, wobei sie an beiden Orten Freunde habe. Ihre Hobbies könne
76 / 108 C._____ sowohl in O.2._____ als auch in O.1._____ ausüben. Was D._____ anbelange, so sei nicht erwiesen, dass die durch den Kindsvater bevorzugte integrative Beschulung in O.2._____ oder die durch die Kindsmutter organisierte separative Beschulung in O.1._____ klare Vor- oder Nachteile für seine Förderung hätte; in dieser Hinsicht vermöge keine der Parteien etwas für sich zu gewinnen. Es stehe wohl eine angemessene logopädische und heilpädagogische Förderung seiner Kompetenzen im Zentrum, welche an beiden Orten gleichermassen gewährleistet sei. Soziale Kontakte von D._____ dürften angesichts seines Entwicklungsalters eine lediglich untergeordnete Rolle spielen. Insgesamt präsentiere sich ein ausgewogenes Ergebnis, aufgrund des bisherigen Wohnsitzes in O.2._____ allerdings mit leichten Vorteilen zugunsten des gewohnten Umfeldes. Bezüglich der Stabilität der familiären Verhältnisse hielt die Vorinstanz unter Erwähnung der Beziehung der Kinder zu ihren in O.1._____ leben Grosseltern mütterlicherseits sowie des erweiterten familiären Umfelds aus Tanten und Onkeln in O.1._____ fest, dass Vorteile zugunsten des Umfelds der Kindsmutter in O.1._____ bestehen würden (act. B.17, E. 5.4). 7.4.2. Rügen des Kindsvaters 7.4.2.1. Der Kindsvater bringt vor, C._____ und D._____ würden in O.2._____ in einem gewohnten und gefestigten Umfeld leben, seien sehr gut integriert und hätten dort ihren Lebensmittelpunkt. Bei einem Umzug nach O.1._____ würde C._____ ihr gesamtes bisheriges soziales Umfeld in O.2._____ verlieren. In O.1._____ habe sie zwar einige wenige Mädchen kennengelernt, jedoch noch zu niemandem eine tiefere Verbindung aufbauen können. In O.1._____ könne C._____ ausserdem ihre Schneesporthobbies nicht mehr betreiben. Auch in schulischen Belangen würde sich ein Obhutswechsel negativ auf C._____ auswirken. Sie sei in der Schule in O.2._____ gut integriert, fühle sich wohl und die Klassenlehrperson habe aufgrund der geringen Klassengrösse – die Klasse von C._____ umfasse lediglich drei Schüler – genügend Ressourcen, sie bei Fragen und Problemen zu unterstützen. Letzteres sei sehr wichtig für C._____, welche aktuell Hilfe benötige, um in der Schule erfolgreich zu sein. In O.1._____ würde C._____ hingegen eine grosse Klasse besuchen und nicht mehr von der massgeschneiderten Unterstützung durch die Lehrperson profitieren, wodurch ihre schulische Karriere gefährdet würde. Bei einem Obhutswechsel müsste C._____ zudem neu Französisch anstatt wie bisher Italienisch lernen, was sie zusätzlich belasten und unter Druck setzen würde. Ein Umzug auf O.1._____ würde die Lebensqualität von C._____ massiv beeinträchtigen und ihr Wohl gefährden. D._____ habe sich sehr gut im integrativen Kindergarten etabliert und profitiere von einem für ihn äusserst vorteilhaften Setting.
77 / 108 Er erhalte in O.2._____ eine auf seine besonderen Bedürfnisse angepasste therapeutische und soziale Betreuung. Dieses umfassende, stabile Förder- und Betreuungsumfeld existiere in O.1._____ nicht. Der Verlust des aktuellen Betreuungssettings, das Fehlen ihm bekannter Fachpersonen und die mit dem Besuch einer Sonderschule einhergehende ganztägige Abwesenheit von zuhause würden das Wohl von D._____ massiv beeinträchtigen. Es sei davon auszugehen, dass die Gutachterin bei korrekter Abklärung des Sachverhalts und nach Rücksprache mit den bisher beteiligten Fachpersonen zum Ergebnis gelangt wäre, dass einzig ein Verbleib von D._____ in O.2._____ seinem Wohl Rechnung trage. Auch würden die Kinder bei einem Umzug die durch ihn gebotene Betreuungs- und Förderstruktur ersatzlos verlieren. Was die Stabilität der familiären Verhältnisse anbelange, so hätten die Grosseltern mütterlicherseits die Parteien auch bereits in O.2._____ unterstützt und würden dies bei einer Zuteilung der Obhut an ihn weiterhin tun. Entgegen der Annahme der Vorinstanz ergebe sich hinsichtlich der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ein Vorteil zugunsten des bisherigen Umfelds in O.2._____ (vgl. act. A.4, V.83 ff. u. V.91 f.; vgl. auch act. A.4, V.34 f., V.43 ff., V.110, V.113 u. V.115 ff.; act. H.5, III.60 ff. u. III.64). 7.4.2.2. Die Kindsmutter bringt vor, die durch den Kindsvater geltend gemachten Nachteile eines Umzugs seien entweder unsubstantiiert, hypothetisch oder nicht entscheidrelevant. Der Kindsvater verkenne, dass die Stabilität kindlicher Entwicklung weniger an der geografischen Lage, sondern an der Qualität der Beziehungs- und Förderstrukturen hänge, welche am neuen Ort geschaffen werden könnten. Sowohl C._____ als auch D._____ könnten sich nach dem Wechsel zu ihr rasch in das neue Umfeld einleben, zumal das familiäre Auffangnetz in O.1._____ deutlich breiter sei und die Kinder bereits heute eine enge und solide Beziehung zu ihren Familienmitgliedern pflegen würden. Das enge Verhältnis der Kinder zu den Grosseltern mütterlicherseits sowie das Vorhandensein eines erweiterten familiären Netzwerks in O.1._____ würden klare Vorteile darstellen. Auch würde ein Wohnortwechsel nicht mit einer Verschlechterung der Förderbedingungen einhergehen. Vielmehr entspreche die heilpädagogische Gesamtlösung in O.1._____ den Empfehlungen der Gutachterin und werde diese durch den schulpsychologischen Bericht als geeignet eingestuft. D._____ stehe auch in O.1._____ ein entwicklungsorientiertes Betreuungssetting mit einem breiten Spektrum an schulischen und medizinischen Therapien und Dienstleistungen zur Verfügung (vgl. act. A.7, II.B.6 ff. u. II.B.9.6; act. H.6, II. S. 5 u. 9). 7.4.2.3. Die Kindesvertreterin hält fest, die Kinder würden sich bereits jetzt nicht nur in O.2._____, sondern auch am Wohnort der Kindsmutter in O.1._____
78 / 108 aufhalten, wo sie ebenso zuhause seien wie in O.2._____. Auch würden sie dort andere Kinder kennen. D._____ könne auch bei der Kindsmutter in O.1._____ gefördert werden. Der Kindsvater könne unabhängig davon, ob die Kinder in O.2._____ oder O.1._____ wohnen würden, durch die bei ihm vorhandenen finanziellen Mittel dafür sorgen, dass D._____ optimale Therapievoraussetzungen habe und beide Kinder in für ihre Bedürfnisse passenden Privatschulen beschult würden (vgl. act. A.6, II.13 u. II.19 f.; act. H.7, S. 7). 7.4.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 7.4.3.1. Einleitend ist festzuhalten, dass die Erwägungen der Vorinstanz und die Ausführungen der Parteien (vgl. act. B.17, E. 5.4.2; act. A.4, V. 87 f.; act. A.7, II.B.6.5 f.; act. H.6, II. S. 8 u. 10) betreffend die Bindung bzw. Beziehung der Eltern zu den Kindern respektive die emotionale Unterstützung der Kinder durch die Eltern nicht die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse beschlagen. Vielmehr wurden diese Punkte entweder bereits unter dem Titel der Erziehungsfähigkeit behandelt (vgl. E. 7.2.3.4) respektive ist darauf nachfolgend bei der Beurteilung des Kriteriums der persönlichen Bindung und echten Zuneigung einzugehen (vgl. E. 7.6.2). 7.4.3.2. Dem Kindsvater ist zuzustimmen, dass sich der Lebensmittelpunkt von C._____ und D._____ aktuell in O.2._____ befindet. Auch wird nicht in Frage gestellt, dass sie dort gut integriert sind und sich in ihrem gewohnten Umfeld wohl fühlen. Mit der Kindesvertreterin ist indes auch zu berücksichtigen, dass die Kinder sich bereits aktuell regelmässig in O.1._____ aufhalten, verbringen sie doch grundsätzlich jedes zweite Wochenende sowie einen Teil der Ferien und Feiertage mit der Kindsmutter dort (vgl. RG-act. III/63 u. III/67 ff.; RG-act. VIII/16, S. 11; RG- act. IX/1, Frage 2.16). Die Kinder scheinen sich in O.1._____ denn auch wohl zu fühlen (vgl. RG-act. III/16, S. 5 f. u. 57 f.). Mit dem Kindsvater ist davon auszugehen, dass C._____ in O.2._____, wo sie seit einigen Jahren wohnt und die Primarschule besucht, über mehr soziale Kontakte verfügt als in O.1._____, auch wenn sie unbestrittenermassen auch im Raum O.5._____ bereits einzelne Freundschaften geknüpft hat (vgl. auch RG-act. VIII/16, S. 5 u. 58; RG-act. IX/1, Fragen 2.21 f.). In letzterem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass gemäss der gutachterlichen Feststellung Freundschaften zwar wichtig sind für C._____, dabei jedoch weniger eine enge Bezogenheit zu einzelnen Freundinnen spürbar ist als vielmehr ihr Bedürfnis nach Beziehung zu Gleichaltrigen (vgl. RG-act. VIII/16, S. 86). Die Ausführungen des Kindsvaters, wonach C._____ bei einem Umzug nach O.1._____ einzelne Freizeitaktivitäten nicht mehr bzw. nur noch am Wochenende ausüben könnte, dürften wohl zutreffen, ist der Raum O.5._____ doch anders als
79 / 108 der Raum O.2._____ kein Schneesportgebiet. Es ist jedoch davon auszugehen, dass C._____ auch in O.1._____ über hinreichende Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung verfügt (vgl. auch RG-act. VIII/16, S. 5; RG-act. IX/1, Fragen 2.17
u. 2.24). Als zutreffend dürfte sich auch die Ansicht des Kindsvaters erweisen, wonach C._____ von der kleinen Grösse der Schulklassen in O.2._____ und der dadurch möglichen engmaschigen Betreuung durch die Lehrpersonen profitiert. Dieser Umstand fällt insbesondere angesichts ihrer (unbestrittenermassen bestehenden) schulischen Schwierigkeiten (vgl. insb. act. B.21; act. B.27; act. H.3, S. 13 Frage 50) ins Gewicht. Hingegen kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass C._____ in O.1._____, in einer möglicherweise grösseren Klasse, nicht auch angemessen gefördert werden und dort schulische Erfolge erzielen könnte. Wie die Kindesvertreterin zu Recht anmerkt, besteht dank der finanziellen Mittel des Kindsvaters auch die Möglichkeit, dass C._____ eine Privatschule besuchen könnte, sollte sich eine solche als für ihre schulische Förderung geeigneter erweisen. Dem Kindsvater ist jedoch zuzustimmen, dass die Tatsache, dass C._____ bei einem Umzug nach O.1._____ in der Schule neu Französisch anstatt wie bisher Italienisch lernen müsste, eine gewisse zusätzliche schulische Belastung für sie bedeuten würde. Schliesslich ist festzuhalten, dass ein Umzug der Kinder nach O.1._____ nicht zwingend mit einem Verlust der durch den Kindsvater gebotenen Organisation und Struktur hinsichtlich ihrer Förderung einhergeht, steht es ihm doch frei und wäre es zu begrüssen, dass er sich auch für den Fall einer Obhutszuteilung an die Kindsmutter gemeinsam mit dieser weiterhin um eine optimale Förderung der Kinder kümmert und seine Fähigkeiten und finanziellen Mittel zum Wohl der Kinder einsetzt. Insgesamt wäre ein Umzug nach O.1._____ mit gewissen Umstellungen für C._____ verbunden und würde die Anpassung an die neuen Umstände sie möglicherweise anfänglich etwas fordern. Hingegen sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Wohnortwechsel (mittel- bis längerfristig) relevante negative Auswirkungen auf C._____ haben würde oder gar ihr Wohl gefährden könnte. Vorliegend kommt der Frage nach der geeigneten Beschulungsform und dem bestmöglichen Förderumfeld für D._____ eine besondere Bedeutung zu. Aufgrund seines Alters verfügt D._____ hingegen nicht über ein soziales Umfeld bzw. eine soziale Verwurzelung, die hier zu berücksichtigen wären. Zunächst ist mit dem Kindsvater festzuhalten, dass D._____ in O.2._____ von einem umfassenden, sorgfältig auf ihn abgestimmten schulischen und ausserschulischen Förderangebot profitiert und von verschiedenen Fachpersonen in seiner Entwicklung unterstützt wird. Seit August 2025 wird D._____ im Kindergarten in O.2._____ integrativ beschult, wobei diverse (heilpädagogische) Unterstützungsangebote bestehen
80 / 108 (vgl. insb. act. B.6; act. B.11; act. B.35 f.; vgl. auch act. A.4, V.46 u. V.112; act. H.3, S. 16 Frage 59). Aus dem schulpsychologischen Bericht des Amts für Volksschule des Kantons O.3._____ vom 1. April 2025 geht hervor, dass der Förderbedarf von D._____ gemäss Einschätzung der Schulpsychologin die Möglichkeiten der Regelschulung übersteigt und ein Sonderschulbedarf vorliegt. Die Rahmenbedingungen für eine integrative Sonderschulung im Kanton O.3._____ würden sich von denjenigen des Kantons Graubünden unterscheiden. Daher biete aufgrund der Bedarfseinschätzung aus schulpsychologischer Sicht eine separative Sonderbeschulung mit Externat die geeigneten schulischen Rahmenbedingungen für D._____ (vgl. act. C.2.5). Dem schulpsychologischen Bericht lässt sich nicht entnehmen, dass im Kanton O.3._____ keine Möglichkeit einer integrativen Kindergartenbeschulung besteht (so der Kindsvater, vgl. act. A.4, V.42, V.47, V.81
u. V.117; act. H.5, III.66; vgl. auch act. H.3, S. 18 Fragen 68 f. u. S. 21 ergänzende Ausführungen), sondern vielmehr, dass sich aufgrund der vorgenommenen Einschätzung eine separative Sonderbeschulung als für D._____ geeignet erweist. Aufgrund des vorliegenden Berichts ist davon auszugehen, dass D._____ für den Fall eines Umzugs nach O.1._____ neu separativ anstatt wie bisher integrativ sonderbeschult würde, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine neue bzw. aktuelle Einschätzung (vgl. act. H.3, S. 8 Frage 13, S. 14 Frage 52
u. S. 20 Frage 78) anders ausfallen würde als jene vor rund einem Jahr. Damit wäre die Zuteilung der Obhut an die Kindsmutter mutmasslich mit einem Wechsel hinsichtlich der Beschulungsform verbunden. Entgegen dem Kindsvater steht indes keineswegs fest, dass ein solcher Wechsel einen Nachteil für D._____ und dessen Entwicklung bedeuten bzw. gar das Wohl von D._____ beeinträchtigen würde. Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 3.4.13.2), ist aufgrund der Seltenheit des bei D._____ diagnostizierten F._____-Syndroms und des damit verbundenen Mangels an Erfahrungswerten nämlich keine zuverlässige prognostische Beurteilung der (nicht linear verlaufenden) Entwicklung von D._____ und entsprechend von dessen künftigen Förderbedürfnissen möglich. Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach nicht als erwiesen erachtet werden könne, dass die eine oder andere Form der Sonderbeschulung klare Vor- oder Nachteile für die Förderung von D._____ hätte, so dass aufgrund dessen ein Verbleib in O.2._____ oder ein Wechsel nach O.1._____ angezeigt wäre, nicht zu beanstanden. Anlässlich der mündlichen Gutachtenserläuterung und -ergänzung führte die Gerichtsgutachterin aus, ihrer Ansicht nach brauche es eine gute Schulform für D._____, wobei der Frage nach der geeigneteren Beschulungsform keine grosse Bedeutung zukomme. Nach ausführlicher Diskussion mit ihrer Supervisorin sei sie indes zum Schluss gekommen, dass eine separative Beschulung für D._____ aktuell die bessere Lösung sei, zumal er so durch Fachpersonen mit genügend
81 / 108 zeitlichen Ressourcen adäquat begleitet und gefördert werden könne sowie seine Entwicklung regelmässig durch eine Fachperson überprüft werde und basierend darauf weitere Entscheidungen getroffen werden könnten (vgl. act. H.4, Rz. 543 ff.
u. 802 ff.; vgl. bereits E. 3.4.13.2; vgl. auch die ähnliche Einschätzung von Dr. med. Q._____, Kantonsspital Graubünden, RG-act. VIII/16, S. 9). Damit ist jedenfalls nicht zutreffend, dass die Gutachterin bei eingehenderer Auseinandersetzung mit der Frage der Beschulungsform eine Beibehaltung der integrativen Beschulung und damit einen Verbleib von D._____ in O.2._____ empfohlen bzw. gar als einzige kindeswohlgerechte Lösung bezeichnet hätte. Zudem ist anzumerken, dass nicht feststeht, welche (Sonder-)Schule D._____ im Kanton O.3._____ konkret besuchen würde. So stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, wobei die Zuteilung grundsätzlich durch das Amt für Volksschule des Kantons O.3._____ auf Basis der Eignung und der Kapazitäten der Schulen erfolgt (vgl. act. C.2.5, S. 3; act. H.3, S. 8 Fragen 12 f. u. S. 20 Fragen 76 ff.). Die Kindsmutter hält nicht an einer Beschulung von D._____ in einer bestimmten Sonderschule fest, sondern zeigt sich in dieser Frage offen und kann sich (bei gegebener Finanzierung durch den Kindsvater) auch eine Privatbeschulung von D._____ vorstellen (vgl. act. A.7, II.B.3.10; act. H.3, S. 8 Frage 13 u. S. 19 f. Fragen 71-73; vgl. auch act. C.2.8). Demnach ist auf die Einwendungen des Kindsvaters, welche sich spezifisch auf eine Beschulung von D._____ in der Sonderschule der Stiftung R._____ beziehen (vgl. act. A.4, V.42, V.47, V.113 u. V.116 f.; act. H.5, III.65; vgl. auch act. H.3, S. 18 f. Frage 67 u. S. 20 Frage 75), hier nicht einzugehen. Entgegen dem Kindsvater kann davon ausgegangen werden, dass D._____ auch im Kanton O.3._____ von einem geeigneten, für seine Entwicklung förderlichen Schulsetting profitieren würde. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb je nach der Entwicklung und den Bedürfnissen von D._____ künftig nicht auch Anpassungen hinsichtlich der Beschulung und gegebenenfalls ein Wechsel in eine integrative Beschulung möglich sein sollten (so der Kindsvater, vgl. act. A.4, V.117; vgl. dazu auch act. C.2.9). Was die besondere therapeutische Förderung von D._____ anbelangt, so wären allenfalls bereits in einer von D._____ besuchten Schule entsprechende Angebote vorhanden (vgl. act. H.3, S. 8 Frage 10 u. S. 20 Frage 75). Auch abgesehen davon ist nicht zu bezweifeln, dass im Raum O.5._____ diverse (therapeutische) Förderangebote bestehen und demnach bei einem Umzug der Kinder nach O.1._____ – auch dank der Ressourcen des Kindsvaters – dort ein vergleichbares Förderumfeld wie in O.2._____ aufgebaut werden könnte. Zwar ist dem Kindsvater zuzustimmen, dass ein Umzug mit einem Wechsel der mit der Förderung von D._____ betrauten Fachpersonen einhergehen würde. Gemäss einhelliger Ansicht ist D._____ indes sehr offen und kontaktfreudig und zeigt keinerlei Mühe, sich auf neue Personen einzulassen (vgl. insb. RG-act. II/13; RG-act. VIII/16, S. 89; act. B.7; act. B.35, S. 4;
82 / 108 act. C.2.5, S. 2). Insgesamt ist hinsichtlich der Beschulung und des Förderumfelds von D._____ kein klarer Vor- oder Nachteil von O.2._____ oder O.1._____ ersichtlich, womit dieser Punkt mit der Vorinstanz als neutral zu werten ist. Zusammenfassend lässt sich unter dem Titel der Stabilität der örtlichen Verhältnisse ein gewisser Vorteil zugunsten des gewohnten, etablierten Umfelds der Kinder in O.2._____ und damit einer Obhutszuteilung an den Kindsvater ausmachen. Im angefochtenen Entscheid wurden denn entsprechend auch leichte Vorteile zugunsten des bisherigen Wohnsitzes bzw. des gewohnten Umfelds in O.2._____ festgestellt. Entgegen dem Kindsvater ist für den Fall einer Obhutszuteilung an die Kindsmutter und damit verbunden eines Umzugs der Kinder nach O.1._____ indessen nicht mit (erheblichen) negativen Folgen für die Kinder und deren Entwicklung auszugehen. Die vorinstanzliche Einschätzung erweist sich mithin als zutreffend, woran die im Berufungsverfahren gemachten Vorbringen des Kindsvaters nichts ändern. 7.4.3.3. In Bezug auf die Stabilität der familiären Verhältnisse ergibt sich mit der Vorinstanz ein Vorteil zugunsten des Raums O.1._____, wo die Grosseltern mütterlicherseits, zu denen die Kinder eine enge, vertraute Beziehung pflegen, sowie die Tante der Kinder leben (vgl. RG-act. VIII/16, S. 21, 97 u. 99 lit. d; act. H.3, S. 9 Fragen 15 f. u. S.19 Frage 70). Zwar mag zutreffen, dass die Grosseltern mütterlicherseits die Parteien auch bei einem Verbleib der Kinder in O.2._____ unterstützen würden. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass diese sowie die Tante der Kinder im Raum O.1._____ wohnhaft sind und sich die Aufrechterhaltung der Beziehung zu ihnen bei einem Umzug der Kinder nach O.1._____ folglich einfacher gestalten würde als bei einem Verbleib in O.2._____. 7.4.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich hinsichtlich der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse insgesamt ein ausgewogenes Ergebnis zeigt. Die Stabilität der örtlichen Verhältnisse spricht für einen Verbleib der Kinder in O.2._____ und damit unter der Obhut des Kindsvaters, während mit Blick auf die Stabilität der familiären Verhältnisse ein Umzug der Kinder nach O.1._____ bzw. die Zuteilung der Obhut an die Kindsmutter zu bevorzugen ist. 7.5. Wunsch der Kinder 7.5.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erwog, aufgrund seines Alters sowie der Entwicklungsverzögerung bei diagnostiziertem F._____-Syndrom verfüge D._____ noch nicht über die erforderliche emotionale und kognitive Reife, um ein Gespräch über Fragen der
83 / 108 Obhutszuteilung zu führen, weshalb er nicht im Rahmen einer richterlichen Kindsanhörung zu seinen Wünschen befragt worden sei. Ein klarer Wunsch seinerseits sei auch anlässlich der Begutachtung nicht zum Vorschein gekommen. C._____ habe anlässlich der Kindesanhörung ebenfalls keinen klaren Wunsch geäussert, sondern ausgesagt, sie fühle sich in O.1._____ und in O.2._____ wohl und könne sich nicht entscheiden, wo sie wohnen wolle. Auch bei der Begutachtung habe C._____ sich entsprechend geäussert. Unter dem Gesichtspunkt des eindeutigen Wunsches der Kinder vermöge demnach keine der Parteien etwas für sich zu gewinnen (vgl. act. B.17, E. 5.5). 7.5.2. Beurteilung durch die Berufungsinstanz Da die soeben wiedergegebenen vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen unbeanstandet blieben (vgl. act. A.4, V.94; act. A.7, II.B.7 ff.) und die Einschätzung der Berufungsinstanz sich mit jener der Vorinstanz deckt, kann auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet werden. 7.6. Persönliche Bindung und echte Zuneigung 7.6.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hielt fest, das Verhältnis von beiden Elternteilen zu ihren Kindern und umgekehrt sei geprägt von einer hohen persönlichen Bindung und echter Zuneigung, weshalb in dieser Hinsicht keiner Partei Vorteile für die Obhutszuteilung erwachsen würden (vgl. act. B.17, E. 5.7). 7.6.2. Beurteilung durch die Berufungsinstanz Auch in dieser Hinsicht erheben die Parteien keine substantiierten Einwendungen gegen den vorinstanzlichen Entscheid (vgl. act. A.4, V.109; act. A.7, II.B.9 ff.) und gelangt die Berufungsinstanz nicht zu einem von diesem abweichenden Ergebnis, weshalb sich weitere Äusserungen zu diesem Punkt erübrigen. Auf die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen der Parteien betreffend die in O.2._____ respektive O.1._____ bestehenden Betreuungsmöglichkeiten für D._____ (vgl. act. A.4, V.109 f.) und betreffend die emotionale Präsenz der Kindseltern (vgl. act. A.7, II.B.9.1 ff.) wurde bereits unter den Titeln der Stabilität der örtlichen Verhältnisse respektive der Erziehungsfähigkeit eingegangen.
84 / 108 7.7. Fazit 7.7.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, die Erziehungsfähigkeit sei im Grundsatz bei beiden Elternteilen gegeben, doch würden Vorteile zugunsten der Kindsmutter bestehen. Die Bereitschaft, mit dem jeweils anderen Elternteil in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten (Bindungstoleranz), sei bei der Kindsmutter stärker ausgeprägt als beim Kindsvater. Die Bereitschaft und Möglichkeit, die Kinder persönlich zu betreuen – welche in der vorliegenden Konstellation von erhöhter Relevanz seien – würden Vorteile für die Kindsmutter bergen. Die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung der Kinder sei beim Kindsvater aufgrund seiner beruflichen Auslastung im Vergleich zur Kindsmutter reduziert. Die Stabilität der örtlichen Verhältnisse spreche eher für einen Verbleib in O.2._____, wobei diesem Kriterium kein allzu hoher Stellenwert zugemessen werden dürfe. Die Stabilität der familiären Verhältnisse spreche zugunsten einer Obhutszuteilung an die Kindsmutter. Ein eindeutiger Wunsch der Kinder sei nicht erkennbar. Das Verhältnis von beiden Elternteilen zu ihren Kindern und umgekehrt sei geprägt von einer hohen persönlichen Bindung und echter Zuneigung, so dass hier für keine Partei eindeutige Vorteile zu erkennen seien. Im Ergebnis sei die alleinige Obhut der Kindsmutter zuzuteilen (act. B.17, E. 5.8). 7.7.2. Standpunkte der Parteien 7.7.2.1. Der Kindsvater betont zusammenfassend, gewillt und in der Lage zu sein, die Kinder unter seine alleinige Obhut zu nehmen und sie alleine zu betreuen. Er habe sich in den letzten Jahren stark für das Wohl der Kinder eingesetzt und eine ausserordentlich starke Bindung zu ihnen aufgebaut. Beinahe im Alleingang und ohne Unterstützung der Kindsmutter habe er in den letzten Jahren sämtliche Termine bei Fachpersonen und in der Schule wahrgenommen und die Kinder bei sämtlichen Hobbies begleitet. Beide Kinder seien in O.2._____ und insbesondere in der Schule bzw. im Kindergarten äusserst gut integriert. Aufgrund des dort bestehenden idealen Settings hätten sich die Kinder in den letzten Monaten positiv entwickelt. Ein Obhutswechsel würde die erzielten Erfolge zunichtemachen und die weitere Entwicklung der Kinder und somit auch das Wohl der Kinder massgeblich negativ beeinträchtigen. Auch der Verlust des für beide Kinder wichtigen Vaters als Betreuungsperson sowie der Verlust ihres Zuhauses, ihres sozialen Umfelds und ihrer Hobbies in O.2._____ würden die Kinder massiv belasten. Das Wohl der Kinder spreche demnach für eine Obhutszuteilung an ihn (vgl. insb. act. A.4, V.119; act. H.5, III.46, III.52, III.64, III.66 u. III.70).
85 / 108 7.7.2.2. Die Kindsmutter bringt vor, der Kindsvater verkenne, dass die Organisation und Wahrnehmung von Terminen der Kinder die Vorteile einer Obhutszuteilung an sie nicht zu überwiegen vermöchten. Sie sei nach wie vor die emotionale Hauptbezugsperson für die Kinder und besser in der Lage, ihnen die für eine gesunde Entwicklung erforderliche emotionale Bindung, Unterstützung und Sicherheit sowie den nötigen Freiraum zu bieten. Demgegenüber überfordere der Kindsvater die Kinder mit seinem Organisationswahn und Leistungsdruck. Ausserdem sei er stark beruflich eingebunden und weise einen hohen Anteil an Fremdbetreuung auf. Der Umzug nach O.1._____ sei aus Sicht der Kinder entwicklungsfördernd. Die Kontinuität der Betreuung durch die Hauptbezugsperson, die dortigen schulischen und sozialen Bedingungen, die stabilere Lebenssituation der Kindsmutter sowie die Möglichkeit eines weiterhin gelebten Kontakts zum Kindsvater mit Lebensmittelpunkt in O.6._____ würden klar für die Zuteilung der Obhut an sie mit Wohnsitz der Kinder in O.1._____ sprechen. Das Gerichtsgutachten und der vorinstanzliche Entscheid hätten sich zu Recht zugunsten dieser Lösung ausgesprochen (vgl. insb. act. A.7, II.B.6.5, II.B.7.4
u. II.B.10.1 ff.; act. H.6, II. S. 9 f.). 7.7.2.3. Die Kindesvertreterin führt aus, es gebe sowohl im Kanton O.3._____ als auch im Kanton Graubünden Schulen, in welchen die Kinder angemessen beschult werden könnten. Die Berufungsinstanz habe aber ohnehin nicht zu beurteilen, ob O.2._____ oder O.1._____ der bessere Wohnort für die Kinder sei. Insgesamt sei entscheidend, welcher Elternteil die Bedürfnisse der Kinder besser befriedigen könne bzw. bei welchem Elternteil die Kinder besser geborgen seien. Relevant dafür sei, dass es den Kindern auch emotional gut gehe und sie eine genügende Verbindung zum Elternteil und ein «Zuhause» hätten. Diese Voraussetzungen seien sowohl gemäss dem Gutachten als auch angesichts der restlichen Unterlagen und der Parteiaussagen bei der Kindsmutter besser erfüllt als beim Kindsvater (vgl. act. A.6, II.21; act. H.7, S. 7 Einschub 25). 7.7.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 7.7.3.1. Hinsichtlich des Kriteriums der Erziehungsfähigkeit (inklusive Bindungstoleranz) ist ein Vorteil zugunsten der Kindsmutter auszumachen. So sind diesbezüglich bei ihr keine relevanten Einschränkungen ersichtlich. Hingegen ist die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters aufgrund seiner Persönlichkeitstendenzen sowie seiner eingeschränkten Bindungstoleranz als moderat eingeschränkt zu beurteilen. Aufgrund der besonderen Bedürfnisse von D._____ erscheint vorliegend eine persönliche Betreuung als notwendig. In dieser Hinsicht ergibt sich kein Vorteil zugunsten des einen oder anderen Elternteils, betreuen doch sowohl der Kindsvater
86 / 108 als auch die Kindsmutter die Kinder aktuell weitgehend persönlich und beabsichtigen beide, die Kinder auch künftig vollumfänglich respektive so weit als möglich selbst zu betreuen. Die Stabilität der örtlichen Verhältnisse spricht für einen Verbleib der Kinder im gewohnten Umfeld in O.2._____ und damit für eine Obhutszuteilung an den Kindsvater, während mit Blick auf die Stabilität der familiären Verhältnisse ein Umzug der Kinder nach O.1._____ bzw. die Zuteilung der Obhut an die Kindsmutter zu bevorzugen ist. Ein eindeutiger Wunsch der Kinder, welcher für die Obhutszuteilung an den einen oder anderen Elternteil sprechen würde, ist nicht erkennbar. Die Beziehungen beider Elternteile zu den Kindern erscheinen geprägt von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung, womit hinsichtlich dieses Kriteriums kein Vorteil zugunsten einer Partei besteht. Gemäss den vorangehenden Erwägungen ergibt sich bezüglich der meisten Zuteilungskriterien ein ausgewogenes Bild. Aufgrund der festgestellten Vorteile hinsichtlich des (wesentlichen) Kriteriums der Erziehungsfähigkeit (inklusive Bindungstoleranz) ist die alleinige Obhut indes der Kindsmutter zuzuteilen. 7.7.3.2. Damit soll keineswegs in Abrede gestellt werden, dass der Kindsvater als eine der Hauptbezugspersonen der Kinder eine überaus wichtige Rolle in ihrem Leben spielt und der Kontakt zu ihm bzw. die Betreuung durch ihn von erheblicher Relevanz für ihre persönliche Entfaltung und Entwicklung sind. Aus diesem Grund ist Wert darauf zu legen, dass auch künftig ein regelmässiger Kontakt zwischen dem Kindsvater und den Kindern gewährleistet ist (vgl. dazu sogleich E. 8.3.2). Die Zuteilung der Obhut an die Kindsmutter geht demnach nicht mit einem Verlust des Kindsvaters als wichtiger Bezugs- und Betreuungsperson der Kinder einher. Die wertvollen Bemühungen des Kindsvaters, die Kinder schulisch und ausserschulisch bestmöglich zu fördern und ihnen ein optimales Umfeld für ihre Schul- und Frei- zeitentwicklung zu bieten, sind auch bei einer Obhutszuteilung an die Kindsmutter weiterhin von grosser Bedeutung. Auch verlieren die Kinder aufgrund dieser Obhutszuteilung ihr bisheriges Zuhause in O.2._____ nicht, werden sie doch auch künftig die Betreuungswochenenden und einen Teil ihrer Ferien mit dem Kindsvater dort verbringen und sich mithin regelmässig dort aufhalten können. So bleibt den Kindern im Übrigen auch ihr in O.2._____ bestehendes soziales Umfeld erhalten und können sie den bisher von ihnen ausgeübten Freizeitaktivitäten und namentlich dem Schneesport auch weiterhin nachgehen. 7.7.3.3. Aufgrund der Zuteilung der Obhut an die Kindsmutter befindet sich der Wohnsitz der Kinder künftig bei der Kindsmutter in O.1._____. Im erstinstanzlichen Entscheid wurde festgehalten, dass der Obhutswechsel in der ersten Woche der Schulsommerferien 2025 zu vollziehen sei (act. B.17, Dispositivziff. 2;
87 / 108 vgl. act. B.17, E. 5.8 i.f. u. 8). Angesichts des mit einem Wohnsitzwechsel bzw. Umzugs von O.2._____ nach O.1._____ verbundenen Aufwands, aber insbesondere mit Blick auf den mit einem Umzug einhergehenden Wechsel der Schulen und den dafür notwendigen Vorbereitungen, ist an einem Obhutswechsel in den Schulsommerferien festzuhalten. Der Obhutswechsel hat mithin in den Schulsommerferien 2026 stattzufinden. 8. Regelung des persönlichen Verkehrs 8.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hielt unter Verweis auf die Empfehlung im Gerichtsgutachten hinsichtlich Anordnung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts (zweiwöchentliche Kontakte von Freitag nach der Schule bis Sonntagabend und hälftige Teilung der Ferien) fest, die empfohlene Aufteilung gewährleiste einerseits regelmässige Kontakte der Kinder zum Kindsvater, wie sie für die Entwicklung der Kinder und die Aufrechterhaltung der Beziehung zu ihrem Vater unerlässlich seien, andererseits würden die Kinder die Stabilität erhalten, welche sie zum aktuellen Zeitpunkt benötigten. Die durch den Kindsvater für den Fall der Obhutszuteilung an die Kindsmutter beantragte Betreuungsregelung, welche faktisch eine alternierende Obhut darstellen und sich nur unwesentlich von der bisher gelebten Regelung unterscheiden würde, läge nicht im Kindeswohl, solange der Wohnsitz des Kindsvaters in O.2._____ und jener der Kindsmutter in O.1._____ sei (act. B.17, E. 6.1). 8.2. Vorbringen der Parteien 8.2.1. Der Kindsvater macht geltend, bei der beantragten Obhutszuweisung an ihn sei die Kindsmutter zu berechtigen, die Kinder gemäss der umgekehrten vor- instanzlichen Regelung zu betreuen (vgl. act. A.4, V.122). 8.2.2. Die Kindsmutter führt aus, für eine über das gerichtsübliche Besuchsrecht hinausgehende Regelung bzw. weitere Besuche des Kindsvaters offen zu sein, sofern dies später dem Kindswohl entspreche und die Kinder dies wünschen würden. Zunächst sei aber die für die Kinder erforderliche Stabilität und Kontinuität sicherzustellen (vgl. act. A.7, II.B.11; vgl. auch act. H.8, S. 4 Fragen 4-7). 8.2.3. Die Kindesvertreterin brachte anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vor, bei einer Zuteilung der Obhut an die Kindsmutter wäre es dem Kindsvater ihrer Ansicht nach möglich, die Kinder in O.6._____ zu betreuen und die übrige Zeit in O.2._____ zu verbringen, zumal er bei der Arbeit keine
88 / 108 Präsenzpflicht habe. So würde die Distanz es erlauben, dass der Kindsvater die Kinder auch unter der Woche betreuen könnte. Deshalb sei dem Kindsvater für den Fall, dass er die Kinder während der Schulzeit in der Umgebung der Schule betreuen könne, ein erweitertes Besuchsrecht zu gewähren (vgl. act. H.7, S. 2 u. 7). 8.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 8.3.1. Der persönliche Verkehr hat zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung eines Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können. Für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl oberste Richtschnur. Das Gericht hat sich in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren. Die Interessen der Eltern haben zurückzustehen. Der persönliche Verkehr zwischen Eltern und Kind beurteilt sich im Einzelfall nach dem Ermessen des Gerichts. Die Regelung des persönlichen Verkehrs hängt namentlich auch von der Lebensgestaltung der Eltern und des Kindes, den räumlichen Gegebenheiten und den zeitlichen Verfügbarkeiten der Eltern ab (Urteile des Bundesgerichts 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.3, 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.3, je m.w.H.). 8.3.2. Die vorinstanzliche Obhutszuteilung an die Kindsmutter wird gemäss den vorstehenden Erwägungen bestätigt. Demnach stellt sich die Frage, ob auch an der vorinstanzlichen Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kindsvater und den Kindern festzuhalten ist. Im Gerichtsgutachten werden zweiwöchentliche Kontakte von Freitag nach der Schule bis Sonntagabend empfohlen, solange die Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern gross sei, keine gemeinsame Elternschaft bestehe und die Kinder Mühe mit den Übergangen hätten; die Ferien seien hälftig aufzuteilen (vgl. RG-act. VIII/16, S. 97). Es besteht kein Anlass, von dem gutachterlich empfohlenen und vorinstanzlich angeordneten Wochenendbesuchsrecht abzuweichen. Die Wohnsituation der Eltern (Wohnsitz des Kindsvaters in O.2._____ und Wohnsitz der Kindsmutter in O.1._____) präsentiert sich nach wie vor gleich wie im Begutachtungszeitpunkt. Der Kindsvater erklärte anlässlich seiner Anhörung auf Nachfrage auch, es sei für ihn nicht (mehr) denkbar, in O.6._____ zu wohnen bzw. von O.2._____ wegzuziehen (vgl. act. H.8, S. 3 Frage 2). Grundsätzlich wäre zwar vorstellbar, dass der Kindsvater seinen Wohnsitz in O.2._____ beibehält, sich aber unter der Woche teilweise im Raum O.5._____ bzw. konkret in seiner Liegenschaft in O.6._____ aufhält (vgl. act. H.3, S. 11 Fragen 38 f.), unter welcher Bedingung ihm ein erweitertes Besuchsrecht mit zusätzlichen Besuchen unter der Woche gewährt werden könnte. Wie vorstehend ausgeführt, zeigt sich auch die Kindsmutter grundsätzlich offen für eine solche
89 / 108 Besuchsregelung. Im aktuellen Zeitpunkt erscheint eine solche Regelung indes (noch) nicht als angezeigt. So hielt die Gerichtsgutachterin fest, beide Kinder würden Mühe bei Übergaben und Wechseln bekunden und benötigten Sicherheit und Stabilität (vgl. RG-act. VIII/16, S. 95 ff.). Gemäss den Ausführungen der Kindsmutter anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung fallen den Kindern die Wechsel zwischen den Eltern nach wie vor schwer (vgl. act. H.8, S. 5 f. Frage 10). Zu berücksichtigen ist auch, dass mit dem Wechsel der Betreuungssituation und dem Umzug nach O.1._____ eine grössere Veränderung für die Kinder ansteht. Es erscheint deshalb wichtig, den Kindern ausreichend Zeit zu lassen, um sich an die neue Situation zu gewöhnen und sich in ihrem neuen Umfeld in O.1._____ gut einzuleben. Dies erlaubt es ihnen auch, zur Ruhe zu kommen und Sicherheit zu gewinnen. Kann zu einem späteren Zeitpunkt, nach einer angemessenen Eingewöhnungszeit, die für die Kinder notwendige Stabilität als gegeben erachtet werden, spricht indes nichts dagegen, zusätzlich zu den Wochenendbesuchen Besuche unter der Woche vorzusehen, so dass der Kindsvater als wichtige Bezugsperson der Kinder auch weiterhin in ihrem Alltag präsent sein und sie mit seinen Fähigkeiten in ihrer Entwicklung unterstützen kann. Ein solch erweitertes Besuchsrecht ist aber nicht im vorliegenden Massnahmeverfahren, sondern vielmehr im (bereits hängigen) Hauptverfahren anzuordnen. Auch an der hälftigen Ferienaufteilung kann festgehalten werden. Anzumerken bleibt, dass eine Übereinkunft zwischen den Eltern betreffend eine anderslautende bzw. weitergehende Besuchsregelung jederzeit möglich ist, sofern eine solche sich mit dem Kindeswohl vereinbaren lässt. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid auch bezüglich der Regelung des persönlichen Verkehrs zu schützen. Damit besteht auch kein Anlass, auf den vorinstanzlichen Verzicht auf die Anordnung einer Beistandschaft (vgl. act. B.17, Dispositivziff. 5 u. E. 9) zurückzukommen. 9. Kindesunterhalt 9.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erwog, aktuell leiste der Kindsvater Bar- und Betreuungsunterhaltsbeiträge in Höhe von je CHF 2'000.00 pro Kind bei einem Erwerbspensum der Kindsmutter von 60 %. Da D._____ ab August 2025 den Kindergarten besuche, wäre der Kindsmutter ab dann in strenger Anwendung des Schulstufenmodells eine Erwerbstätigkeit von 50 % zuzumuten. Da die Betreuung von D._____ aufgrund des bei ihm diagnostizierten F._____-Syndroms und der damit verbundenen Entwicklungsverzögerung allerdings einen besonderen Aufwand erfordere, sei der Kindsmutter in casu lediglich ein reduziertes
90 / 108 Erwerbspensum von 40 % zumutbar. Der bisher vereinbarte Kinderunterhaltsbeitrag sei an dieses reduzierte Pensum anzupassen. Da eine Reduktion der Erwerbstätigkeit der Kindsmutter um einen Drittel erfolge, seien die Kinderunterhaltsbeiträge (umgekehrt proportional) von CHF 2'000.00 um einen Drittel auf je CHF 2'667.00 pro Monat zu erhöhen. Bei C._____ würden sodann zusätzliche Kosten für die Fremdbetreuung an jenen zwei Tagen anfallen, an denen die Kindsmutter arbeite, weshalb ihr Unterhaltsbeitrag auf CHF 2'750.00 pro Monat zu erhöhen sei. Der Kindsvater schulde der Kindsmutter damit monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'667.00 für D._____ und von CHF 2'750.00 für C._____, zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse erscheine es zudem als angemessen, den Kindsvater auch zur Übernahme der nicht gedeckten Kosten für Schule, Therapien etc. von D._____ zu verpflichten (vgl. act. B.17, E. 7.5 f.). 9.2. Rügen des Kindsvaters 9.2.1. Der Kindsvater bringt vor, angesichts der Abhängigkeit der Unterhaltsregelung von der Obhutszuteilung sowie der qualifiziert fehlerhaften Rechtsanwendung sei der erstinstanzliche Entscheid auch hinsichtlich der Unterhaltsregelung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte die Berufungsinstanz in diesem Punkt direkt entscheiden, würde der Rechtsmittelweg erheblich verkürzt und würden seine Verfahrensrechte beschnitten werden. Die Vorinstanz habe keine eigentliche Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung des Bedarfs der Kinder und Eltern sowie deren Einkommen vorgenommen, sondern vielmehr pauschal die vorläufig zwischen den Parteien vereinbarten Unterhaltsbeiträge erhöht. Es sei indes nicht nachvollziehbar, weshalb sich bei einer Reduktion des Arbeitspensums der Kindsmutter der Barunterhalt der Kinder erhöhen sollte. Die vorinstanzliche Berechnungsweise stehe im klaren Widerspruch zu der vom Bundesgericht verbindlich festgelegten zweistufig- konkreten Methode zur Unterhaltsberechnung. Selbst bei einer Zuteilung der alleinigen Obhut an die Kindsmutter rechtfertige sich keine Erhöhung der aktuell bezahlten Unterhaltsbeiträge von je CHF 2'000 00 pro Kind und Monat. Es sei unzutreffend, dass die Kindsmutter diesfalls aufgrund der Einschränkungen von D._____ nur 40 % arbeiten könne. So würde D._____ bei einem Obhutswechsel zur Kindsmutter eine Sonderschule besuchen und ganztags abwesend sein, und auch C._____ werde grösstenteils in der Schule betreut. Damit sei der Kindsmutter das bisherige Arbeitspensum weiterhin zumutbar und möglich. Ferner sei unzutreffend,
91 / 108 dass bei C._____ zusätzliche Kosten für die Fremdbetreuung anfallen würden (vgl. act. A.4, V.123 ff.; vgl. auch act. A.11; act. H.5, III.68). 9.2.2. Die Kindsmutter lässt ausführen, da keine konkrete Obergrenze für den gebührenden Kindesunterhalt bestehe und vorliegend die uneingeschränkte Unter- suchungs- und Offizialmaxime gelten würden, sei die Vorinstanz entgegen den Behauptungen des Kindsvaters berechtigt gewesen, den vorübergehend zwischenparteilich vereinbarten Unterhaltsbetrag auf den im Hauptverfahren geforderten Unterhaltsbeitrag anzupassen. Der angeordnete Unterhalt trage auch der Leistungsfähigkeit und der äusserst privilegierten Lebensstellung des Kindsvaters Rechnung. Zudem werde der effektive Anspruch unter Berücksichtigung einer angemessenen Überschussbeteiligung bedeutend höher ausfallen (vgl. act. A.7, II.B.12 ff.; act. H.6, II. S. 11; vgl. auch act. A.12, Ziff. 2; act. H.8, S. 14). 9.2.3. Die Kindesvertreterin bringt vor, es sei offensichtlich, dass der Kindsmutter bei einer Zuteilung der Obhut an sie höhere Kosten für die Kinder anfallen würden. Aufgrund der grossen Differenz zwischen den Einkommen der Kindseltern sei der Kindsvater zu verpflichten, den gesamten Barunterhalt der Kinder zu finanzieren, auch wenn er die Kinder während der Hälfte der Schulferien betreue. Die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge sei daher gerechtfertigt. Auch seien die festgelegten Unterhaltsbeiträge angesichts des Standards, welchen die Kinder bis anhin gelebt hätten, nicht zu beanstanden (vgl. act. A.6, II.26 f.). 9.3. Rechtliche Grundlagen 9.3.1. Für die rechtlichen Grundlagen kann zunächst grundsätzlich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. act. B.17, E. 7.2 f.) verwiesen werden. Sodann ist zu ergänzen, dass der Kindesunterhalt gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung anhand der sogenannt zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung zu ermitteln ist. Dabei werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein allfällig verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise zugeteilt wird (vgl. BGE 151 III 261 E. 2.4.6, 149 III 441 E. 2.1, 147 III 301 E. 4, 147 III 293 E. 4.1 f., 147 III 265 E. 6.6 f.).
92 / 108 9.3.2. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der zweistufigen Methode hervorgehoben, dass der gebührende Kindesunterhalt im Sinne von Art. 276 Abs. 2 ZGB eine dynamische Grösse ist, indem gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB sowohl den Bedürfnissen des Kindes als auch der finanziellen Leistungskraft der Unterhaltsverpflichteten Rechnung getragen werden und insofern das Kind (auch) von einer überdurchschnittlichen finanziellen Leistungsfähigkeit profitieren soll. Das bedeutet, dass ein Kind bei der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung nicht einen fixen, sich aus verschiedenen Positionen zusammensetzenden Betrag erhält, sondern dass sein Unterhaltsanspruch in Relation zur konkreten Leistungsfähigkeit der Unterhaltsverpflichteten steht, indem es je nach den verfügbaren Mitteln nur auf das betreibungsrechtliche oder aber auf das familienrechtliche Existenzminimum oder eben zusätzlich auf einen – sich wiederum aus den konkreten finanziellen Verhältnissen ergebenden – Überschussanteil Anspruch hat. Dieser ist nicht für die Vermögensbildung bestimmt, sondern dient vielmehr der Deckung des laufenden Bedarfs. Daher soll er sich bei überdurchschnittlichen Verhältnissen nicht linear ins Unermessliche erstrecken, sondern ist er in Ausübung von sich am Einzelfall orientierendem Ermessen aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen gegebenenfalls angemessen zu begrenzen (BGE 151 III 261 E. 2.4.5.3, 149 III 441 E. 2.6, 147 III 265 E. 5.4, 6.2, 6.6 u. 7.3). Ein bei der zweistufigen Methode resultierender rechnerischer Überschuss ist grundsätzlich nach «grossen und kleinen Köpfen» auf die daran Berechtigten zu verteilen. Indes ist beim Überschussanteil von Kindern unverheirateter Eltern sicherzustellen, dass der Überschussanteil einzig die Teilhabe des Kindes an der Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Elternteils ermöglicht und nicht darüber hinaus der betreuende Elternteil daraus mitfinanziert wird, denn dieser hat keinen eigenen Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil und ein allfälliger (ihm wirtschaftlich zugedachter) Betreuungsunterhalt ist maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum begrenzt, enthält also keinen Überschussanteil (BGE 151 III 261 E. 2.4.1 f. u. 2.4.6, 149 III 441 E. 2.6, 147 III 265 E. 6.3, 7.2 u. 7.4). 9.4. Allgemeines 9.4.1. Entgegen dem Kindsvater hat die Berufungsinstanz selbst über den Kindesunterhalt zu entscheiden. Eine – nur in Ausnahmefällen zulässige – Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht angezeigt, zumal die Voraussetzungen von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO in casu nicht erfüllt sind. Der Kindsvater macht denn auch nicht geltend, dass ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen wäre (vgl. BGE 137 III 617
93 / 108 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 3.2.3 f.; HILBER/REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 319 N. 29 ff. m.w.H.). Ein Fehler in der Rechtsanwendung (vgl. sogleich E. 11.4.2) führt grundsätzlich nicht zu einer Rückweisung. 9.4.2. Dem Kindsvater ist zuzustimmen, dass das Vorgehen der Vorinstanz, welche die Kinderunterhaltsbeiträge basierend auf einer vorsorglichen Vereinbarung der Parteien pauschal festlegte, nicht der vorstehend dargelegten, vom Bundesgericht als verbindlich erklärten zweistufig-konkreten Methode entspricht. Demnach sind nachfolgend zunächst der Bedarf der Kinder und Eltern sowie das massgebliche Einkommen der Eltern zu bestimmen und ist sodann der nach einer Verteilung der vorhandenen Mittel verbleibende Überschuss zu verteilen. 9.4.3. Im vorliegenden vorsorglichen Verfahren kann auf die Bildung mehrerer Phasen verzichtet werden. D._____ wird im Februar 2030 zehn Jahre alt, womit ihm ein höherer Grundbetrag anzurechnen sein wird. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bis dann im Hauptverfahren über den Kindesunterhalt entschieden sein wird. 9.5. Bedarf 9.5.1. Grundbetrag Gemäss Ziffer I der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. August 2009) ist vorliegend für die Kindsmutter ein Grundbetrag von CHF 1’350.00, für den Kindsvater ein solcher von CHF 1'200.00, für C._____ einer von CHF 600.00 und für D._____ ein solcher von CHF 400.00 einzusetzen. 9.5.2. Wohnkosten Die Mietkosten (Nettomiete und Nebenkosten akonto) für die Wohnung der Kindsmutter belaufen sich auf monatlich CHF 2'200.00 (act. C.2.17). Diese sind nach grossen und kleinen Köpfen auf die Kindsmutter und die Kinder zu verteilen, womit seitens der Kindsmutter Wohnkosten in Höhe von CHF 1'100.00 und bei den Kindern solche von je CHF 550.00 zu berücksichtigen sind. In den Akten befindet sich sodann eine Nebenkostenabrechnung für die Zeit vom 16. Februar 2024 bis zum 30. Juni 2024, gemäss welcher die Kindsmutter für den genannten Zeitraum von rund viereinhalb Monaten Nebenkosten von CHF 618.35 nachzuzahlen hatte
94 / 108 (vgl. act. C.2.19; vgl. auch act. A.12, Ziff. 5). Auf den Monat gerechnet resultieren zusätzliche Nebenkosten in Höhe von CHF 69.00 (Kindsmutter) respektive von je CHF 34.00 (C._____ und D._____), welche ebenfalls im Bedarf zu berücksichtigen sind. Der Kindsvater macht Hypothekarzinsen für die Liegenschaft in O.2._____ von total ungefähr CHF 4'000.00 geltend (vgl. act. A.11). Soweit ersichtlich bestehen bei der Graubündner Kantonalbank aktuell eine Fest-Hypothek über CHF 1'650'000.00 mit einem jährlichen Zinssatz von 0.800 % sowie eine variable Hypothek über CHF 400'000.00 mit einem jährlichen Zinssatz von 2.500 % (vgl. act. B.50). Damit belaufen sich die anrechenbaren Hypothekarzinsen auf CHF 23'200.00 pro Jahr bzw. auf rund CHF 2'000.00 monatlich. Die Nebenkosten für die Liegenschaft in O.2._____ beziffert der Kindsvater mit total CHF 4'000.00 (vgl. act. A.11). Dieser Betrag erscheint als übersetzt. Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen (vgl. RG- act. III/5 ff.; RG-act. III/59; act. B.40 f.) sind dem Kindsvater hier monatlich pauschal CHF 850.00 für den notwendigen Unterhalt, rund CHF 100.00 für die Gebäudeversicherung, Gebühren von CHF 300.00 für Wasser, Abwasser und Kehrichtentsorgung sowie Heizkosten von geschätzt CHF 750.00, mithin Nebenkosten von total CHF 2'000.00, anzurechnen. 9.5.3. Garagenmiete Die Kindsmutter macht Mietkosten für einen Garagenplatz von monatlich CHF 120.00 geltend (act. A.12; act. H.6 i.f.). Entsprechende Kosten sind ausgewiesen (act. C.2.18). Dem Privatfahrzeug der Kindsmutter kommt Kompetenzcharakter zu. Dies gilt bereits mit Blick auf ihren Arbeitsweg. So beträgt die Distanz zwischen der Wohnung der Kindsmutter in O.1._____ und ihrem Arbeitsort, der Rehaklinik in O.7._____, rund 38 Kilometer. Für diese Strecke beträgt die Fahrzeit mit dem Auto ungefähr 40 bis 45 Minuten (vgl. auch act. H.3, S. 8 Frage 8), mit den öffentlichen Verkehrsmitteln hingegen mindestens eineinhalb Stunden und somit mehr als das Doppelte. Ein Reiseaufwand von mindestens drei Stunden pro Arbeitseinsatz ist nicht zumutbar, weshalb die Kindsmutter für ihren Arbeitsweg auf ein Privatfahrzeug angewiesen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 4.3.2 m.w.H.). Zwar führte die Kindsmutter aus, sich künftig allenfalls eine näher gelegene Arbeitsstelle suchen zu wollen (vgl. act. H.3, S. 8 Frage 9). Im Rahmen des vorliegenden (vorsorglichen) Verfahrens ist aber noch auf die aktuellen Gegebenheiten abzustellen. Zudem macht die Kindsmutter geltend, für den Transport der Kinder zu Therapien auf ein Fahrzeug angewiesen zu sein (vgl. act. A.12, Ziff. 4; act. H.3, S. 8 Frage 10). Da
95 / 108 der Kompetenzcharakter des Privatfahrzeugs der Kindsmutter ohnehin zu bejahen ist, muss auf diesen Punkt nicht weiter eingegangen werden. 9.5.4. Krankenkassenprämien Seitens der Kindsmutter sind monatliche KVG-Prämien in Höhe von CHF 319.00 ausgewiesen (act. C.2.14), welche in ihrem Bedarf zu berücksichtigen sind. Die KVG-Prämien für C._____ und D._____ für das Jahr 2026 sind mit CHF 117.00 ausgewiesen (act. B.39). Aufgrund des Umzugs aus dem Kanton Graubünden in den Kanton O.3._____ ist künftig für dieselbe Versicherungsdeckung mit leicht höheren KVG-Prämien in Höhe von CHF 123.00 für C._____ und D._____ zu rechnen (vgl. https://www.priminfo.admin.ch/de/praemien [zuletzt besucht am 25.Februar 2026]. Die KVG-Prämie des Kindsvaters beläuft sich auf CHF 371.00 (act. B.39). Die VVG-Prämie der Kindsmutter beträgt CHF 72.00 (act. C.2.14). Die VVG- Prämien von C._____ und D._____ belaufen sich auf CHF 62.00 respektive CHF 36.00 (act. B.39). Beim Kindsvater ist eine monatliche VVG-Prämie von CHF 317.00 zu berücksichtigen (act. B.39). 9.5.5. Gesundheitskosten Die Kindsmutter macht für sich Gesundheitskosten von monatlich CHF 127.00 geltend (vgl. act. A.12; act. H.6 i.f.). Gesundheitskosten in diesem Umfang werden durch die im Recht liegenden Leistungsabrechnungen betreffend die Monate Januar bis Oktober 2025 (act. C.2.16) belegt und sind folglich im Bedarf der Kindsmutter zu berücksichtigen. Der Kindsvater rechnet mit Gesundheitskosten der Kinder von monatlich insgesamt CHF 550.00 (vgl. act. A.11); die Kindsmutter geht gestützt auf die Berechnung des Kindsvaters ebenfalls von monatlichen Gesundheitskosten von CHF 275.00 pro Kind aus (vgl. act. H.6, II. S. 11 u. i.f.). Im Berufungsverfahren beantragt der Kindsvater subeventualiter die Feststellung, dass er die ungedeckten Kosten für Schule, Therapien etc. von D._____ zu übernehmen habe (vgl. act. A.4, I.4.4; act. H.1, I.4.4; act. H.5, I.4.4). Auch anlässlich der Anhörung vor dem Berufungsgericht erklärte der Kindsvater sich bereit, sämtliche ausserordentlichen Kosten für D._____ zu übernehmen (vgl. act. H.3, S. 10 Frage 30). Aktuell scheint der Kindsvater sämtliche Gesundheits- und Therapiekosten der Kinder zu bezahlen (vgl. act. A.12, Ziff. 1). Vor diesem Hintergrund und da sich die durchschnittlichen monatlichen Gesundheitskosten der Kinder anhand der vorliegenden Akten nicht abschliessend feststellen lassen (vgl. einzig act. B.47 f.) sowie um die Kosten beider
96 / 108 Kinder im Rahmen der vorliegenden Unterhaltsberechnung einheitlich zu behandeln, erscheint es – auch angesichts der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kindsvaters – als angemessen, den Kindsvater zur Tragung aller ausserordentlichen Kosten der Kinder (Gesundheitskosten, Therapiekosten, Kosten für schulische und ausserschulische Fördermassnahmen etc.) zu verpflichten und dafür im Bedarf der Kinder keine Gesundheitskosten zu berücksichtigen. Für sich selbst macht der Kindsvater keine Gesundheitskosten geltend, weshalb ihm auch keine solchen anzurechnen sind. 9.5.6. Kommunikationspauschale Die Kindsmutter rechnet mit Telekommunikationskosten von monatlich CHF 110.00 (act. A.12; act. H.6 i.f.), während der Kindsvater von einer Versicherungs- und Kommunikationspauschale von CHF 180.00 pro Monat ausgeht (act. A.11). Beiden Elternteilen ist eine Kommunikationspauschale in derselben Höhe, namentlich von monatlich CHF 110.00, anzurechnen. 9.5.7. Versicherungspauschale Wie soeben erwähnt, rechnet der Kindsvater mit einer Versicherungs- und Kommunikationspauschale von CHF 180.00 pro Monat (act. A.11). Die Kindsmutter setzt einen Betrag von monatlich CHF 40.00 für Versicherungen ein (act. A.12; act. H.6 i.f.). Gemäss der sich in den Akten befindlichen Police betragen die Kosten für die Hausrat-, Privathaftpflicht- und Cyberversicherung der Kindsmutter jährlich CHF 840.00 bzw. monatlich CHF 70.00 (vgl. act. C.2.20). Dieser Betrag ist bei beiden Elternteilen als Versicherungspauschale einzusetzen. 9.5.8. Arbeitswegkosten Die Kindsmutter macht Arbeitswegkosten von CHF 544.00 pro Monat bei einem 50 %-Pensum geltend (act. A.12; act. H.6 i.f.). Dass dem Privatfahrzeug der Kindsmutter vorliegend Kompetenzcharakter zukommt, wurde bereits ausgeführt (vgl. E. 9.5.3). Die Kosten für die Garagenmiete sind schon in der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Der Berechnung der Fahrkosten durch die Kindsmutter – sie rechnet mit 3 Arbeitstagen pro Woche, einer Distanz von insgesamt 76 Kilometern pro Tag, rund einem Monat Ferien sowie einem Kilometeransatz von CHF 0.65 (act. A.12, Ziff. 4; vgl. auch act. C.2.21 f.) – kann grundsätzlich gefolgt werden, womit der Kindsmutter bei einem Pensum von 40 % (vgl. nachfolgend E. 9.6.1) bzw. für zwei Arbeitstage pro Woche monatliche Arbeitswegkosten von CHF 362.00 anzurechnen sind.
97 / 108 Der Kindsvater macht keine Fahrkosten geltend. Aus seinem Arbeitsvertrag und seinen Lohnabrechnungen für Januar bis Oktober 2025 geht hervor, dass ihm eine konstante Fahrtenvergütung von monatlich CHF 1'350.00 ausbezahlt wird (vgl. act. B.30; act. B.43). Demnach sind dem Kindsvater im Bedarf keine Arbeitswegkosten anzurechnen. Dafür sind die erwähnten Fahrspesen auch nicht zu seinem Einkommen zu zählen (vgl. nachfolgend E. 9.7.2). 9.5.9. Auswärtige Verpflegung Der Kindsvater macht, ausgehend von einem Pensum von 60 %, Kosten von monatlich CHF 120.00 für auswärtige Verpflegung geltend (act. A.11), während die Kindsmutter für sich einen Betrag von CHF 110.00 bei einem 50 %-Pensum einsetzt (act. A.12; act. H.6 i.f.). Gemäss seinem Arbeitsvertrag (act. B.30) und den Lohnabrechnungen für Januar bis Oktober 2025 (act. B.43) wird dem Kindsvater eine fixe Vergütung für Essen und Hotel von monatlich CHF 800.00 ausbezahlt. Entsprechend sind in seinem Bedarf keine (zusätzlichen) Kosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen. Die Pauschalspesen sind dafür auch nicht als Einkommen des Kindsvaters zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend E. 9.7.2). Ausgehend von einem Pensum von 40 % (vgl. nachfolgend E. 9.6.1), also von zwei Arbeitstagen pro Woche während durchschnittlich vier Wochen pro Monat und elf Monaten pro Jahr, und praxisgemässen Kosten von CHF 10.00 pro Mahlzeit, ist im Bedarf der Kindsmutter ein Betrag von CHF 73.00 zu berücksichtigen. 9.5.10. Drittbetreuungskosten Der Kindsvater rechnet mit durchschnittlichen Kinderbetreuungskosten von monatlich CHF 1’300.00 (act. A.11). Gestützt auf die Berechnung des Kindsvaters setzt die Kindsmutter in ihrer Bedarfsberechnung hierfür ebenfalls einen Betrag von CHF 650.00 pro Kind ein (act. H.6, II. S. 11 u. i.f.). Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung erklärte sie auf Nachfrage der Vorsitzenden indes, dass bei einer Zuteilung der Obhut an sie keine Fremdbetreuungskosten anfallen würden (vgl. act. H.8, S. 14; vgl. bereits act. H.3, S. 9 Fragen 15 f.). Auf die Ausführungen der Kindsmutter ist abzustellen, weshalb keine Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. 9.5.11. Steuern Seitens der Kindsmutter ergibt sich – unter Zugrundelegung des ihr angerechneten künftigen Einkommens, der Unterhaltsbeiträge gemäss vorliegendem Entscheid, der Kinderzulagen und der geschätzten Abzüge von total rund CHF 26’400.00
98 / 108 (Kanton) respektive CHF 23'450.00 (Bund; zu den Abzügen vgl. act. C.2.24; Wegleitung der Steuerverwaltung des Kantons O.3._____ zur Steuererklärung 2026, Staats- und Gemeindesteuern/Direkte Bundessteuer, Natürliche Personen) sowie eines steuerbaren Vermögens von CHF 0.00 – unter Verwendung des Steuerkalkulators für die Einkommens- und Vermögenssteuer der Steuerverwaltung des Kantons O.3._____ (._____ [zuletzt besucht am
5. März 2025], Steuertarif der Gemeinde O.1._____, Tarif Alleinstehend mit Kind/ern, reformiert, Rechnung mit gerundeten Beträgen) eine monatliche Steuerlast von total CHF 745.00. Davon sind die auf die Kinder entfallenden Steueranteile auszuscheiden, indem die ihnen zuzurechnenden, von der Kindsmutter zu versteuernden Einkünfte, namentlich der Barunterhalt und die Kinderzulagen, in das Verhältnis zu den von der Kindsmutter insgesamt zu versteuernden Einkünften gesetzt werden (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 184/186 vom 21. Dezember 2023 E. 13.4.1). Es resultiert ein monatlicher Steueranteil von CHF 192.00 pro Kind, womit im Bedarf der Kindsmutter monatlich noch Steuern von CHF 361.00 zu berücksichtigen sind. Aufgrund der seitens des Kindsvaters bestehenden komplexen Einkommens- und Vermögensverhältnisse rechtfertigt es sich, vorliegend lediglich diejenige Steuerlast, die dem ihm im Rahmen der Unterhaltsberechnung angerechneten Lohneinkommen (ohne weitere Einkünfte; vgl. dazu E. 9.7.1) entspricht, in seinem Bedarf zu berücksichtigten. Die dem Kindsvater anfallende Vermögenssteuer wird ihm nicht angerechnet; diese geht zulasten des mutmasslichen Vermögensertrags respektive ist aus Vermögensverzehr zu leisten. Damit ergibt sich beim Kindsvater
– unter Zugrundelegung des ihm angerechneten Lohneinkommens, der Unterhaltsbeiträge gemäss vorliegendem Entscheid und der geschätzten Abzüge von total rund CHF 73’500.00 (Kanton) respektive CHF 70'700.00 (Bund; zu den Abzügen vgl. act. B.42; Wegleitung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zur Steuererklärung 2025, Kantonssteuer/Direkte Bundessteuer, Natürliche Personen) sowie eines steuerbaren Vermögens von CHF 0.00 – unter Verwendung des Steuerrechners für die Einkommens- und Vermögenssteuer der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/berechnen/Seiten/einkomm ens_und_vermoegenssteuer.aspx [zuletzt besucht am 5. März 2026], Steuertarif der Gemeinde O.2._____, Fraktion O.8._____, Alleinstehendentarif, keine/andere Konfession, Rechnung mit gerundeten Beträgen) eine zu berücksichtigende Steuerlast von monatlich CHF 1'643.00.
99 / 108 9.6. Einkommen der Kindsmutter 9.6.1. Die Kindsmutter ist seit dem 1. März 2024 und aktuell als (Co-)Team- leiterin Hauswirtschaft mit einem Pensum von 60 % bei der Klinik O.7._____ AG angestellt (RG-act. II/11; vgl. act. C.2.12). Wie bereits erwähnt, rechnete die Vorinstanz der Kindsmutter aufgrund des besonderen Betreuungsbedarfs von D._____ ein Arbeitspensum von 40 % an. Der Kindsvater macht nach dem vorstehend Gesagten geltend, dass der Kindsmutter auch bei einer Obhutszuteilung an sie das aktuelle Pensum von 60 % zumutbar und möglich sei. Die Kindsmutter brachte im Berufungsverfahren vor, ihr Pensum auf 40 % bis 50 % reduzieren zu wollen, was auch bereits mit ihrer Arbeitgeberin so vorbesprochen sei (vgl. act. H.3, S. 7 Fragen 1-5; vgl. auch act. A.12, Ziff. 4). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wäre der Kindsmutter gemäss dem Schulstufenmodell aktuell ein Erwerbspensum von 50 % zuzumuten. Die Vorinstanz wies indes zu Recht darauf hin, dass D._____ aufgrund der mit dem F._____-Syndrom verbundenen Entwicklungsverzögerungen einen erhöhten Betreuungsbedarf aufweist. Der Kindsvater selbst weist ebenfalls auf einen besonderen Unterstützungs- und Betreuungsaufwand für D._____, aber auch für C._____ hin (vgl. act. H.5, III.59). Unter diesen Umständen erscheint es mit der Vorinstanz als gerechtfertigt, der Kindsmutter lediglich ein 40 %-Pensum anzurechnen. 9.6.2. Von Januar bis Oktober 2025 erzielte die Kindsmutter bei einem Pensum von 60 % ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulagen, inkl. Schichtzulagen und Korrekturen betreffend Krankheit, inkl. Anteil am
13. Monatslohn) in Höhe von CHF 3'755.00 (vgl. act. C.2.12). Im Jahr 2024 belief sich der durchschnittliche monatliche Nettolohn (exkl. Kinderzulagen) der Kindsmutter bei der Klinik O.7._____ AG auf CHF 3'828.00 (vgl. act. C.2.24). Damit erzielte die Kindsmutter in den Jahren 2024 und 2025 für ein 60 %-Pensum ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 3'800.00. Umgerechnet auf ein 40 %-Pensum ergibt sich somit ein anrechenbares Einkommen der Kindsmutter von rund CHF 2'530.00. 9.7. Einkommen des Kindsvaters 9.7.1. Der Kindsvater ist seit dem Jahr 2018 und aktuell zu einem Pensum von 60 % als Director Business Development bei der S._____ AG bzw. vormals bei der T._____ AG angestellt (act. B.30; vgl. act. B.43). Im Rahmen des Berufungsverfahrens gab er an, sein Arbeitspensum künftig auf 30 % bis 40 % reduzieren zu wollen bzw. bereits eine gewisse Reduktion vorgenommen zu haben (vgl. act. H.3, S. 12 f. Frage 48 u. S. 17 Fragen 63 f.; act. H.8, S. 3 Frage 2). Mangels
100 / 108 anderslautender Belege wie namentlich eines abgeänderten Arbeitsvertrags oder Lohnabrechnungen, welche ein tieferes Pensum ausweisen würden, ist vorliegend nach wie vor von einem 60 %-Pensum auszugehen (vgl. auch act. B.44). Neben dem Lohn für seine Tätigkeit bei der S._____ AG dürfte der Kindsvater über zusätzliches Einkommen insbesondere aus Dividenden respektive Gewinnen aus den Aktiengesellschaften sowie aus weiteren Vermögenserträgen verfügen (vgl. insb. RG-act. III/5 ff.; RG-act. III/15 ff.; act. B.40 f.). Die Höhe dieses zusätzlichen Einkommens braucht vorliegend aber nicht ermittelt zu werden, zumal der Kindsvater jedenfalls ausreichend leistungsfähig ist, um für die geschuldeten Kindesunterhaltsbeiträge aufzukommen, respektive der Überschussanteil der Kinder ohnehin bereits zu limitieren ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Kindsvater im Jahr 2030 das ordentliche Rentenalter erreichen wird; da im vorliegenden Verfahren jedoch lediglich über vorsorgliche Massnahmen zu befinden ist, kann auf eine Ermittlung des dannzumaligen Einkommens des Kindsvaters verzichtet werden (vgl. dazu act. H.3, S. 12 f. Fragen 45-48). Zusammenfassend ist für die vorliegende Unterhaltsberechnung auf das Lohneinkommen des Kindsvaters für ein 60 %-Pensum bei der S._____ AG abzustellen. 9.7.2. In den Monaten Januar bis Oktober 2025 erzielte der Kindsvater ein monatliches Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulagen, exkl. Spesen) von CHF 12'755.00 (vgl. act. B.43), dies in Übereinstimmung mit dem erwähnten Arbeitsvertrag (vgl. act. B.30; vgl. auch act. B.44). Für das Jahr 2024 liegt keine Steuererklärung bzw. kein Lohnausweis vor. Gemäss der Lohnrekapitulation der S._____ AG wurde dem Kindsvater im Jahr 2024 nur in den Monaten Januar und Februar ein Lohn ausbezahlt (vgl. RG-act. III/13). Im Jahr 2023 erzielte der Kindsvater bei der S._____ AG gemäss dem Lohnausweis dieses Jahres ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulagen, exkl. Spesen) von CHF 10’706.00 (vgl. RG-act. III/14; act. B.40 f.). Gestützt auf den entsprechenden Lohnausweis ergibt sich für das Jahr 2022 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulagen, exkl. Spesen) von CHF 15’030.00 (vgl. RG-act. III/7; RG-act. III/14). Für das Jahr 2021 resultiert ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulagen, exkl. Spesen) von CHF 15’030.00 (vgl. RG-act. III/6; RG-act. III/14). Es fällt auf, dass das monatliche Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulagen, exkl. Spesen) des Kindsvaters trotz des grundsätzlich festen Monatslohns (vgl. act. B.30) in den letzten Jahren gewisse Schwankungen erfahren hat. So war sein durchschnittliches monatliches Lohneinkommen im Jahr 2023 tiefer als jenes im Jahr 2025 (und damit auch tiefer, als gestützt auf den Arbeitsvertrag zu erwarten wäre), während das
101 / 108 durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen in den Jahren 2021 und 2022 höher ausfiel. Gemäss der Lohnrekapitulation der S._____ AG erklärt sich das höhere Einkommen in den Jahren 2021 und 2022 mit (jeweils im Dezember erfolgten) Lohnnachzahlungen (vgl. RG-act. III/13; vgl. auch act. H.3, S. 12 Fragen 43 f.). Aufgrund der festgestellten Schwankungen ist vorliegend auf den Durchschnitt der in den Akten vollständig dokumentierten letzten drei Jahre, also der Jahre 2021 bis 2023, abzustellen. Da für das Jahr 2025 nur die Lohnabrechnungen bis Oktober vorliegen und damit namentlich die Lohnabrechnung für Dezember 2025 fehlt, wird dieses Jahr für die Ermittlung des Durchschnitts nicht berücksichtigt. In den Jahren 2021 bis 2023 erzielte der Kindsvater ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 15'080.00, welches der vorliegenden Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt wird. Dies erweist sich auch für den Fall als gerechtfertigt, dass es sich bei den Lohnnachzahlungen der Jahre 2021 und 2022 um Ausnahmen gehandelt haben sollte und der Kindsvater künftig tatsächlich ein leicht tieferes Lohneinkommen erzielen würde als angenommen, zumal er, wie vorstehend erwähnt, neben dem Lohn der S._____ AG über weitere, hier nicht berücksichtigte Einkünfte verfügt und es ihm daher ohne Weiteres möglich ist, die nachfolgend festzulegenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. 9.8. Unterhaltsberechnung inklusive Überschussverteilung Unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen resultiert die nachfolgende Unterhaltsberechnung: Kindsmutter C._____ _____.2015 D._____ _____.2020 Kindsvater Total Erweiterter Grundbedarf Grundbetrag 1’350 600 400 1’200 3’550 Miet-/Hypothekarzins 1’100 550 550 2’000 4’200 Nebenkosten 69 34 34 2’000 2’137 Garagenmiete 120 120 KVG 319 123 123 371 936 VVG 72 62 36 317 487 Gesundheitskosten 127 127 Kommunikationspauschale 110 110 220 Versicherungspauschale 70 70 140 Arbeitswegkosten 362 362 Auswärtige Verpflegung 73 73 Steuern 361 192 192 1’643 2’388 Total 4’133 1’561 1’335 7’711 14’740 Einkommen Nettolohn 2’530 15’080 17’610 Kinderzulagen 245 245 490 Total 2’530 245 245 15’080 18’100 Unterhaltsberechnung
102 / 108 Überschuss/Manko -1’603 -1’316 -1’090 7’369 3’360 Wie sich der vorstehenden Unterhaltstabelle entnehmen lässt, ergibt sich zunächst ein Barunterhalt (exklusive Überschussanteil) in Höhe von CHF 1’316.00 (C._____) respektive von CHF 1'090.00 (D._____). Der Betreuungsunterhalt beläuft sich auf CHF 1’603.00. In Anbetracht des Alters der Kinder, aber insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Kindsmutter namentlich aufgrund des erhöhten Betreuungsaufwands für D._____ nur ein (reduziertes) Pensum von 40 % zumutbar ist (vgl. E. 9.6.1), ist der Betreuungsunterhalt vollständig bei D._____ anzurechnen. Bei einer Verteilung des verbleibenden Überschusses von CHF 3’360.00 nach grossen und kleinen Köpfen bzw. im Verhältnis von je einem Viertel (Kinder) zu zwei Vierteln (Kindsvater) würde sich ein Überschussanteil von CHF 840.00 pro Kind ergeben. Vorliegend ist der Überschussanteil der Kinder jedoch auf je CHF 750.00 zu limitieren. Ein höherer Überschussanteil im Haushalt der Kindsmutter lässt sich – auch unter Berücksichtigung der überdurchschnittlichen finanziellen Leistungsfähigkeit des Kindsvaters – nicht rechtfertigen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Kindsvater nach dem Gesagten (vgl. E. 9.5.5) neben dem allgemeinen Kindesunterhalt auch für die ausserordentlichen Kinderkosten aufzukommen hat. Durch eine Limitierung des Überschussanteils der Kinder kann zudem sichergestellt werden, dass dieser einzig den Kindern zukommt und nicht etwa die Kindsmutter dadurch mitfinanziert wird. Damit resultiert ein Barunterhalt (inklusive Überschussanteil) von CHF 2'066.00 für C._____ und ein solcher von CHF 1’840.00 für D._____. Der Kindsvater hat mithin für die weitere Dauer des beim Regionalgericht Prättigau/Davos hängigen Verfahrens betreffend Unterhalt, Obhut etc. (Proz. Nr. 135-2025-475) monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 2’066.00 (Barunterhalt) für C._____ und solche von insgesamt CHF 3'443.00 (CHF 1’840.00 Barunterhalt und CHF 1’603.00 Betreuungsunterhalt) für D._____ zu leisten. Die vorinstanzlich vorgesehenen Zahlungsmodalitäten (vgl. act. B.17, Dispositivziff. 6 f.) können übernommen werden. Die vorstehend ermittelten Unterhaltsbeiträge gelten ab dem 1. August 2026, zumal der Obhutswechsel während den kommenden Schulsommerferien zu erfolgen hat und das neue Schuljahr im Kanton O.3._____ am 10. August 2026 beginnt. Bis dahin bleibt es bei den vorsorglichen Unterhaltsbeiträgen gemäss dem Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 7. Juni 2024. 10. Ausserordentliche Kinderkosten Wie bereits ausgeführt wurde, erscheint es angemessen, den Kindsvater zur Tragung sämtlicher ausserordentlicher Kosten der Kinder (Gesundheitskosten, Therapiekosten, Kosten für schulische und ausserschulische Fördermassnahmen
103 / 108 etc.) zu verpflichten (vgl. E. 9.5.5). Der vorinstanzliche Entscheid (vgl. act. B.17, Dispositivziff. 8) ist entsprechend anzupassen. 11. Fazit Vor dem Hintergrund der vorangehenden Erwägungen ist der Berufung des Kindsvaters im Ergebnis kein Erfolg beschieden. Am Entscheid der Vorinstanz ist im Wesentlichen respektive mit Ausnahme der im vorliegenden Urteil erfolgten abweichenden Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge sowie einzelner kleinerer Anpassungen bzw. Aktualisierungen festzuhalten. Für die vom Kindsvater mit seinem Hauptantrag verlangte vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (act. A.4, I.1; act. H.1, I.1; act. H.5, I.1; vgl. auch act. H.5, III.35 u. III.38) besteht keine Veranlassung. 12. Kosten- und Entschädigungsfolge 12.1. Erstinstanzliches Verfahren 12.1.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hielt fest, dass die Kostenverteilung auch bei familienrechtlichen Verfahren grundsätzlich nach der Regelung von Art. 106 ZPO vorzunehmen sei. Soweit das Verursacherprinzip sachgerecht sei und keine besonderen Gründe einen Billigkeitsentscheid nahelegen würden, erscheine ein Abweichen vom Grundsatz der Kostenverteilung im Verhältnis zum Prozessausgang nicht sinnvoll. Vorliegend habe in den streitigen Punkten die Kindsmutter obsiegt, weshalb die gesamten Prozesskosten dem Kindsvater aufzuerlegen seien (vgl. act. B.17, E. 10). 12.1.2. Rüge des Kindsvaters Der Kindsvater beantragt die hälftige Aufteilung der Gerichtskosten und den Verzicht auf die Zusprache einer Parteientschädigung (act. A.4, I.5; act. H.1, I.5; act. H.5, I.5). Begründend macht er geltend, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, weshalb sie keinen Gebrauch von ihrem Ermessen gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO gemacht habe und damit von der gefestigten Gerichtspraxis abgewichen sei, wonach die in Zusammenhang mit der Regelung von Kinderbelangen entstandenen Prozesskosten unter den Eltern hälftig aufgeteilt würden. Vorliegend dränge sich eine hälftige Aufteilung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens geradezu auf. Die Auferlegung der gesamten Kosten an ihn widerspreche dem Verursacherprinzip und lasse ausser Betracht, dass das Verfahren durch die
104 / 108 Kindsmutter aufgrund ihres Vorhabens, mit den Kindern nach O.1._____ zu ziehen, eingeleitet worden sei. Er habe nachvollziehbare Motive gehabt, sich gegen den Wegzug der Kinder aus ihrem gewohnten Umfeld zu wehren. Auch habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass zwischen den Parteien Einigkeit bezüglich der Einholung des gerichtlichen Gutachtens sowie der Einsetzung einer Kindsvertretung bestanden habe. In Anbetracht der beidseitigen Verantwortlichkeit für den dem gerichtlichen Verfahren zugrundeliegende familiären Konflikt sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beider Parteien erweise sich die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung als unangemessen (vgl. act. A.4, V.133 ff.). 12.1.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 12.1.3.1. Entsprechend Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Obsiegt keine Partei vollständig, so sind sie gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Von diesen Verteilungsgrundsätzen kann das Gericht abweichen und die Prozesskosten unter anderem in familienrechtlichen Verfahren nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 ZPO). Art. 107 ZPO als Billigkeitsnorm erlaubt es dem Gericht, besonderen Umständen Rechnung zu tragen, die im Einzelfall eine Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten ungerecht erscheinen lassen. Die Prozesskostenverteilung nach Ermessen stellt eine Ausnahme zur Grundsatzregel in Art. 106 ZPO dar. Sie ist deshalb restriktiv anzuwenden und darf nicht dazu führen, dass das Unterliegerprinzip nach Art. 106 ZPO seines Inhalts entleert wird. Art. 107 ZPO ist explizit als Kann-Bestimmung formuliert. Dies führt dazu, dass dem Gericht nicht nur bei der Prozesskostenverteilung, sondern bereits bei der Frage, ob überhaupt vom Unterliegerprinzip abgewichen werden soll, Ermessen zukommt. Das Gericht ist mit anderen Worten nicht verpflichtet, die Prozesskosten in den in Art. 107 Abs. 1 ZPO genannten Fällen bzw. namentlich in familienrechtlichen Verfahren ermessensweise zu verteilen (zum Ganzen BGE 145 III 153 E. 3.3.2, 143 III 261 E. 4.2.5, in: Pra 2018 Nr. 95, 139 III 358 E. 3, 139 III 33 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_66/2021 vom
28. September 2021 E. 3.5.2; HOFMANN/BAECKERT, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 107 N. 1 ff.). 12.1.3.2. Gemäss den vorangehenden Ausführungen und entgegen dem Kindsvater war die Vorinstanz unabhängig von einer bestehenden Praxis betreffend die Kostenverteilung in familienrechtlichen Verfahren nicht verpflichtet, vom Unterliegerprinzip nach Art. 106 ZPO abzuweichen und die Prozesskosten gestützt auf Art. 107 ZPO nach Ermessen bzw. konkret hälftig auf die Parteien zu verteilen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in casu keinen Anlass sah, von
105 / 108 der Kostenverteilung nach Art. 106 ZPO abzuweichen und die Kosten gestützt auf die Billigkeitsnorm von Art. 107 ZPO zu verteilen. Der Kindsvater legt nicht dar, welche besonderen, einen Billigkeitsentscheid zwingend nahelegenden Umstände die Vorinstanz übersehen hätte. Soweit der Kindsvater sich auf das Verursacherprinzip beruft, verkennt er, dass in streitigen zivilrechtlichen Verfahren grundsätzlich bzw. mit Ausnahme von Art. 108 ZPO (unnötige Prozesskosten) nicht dieses, sondern das vorliegend erwähnte Unterliegerprinzip zur Anwendung gelangt (vgl. HOFMANN/BAECKERT, a.a.O., Art. 106 N. 1 f. u. Art. 108 N. 1). Dass es sich bei den vorinstanzlichen Prozesskosten (teilweise) um unnötige Kosten gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich und wird durch den Kindsvater auch nicht geltend gemacht. Zu Recht bringt der Kindsvater ferner nicht vor, dass die Vorinstanz Art. 106 ZPO nicht korrekt angewandt hätte. Zwar trifft zu, dass zwischen den Parteien Einigkeit bezüglich der Einholung eines Gerichtsgutachtens sowie der Einsetzung einer Kindesvertretung bestand. Die Vorinstanz hielt indes zutreffend fest, dass in sämtlichen streitigen Punkten [Hervorhebung hinzugefügt] die Kindsmutter obsiegt habe. Schliesslich kann dem Kindsvater auch nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, dass sich die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung angesichts der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beider Parteien als unangemessen erweise, ist der Kindsvater doch unbestrittenermassen erheblich leistungsfähiger als die Kindsmutter. Zusammenfassend ist an der vorinstanzlichen Kostenverteilung (act. B.17, Dispositivziff. 9-12) festzuhalten. 12.2. Berufungsverfahren 12.2.1. Mit Blick auf die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 12.1.3.1) verwiesen werden. Ergänzend ist anzufügen, dass im Rechtsmittelverfahren den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt als noch im erstinstanzlichen Verfahren (GRÜTTER, in: Brunner/Schwander/ Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar,
2. Aufl. 2025, Art. 107 ZPO N. 5 m.w.H.). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, die Prozesskosten dem unterliegenden Kindsvater aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 12.2.2. Der Kindsvater hat mithin die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf CHF 6'000.00 festgesetzt (vgl. Art. 11 Abs. 2 VGZ [BR 320.210]). Die Kosten der Beweisführung (Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO), namentlich die Kosten für die Ergänzung des Gerichtsgutachtens durch E._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. November 2025 sowie für
106 / 108 die schriftliche Stellungnahme der Gerichtsgutachterin vom 6. Januar 2026, belaufen sich auf insgesamt CHF 2'502.50 (vgl. act. D.20 u. D.29.1). Schliesslich hat der Kindsvater die Kosten für die Kindesvertretung im Berufungsverfahren zu übernehmen (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin Silvia Däppen, macht ein Honorar von total CHF 11'757.80 (44 Stunden à CHF 240.00 zzgl. Kleinspesenzuschlag von CHF 316.80 und 8.1 %MwSt.) geltend (act. G.4). Angesichts des Umfangs und der Komplexität der vorliegenden Streitsache sowie der erforderlichen Aufwendungen der Kindesvertreterin erweist sich der geltend gemachte Aufwand als angemessen. Beim Stundenansatz von CHF 240.00 handelt es sich um den mittleren Stundenansatz (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]), welcher der Kindesvertreterin anlässlich ihrer Ernennung zugesagt wurde (RG- act. V/7), und der in Rechnung gestellte Kleinspesenzuschlag entspricht der praxisgemäss zugestandenen Spesenpauschale von 3 % des Honorars. Rechtsanwältin Silvia Däppen ist daher antragsgemäss mit CHF 11'757.80 zu entschädigen. Damit belaufen die Gerichtskosten sich auf insgesamt CHF 20'260.30. Dieser Betrag ist mit dem vom Kindsvater geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 (vgl. act. D.4) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 12.2.3. Ausserdem hat der unterliegende Kindsvater der Kindsmutter die im vorliegenden Verfahren entstandenen Auslagen und die Kosten ihrer Rechtsvertretung zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 ZPO). Der Rechtsvertreter der Kindsmutter, Rechtsanwalt Erich Vogel, macht ein Honorar von total CHF 20'430.00 (73.5 Stunden à CHF 250.00 zzgl. Spesen von CHF 525.00 und 8.1 %MwSt.) geltend (act. G.3). Der geltend gemachte Aufwand erscheint in Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen, des Umfangs der Eingaben sowie der durchgeführten Verhandlungen grundsätzlich als angemessen. Der vereinbarte Stundenansatz von CHF 250.00 (RG-act. VI/1) gilt als üblich (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV). Die in Rechnung gestellten Spesen bewegen sich im Rahmen der üblicherweise vergüteten Spesenpauschale von 3 % des Honorars. Demnach wird der Kindsvater verpflichtet, die Kindsmutter für das Berufungsverfahren mit CHF 20'430.00 zu entschädigen.
107 / 108 Es wird erkannt: 1. Hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 15. Mai 2025, mitgeteilt am 23. Juni 2025 (Proz. Nr. 135-2024-77), wird die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Entscheid bestätigt. In Abweichung von Dispositivziffer 2 des genannten Entscheids ist der Obhutswechsel in den Schulsommerferien 2026 zu vollziehen. 2. Hinsichtlich der Dispositivziffern 6, 7 und 8 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 15. Mai 2025, mitgeteilt am
23. Juni 2025 (Proz. Nr. 135-2024-77), wird die Berufung teilweise gutgeheissen. Die genannten Dispositivziffern werden aufgehoben und durch die nachfolgende Regelung ersetzt. 3. A._____ wird verpflichtet, ab dem 1. August 2026 und für die weitere Dauer des Verfahrens betreffend Unterhalt, Obhut etc. (Proz. Nr. 135-2025-475) an den Unterhalt von C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'066.00 (Barunterhalt) und an den Unterhalt von D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 3'443.00 (CHF 1’840.00 Barunterhalt und CHF 1’603.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen, je zuzüglich allfälliger vertraglich geregelter und/oder gesetzlicher Kinderzulagen. Die künftigen Unterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an B._____ zu leisten. Von einer Indexierung der Unterhaltsbeiträge wird abgesehen. Die Erziehungsgutschriften der AHV/IV für C._____ und D._____ werden allein B._____ angerechnet. 4. A._____ wird für die weitere Dauer des Verfahrens verpflichtet, sämtliche ausserordentlichen Kosten (Gesundheitskosten, Therapiekosten, Kosten für schulische und ausserschulische Fördermassnahmen etc.) für C._____ und D._____ zu übernehmen, soweit diese nicht durch Dritte, insbesondere die öffentliche Hand oder Versicherungen, gedeckt werden. 5. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
108 / 108 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 20'260.30 (Gerichtsgebühr CHF 6'000.00, Kosten der Beweisführung CHF 2'502.50, Kosten der Kindesvertretung CHF 11'757.80) werden A._____ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 verrechnet. 7. A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 20'430.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu leisten. 8. [Rechtsmittelbelehrung] 9. [Mitteilung an:]